C. Neuregulierung im Bereich der Telekommunikation ... (SEMINA03.HTM)
Die Jahre 1996 und 1997 brachten und bringen erhebliche nderungen in der Rechtslage fr alle kommunikationbezogenen Ttigkeiten. Die weitgehende Freigabe der Telekommunikation fr privates Engagement geht einher mit dem Bedrfnis der Re-Regulierung: neu entstehende Konflikte, die sich aus der Umstrukturierung eines hoheitlichen Monopols (mit einem entsprechend marktstarken Anbieter) in ein marktorientiertes Bettigungsfeld privater Unternehmen ergeben, verlangen nach Steuerungsmechanismen, die die neuen Marktmglichkeiten nicht ersticken, sondern eine berleitung der bisherigen Monopolmacht auf eine grere Zahl von Anbietern untersttzen, ohne da neue Machtpositionen entstehen. Insbesondere zeigt sich das Problem, da die auf ihren Kernmrkten hochmonopolisierten Energieversorgungsunternehmen nunmehr den Wettbewerb im Telekommunikationsbereich herstellen sollen.
Das Telekommunikationsgesetz des Bundes legt Telekommunikationsunternehmen in erheblichem Ma Rechtspflichten auf. Es wird die wirtschaftlich bedingte Konzentrationstendenz in dem bisher noch mittelstndisch geprgten Markt der Internet Service Provider (ISP) [39] ebenso beeinflussen wie die freie Mailbox-Szene. Neben der Anzeigepflicht fr die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ( 4 Satz 1 TKG) und der Berichtspflicht nach 5 TKG in Verbindung mit der ONP-Richtlinie der EU [40] knnen fr ISP besonders die Vorkehrungen zur Gewhrleistung von Datenschutz und Datensicherheit und die Vorschriften ber die Gewhrung eines Netzzugangs fr die Sicherheitsbehrden ins Gewicht fallen, die gegebenenfalls zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen fhren knnten ( 85ff. TKG). Lizenzpflichten fr ISP knnen dagegen nur bestehen, wenn eigene bertragungswege betrieben werden. Verpflichtungen, die ISP auch ohne den Betrieb eigener bertragungswege treffen, knnen sich aus den Vorschriften nach 33ff TKG ber die besondere Mibrauchsaufsicht, Schaffung offener Netzzugnge und die Zusammenschaltungspflichten ergeben. Weiterhin bleibt abzuwarten, inwieweit die Vergabe von Domain-Namen in der Top-Level-Domain DE oder anderen (neuen) Top Level Domains nach 43 TKG von der Regulierungsbehrde bernommen und gegebenenfalls durchgefhrt werden soll.
Die Begriffsbestimmungen in 3 TKG definieren umfassend die Dienstleistungen, Ttigkeiten und Angebote, die erfat werden sollen. Nach 3 Nr. 16 TKG ist "Telekommunikation" der "technische Vorgang des Aussendens, bermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tnen mittels Telekommunikationsanlagen". Telekommunikationsanlagen sind definiert als "technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, bertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren knnen" ( 3 Nr. 17 TKG). Hierunter fallen die Gerte und Installationen, mit denen ISP den Datenaustausch bewerkstelligen, da ber diese Systeme Signale gesendet, bertragen und empfangen werden. "Telekommunikationsdienstleistungen" sind definiert als "das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschlielich des Angebots von bertragungswegen fr Dritte" ( 3 Nr. 18 TKG). ISP bieten gewerblich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht, den Zugang zu den Diensten des Internet an. Dabei handelt es sich um die Herstellung einer Mglichkeit zum Datenaustausch. ISP unterliegen daher den Vorschriften des TKG[41].
Nach 4 Satz 1 TKG sind die Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen anzeigepflichtig [42]. Es bleibt daher auch fr ISP und Mailboxbetreiber bei der bisherigen Rechtslage, nach der zumindest vom BMPT 1a FAG bereits dementsprechend ausgelegt worden war [43].
Anbieter von TK-Dienstleistungen unterliegen weiterhin der Berichtspflicht nach 5 TKG, die auf der Open Network Provision der EU basiert.
Lizenzpflichtig knnen ISP nur dann sein, wenn sie eigene, grundstcksberschreitende bertragungswege betreiben oder Sprachtelefondienst ber IP-Leitungen anbieten. Unter "anbieten" ist dabei mehr zu verstehen als die bloe Mglichkeit der Nutzer, mittels entsprechender Soft- und Hardware die IP-Verbindung auch fr Sprachtelefondienst zu nutzen. Ein Angebot des ISP liegt nur dann vor, wenn er insoweit besondere Dienste vorsieht, also beispielsweise eine Schnittstelle zum allgemeinen Telefonnetz, Sprachspeicherungssysteme oder besondere Leistungsmerkmale zur Qualittssicherung bei Sprachverbindungen. Davon kann beim derzeitigen Stand der Entwicklung in Deutschland in aller Regel nicht ausgegangen werden.
Der ISP ist weiterhin zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Die Kundendaten, auch die Daten ber das Zustandekommen und Bestehen von Verbindungen, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Im Gegensatz zu manchen Behauptungen sind diese Vorschriften auch strafbewehrt, da das Fernmeldegeheimnis auch fr private Anlagenbetreiber in 354 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafrechtlich abgesichert ist [44] .
Spannende Fragen ergeben sich insbesondere aus der Abgrenzung zwischen der kurz vor Inkrafttreten des TKG erlassenen Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) und den datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG ( 89 TKG). Es fragt sich bereits, inwieweit die TDSV nach Inkrafttreten des TKG noch Geltung hat. Weiterhin sind bestehende Widersprche zwischen TDSV, TKG und TDDSG-E aufzulsen. Auf die hierzu aufgeworfenen Fragen wird eine weitere Seminararbeit eingehen (Thema 4).
Wer geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, ist nach 85 TKG zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verpflichtet. Es erstreckt sich neben dem Inhalt auch auf die Umstnde der Kommunikation, also auf die Frage, ob und wann zwischen welchen Partnern eine Verbindung zustande gekommen ist ( 85 Abs. 1 TKG). Kenntnisse vom Inhalt und den Umstnden der Telekommunikation drfen nur gewonnen und weitergegeben werden, soweit es zur Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderlich ist. Einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen die Betreiber von Funkanlagen ( 86 TKG).
Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen unterliegen besonderen, in einer Rechtsverordnung nher zu konkretisierenden Vorschriften ber technische und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, des Datenschutzes, gegen unerlaubte Zugriffe, gegen Betriebsstrungen und gegen uere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen ( 87 TKG). Die Betreiber lizenzpflichtiger Telekommunikationsanlagen mssen dazu einen Sicherheitsbeauftragten bennen und ein Sicherheitskonzept erarbeiten. In der Rechtsverordnung, die die einzelnen Pflichten konkretisiert, ist nach 87 Abs. 3 TKG eine Bercksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Anlage bei der Festsetzung des Schutzniveaus mglich.
Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben auf eigene Kosten eine Mglichkeit zur staatlichen berwachung des Fernmeldeverkehrs einzurichten und den Behrden jederzeit einen Netzzugang zu gewhren ( 88 TKG). Damit wird die frhere Mglichkeit ersetzt, auf die Fernmeldeanlagen der DBP im Wege der Amtshilfe zuzugreifen. Ein Recht zur berwachung des Fernmeldeverkehrs konstituiert diese Vorschrift nicht.
90 TKG schreibt vor, da TK-Anbieter der Regulierungsbehrde Zugriff auf ihre Kundendateien geben mssen. Die Kundendateien mssen Namen, Anschrift und Rufnummern aller Kunden enthalten, auch derjenigen, die nicht in ffentliche Kundenverzeichnisse eingetragen sind ( 90 Abs. 1 TKG). Dabei ist sicherzustellen, da diese Zugriffsmglichkeit technisch so gestaltet ist, da tatschliche Zugriffe nicht registriert werden knnen ( 90 Abs. 2 TKG). Ausknfte aus diesen Dateien werden den Sicherheitsbehrden nach 90 Abs. 3 TKG von der Regulierungsbehrde jederzeit erteilt, soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Zulssigkeit der bermittlung wird durch die Regulierungsbehrde nur berprft, soweit dazu "besonderer Anla besteht" ( 90 Abs. 4 Satz 2 TKG). Wiederholte Verste gegen die Vorschriften knnen von der Regulierungsbehrde mit einer "Sperrung des Kundenstamms" belegt werden: dem betreffenden Unternehmen wird bis zur Erfllung der Vorschriften untersagt, den Kundenstamm zu verndern ( 90 Abs. 8 TKG).
Die Reichweite des 90 TKG ist nicht ganz klar, weil die Regelungen auf "Rufnummern" Bezug nehmen. Daraus kann abgelesen werden, da ihr nur Anbieter von Telefondiensten unterliegen. Whrend nmlich 3 Nr. 10 TKG den Begriff "Nummern" sehr umfassend definiert, findet sich der Begriff "Rufnummern" nicht unter den Definitionen des 3 TKG. Dieser Begriff ist daher mangels einer Legaldefinition nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend auszulegen, da es sich um Nummern fr Telefonanschlsse handelt. Andersartige Adressierungen sind daher nach dem Wortlaut nicht umfat, so da keine Auskunftspflicht von ISP besteht. Dafr spricht auch der Regelungszweck der Vorschrift. Diese soll nach der Begrndung des Gesetzes die bisherige Mglichkeit der Amtshilfe durch die DBP ersetzen. Amtshilfe durch die DBP konnte jedoch auch frher nicht hinsichtlich der Betreiber von Internet-Zugangsrechnern erfolgen. Eine Auskunftserteilung aus deren Kundendateien setzte auch frher eine Vernehmung des Betreibers als Zeuge voraus. Da 90 TKG keine Erweiterung auf jede Art von Adressierungen in Telekommunikationssystemen zu entnehmen ist, verbleibt es bei einer Auskunftspflicht fr Anbieter von Telefondiensten im Festnetz- und Mobilfunkbereich.
Der in 89 TKG geregelte Datenschutz ist Gegenstand eines weiteren Referats.
Interessant wird die Frage sein, inwieweit die Regulierungsbehrde, die ISP untereinander oder ISP gegenber marktstarken Telekommunikationsunternehmen versuchen werden, Zusammenschaltungspflichten durchzusetzen. Unter Zusammenschaltung ist die Bereitstellung von Netzknoten zu verstehen, an denen zwischen verschiedenen Telekommunikationsanbietern der Datenaustausch duchgefhrt wird.
Das TKG sieht Vorschriften zur Herstellung von Zusammenschaltungsvereinbarungen und offenen Netzzugngen vor, deren Reichweite mangels Erfahrungswissen in der Praxis noch schwer abschtzbar ist. Vermutlich werden hierbei zunchst die Zusammenschaltungsvereinbarungen der Sprachtelefon- und Mobiltelefondienst-Anbieter im Vordergrund stehen. Immerhin ist auch fr ISP von Interesse, da groe Online-Dienste bereits jetzt die Deutsche Telekom AG zur flchendeckenden Bereitstellung von Whlzugngen im Ortstarifbereich veranlassen konnten. Ebenso von zunehmender Bedeutung wird die Frage sein, inwiefern ISP gezwungen sein werden, ihre Netze zunehmend zu verflechten, um den problemlosen und mglichst effizienten Datenaustausch unter den Nutzern verschiedener Teilnetze herzustellen. Derzeit bestehen Querverbindungen zwischen einzelnen Netzen und zwischen privat-kommerziellen Netzen und den Wissenschaftsnetzen der Universitten und Forschungseinrichtungen (also z. B. zwischen ISP und dem baden-wrttembergischen Universittsnetz "BelWue" oder dem Deutschen Forschungsnetz, DFN). Bis vor wenigen Jahren wurden Daten von unmittelbar rumlich benachbarten Servern noch ber Knotenrechnter in den USA ausgetauscht.
Unklar ist die rechtliche Situation auch bei der Vergabe von Domain-Namen. Die Registrierung von Internet-Domains stt zur Zeit auf massive Schwierigkeiten aufgrund des erheblichen Andrangs kommerzieller Anbieter. Ein besonderes Problem stellen Schutz und Verwendung von (abgewandelten) Markennamen als Domain-Namen dar. Erste Urteile auch in Deutschland erkennen die Schutzbedrftigkeit von Trgern geschtzter Namen auch beim Erwerb von Internet-Domain-Namen an [45]. Aufgrund der (derzeit noch) beschrnkten Zahl sogenannter Top-Level-Domains (TLDs, z. B. *.DE, *.COM, *.EDU etc.) besteht die Schwierigkeit, da es oftmals fr eine Marke nur eine oder einzelne Mglichkeiten einer sinnvollen, intuitiv erschliebaren Registrierung gibt (MERCEDES-BENZ.COM, MERCEDES-BENZ.DE). In den USA ist bereits ein heftiger Streit ber diese Frage entbrannt [46]. In Deutschland besteht Unzufriedenheit mit der Leistungsfhigkeit des DE-NIC, das die Second-Level-Domains (SLDs) unterhalb DE verwaltet.
43 TKG sieht vor, da die Numerierung von der Regulierungsbehrde durchgefhrt wird. Angesichts der derzeit bestehenden Lage, in der das DE-NIC (Deutsches Network Information Center) von einem Zusammenschlu deutscher ISP mit der Durchfhrung der Domain-Verwaltung beauftragt ist, wrde ein Entzug allerdings einen Eingriff in grundrechtlich geschtzte Freiheiten (Art. 2, 12 GG) darstellen. Eine bernahme dieser Aufgabe durch die Regulierungsbehrde wrde daher die Zustimmung der bisher die Vergabe organisierenden ISP voraussetzen.
Die Anwendung des TKG auf die "technische Seite" des Internet, also auf die Herstellung des Zugangs durch die ISP, wirft einige Auslegungsprobleme, aber vor allem eine Vielzahl praktischer Fragen auf und erzeugt fr kleinere Provider einen hohen Kostendruck. Die Praxis wird zeigen mssen, ob weiterhin fr Mailboxbetreiber und ISP nur von einer "komplizierten und unklaren Rechtslage" [47] gesprochen werden kann.
Das IuKDG ist nach seinem letzten Entwurfsstand [48] ein Artikelgesetz, dessen Artikel 1 als Entwurf des Teledienstegesetzes (TDG-E) Vorschriften ber Rechte und Pflichten von Dienstanbietern und Nutzern von "Telediensten" enthlt. Der Artikel 2, der Entwurf des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG-E), enthlt bereichsspezifische Datenschutzvorschriften fr Dienstanbieter, die zum Teil deutlich strenger sind als die Vorschriften des TKG und der TDSV (vgl. etwa 5 Abs. 2 TDDSG-E gegenber 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 TDSV). In Artikel 3 findet sich der Entwurf fr das Gesetz zur digitalen Signatur (SigG-E). Regelungen und Auswirkungen des TDDSG-E und des SigG-E werden in anderen Referaten diskutiert. Im weiteren regelt das IuKDG nderungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Jugendschutzes, des Urheber- und Fernunterrichtsrechts und des Preisangabengesetzes, die hier ebenfalls nicht thematisiert werden.
Die im IuKDG-E enthaltenen bereichsspezifischen Gesetze werfen Abgrenzungsprobleme in mehrfacher Hinsicht auf und beleuchten die Probleme, denen der moderne Gesetzgeber bei der Regelung der digitalen Kommunikationsformen unterworfen ist. TDG-E und TDDSG-E sind in ihrem Anwendungsbereich sowohl gegenber den Vorschriften des TKG als auch des Landes-Medienrechts (Rundfunkstaatsvertrag, Entwurf eines Staatsvertrag ber Mediendienste, Pressegesetze) abzugrenzen.
Das Teledienste-Gesetz gilt fr die Nutzung individuell erbrachter Online-Dienste. Der Anwendungsbereich ist in 2 Abs. 1 TDG-E abstrakt umschrieben und in 2 Abs. 2 TDG-E mittels der Regelbeispiel-Technik ("insbesondere") przisiert. "Historisch" beruht diese Einteilung einerseits auf der sog. "Negativliste" der Rundfunkreferenten der Lnder, aus der hervorgehen sollte, welche neuen Dienste nicht als Rundfunk anzusehen sein sollten [49], andererseits aus der Abgrenzung von Bundes- und Lnderkompetenzen anhand der Trennlinie zwischen Individual- und Massenkommunikation, die ansatzweise aus der Gegenberstellung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG entnommen werden kann. Das Geheimnis des Gesetzgebers bleibt bislang, inwiefern aus dieser Trennung auch eine Trennung der gesetzgeberischen Kompetenzen abgeleitet werden kann; bisher wurde in der Rechtswissenschaft vermutet, da die dazu einschlgigen Vorschriften sich in den Artikeln 70ff GG verborgen htten [50].
Aus den Regelbeispielen des 2 Abs. 2 TDG-E wird deutlich, da der Bund sich insoweit immerhin konsequent auf Dienste beschrnkt, die entweder der Individualkommunikation zuzurechnen sind (Nr. 1) oder die starke Bezge zur wirtschaftlichen Bettigung haben und nicht massenmedial verlaufen (Nrn. 2 bis 5). Fraglich bleibt allerdings, wie in einer immer mehr konvergierenden Welt der Telekommunikation diese Abgrenzungen handhabbar gemacht werden sollen. Hinsichtlich der bertragungstechnik deutet alles darauf hin, da der TDG-E sich ausschlielich auf "interaktive" Dienste bezieht, also nach bisheriger Diktion auf Abrufdienste, die in Online-Diensten oder im Direktzugriff (z. B. beim Telebanking) angeboten werden; Verteildienste, die dem Rundfunk zugeordnet werden, sind im TDG-E nicht genannt.
Unklar ist die Reichweite des 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG-E ("Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze"). Eine Auslegung, die die Anwendbarkeit auf smtliche Angebote im Internet ausdehnt, wrde den Rahmen des TDG-E sprengen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut ("Nutzung") und dem systematischen Vergleich mit dem Regelungszweck des TDG-E im Ansatz davon auszugehen, da die Nr. 3 sich auf Angebote von Zugangsanbietern (access provider) bezieht, also auf Unternehmen, die Kunden den Zugang zum Internet durch die Vermittlung der TCP/IP-Protokolle ermglichen, ohne (zunchst) weitere Leistungen anzubieten [51]. Hinsichtlich dieser Anbieter ergibt sich aus den Regelungen des TDG-E nur, da diese fr Angebote, zu denen sie den Zugang vermitteln, nicht "verantwortlich" sind. Offen bleibt, ob die Vorschriften in dieser Form dem Bestimmtheitsgebot gengen.
Der TDG-E regelt die Zulassungs- und Anmeldefreiheit von Telediensten ( 4), die Verantwortlichkeit fr Angebote ( 5) und die Anbieterkennzeichnung ( 6).
Mit der Verankerung der Zulassungs- und Anmeldefreiheit hat sich der Gesetzgeber fr ein uerst liberales Regelungsmodell entschieden. Zwar wurde in der juristischen Diskussion wie auch im politischen Bereich lngere Zeit darber gestritten, ob Teledienste als rundfunkhnliche Kommunikation dem "Rundfunkregime" mit seinen strengen Regelungen zu unterwerfen seien [52]. Selbst von Verfechtern eines weiten Rundfunkbegriffs lie sich jedoch kaum plausibel erklren, welche Gefahren fr die ffentliche Meinungsbildung von elektronischen Datenbanken ausgehen knnten, die im derzeitigen Stadium mittels eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (Zulassungszwang fr Rundfunkveranstalter), konzentrationsrechtlicher Vorschriften (kein Alleineigentum an Rundfunksendern) oder hnlich drakonischer Manahmen kontrolliert werden mten. Der "positive Ordnungsrahmen", den das BVerfG fr die Rundfunkveranstaltung insbesondere bei Beteiligung Privater verlangt [53], kann nicht unterschiedslos auf vllig neue, wesensmig andersartige Phnomene angewandt werden.
Andererseits ist nicht zu verkennen, da die Einfhrung einer Technologie wie des Internet auf breiter Basis weitgehend ohne rechtliche Regulierung auch erhebliche Probleme aufwerfen kann.
Auerordentlich fraglich ist, wie sich die Anmeldefreiheit fr "Angebote zur Nutzung des Internets und anderer Netze" nach 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 4 TDG-E mit 2 Abs. 4 TDG-E in Einklang bringen lt. Nach 2 Abs. 4 gilt der TDG-E nicht fr Telekommunikationsdienstleistungen und das geschftsmige Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG. Oben [54] wurde jedoch festgestellt, da ISP bei der Vermittlung des Zugangs zur Nutzung des Internet eine Telekommunikationsdienstleistung erbringen. Daher fragt sich, ob und wie sich die Anmeldefreiheit von Angeboten fr die Internet-Nutzung nach 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 4 TDG-E auf die oben konstatierte Anzeigepflicht fr Internet Service Provider nach 4 TKG auswirkt. Da Angebote zur Zugangsherstellung dem TKG unterliegen, bleibt hinsichtlich des Angebots zur Nutzung des Internets die Anmeldepflicht nach 4 TKG bestehen. 4 TDG-E bewirkt daher bezogen auf Angebote nach 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG-E nur, da keine spezifische Anmeldepflicht nach dem TDG-E vorliegt. Er stellt darber hinaus sicher, da ISP nur insoweit anmeldepflichtig sind, als sie Telekommunikationsdienste nach dem TKG anbieten. Schlielich sind Zugangsanbieter, die sich Dritter zur Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung bedienen, ebenfalls nicht anmeldepflichtig.
Die einzigen materiellen Pflichten, die der TDG-E bewirkt, sind die Regelungen zur "Verantwortlichkeit" (eine in ihrer Weite neue juristische Kategorie) und zur Anbieterkennzeichnung in den 5 und 6 TDG-E.
Die "Verantwortlichkeit" fr "Inhalte" ist abgestuft geregelt. Unterschieden werden eigene Inhalte, fremde Inhalte, die zur Nutzung vom Anbieter bereitgehalten werden, und fremde Inhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt wird.
Fr eigene Inhalte ist jeder Anbieter selbst voll verantwortlich ( 5 Abs. 1 TDG-E). Fr fremde Inhalte, die der Anbieter selbst zur Nutzung bereithlt, ist er insoweit verantwortlich, als er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch mglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern. Dem Anbieter kann also durch Mitteilung, in seinem Angebot befnden sich "unverantwortliche" Inhalte, auferlegt werden, diese zu entfernen oder zu sperren.
Nicht verantwortlich ist der Anbieter fr fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, auch wenn diese Inhalte automatisch und zeitlich begrenzt beim Anbieter selbst vorgehalten werden. Der Gesetzgeber zeigt sich also tolerant gegenber der Internet-spezifischen Proxy-Server- und Cache-Technik, bei der Daten nach dem ersten Abruf aus dem Netz im eigenen Netzknotenrechner gespeichert werden, um weitere Abrufe ohne Beanspruchung des Gesamtnetzes und damit schneller und kostengnstiger zu beantworten.
Durch die Konstruktion der unklaren Kategorie der "Verantwortlichkeit" werden vielfltige Probleme aufgeworfen. Ungeklrt ist, ob Verantwortlichkeit sich auf die zivilrechtliche Haftung ebenso bezieht wie auf die strafrechtliche. Hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung ist offen, ob die Kategorie der "Verantwortlichkeit" nach 5 TDG-E ausreichen kann, um zu einer strafrechtlichen Verurteilung zu fhren. Es knnte ein Versto gegen das Gebot des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vorliegen.
Verwaltungsrechtlich, insbesondere im Sinne der Gefahrenabwehr, ist besonders bedauerlich, da mit den drren Wendungen des 5 TDG-E kein Verfahren geschaffen worden ist, da den Anbietern wenigstens ein gewisses Ma von Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Inhalten verschafft. So ist zum Beispiel unklar, ob bereits die Mitteilung eines beliebigen Dritten, auf einem Server befnden sich strafbare oder sonst "unverantwortliche" Angebote, zur Herbeifhrung der "Bsglubigkeit" des Betreibers ausreichen. Sollte dies der Fall sein, bestehen erhebliche Gefahren fr die Meinungsfreiheit. Ein chilling effect einer solchen Rechtslage ist nicht auszuschlieen. Sie knnte nmlich dazu fhren, da Provider in der Furcht vor strafrechtlicher oder sonstiger Haftung Angebote schon auf Mitteilung beliebiger Dritter aus dem Angebot herausnehmen, um jedes Risiko zu vermeiden. Dies htte zur Folge, da Interessierte in der Praxis durch einfache Mitteilung die Unterdrckung miliebiger Angebote erreichen knnten. Sinnvoller als die Vorschrift des 5 TDG-E wre daher die Einrichtung eines Selbstkontrollverfahrens gewesen, bei dem auch die Netzffentlichkeit mitwirken knnte.
Auch die Vorschrift zur Anbieterkennzeichnung lt Fragen offen. Im Zusammenhang mit 3 Nr. 1 TDG-E lt sich ihr nur entnehmen, da derjenige, der eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung geschftsmig bereithlt, zur Angabe von Name und Anschrift (eines Vertretungsberechtigten) verpflichtet ist. Damit bleibt unklar, ob diese Vorschrift nur den Betreiber des Servers erfat oder ob als Diensteanbieter auch der fr das jeweilige Angebot eines "fremden Teledienstes" verantwortliche Dritte ist, der somit seinerseits kennzeichnungspflichtig wre. Nicht kennzeichnungspflichtig sind jedenfalls solche Anbieter, die Teledienste nicht "geschftsmig", also mit einer gewissen Regelmigkeit und Nachhaltigkeit, anbieten. Schlielich ist auch offen, wie die Anbieterkennzeichnung gestaltet sein mu. So fragt sich insbesondere, ob es gengt, eine "Impressum"-Seite anzubieten, oder ob aus jedem selbstndigen Teil des Angebotes, also etwa jeder einzelnen Web-Seite, der Anbieter erkennbar oder jedenfalls die "Impressums"-Seite abrufbar sein mu.
Die weitere Bedeutung des TDG-E besteht darin, da 1 Abs. 1 TDDSG-E auf seine Begriffsdefinitionen zurckgreift. Die weiteren Artikel des IuKDG verwenden dagegen den Ausdruck "Informations- und Kommunikationsdienste", vermutlich, um auch Mediendienste nach der Diktion des MDStV-E und andere elektronisch bertragene Angebote (Digitaler Rundfunk, Telefonansagedienste u. .) einzubeziehen.
Der MDStV-E wird in der Anwendung noch grere Probleme aufwerfen als der TDG-E. Grund dafr ist zunchst vor allem die Einbeziehung von Fernseheinkaufssendungen in den Anwendungsbereich, die dafr sorgen wird, da die Entleerung des kulturellen Programmbegriffs im Rundfunk weiter fortschreitet. Fr die Angebote im Internet bringt der MDStV-E im wesentlichen keine grere Rechtssicherheit, sondern mehr Unsicherheit, wie die folgenden Ausfhrungen zeigen sollen.
Bund und Lnder verfolgen mit dem parallelen Erla von IuKDG und MDStV das Ziel, den Kompetenzstreit ber die Regelung der Neuen Dienste durch eine weitgehende bereinstimmung im Wortlaut der neuen Vorschriften zu entschrfen. Die Herstellung eines Konsenses ber die erforderlichen Regelungen ist jedoch zum einen bisher nicht gelungen; zum anderen ist fraglich, ob es sinnvoll ist, Regelungen mit verschiedenen Anwendungsbereichen (Individual- gegenber Massenkommunikation sowie die dazwischen liegenden Grauzonen; interaktive Online-Medien gegenber Verteildiensten) einheitlich zu regeln. Rechtsdogmatisch ist an einer solchen bereinkunft zu zweifeln. Im Verfassungsrecht besteht das Verbot der Doppelqualifikation, das es ausschliet, da eine Materie verschiedenen Kompetenzbereichen zugleich zugeordnet wird [55]. Es ist immerhin fraglich, ob bei Tele- und Mediendiensten zwei gegenstndlich eindeutig getrennte (oder doch immerhin juristisch trennbare) Bereiche vorliegen, so da kein Versto gegen das Verbot der Doppelqualifikation vorlge.
Der Staatsvertrags-Entwurf geht von einem Regelungsmodell aus, fr das ersichtlich Rundfunk- und Btx-Staatsvertrag (Btx-StV) Pate gestanden haben. Dies zeigt sich bereits im Geltungsanspruch des Staatsvertragsentwurfs: nach seinem 1 erfat er "das Angebot und die Nutzung von Mediendiensten in Text, Ton und Bild, die unter Benutzung elektrischer Schwingungen (...) verbreitet werden und die nicht vom Rundfunkstaatsvertrag erfat werden". Die Negativabgrenzung fhrt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Durch den Entwurf ist allenfalls klar, da - nach Meinung des Gesetzgebers - Teleshopping (Nr. 1), Fernmedienste (Nr. 2), Abrufdienste (Nr. 3) und Textdienste (Nr. 4) neu und eigenstndig geregelt werden sollen. Diese Dienste unterliegen zunchst nicht mehr dem Rundfunkbegriff, knnen aber, "wenn und soweit (sie) dem Rundfunk zuzuordnen sind" [56], einer Zulassung bedrfen. Es liegen somit zwei sich berlagernde Regelungsbereiche vor. Rundfunk und Mediendienste stehen zunchst nebeneinander. Dabei sind die Abgrenzungskriterien jedoch unklar: technische Kriterien scheiden aus, weil Mediendienste auch Verteildienste sein knnen. Es mu sich also um inhaltliche Kriterien handeln, die jedoch nicht nher erlutert sind. Sofern in Mediendiensten aber Inhalte bertragen werden, die "dem Rundfunk zuzuordnen sind", bedrfen diese Dienste einer rundfunkrechtlichen Zulassung. Unklar ist, inwieweit sie auch anderen rundfunkrechtlichen Vorschriften und der Aufsicht der Medienanstalten unterliegen.
Damit ist aber selbst in diesen Bereichen keineswegs Rechtssicherheit geschaffen. Gerade im bisher hei diskutierten Bereich des Teleshopping wird die vermeintliche gesetzgeberische Klrung eher zu einer Verschlechterung der Rechtssicherheit fhren. Hervorstechendes Merkmal des Entwurfs ist undifferenzierte Gleichbehandlung technologisch unterschiedlicher Regelungsbereiche. Nach dem Entwurf ist keine unterschiedliche Behandlung der voll interaktiven Online-Kommunikation gegenber der "klassischen" One-to-Many-Kommunikation vorgesehen. Die im Ansatz richtige Differenzierung der Regelungsdichte wird dadurch entwertet, da die entscheidende Aufgabe, tragfhige Abgrenzungskriterien zu entwickeln und darstellbar zu machen, vermieden wurde. Stattdessen wird versucht, die Grenzlinien durch eine wenig konsistente Kasuistik zu ziehen, die mehr Probleme aufwirft als sie lst.
Der MDStV-E unterscheidet, inhaltlich gleich mit dem TDG-E, zwischen Anbietern und Nutzern von Mediendiensten. Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die der TDG-E aufwirft, sind daher auch bei der Auslegung des MDStV-E zu erwarten. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen dadurch, da der Staatsvertrag der Lnder jedenfalls keine fernmelderechtlichen Regelungen treffen kann. Somit sind die in 2 MDStV-E angesprochenen "Dienste" nicht als technische Dienste, sondern als inhaltliche Angebote zu verstehen.
Die Anbieterverantwortlichkeit ist ebenfalls gleichlautend geregelt wie beim TDG-E. Eine Erweiterung findet sich jedoch in der Anordnung eigenstndiger Sanktionsmglichkeiten in 18 Abs. 2 und 3 MDStV-E, nmlich der Untersagung und der Sperrung von Angeboten durch die Aufsichtsbehrden.
18 Abs. 2 und 3 MDStV-E sehen als Sanktionsmglichkeiten fr Veranstalter, die gegen die Vorschriften des MDStV-E verstoen, die Untersagung des Angebotes und die Anordnung fr dessen Sperrung vor. Beide Manahmen unterliegen einer ausdrcklichen Verhltnismigkeitsregelung ( 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 MDStV-E). Verste gegen die 6 Abs. 2 (Impressumspflicht), 7 Abs. 2 und 3 (journalistische Sorgfaltspflicht, Kennzeichnung von Meinungsumfragen), 10 (Gegendarstellungsrecht) und 12 bis 16 (Datenschutzvorschriften) sind nicht dieser Aufsicht unterworfen. Die 12 bis 16 unterliegen der Aufsicht durch die allgemeinen Datenschutzbehrden und sind demgem nach den Kompetenznormen der Landesdatenschutzgesetze zu behandeln. Die brigen genannten Vorschriften knnen im Wege des Wettbewerbsrecht marktkonform gesichert werden.
18 Abs. 3 MDStV-E sieht vor, da auch Angebote Dritter, die auf fremden Systemen gespeichert sind, gesperrt werden knnen, wenn eine Sperranordnung gegen den Dritten unwirksam oder undurchfhrbar ist. Damit versuchen die Lnder, Sperrungen wie im Fall XS4ALL auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. An diesem Versuch ist allein zu begren, da damit die Kompetenz von den Strafverfolgungsbehrden an die allein zustndigen Polizeibehrden zurckgegeben wird. In der Praxis sind Sperrungen von Angeboten im Internet uerst problematisch. Bei sehr geringem Nutzen gegen das inkriminierte Angebot verletzen sie in hohem Ma die Grundrechte Dritter, nmlich der unvermeidlich mitbetroffenen anderen Anbieter auf dem fremden Server und der an diesen harmlosen Angeboten interessierten Nutzer. Sie stren dabei auch das System des Internet empfindlich. Ihr realer Nutzen ist dagegen uerst gering. Es wird abzuwarten sein, wie die Vorschrift in der Praxis angewendet werden wird. Insbesondere wird von technischer Seite zu klren sein, ob berhaupt eine Sperrung ohne Eingriff in das Fernmeldegeheimnis mglich ist, wie es 18 Abs. 3 MDStV-E verlangt. Weiter ist auch fraglich, ob Sperrungen berhaupt technisch (sinnvoll) mglich und zumutbar sind.
Allerdings darf nicht bersehen werden, da der MDStV-E nicht nur fr Angebote im Internet gilt, sondern auch fr andere technische Systeme, bei denen Sperrungen - auch fr "fremde Anbieter" - unter Umstnden mehr Sinn machen.
Auch Mediendienste sollen, nachdem in ersten Entwrfen noch eine Anmeldepflicht vorgesehen war, nunmehr anmelde- und zulassungsfrei sein. Hinsichtlich der Ttigkeit von ISP (bei denen allerdings bereits fraglich ist, ob sie berhaupt in den Anwendungsbereich des MDStV-E fallen) kann hinsichtlich der Reichweite der Anmeldepflicht nach 4 TKG auf das oben zum TDG-E Gesagte verwiesen werden.
Auch nach dem MDStV-E ( 6) unterliegen Anbieter einer Kennzeichnungspflicht. Iinsoweit kann nur mit Einschrnkungen auf die Ausfhrungen zum TDG-E verwiesen werden. Ergnzend ist zunchst hinzuzufgen, da zustzlich zu der Frage, durch wen und in welchem Umfang ein Angebot zu kennzeichnen ist, hier noch die Frage entsteht, wie etwa Verteildienste, insbesondere Fernseheinkaufssendungen, der Kennzeichnungspflicht gerecht werden knnen. Der MDStV-E differenziert hier in keiner Weise zwischen Abruf- und Verteildiensten. Weiterhin verzichtet 6 MDStV-E auf das Kriterium der "geschftsmigen" Erbringung von Angeboten. Daher ist anzunehmen, da die Kennzeichnungspflicht nach 6 MDStV-E fr jede Form von Angebot gilt, gleich ob von kommerziellen oder privaten Anbietern.
Weitergehende Rechtspflichten kennt der MDStV-E generell fr "journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote". Angebote, die den Inhalt bestehender Presseerzeugnisse vollstndig oder teilweise wiedergeben, sind zu einer weitergehenden Kennzeichnung unter Benennung eines "Verantwortlichen" verpflichtet ( 7 Abs. 2 MDStV-E). Der Verantwortliche mu in der Bundesrepublik ansssig und gerichtlich verfolgbar sein ( 7 Abs. 2 Satz 3 MDStV-E). Dieselbe strengere Kennzeichnungspflicht gilt fr journalistisch-redaktionelle Angebote, in denen "in periodischer Folge Texte verbreitet werden".
Weitere, aus dem Presserecht bernommene Pflichten finden sich in 7 Abs. 2 MDStV-E; diese Pflichten gelten fr Verteildienste nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 MDStV-E und fr journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Auch hier ist der Anwendungsbereich hinsichtlich 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MDStV-E unklar. Da diese Vorschriften voraussetzen, da ein Angebot gerade nicht publizistischen Zwecken in Form der "Berichterstattung" dienen und Informationsangebote enthalten darf, ohne aus dem Anwendungsbereich des MDStV-E herauszufallen, luft die Norm insoweit leer. Anwendbar ist sie, wie oben ausgefhrt, allein auf Verteildienste wie Fernseh- und Radiotext ( 2 Abs. 2 Nr. 3 MDStV-E) und auf Abrufdienste nach Nr. 4.
Zur Auslegung der journalistischen Sorgfaltspflichten kann auf die presserechtliche Literatur zurckgegriffen werden.
Die Werbevorschriften des MDStV-E sind kurz gefat. Werbezeitbegrenzungen machen in Abruf- und Zugriffsdiensten ( 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 MDStV-E) aus technischen Grnden keinen Sinn. Fr Internet-Angebote beachtlich ist jedoch das Trennungsgebot, nach dem Werbung klar vom brigen Angebot getrennt und als solche erkennbar sein mu.
Auch das Gegendarstellungsrecht nach 10 MDStV-E ist weitgehend wortgleich mit Art. 7 Btx-StV [57]. Bedeutsam ist die Pflicht, die Gegendarstellung unmittelbar mit der Tatsachenbehauptung zu verknpfen. Diesem Erfordernis kann im Internet durch eine Plazierung auf derselben Seite oder durch einen Link auf der Seite der Tatsachenbehauptung zu der Seite der Gegendarstellung Genge getan werden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Hinweis auf die Gegendarstellung auf einer gemeinsamen, bergeordneten Leitseite; bei einem solchen Hinweis bestnde im Internet die hohe Gefahr, da Nutzer, die die Seite der Tatsachenbehauptung durch einen externen Link, etwa einer Suchmaschine, gezielt aufrufen, von dem Hinweis auf die Gegendarstellung berhaupt keine Kenntnis erlangen knnten.
11 Abs. 1 MDStV-E konstatiert einen grundstzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung durch Behrden fr journalistisch-redaktionell gestaltete Mediendienste (nach 6 Abs. 2 MDStV-E). Dieses Recht wird in Absatz 2 den blichen Kautelen unterworfen, darf also ein schwebendes Verfahren nicht beeintrchtigen, Geheimhaltungsvorschriften verletzen, auf entgegenstehende berwiegende ffentliche oder private Interessen stoen oder das zumutbare Ma berschreiten.
Nach dem MDStV-E bestehen gestaffelte Verantwortlichkeiten und Pflichtenkreise fr bestimmte Kategorien von Anbietern. Damit zieht der Gesetzgeber eine Konsequenz aus der Tatsache, da vermittels eines Mediendienstes verschiedenste Arten von Inhalten bermittelt werden knnen und da massenattraktive, mit hohem Aufwand hergestellte, pressehnliche Angebote grere Gefahren beinhalten als die individuellen, nur sporadisch oder berhaupt nicht aktualisierten Angebote einer Einzelperson. Zusammen mit der Aufwrtsklausel nach 20 Abs. 2 RStV ergibt sich somit eine Abstufung der Regelungsdichte, die durchaus Sinn machen wrde, wenn nicht die grundstzliche Differenzierung der verschiedenen Dienste teilweise nach eher willkrlich erscheinenden und nur kasuistisch auflsbaren Abgrenzungskriterien erfolgen mte. Bemerkenswert ist aber, da die an sich gesellschaftlich wnschenswerten journalistisch-redaktionellen Angebote strengeren Anforderungen unterliegen als etwa Fernseheinkaufsdienste. Der MDStV-E ermglicht in erheblichem Umfang Angebote der "kommerziellen Kommunikation", also Angebote von Wirtschaftsunternehmen, die ihre Absatzinteressen auf anderen Gebieten als dem der Medien frdern wollen (insbesondere Fernseheinkauf). Er lt aber offen, welche Rahmenbedingungen fr diese Angebote vor allem in Verteildiensten, aber auch in Abrufdienste wie dem Internet, gelten sollen.
8 MDStV-E enthlt im Gegensatz zum TDG-E umfassende Regelungen fr unzulssige Angebote. Diese Vorschrift verbietet in der Art der Rundfunkgesetze und angelehnt an die entsprechenden Strafvorschriften volksverhetzende, die menschenwrde verletzende, kriegsverherrlichende, pornographische und sonst jugendgefhrdende Inhalte. Problematisch dabei ist die unbedingte Geltung der Unzulssigkeit von nicht generell strafbaren Inhalten. Die Vorschrift des 8 Abs. 1 Nr. 5 MDStV-E bedeutet im Kern, da in Mediendiensten Inhalte generell unzulssig sind, deren Angebot fr Erwachsene in anderem Umfeld hingenommen werden wrde. Unklar ist auch, ob in dem Bezug in Nr. 6 auf "Berichterstattung" eine Einschrnkung der Geltungsreichweite zu sehen ist, ob die Norm also nicht anwendbar ist auf entsprechende Wiedergaben, die nicht der "Berichterstattung" dienen.
In Absatz 2 und 3 enthlt 8 MDStV-E Vorschriften ber die Verbreitung von weniger bedenklichen Angeboten, die gleichwohl als jugendgefhrdend angesehen werden. Derartige Angebote mssen in Verteildiensten nach 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 MDStV-E zu Sendezeiten ausgestrahlt werden, zu denen Minderjhrige sie blicherweise nicht wahrnehmen, oder sie mssen in anderer Form gesichert sein. Dabei ist auch an die in digitalen Fernsehsystemen vorgesehene Mglichkeit der Software-Sperre zu denken. Sperrsysteme sind auch bei jugendgefhrdenden Inhalten in Abrufdiensten nach 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV-E Voraussetzung fr die Zulssigkeit.
In 18 Abs. 1 MDStV-E sind die fachspezifischen Behrden fr den Jugendschutz und den Datenschutz auch zur Aufsicht ber Anbieter von Mediendiensten berufen. Darber hinaus ist eine "allgemeine Aufsichtsbehrde" nach Landesrecht zu bestimmen. In Betracht kommen insoweit neben den fachlich berufenen Landesmedienanstalten auch das in Baden-Wrttemberg fr die Aufsicht ber Btx vorgesehene Innenministerium mit der Kompetenz, diese Aufgabe zu delegieren (im Fall Btx an die Regierungsprsidien)[58]. Die letztgenannten Lsung htte den Nachteil, da die oben skizzierten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Rundfunk und Mediendiensten noch dazu zu einem Kompetenzgerangel mit der jeweiligen Landesmedienanstalt fhren knnten.
Insgesamt ist zu befrchten, da angesichts der bevorstehenden komplexen Regelungsprobleme die Handlungsmglichkeiten der Aufsichtsbehrden zu gering sind. Vor allem die umfangreichen Probleme, die der Schutz vor rechtswidrigen Angeboten und die freiwillige Selbstkontrolle durch die Anbieter von Mediendiensten aufwerfen, bedrfen einer fundierten Begleitung durch eine handlungsfhige Aufsichtsbehrde.
[40] Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fr Telekommunikationsdienste duch Einfhrung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. EG Nr. L 192 S. 1; siehe unter http://www.ispo.cec.be/ infosoc/legreg/docs/90387eec.html
[41] zur frheren Rechtslage vgl. BVerfGE 46, 120; auch Mailboxen waren nach 1a FAG nach Auffassung des BMPT als Fernmeldeanlagen anmeldepflichtig (Typoskript des BMPT vom 7. 6. 1994)
[42] vgl. Eberle, Regulierung, Deregulierung oder Selbstregulierung Aktuelle Regelungsprobleme bei Online-Diensten, in: Festschrift fr Engelschall, Nomos (Baden-Baden) 1996, S. 153ff, 155f.
[43] s. o. B. I. 2. a)
[44] Sieber, Cyberlaw, S. 311
[45] LG Mannheim, Urt. vom 8. 3. 1996, 7 O 60/96, NJW 1996, 2736, zur Verwendung der Domain HEIDELBERG.DE.
[46] vgl. dazu die Webseiten von name.space, einer Firma, die versucht, eine vllige ffnung der Vergabe von Top-Level-Domains zu erreichen (http://namespace.pgpmedia.com) und des Internet Ad Hoc Committee (http://www.iahc.org), einer semi-offiziellen Gruppe unter der Dachorganisation der Internet Society (http://www.isoc.org). Vgl. auch Shaw, Robert, Internet Domain Names: Whose Domain is This, (http://www.itu.ch/intreg/dns.html), Berater bei der International Telecommunication Union (ITU)
[47] Sieber, Cyberlaw, S. 318
[48] Entwurf vom 8. 11. 1996, der soweit bekannt vom Kabinett verabschiedet wurde und jetzt ins Gesetzgebungsverfahren geht. Siehe http://www.iid.de/rahmen/iukdg.html
[49] Funk-Korrespondenz Nr. 45 vom 10. 11. 1995, S. 35
[50] diese These kann durchaus als h. M. bezeichnet werden; vgl. z. B. Maunz/Drig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 70; Jarass, Hans D., Regelungsspielrume des Landesgesetzgebers im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und in anderen Bereichen, NVwZ 1996, S. 1041
[51] So auch die mndliche Auskunft des Rundfunkreferenten des Staatsministeriums Baden-Wrttemberg, 15. 11. 1996.
[53] st. Rspr, vgl. nur BVerfGE 12, 205; 31, 314; 57, 295; 73, 118; 74, 297; 83, 238
[54] unter C. I. 1., Anwendbarkeit des TKG auf Internet Service Provider
[55] Jarass, NVwZ 1996, 1401; BVerfGE 67, 299 (321) = NJW 1985, 371
[56] 20 Abs. 2 Satz 1 RStV
[57] dazu Bartl, Art. 7 Btx-StV; zum presserechtlichen Gegendarstellungsrechts vergleiche Lffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, S. 133ff.; Lffler, Presserecht, 11
[58] 6 Abs. 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag ber den Rundfunk im vereinten Deutschland, vom 19. November 1991, GBl. S. 745