Absehbar sei, da fr die Fragen, die das Internet aufwerfe, eine internationale Regelung im Rahmen der EU, der G 7 / G 8 oder der OECD erforderlich sei. Die Kriminalitt im Internet habe beinahe immer eine internationale Dimension; besonders deutlich sei dies bei der Bekmpfung der Kinderpornografie geworden. Der Anbietermarkt sei dabei ein Teil des Gesamtsystems. Das Ziel der Veranstaltung sei ein gemeinsames Vorgehen gegen Mibruche des Internets.
Der nchste Schritt sei von der Politik, insbesondere den Innenministern, wahrzunehmen. Das Thema drfe nicht verzgerlich behandelt werden, auch wenn eine breite Diskussion der Vorgehensweise mit hchst unterschiedlichen Anstzen festzustellen sei. Die ffentlichkeit stelle aber kritische Fragen, die beantwortet werden mten. Das Internet spiegele alle Deliktsfelder des StGB wider. Die Tatortanknpfung sei jedoch erschwert, prozessuale Mglichkeiten griffen zu kurz und die weltweite Wirkung von Straftaten werfe Probleme auf.
Die Referenten und die Teilnehmer der Diskussionen sollten versuchen, die Rechtslage zu erlutern und Mglichkeiten zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen ISP und Strafverfolgungsbehrden aufzuzeigen.
Das Ziel der gesetzlichen Neuregelungen im TDG und im MStV sei eine ffnung neuer wirtschaftlicher Mglichkeiten und die Herausnahme der neuen Dienste aus dem Rundfunkbegriff, insbesondere beim MStV. Das IuKDG habe erklrtermaen experimentellen Charakter und solle zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dazu sei bereits eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die dem Vernehmen nach eine "Mngelliste" erstellen solle. Der MStV knne erstmals zum 31. 12. 2000 gekndigt werden.
Das IuKDG sttze sich auf die Zustndigkeit des Bundes fr das Recht der Wirtschaft, das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz, das Strafrecht und den Jugendschutz. Der MStV sttze sich auf die Rundfunkzustndigkeit der Lnder.
Die Zuordnung von Angeboten zu einem der vier Regelungsbereiche (Telekommunikation, Teledienste, Mediendienste oder Rundfunk) erfolge nach den Kriterien der Meinungsrelevanz und Suggestivkraft. Tele- und Mediendienste seien im Gegensatz zum Rundfunk zulassungs- und anmeldefrei. Whrend Teledienste fr die "individuelle Nutzung" angeboten wrden, seien Mediendienste an die Allgemeinheit gerichtet. Die Regelbeispiele in 2 Abs. 2 TDG bzw. MStV verdeutlichten zwar die Anwendungsbereiche, knnten jedoch in vielen Streitfllen auch keine abschlieende Klarheit geben. Jedenfalls sei stets das einzelne Angebot, nicht der gesamte Dienst zu wrdigen. Die Gesetze gingen von einer eindeutigen Zuordnung aus, die in der Praxis zumeist aber nur schwer darstellbar sei. Ein grundstzlicher Vorrang des TDG, wie ihn 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG ("soweit") nahelege, bestehe aber aus Grnden der Zustndigkeitsverteilung nach dem Grundgesetz gerade nicht. Das TKG enthalte rechtliche Regelungen fr die technischen Vorgnge der Telekommunikation und den Datenschutz. Das TKG regele mithin die technischen Grundlagen, TDG und MStV hingegen die Inhalte und Nutzungsformen neuer Dienste. Rundfunk schlielich liege bei fortlaufenden, gestalteten Programmangeboten mit hoher Meinungsrelevanz vor; auch hier bestnden aber viele Abgrenzungsfragen, wie schon das Beispiel des Teleshopping zeige.
Hinsichtlich der beteiligten Personen erlutert Br die Ttigkeiten von Nutzern, Service-, Access- und Content-Providern sowie von Netzbetreibern.
Zur Verantwortlichkeit fhrt er aus, 5 TDG solle als "Filter" die gesamte Rechtsordnung berlagern. Nur wenn danach eine Verantwortlichkeit des Anbieters bestnde, knne im einzelnen Rechtsgebiet geprft werden, ob der Anbieter bspw. auch nach den Vorschriften des StGB strafbar oder zivilrechtlich zur Sperrung oder Lschung eines Angebotes verpflichtet sei. Die Haftung fr Hyperlinks unter diesen Vorschriften sei strittig. Es wrden alle denkbaren Auffassungen, also die Anwendbarkeit von 5 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 TDG vertreten. Seiner Meinung nach komme es auf die Gestaltung im Einzelfall an, ob ein Hyperlink ein eigenes Angebot darstelle oder die Zugangsvermittlung zu einem fremden Angebot.
Das Strafverfahrensrecht stelle den ermittelnden Behrden ein Repertoire an Manahmen zur Verfgung, unter denen insbesondere die berwachung der Telekommunikation nher erlutert werden solle. Dazu sei zunchst zwischen Inhaltsdaten (Inhalte, die mittels Telekommunikation bermittelt werden), Bestandsdaten (Daten, die der Telekommunikationsdienstleister von seinen Kunden zur Diensterbringung erhebt) und Verbindungsdaten (Daten ber einzelne Kommunikationsvorgnge) zu unterscheiden. Die Datenerhebung bzw. -berwachung sttze sich dann auf 100a
StPO (Inhalte), 89, 90 TKG (Bestandsdaten) und 12
FAG (Verbindungsdaten). Nheres regele die Fernmeldeverkehrsberwachungsverordnung; die geplante Telekommunikationsberwachungsverordnung (
TKV) sei zurckgezogen worden. Die Zulssigkeit der Erhebung und Verwertung von Daten sei in der sog. "Autotelefon-Entscheidung" (NStZ 1993, 192) besttigt worden. Eine Nachfolgeregelung zu 12
FAG sei geplant, aber bisher noch nicht zustandegekommen; daher sei das Auerkrafttreten von 12
FAG im Telekommunikations-Begleitgesetz bis Ende 1999 verschoben worden. Zur Kostentragungspflicht erlutert er, die Kostentragung durch die Telekommunikationsanbieter nach 90 TKG greife nach Auffassung des OLG Zweibrcken (NJW 1997, 2692) nur bei automatisierten Verfahren, nicht aber bei manuellen Einzelausknften.
Verdachtsunabhngige Kontrollen in offenen Netzen seien grundstzlich zulssig, da kein Eingriff in Grundrechte der Nutzer vorlgen. Probleme bestnden aber, weil das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) die anonyme und pseudonyme Nutzung von Diensten vorsehe.
Brink (Bundesministerium des Innern) bezeichnet die Anwendbarkeit des Rundfunkstaatsvertrags auf ISP als Mythos. Die Lnder htten dem wirtschaftfreundlichen Gestaltungsmodell des TDG und des MStV zugestimmt. Nur durch eine einstimmige Entscheidung der zustndigen Stellen der Lnder knnte ein Angebot im Internet dem Rundfunk zugeordnet werden. Die FV gelte auch nach Wegfall der Ermchtigungsgrundlage weiter, weil sie weiter vom Geltungswillen des Gesetzgebers umfat sei. Das TKG gelte auch fr Access Provider. Schon aus dem TDG ergebe sich die Geltung des TKG. Groe Provider seien selbst Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und daher nach 4 TKG anzeigepflichtig. Eine Ratsentschlieung der EU zur Telekommunikationsberwachung, die durch die Presse gegangen sei, drohe zur Zeit nicht; etliche EU-Mitgliedstaaten htten erhebliche Bedenken. Auch whrend der beginnenden deutschen Ratsprsidentschaft sei mit einer Aufnahme dieses Themas nicht zu rechnen. Hinsichtlich der Bekmpfung der Kriminalitt schlage er eine Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehrden und ISP auch jenseits des rechtlich Verpflichtenden vor.
Kladt (IPF.net) fragt, ob Verbindungsdaten der Nutzer gespeichert werden mten, wie das Auskunftsverfahren bei konkreten Ermittlungen ablaufe und welche Daten herausgegeben werden mten.
Brink teilt mit, Daten, die erhoben worden seien, knnten aufgrund des BDSG auch an die Strafverfolgungsbehrden weitergegeben werden.
Br ergnzt, eine Speicherung sei nicht zwingend, vielmehr schreibe das Teledienstedatenschutzgesetz die Datenvermeidung und die alsbaldige Lschung aller Daten vor, die nicht fr die Abrechnung bentigt wrden. Daten, die nicht vorhanden seien, mten naturgem auch nicht herausgegeben werden; eine Pflicht zur Speicherung gebe es nicht.
Auf Frage von Mayer verneint Br die Eingriffsqualitt von verdachtsunabhngigen Kontrollen ("Polizeistreifen im Internet"). Unabhngig vom kontrollierten Dienst (WWW, Newsgroups, Mailinglisten, Chatrooms, IRC) handele es sich um ffentlich zugngliche Teile des Netzes, die kontrolliert werden drften. Sofern die Gefahrenabwehr Ziel der Beobachtung sei, finde die damit verbundene Datenerhebung ihre Rechtsgrundlage in den entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze der Lnder (bspw. Art. 31ff. BayPAG), hilfsweise in den Generalklauseln.
Zur Anwendung von 184
StGB (Pornografie) erlutert er, einfache Pornografie sei nicht generell verboten, sondern nur fr Jugendliche. Demnach mten Anbieter Zugangskontrollsysteme einsetzen. Dabei genge aber weder eine einfache Altersabfrage noch die Eingabe einer Kreditkartennummer, weil die Mibrauchsgefahr offenkundig sei und Kreditkarten unter Umstnden auch an Minderjhrige ausgegeben wrden bzw. von diesen fremde Daten mibruchlich genutzt werden knnten. Andererseits knne aber keine absolut sichere Zugangskontrolle verlangt werden; der Jugendschutz sei auch sonst nicht hundertprozentig sicher. Fr ausreichend hielte er die Benutzung einer Kreditkarte in Verbindung mit der Vorlage einer Ausweiskopie bei der Anmeldung zu einem nicht jugendfreien Angebot.
Zum materiellen Recht erlutert er, fr das Angebot von strafrechtlich relevanten Daten sei i.d.R. Vorsatz erforderlich. Bei Tatbestnden des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie sie sich im MStV fnden, genge dagegen Fahrlssigkeit. Nach einer Inkenntnissetzung eines Anbieters durch jugendschutz.net liege jedoch bei einer Fortsetzung des Verstoes in jedem Fall Vorsatz vor.
Ein Problem der Rechtseinheitlichkeit resultiere daraus, da der MStV eine Freigabe bestimmter jugendschutzgefhrdender Inhalte vorsehe, wenn auf Seiten des Nutzers die Mglichkeit zur Sperrung durch Filter- oder Ratingsoftware bestehe, die in modernen Browsern bereits integriert sei; das Verbot des Inverkehrbringens von Pornografie bleibe davon jedoch unberhrt. Die Privilegierung gelte daher nur fr jugendgefhrdende, nicht aber fr pornografische Angebote.
Die Verantwortlichkeit fr links werde bei einer unmittelbaren Einbindung in das eigene Angebot bejaht, bei der Zugangsvermittlung sei zu differenzieren. Strafrechtlich hnge die Privilegierung vom jeweiligen Tatbestand ab. Bei Delikten, bei denen das Zugnglichmachen ausreiche, trete durch den Link bereits die Strafbarkeit ein (bspw. 86, 130, 130a, 131, 184 StGB), nicht dagegen, wenn die Verbreitung Tatbestandsvoraussetzung sei. Eine Verkettung ber mehrere Links fhre in der Regel nicht zur Strafbarkeit, auer die Verkettung diene gerade der Umgehung der rechtlichen Vorschriften.
Der Service Provider hafte selbst nur bei Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte. Die Zusammenarbeit mit den Providern sei gut; whrend bei T-Online aufgrund der Impressumspflicht fr jedes einzelne Angebot in der Regel die unmittelbaren Anbieter angesprochen wrden, erzwinge AOL ein solches Impressum nicht und werde daher in vielen Fllen direkt angesprochen, weil der eigentliche Urheber nicht erkennbar sei. Auch in diesen Fllen erfolge eine schnelle Reaktion. Dieses Verfahren sei sogar einfacher handhabbar als die Ansprache vieler kleiner einzelner Anbieter.
5 Abs. 4 TDG werde von jugendschutz.net so ausgelegt, da die allgemeinen Strafgesetze weiter anwendbar blieben, so da bei der Unterlassung angeordneter Sperrungen auch strafrechtliche Schritte gegen die Zugangsvermittler mglich blieben. Ein strafrechtlicher Vorwurf sei aber nur gerechtfertigt, wenn eine einzelne Datei zielgerichtet gesperrt werden knne. Das sei derzeit jedoch nicht der Fall. Allerdings gebe es vereinzelt im Ausland Server, die praktisch ausschlielich rechtswidrige Inhalte bereitstellten; hier knne in der erforderlichen Gterabwgung unter Umstnden auch eine Vollsperrung in Erwgung gezogen werden, wenn damit hherrangige Rechtsgter geschtzt wrden. Stets msse dabei aber im Rahmen der Zumutbarkeitsprfung sichergestellt werden, da die Informationsfreiheit und der - auch international - geschtzte freie Informationsflu als Rechtsgter von sehr hohem Rang nicht unntig eingeschrnkt wrden. Hinsichtlich der Wirksamkeit sei wiederum darauf hinzuweisen, da eine hundertprozentige Sicherheit der Sperrung nicht zu fordern sei, die Manahme sei auch schon zumutbar, wenn nur eine deutliche Erschwerung des Zugangs erreicht werden knne.
Wie bei allen Bereichen der Kriminalitt sei aber auch bei Delikten im Internet aus rechtspolitischen Grnden eine Verfolgung der eigentlichen Tter anzuraten. Eine Kontrolle des Netzes als Ganzes sei weder realisierbar noch rechtspolitisch sinnvoll. Zur Verfolgung der eigentlichen Tter msse die Zusammenarbeit auf vielen Ebenen verbessert werden; auch eine Modifikation der Internet-Protokolle knne unter Umstnden geboten sein, um die Rckverfolgung zu erleichtern. Die Vorgehensweise in den Strafverfahren Radikal und Compuserve habe demgegenber die Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehrden und Providern erschwert.
Sieber definiert zur Diskussion der Vorgehensweise die Inhaltskontrolle als Kontrolle beim Host Service Provider, d.h. bei demjenigen, der den Speicherplatz fr inkriminierte Inhalte bereitstellt, und grenzt diese von der Zugangskontrolle beim Access Provider des Nutzers ab. Eine Kontrolle der Inhalte erst auf dem Weg zum Nutzer sei praktisch kaum realisierbar und auch aus grundstzlichen rechtspolitischen Grnden abzulehnen; selbst China sei mit entsprechenden Konzepten gescheitert. Schon die Transportvolumina und die Echtzeitanforderungen der Nutzer verhinderten eine wirksame Kontrolle auf der Empfangsseite. Jede Kontrollmethode msse zudem ausschlieen, da privilegierte Daten, die dem Fernmeldegeheimnis oder spezifischen Schutzvorschriften unterlgen, von der Kontrolle freiblieben. Das sei praktisch aber kaum realisierbar. Die Zugangsvermittlung sei daher gem. 5 Abs. 3 TDG privilegiert; dies sei eine bewute Entscheidung des Gesetzgebers gewesen.
Demgegenber erlaube 5 Abs. 2 TDG eine Kontrolle der Inhalte beim Host Provider, der auch faktisch Zugriff auf die Daten habe. Entsprechend bemhe sich die EU um die Einrichtung eines europaweiten Netzes von Meldestellen ("Hotlines"), um die Information der Provider ber rechtswidrige Inhalte sicherzustellen. Auch hier sei aber die Abgrenzung eigener zu fremden Inhalten schwierig. Dies sei keine freie Willensentscheidung des Anbieters, einfache Distanzierungen bei gleichzeitiger Bereitstellung des Materials gengten daher nicht. Vielmehr komme es auf die Entscheidungsbefugnis eines Anbieters an. Wo dieser ber die Aufnahme von Daten entscheide, handele es sich um eigene Angebote. Somit seien auch Hyperlinks als eigene Angebote anzusehen, soweit sie auf der "ersten Ebene" unmittelbar Daten zugnglich machten.
Aufgrund des Erfordernisses der (positiven) Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten trfe den Host Service Provider keine generelle Prfpflicht der bei ihm gespeicherten Inhalte. Aufgrund der Privilegierung durch 5 Abs. 2 TDG sei ihm nur bei direktem Vorsatz (positive Kenntnis des Sachverhalts) ein Vorwurf zu machen. Demgegenber bestnde fr die reine Zugangsvermittlung nach 5 Abs. 3 TDG keine Verantwortlichkeit fr die aus den weltweiten Netzen abrufbaren Daten. Daran ndere auch der Vorbehalt in 5 Abs. 4 TDG nichts, der sich nicht auf die strafrechtliche Haftung beziehe, sondern allein verschuldensunabhngige Verpflichtungen, bspw. Unterlassungsansprche nach Zivil- oder Verwaltungsrecht, unberhrt lassen solle.
Insgesamt sei die Klrung der schwierigen rechtlichen und tatschlichen Fragen bei der Haftung von Access Providern den hierfr geeigneteren, offenen Verwaltungsverfahren vorzubehalten. Eine nachtrgliche Klrung im Strafverfahren sollte dagegen weitestmglich vermieden werden; diese sei den Betroffenen nicht zumutbar und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Rechtsvergleichend erlutert Sieber, die Frage einer Haftung von Providern werde in etlichen Staaten der Rechtsprechung berlassen, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit fhre. Manche Staaten versuchten, sich an das Presserecht mit seinen Haftungskaskaden anzulehnen; diese Regelungsmodelle seien aber jedenfalls nicht pauschal auf die teilweise ganz andersartig strukturierten Kommunikationsbeziehungen in elektronischen Netzen bertragbar. Weitere Staaten, wie etwa auch die USA, versuchten dagegen mit einer Vielzahl komplexer Regelungen Fortschritte zu erzielen. Hierbei sei aber eine berregulierung zu befrchten. Feststellbar seien insoweit sowohl Privilegierungen als auch besondere Handlungs- und Kontrollpflichten fr Provider. Deutschland, aber etwa auch Japan, verfolgten demgegenber eine prozedurale Lsung. Einen hnlichen Ansatz verfolge die EU im Entwurf der Richtlinie zum Ecommerce.
Brink fragt, worin berhaupt die Ermchtigungsgrundlage des jugendschutz.net liege. Eine strafrechtliche Zustndigkeit sehe er nicht. Auch eine Rechtsgrundlage fr die Erhebung personenbezogener Daten durch jugendschutz.net sei nicht ersichtlich. Nach Art. 31 GG knne vielmehr ein Vorrang der bundesrechtlichen Regelungen im IuKDG angenommen werden. Er weist ergnzend darauf hin, da nach seiner Auffassung 5 Abs. 4 TDG keine Herausnahme strafrechtlicher Vorschriften aus den Haftungsprivilegierungen der 5 Abs. 2 und 3 TDG bewirken solle.
Sieber weist darauf hin, da die Kompetenz des Bundes fr das Strafrecht eine konkurrierende Kompetenz sei und daher ein Verzicht des Bundes, wie er im Kompromi bei der Diskussion im Vorfeld von IuKDG und MStV gefunden worden sei, mglich und rechtlich zulssig sei. Ergnzend teilt er auf Frage mit, 5 TDG sei unter urheberrechtlichem Blickwinkel strittig, solle aber auch insoweit die ISP privilegieren. Dies sei urheberrechtlich umstritten, weil die Verwertungsgesellschaften Zugriff auf die ISP nehmen wollten, um dort Erlse aus der Nutzung urheberrechtlich geschtzten Materials zu erzielen.
Die Kooperation zwischen Polizei und ISP sei international durchaus schwierig. Bei ISP weltweit bestnde eine reservierte Haltung. Nach einer Kurzumfrage unter verschiedenen Dienststellen (20 in Europa, 1 in Afrika, 1 in Asien, 3 in Amerika) sei nur von Chile, Finnland und Grobritannien die Zusammenarbeit mit ISP als gut bezeichnet worden. In den anderen Lndern seien die Beziehungen als "schlecht", in Frankreich und Norwegen als "schlecht bis nicht existent" charakterisiert worden. Die guten Beziehungen seien teilweise auf persnliche Kontakte zurckzufhren, die schlechten seien demgegenber teilweise auch durch Beschlagnahmen und Durchsuchungsaktionen zurckzufhren, die zur Zuspitzung gefhrt htten. Es bestnden auf anderen Gebieten aber Beispiele fr eine gute Zusammenarbeit zwischen Polizeibehrden und Industrie, beispielsweise bei der Problematik der Grundstoffberwachung der chemischen Industrie zur Drogenbekmpfung.
Insgesamt drfe das Internet nicht als rechtsfreier Raum gesehen werden. Der Gesetzgeber wirke aufgrund der bestehenden Probleme auf Modelle der Freiwilligen Selbstkontrolle hin. Seitens des BKA werde eine rechtsvergleichende Studie in Angriff genommen, die die weltweite Rechtssituation darstellen solle. International bestnden auch verschiedene Anstze, zu Selbstregulierungsmechanismen, "Codes of Conduct" und bergreifenden rechtlichen Regelungen zu kommen, bspw. seitens der UNICEF. Von Interpol und ECPAT solle Ende 1999/Anfang 2000 ein "ethic code" vorgestellt werden. Auch die G 8 High Tech Crime Group unter Vorsitz der USA suche den Kontakt mit Interpol zum Meinungsaustausch.
Im nationalen Rahmen wrden die Anstrengungen sich ebenfalls auf einen Code zur Verbesserung der Kooperation im Wege der Freiwilligen Selbstkontrolle und begleitende gesetzliche Regelungen konzentrieren. Eine umfassende Kontrolle oder Zensur des Internets sei nicht angestrebt, es sollten auch keine Polizeiaufgaben auf ISP verlagert werden. Es mten aber Interventionsmglichkeiten der Polizei zur Erreichung praktischer und technischer Lsungen bestehen. Eine enge Kooperation sei zur Lokalisierung von Ttern, deren Identifikation und zur Beweissicherung unerllich. Auch eigene Mitteilungen durch ISP an die Polizei oder andere Stellen seien wnschenswert.
Basis msse die gegenseitige Anerkennung von Verantwortung und Verantwortlichkeiten und die gemeinsame Suche nach Lsungen fr die dargestellten Probleme sein.
Erkenntnisse aus den bisherigen Strafverfahren seien fr ihn:
Die Freiwillige Selbstkontrolle der ISP sehe demgegenber die freiwillige Unterwerfung und Kontrolle von Codes of Conduct oder der Netiquette vor. Soweit diese Standards durch Boykott oder Durchbrechungen des staatlichen Gewaltmonopols (bspw. beim Mailbombing) durchgesetzt werden sollten, bestnden jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken ("Lynchjustiz"). Eine Durchbrechung geltender Rechtsvorgaben stellten jedoch auch Wnsche der Sicherheitsbehrden nach einer weitgehenden und nicht legitimierten Kontrolle der Datennetze (durch Datenbermittlungen, Teilnehmerprofile oder Fremdsperrungen) dar, wie sie nach seiner Beobachtung auf der ICPO-Konferenz in Ottawa im Dezember 1998 geuert wurden.
Die Freiwillige Selbstkontrolle in einem richtig verstandenen Sinn sei demgegenber auf anderen Feldern wie etwa beim Deutschen Presserat erfolgreich. Allerdings sei das Internet ebenso wie die Ttigkeit eines ISP nicht mit der eines Presseorgans vergleichbar. Auch die Kontrollierbarkeit sei im Internet mit seiner Vielzahl an Angeboten und Anbietern sehr erschwert. Eine Vorabprfung von Inhalten sei daher nicht realisierbar. Es bten sich aber dennoch Mglichkeiten einer organisierten Selbstkontrolle. So knnten Standards erarbeitet, eingefhrt und kontrolliert werden. Streitigkeiten knnten dadurch vermieden, jedenfalls frhzeitig erkannt und kontrolliert werden. Beschwerdefhrer knnten andererseits frhzeitig sachgerecht ber die Rechtslage informiert werden, auch dies habe oft eine befriedende Funktion.
Die FSM betreue dazu mehrere Projekte. Das Projekt WebBlock zur Kontrolle des Zugriffs auf fremde Webseiten sei untersucht worden, habe sich aber praktisch und rechtlich als undurchfhrbar herausgestellt. Im Projekt INHOPE werde eine internationale Kooperation von Hotlines der ISP angestrebt. Das Usenet-Projekt
"NewsWatch" (wegen der Ausrichtung der FSM auf das World Wide Web unter Federfhrung des eco e.V.) zeige dagegen positive Ansatzpunkte. Im Usenet ergebe sich aufgrund des sehr schnellen Verteilmechanismus die Problematik, da ein erkannter rechtswidriger Inhalt binnen 30 Minuten seit der ursprnglichen Einspeisung durch den Urheber bekmpft werden msse, um berhaupt eine Chance zur Verhinderung der Verbreitung zu haben. Da das Angebot von Usenet News unter 5 Abs. 2 TDG falle, stelle sich die Frage der Zumutbarkeit und technischen Mglichkeit solcher Manahmen. Artikelweise Eingriffe (Lschung einzelner Artikel) seien aufgrund des engen Zeitfensters praktisch nicht zu bewltigen. Daher werde alternativ die Sperrung bestimmter Gruppen erwogen. Gegenargument zu dieser Sperrung sei, da die Artikel autonom und letztlich willkrlich nach Entscheidung des Urhebers bestimmten Gruppen zugeordnet werden. Die Effizienz der Sperrung bestimmter Gruppen sei daher fraglich, weil Ausweichstrategien auf andere Gruppen unproblematisch mglich seien. Ausweichstrategien fhrten jedoch zu unerwnschten Zufallskonfrontationen unbedarfter Nutzer mit rechtswidrigem Material, wenn dieses aufgrund der Sperrungen inkriminierter Gruppen in vermeintlich harmlosen Gruppen verbreitet werde.
NewsWatch arbeite dennoch gruppenbezogen. Aufgrund von Beschwerden von ISP oder aus dem Publikum wrden in Betracht kommende Gruppen intensiv beobachtet und die dort aufzufindenden Beitrge durch die "Reader" (qualifizierte Beobachter, von Jurastudenten bis zu Rechtsanwlten) bewertet. Die Beitrge wrden in einer Skala von 0 bis 2 (0: unbedenklich, 1: gefhrdend, 2: rechtswidrig) eingestuft. Ein "Supervisor" kontrolliere diese Einstufung. Bei Gruppen mit einem hohen Anteil rechtswidriger Beitrge werde den angeschlossenen ISP die Sperrung empfohlen.
Die FSM und eco beteiligten sich auch an der Entwicklung von Codes of Conduct und beteiligten sich auch auf internationaler Ebene an entsprechenden Diskussionen. Derzeit bilde sich die Internet Content Rating Alliance, die anhand der RSACi-Kriterien mit dem PICS-Verfahren Seiten bewerten wolle. Die Kriterien des RSACi mten aber kritisiert und berarbeitet werden.
Die deutschen Rechtsgrundlagen seien durchaus brauchbar, es bestnden aber erhebliche Auslegungsprobleme. Die grundstzlichen Regelungsvorstellungen des 5 TDG seien aber ausgewogen. Schwer einzuordnen sei das Usenet als Verteildienst zur primr individuellen Nutzung. Die Arbeit des jugendschutz.net unterliege erheblichen Zweifeln, da Zustndigkeiten und gesetzliche Ermchtigung fragwrdig seien. Die Kompetenzen insbesondere dort mten prziser geregelt werden.
Schneider ergnzt zu seinem Vortrag, die ISP untersttzten das sog. "first party rating", d.h. die Seitenbewertung (fr PICS) durch den Anbieter selbst. "Third party rating" sei nicht praktikabel. ber die Selbstkontrollmechanismen der ISP und durch Lizenzvertrge fr Rating-Systeme msse die Qualitt und Zuverlssigkeit der Bewertungen sichergestellt werden. Wer seine Seiten wissentlich falsch bewerte, knne dann von der Nutzung des Rating-Systems ausgeschlossen werden, so da die Seiten bei Nutzern, die die Ratingverfahren verwendeten, nicht mehr angezeigt wrden. Damit lieen sich realistische Selbstbewertungen sicherstellen.
Brink kritisiert, die meistbekannten Ratingsysteme wie auch Freiwillige Selbstkontrollmechanismen lieen vielfltige Formen nicht inhaltsbezogener Delikte auer acht.
Graf erlutert im Vorgriff auf seinen Vortrag, das Verfahren in Sachen Zugangsvermittlung zu Radikal Nr. 154 habe begonnen, als die Multimedia-Gesetzgebung allenfalls ansatzweise erkennbar war. Zwangsproxies wrden im Gegensatz zu Schneiders Vortrag von der BAW nicht gefordert, die entsprechenden Ausfhrungen in der Einstellungsverfgung der BAW htten nur eine denkbare Mglichkeit rechtstreuen Verhaltens aufzeigen sollen. Konkrete Manahmen zu definieren obliege den ISP selbst und sei nicht Aufgabe der Justiz. Die BAW habe im Vorfeld das Gesprch gesucht und werde dies auch weiterhin tun. Auf Nachfrage erlutert Graf, Verwaltungsverfahren zur Unterbindung rechtswidriger Inhalte seien in der Regel zu langwierig. Die schneidige Waffe des Strafrechts msse unter entsprechenden Umstnden auch eingesetzt werden knnen.
Fr die Behrden problematisch sei die enorm schnelle Verbreitung internet-spezifischen Wissens in den Netzen, aber auch in Fachzeitschriften. Die anarchische Einstellung der Internet-Gemeinde stellt aus Sicht der Behrden ebenfalls ein groes Problem dar. Vorhandenes Wissen werde sehr schnell weiterverbreitet, Wissen sei leicht zugnglich. Damit entstehe bei den meisten Internet-spezifischen Delikten die Gefahr, da neue Deliktsformen sich relativ schnell verbreiteten. Auch das rasche Wachstum des Internets begnstige Straftaten, die wirtschaftlichen Mglichkeiten wrden zunehmend Straftter anlocken. Auch die absehbaren Steigerungen beim Datendurchsatz begnstigten Straftaten; bspw. werde die Verbreitung von Video- und Bildmaterial durch breitbandige Techniken wie ADSL erleichtert.
Als Manahme vorgeschlagen wurde die Durchfhrung anlaunabhngiger Recherchen im gesamten Internet. Ein entsprechender Beschlu der Innenministerkonferenz zur Ermchtigung des BKA sei bereits gefat worden. Von den Kontrollen wrden Internet und Online-Dienste umfat; neben dem WWW wrden auch auch IRC und "Hotline-Systeme" [] besucht. Das BKA erhofft sich davon einen abschreckenden Effekt auf die Nutzer. Fr die Recherchen werde auch "das vom BSI entwickelte Tool" [Perkeo] genutzt. Erste Erfolge der anlaunabhngigen Recherchen seien zu verzeichnen [wurden aber nicht nher benannt].
Ermittlungsprobleme bestnden vor allem durch "Fake-Accounts" (zeitlich begrenzte Probe-Accounts, die unter falschen Nutzerdaten anhand der massenhaft verbreiteten Werbe-CD ROMs der groen Online-Dienste eingerichtet werden), bei denen die Identitt der Nutzer kaum zu ermitteln sei. Dazu kmen die Internationalitt des Netzes, verschrft durch zu langsame Dienstwege bei Rechtshilfeersuchen. Probleme werfen hier insbesondere Auslandskunden der groen Online-Dienste AOL und
Compuserve, auf die kein Zugriff bestnde. Auch das Anzeigeverhalten von Nutzern und ISPs bei erkannten Straftaten sei nicht optimal. Die Strafverfolgungsbehrden werden oft erst spt angesprochen. Die Erlangung von Ausknften ber Verbindungs- und Bestandsdaten von den ISP ist schwierig. Die gesetzlichen Grundlagen fr derartige Ausknfte bestnden zwar, Provider sperrten sich aber sehr oft, Ausknfte zu geben. Die Geltung des TKG fr ISP werde von diesen oftmals bestritten, obwohl es eine taugliche Rechtsgrundlage darstelle. Das BKA strebe insgesamt in den Auskunftsverfahren einen reibungsloseren Ablauf an. Provider lschten oftmals bedenkliche Inhalte in eigener Regie. Sinnvoller wre es aber, die zustndigen Behrden zur Verfolgung der begangenen Straftaten einzuschalten.
Die Ausnutzung des Internets sorge fr vllig neue Qualitten von Kriminalitt, wie sich beispielsweise bei der "Operation Cathedral" [Aufdeckung eines Kinderpornografie-Rings] gezeigt habe. Dort sei das Internet Relay Chat (IRC) unter Verwendung von Kryptografie zum Austausch kinderpornografischen Materials benutzt worden; Logfiles fehlten. Die Problematik der deutschen Datenschutzvorschriften msse hier gesehen werden. Auch der Betrugsbereich stelle ein wachsendes Deliktsfeld dar, das neue Qualitt erreicht. Betrug sei nicht vom Straftatenkatalog des 100a StPO erfat, so da zur Ermittlung keine berwachung der Telekommunikation eines Verdchtigen angeordnet werden knne.
Ratingmechanismen wie PICS seien mglicherweise eine Lsung fr Webseiten, aber nicht fr andere Dienste. Das WWW stelle jedoch nicht das Hauptpotential fr Straftaten dar.
Das BKA habe folgende Forderungen an Internet Service Provider: Diese sollten selbst einen Beitrag zur Aufklrung schwerer Straftaten leisten. Die zur Ermittlung erforderlichen Spezialisten mit sehr gutem Fachwissen seien beim BKA und den zentralen Dienststellen mittlerweile zu finden; das gegenseitige Verstndnis msse aber verbessert werden. Bedeutsam sei insbesondere die chtung von Kinderpornografie. Zeitnahe Auskunft in solle in entsprechenden Fllen auch von allein erteilt werden, bevor die erforderlichen Informationen gelscht werden oder auslaufen. Ein Vorgehen gegen "Fake Accounts" sollte trotz deren wirtschaftlicher Attraktivitt erwogen werden.
Die ISP beriefen sich oft auf die fehlende Rechtsgrundlage fr eine solche Zusammenarbeit. Diese knne in 7 TDSV gesehen werden, der ausdrcklich die Nutzung von Bestands- und Verbindungsdaten fr den Fall des Mibrauchs von Telekommunikationseinrichtungen vorsehe. Es gebe keine Auslegung, die die Verbreitung krimineller Inhalte nicht als Mibrauch von Telekommunikationsnetzen empfinde. Die Erfahrung zeige, da ein Mibrauch beim Provider selbst schnell zur Weitergabe erheblicher Datenvolumen fhrt; bei Anfragen mit Bezug auf Nutzer des Providers beriefe sich dieser dann aber auf den Datenschutz. Diese Doppelmoral sei zu hinterfragen.
Die Sicherheitsbehrden htten folgende Forderungen an den Gesetzgeber: Das Teledienstegesetz (TDG) sei zu evaluieren; fr den Ende 1999 auer Kraft tretenden 12 FAG sei ein Ersatz zu schaffen; teilweise mten Gesetzestexte redaktionell bereinigt werden. So weiche der Begriff der "Rufnummer" in 90 TKG ohne ersichtlichen Grund von der Legaldefinition in 3 Nr. 10 TKG ab, was zu rechtlichen Unsicherheiten in der Anwendung der Auskunftspflichten nach dem TKG fhre.
Die Ermittlungsstelle sei Mitglied in diversen Online-Diensten und habe so Zugang zu deren Diensten und Angeboten. Diese wrden regelmig aufgesucht und beobachtet. Die Beamten verkehrten in unterschiedlichen Diensten unter verdeckter Kennung. Das bayrische Polizei-Aufgabengesetz (BayPAG) ermgliche die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Ein Eingriff in die Grundrechte der Brger werde in der anlaunabhngigen Beobachtung und den damit verbundenen Datenerhebungen nicht gesehen. Zweck der digitalen Streifen sei sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Erkennung und Verfolgung von Straftaten. Auch nicht erkennbares Verhalten (verdeckte Ermittlung) sei von den Gesetzen gedeckt.
Straftter wrden neue Techniken rascher als Behrden adaptieren, die erst nach Mitteilung von Straftaten ttig werden. Obszne Bilder am Bildschirm wurden von Elternverbnden und Presse beanstandet, allerdings nur vereinzelt hinreichend detailliert, um Ermittlungen beginnen zu knnen. Verste gegen Jugendschutz werden oft von Dritten festgestellt und mitgeteilt. Aus solchen Mitteilungen ergab sich Anla zu verdachtsunabhngigen Kontrollen. Diese erfolgten durch Abfrage von Mailboxen und Dialogsystemen in T-Online durch zur Zeit fnf Beamte. Die Beamten fhrten darber hinaus Schulungen und Informationsveranstaltungen zur Einfhrung in anderen Polizeidienststellen durch.
Eine wichtige Erfahrung der bisherigen Arbeit sei die Notwendigkeit vertiefter PC-Kenntnise; die zustndigen Stellen mten ihre Kompetenz der der Straftter annhern. Die polizeiliche Prsenz in Netzen msse Druck auf (potentielle) Straftter erzeugen und verunsichern, es msse bekannt werden, da das, was im Leben strafbar sei, auch im Netz strafbar ist.
Insbesondere die Kinderpornografie findet groes Echo in der Presse, das Sicherheitsgefhl der Bevlkerung wird dadurch inzwischen stark beeintrchtigt. Die Bevlkerung fragt sich, ob die Gefahr rechtzeitig erkannt und ausreichend bekmpft wird. Die Kontaktaufnahme fr kinderpornografische Angebote erfolge ber verschlsselte Anzeigen, das Angebot einschlgigen Materials erfolge in der Regel nicht ber Web-Seiten, sondern in Chatrooms, per Email oder im IRC. Die Verfolgung sei dadurch erschwert. Die Zahl der Pdosexuellen und der Porno-Angebote im Internet sei, verglichen mit der Gesamtzahl der Webseiten, gering und bleibe relativ konstant.
Fr die Angebote sei das Verhalten der Nutzer mitverantwortlich, ber die Hlfte der Suchanfragen in Suchmaschinen seien sexbezogen. Mglicherweise sei die Moral in den Netzen anders als im wahren Leben. Die Gefahr durch solche Angebote drfe aber nicht unterschtzt werden, denn in jedem zweiten Haushalt mit Minderjhrigen stehe ein PC, so da gezielter Zugang durch Minderjhrige mglich sei. Da Minderjhrige die strkste Nutzergruppe darstellen wrden, erleichtere das Internet den Zugang der Pdosexuellen zu ihrer Zielgruppe.
Aus der Anzeigenstatistik ergebe sich, da auer Kinderpornografie im Internet auch extremistische Inhalte, Waffen- und Drogendelikte,Urhberrechtsverletzung, verbotene Glckspiele, Anlagebetrug oder die Organisation verbotener Demonstrationen eine Rolle spielten.
Im Internet handele es sich in der Regel um unbedachte Teilnehmer, die sich in der vermeintlichen Anonymitt trauen, was sie sonst nicht wagen wrden. Es ist allen Nutzern dringend zu raten, nicht nach derartigen Inhalten zu suchen. Deliktisches Verhalten ist auch aus Leichtsinn nicht hinnehmbar. Herr Fiehl verweist auf den Fall eines Informatikstudenten, dem ber Jahre hinweg andauernder sexueller Mibrauch von fnf Jungen im Kindesalter nachgewiesen werden konnte, nachdem ber Internet-Daten sein Interesse an Kinderpornografie aufgedeckt wurde.
Polizeiliche Netzrecherchen seien daher sinnvoll. Eine Vermittlung von Kindern fr die Ausbung eines sexuellen Mibrauchs sei derzeit noch nicht nachgewiesen, finde aber nach berzeung des LKA schon heute statt. Derzeit bestnde gerade im Bereich des Kindesmibrauchs noch eine erhebliche Grauzone, deren weitere Ausleuchtung werde erheblich grere Potentiale strafbaren Verhaltens aufzeigen.
Daher mten die User angesprochen werden, um zu verhindern, da Obsznes uneingeschrnkt verbreitet werde. 1997 seien ber 1.500 Mitteilungen an die LKA-Adresse gegangen. Daraus seien ca. 500 Ermittlungsflle, weitgehend wegen Kinderpornografie, entstanden. Bereits jetzt mten die anlaunabhngigen Recherchen aufgrund der hohen Zahl von Anzeigen zurckgefahren werden. Neben praktischen Problemen bestehe Rechtsunsicherheit bei den Verfolgungsmanahmen. Die Fahndung in Datennetzen sei schwierig und unzuverlssig. Newsgroup-Artikel liefen sehr schnell aus ("expire") und seien dann nicht mehr recherchierbar. Regelmig wrden Angebote durch Querverweisungen verschleiert. Newsgroups stehen teilweise nicht weltweit zur Verfgung und sind manchmal unerreichbar. Technische Erweiterungen im Multimediabereich liessen neue Deliktsformen erwarten; breitbandige Dienste wie ADSL liessen eine erhebliche Zunahmen besonders problematischer Materialien (insb. Video) erwarten.
Auch anonyme Remailer wrden erhebliche Probleme bei der Rckverfolgung der Nutzerdaten aufwerfen. Bei Internet-Adressen in den USA seien die Inhaber oft schwer zu ermitteln. Die Strkung der Verantwortlichkeit der Nutzer werde durch Erarbeitung moralischer Mindeststandards versucht. Aber auch die Internet Service Provider seien geeignete Ansprechpartner fr Filtermanahmen. Mit dem TDG htten ISP nunmehr eine Legitimation zum Ttigwerden ( 5 Abs. 2 TDG). Die FSM sei demgegenber nur eine unzureichende Anlaufstelle, da sie keine eigenen Sperr- oder Filtermanahmen ergreife. Er sehe aber aufgrund des Vortrags von Schneider sinnvolle Anstze der Arbeit auch bei eco. Die Betreiber von Online-Diensten und Internet-Angeboten mten sich auf eine bessere Zusammenarbeit einigen und Angebote in den Datennetzen sperren, die rechtswidrig seien. Das Internet sei derzeit der grte Ort niederer Instinkte. Die Anbieter mten mehr Mitgefhl fr eine Personengruppe aufbringen, die besonderen Schutz brauche und von der gehofft werde, da sie die Zukunft sei: die Kinder.
Die Polizeiaufgabengesetze enthielten prventive Komponenten. Die Lnderpolizeien htten daher die Pflicht, konzeptionelle Verbrechensbekmpfung zu betreiben; wenn ein Kriminalittsschwerpunkt erkannt werde, werde der Schwerpunkt eingegrenzt und wenn mglich beseitigt. Dies sei ein Gebot der Gefahrenvorsorge. Rechtsgrundlage fr das LKA Bayern seien die Vorschriften des Art. 31 BayPAG (Datenerhebung).
Fiehl verweist erneut auf die gebotene Anteilnahme am Schicksal der Opfer. Wehrlose mten geschtzt werden. Es gebe inzwischen zwei Opfergruppen: Kinder in der Dritten Welt, aber auch Kinder in reichen Staaten, die mit dem PC aufwachsen, Kontakte knpfen und dadurch Zielscheibe von Pdosexuellen werden.
Schuster bemngelt, da zu wenig Diskkussion auf Fachebene gefhrt werden und die Diskussionen zu emotional verliefen. Das reale Bedrohungspotential sei derzeit nicht ermittelbar, die Datenbasis unsicher. Allein die Tatsache der Existenz bestimmten Materials msse aber fr polizeiliches Engagement sorgen.
Schneider weist darauf hin, da auch gegen den Mibrauch des Telefons vorgegangen werden msse. Es msse aber vermieden werden, da ein falscher Eindruck in der ffentlichkeit entstehe.
M. Khntopp (Mitarbeiterin beim Datenschutzbeauftragten von Schleswig Holstein) kritisiert, da 7
TDSV gem. dem Vorschlag von Meseke auf technische Strungen und Mibrauch technischer Art eingegrenzt sei und nach ihrer Meinung auf inhaltlichen Mibrauch der Netze gerade nicht anwendbar sei. Stets sei bei berwachungsmanahmen der Datenschutz einzubeziehen; in der Regel msse auch eine richterliche Anordnung vorliegen. Kriminelle knnten sich zwar nicht auf ihre Privatsphre berufen, problematisch sei insbesondere im Bereich der Vorfeldermittlung und der verdachtsunabhngigen Kontrollen die notwendige Mitbetroffenheit aller Nutzer.
Weinem, BKA, teilt mit, da das automatisches Auskunftsverfahren gem. 90 TKG noch nicht umgesetzt sei. Er fragt, welche Erwartungen an die Provider hinsichtlich der Vergabe von dynamischen IP-Adressen bestnden.
Meseke besttigt, da aus Sicht der Strafverfolgungsbehrden der Rufnummernbegriff in 90 TKG dem Nummernbegriff in 3 Nr. 10 TKG angepat werden msse. Die automatisierte Auskunft msse Verbindungsdaten ggf. auch fr einen lngeren Zeitraum umfassen, wenn anders die Identitt nicht mehr feststellbar sei. Derzeit bestnde jedoch die gegenteilige Verpflichtung aus dem IuKDG, Nutzungs- und Verbindungsdaten schnellstmglich zu lschen.
Zur Rechtsanknpfung bei Straftaten aus dem Ausland teilt Fiehl mit, das LKA Bayern gehe davon aus, da Tatort jeder Ort sei, wo Bilder oder sonstige Daten am Bildschirm darstellbar seien. Nach einer solchen Kenntnisnahme erfolge die Ermittlung des Realnamens des Tters. Wenn es sich um einen Deutschen handele, erfolge Anzeige an die rtlich zustndige Behrde, bei Auslandsttern eine Mitteilung ber das BKA an Interpol. Bei einem Sitz des Tters in den USA gehe eine Nachricht an amerikanische Behrden. Schwierigkeiten entstnden bei anderer Rechtslage im Wohnsitzland des Tters, bspw. bei rechtsradikaler Propaganda, die in den USA und Kanada von der Meinungsfreiheit umfat sei.
Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbundes teilt mit, er habe an der Studie zum IRC mitgearbeitet; es handele sich eher um eine Dokumentation, da sie den Ansprchen an eine Studie nicht gerecht werde. Dabei seien im IRC 10 bis 15 kinderpornografische Kanle ermittelt worden. Der Durchschnitt des Materialtauschs sei hoch, die Zahl von 300 Tauschvorgngen am Tag eher zu niedrig gegriffen. Das Individualkommunikationsmedium Internet nehme damit massenhaften Charakter an. Statt Zensur werde vom Kinderschutzbund auf die Strafverfolgung im Einzelfall gesetzt. Erforderlich seien dazu Access-Logfiles, fr die derzeit aber eine Rechtsgrundlage zur Speicherung fehle. Wenn die Provider sich rechtmig verhalten, bestehe daher keine Mglichkeit zum Zugriff. Diese Rechtslage sei unbefriedigend.
Kranz, Europol, teilt mit, die
Internet Watch Foundation (GB) gehe von 40.000 bis 70.000 kinderpornografischen Bildern im WWW aus. Technische Manahmen seien nicht nur Aufgabe der ISP, sondern auch der Eltern und Erzieher; technische Mglichkeiten zur Filterung bestnden (NetNanny u..). Perkeo knnte auch bei ISP eingesetzt werden.
Der Vertrieb von Kinderpornografie wurde ursprnglich als Schmuggeldelikt behandelt; der grenzberschreitende Charakter sei auch bei Transfer im Internet gegeben. Die Zustndigkeit des US Customs Service erfasse auch den Verkehr zwischen US-Bundesstaaten. Kinderpornografie im Internet habe in den letzten Jahren explosionsartig zugenommen. Eine Sonderermittlungs-Gruppe des US Customs Service in Washington D.C., die International Child Pornography Investigation and Coordination Group ("CyberSmuggle Group"), ermittle in diesen Fllen. Dort gebe es zehn Beamte und weitere Spezialisten. Sie verfolgten zu 75% Kinderpornografie, der Rest verteile sich auf andere Delikte. Die derzeitige Meldemenge veranlasse die direkte Weiterleitung an die Dienststelle "CyberSmuggle" und von dort an die zustndigen Dienststellen; die Zentralstelle solle alle Flle in USA und weltweit kennen.
Die Gruppe koordiniere auch verdeckte Ermittlungen. Die US-Bundespolizei darf verdeckte Ermittlungen ("sting operations") durchfhren, d.h. eigene (auch strafbare) Angebote im kriminellen Umfeld anbieten. Zur Zeit werde eine weltweite Ermittlungsaktion durchgefhrt mit einem getarnten Website mit Kinderpornografie; vor dem Versand von Katalogen werde ein Fragebogen verschickt, der umfangreich Nutzungswnsche erhebe. Nach Eingang des Fragebogens werde gegen solche Einsender ermittelt, die Wnsche nach sexuellem Material mit Kindern (USA: unter 18 Jahre) uern, bei Aushndigung des Materials erfolge die Verhaftung der Verdchtigen und die Beschlagnahme von Tatmitteln und Vermgenswerten, die auf der Veruerung kinderpornografischen Materials durch die Verdchtigen resultieren.
Mittlerweile wrden auch Ermittlungen im Bereich anderer Delikte beginnen (Anlagebetrug, Waffenhandel). Seit wenigen Jahren bestnde auch eine Zulssigkeit der Telefonberwachung bei Veracht auf Kinderpornografie. Das Sex Tourism Law erlaube die Bestrafung aufgrund der Einfuhr sexuellen Materials von Auslandsaufenthalten mit bis zu 10 Jahren Gefngnis. Beim Besitz von mehr als zwei Bildern kinderpornografischen Charakters erlaube das Gesetz die Strafverhngung. Wiederholungstter wrden hrter bestraft.
Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts komme man unter mehreren Bedingungen:
Mgliche Straftaten im Internet
Es fnden sich Pornografie, uerungsdelikte ("Auschwitzlge"), Beleidigungsdelikte, Erpressungsdelikte, Betrugsdelikte und Urheberrechtsverletzungen; nahezu jede andere Straftat knne ber Internet vorbereitet werden.
Eingriffsmglichkeiten
Fr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bestnden vielfltige denkbare Vorgehensweisen. In Betracht komme zunchst die Vernehmung von Zeugen durch Gericht oder StA, bei diesen mit Erzwingungsmglichkeit ( 51, 161a StPO), oder durch die Polizei (ohne Erzwingungsmglichkeit).
Schrfere Manahmen seien die Sicherstellung von Beweismitteln ( 94 StPO), die Beschlagnahme von Beweismitteln ( 98 StPO) oder die Postbeschlagnahme ( 99 StPO). Die Postbeschlagnahme sei bislang noch nicht angewendet worden, dies sei aber denkbar; strittig sei, ob die Postbeschlagnahme auch Email umfat. Weiter sei gem. 102ff. StPO die Durchsuchung beim Verdchtigen oder anderen Personen mglich.
Die berwachung der Telekommunikation komme bei bestimmten schweren Straftaten nach 100a StPO in Betracht. Ihre Durchfhrung sei in 100b StPO geregelt, die Vorlage von Daten ber die Telekommunikation in 12 FAG.
berwachung der Telekommunikation - Ablauf:
Fr die Anordnung der Telekommunikationsberwachung sei vorrangig die Staatsanwaltschaft (StA) zustndig, 36 II StPO. Dasselbe gelte fr deren Beendigung, 100b Abs. 4 StPO. Die StA beauftrage Polizeistellen mit der Ausfhrung (BKA oder Landesstellen). Es bestehe eine Bereitstellungspflicht fr TK-Anbieter ( 100b Abs. 3 S. 1 StPO), nach der die Gesprchsdaten lckenlos und beweissicher vorliegen mssen. Die berwachung sei mit technischen Einrichtungen gem. 88 TKG auf Kosten des Betreibers durchzufhren. Der Adressat der berwachungsmanahme (ISP, Telekommunikationsdienstleister) habe kein Recht zur Prfung der rechtlichen Voraussetzungen der Manahmen, somit bestehe auch kein Grund zur Verzgerung der Manahme zur eigenen rechtlichen Prfung. Die Erzwingung der Manahme sei ggf. durch Ordnungsgeld und Beugehaft mglich.
Weitere Zusammenarbeit
Zuknftig erhoffe er sich einen technischen Austausch zwischen ISP, Online-Diensten und Ermittlungsbehrden. Es knnten regelmige Gesprche ohne konkreten Anla gefhrt werden, die ISP sollten auch auf der lokalen Ebene den Kontakt zu den Strafverfogungsbehrden suchen, um dort die Sachkenntnis zu erhhen, Ansprechpartner zu kennen und so die Gefahr drastischer Manahmen, unter Umstnden aus schlichter Unkenntnis, zu verringern. Sinnvoll seien Kontakte sowohl zur Beschleunigung konkreter Manahmen und zur Vermeidung von Zwangsmanahmen als auch nach Abschlu von Manahmen. Der Interessengegensatz zwischen Unternehmen (und dessen Nutzern) und den Behrden, die am Erhalt mglichst vieler Daten interessiert seien, werde durchaus gesehen. Eine Verbesserung der Zusammenarbeit und die Verhinderung von Zwangsmanahmen seien aber oft mglich. Weiter wnsche er sich einen verstrkten Austausch hinsichtlich eigener Kenntnis der ISP von strafbaren Inhalten. Hierbei liege allerdings oft ein Interessengegensatz vor, der ISP nicht erspart werden knne. Zumindest in schwierigen Fllen sollten jedoch die Behrden informiert werden. Sinnvoll seien in jedem Fall Gesprche mit Staatsanwaltschaft und Polizei zur Information ber Ttigkeiten, technische Mglichkeiten und Inhalte bei den ISP, die bei der Entscheidungsfindung der zustndigen Bearbeiter helfen knnten. Wichtig sei auch die Benennung von Ansprechpartnern im technischen Bereich und in der Geschftsleitung, um bei konkreten Ermittlungsmanahmen zgig agieren zu knnen.
Ein Mitarbeiter des BKA weist darauf hin, da eine internationale Zustndigkeit nach 9 StGB immer angenommen werde, wenn der Erfolgsort in Deutschland liege. Nach der Erfolgstheorie msse aber der Erfolg der Tat im Inland eintreten. Dies sei nur bei echten Erfolgsdelikten mglich, nicht dagegen bei Ttigkeitsdelikten wie der Kinderpornografie und den wesentlichen im Internet verbreiteten Tatbestnden.
Graf erwidert, bei Pornografie sei stets die Zustndigkeit nach 6 Nr. 6 StGB zu bejahen; die Notwendigkeit einer Einschrnkung der strafrechtlichen Anknpfung werde aber gesehen. Eine Verfolgung in Australien oder den USA sei faktisch sowieso nicht mglich.
Schneider teilt abschlieend mit, er sei von ISP und Online-Diensten gebeten worden, ein Rsum zu ziehen. Er stimme den Folgerungen von Schuster zu. Es sollten keine kurzfristigen Entscheidungen getroffen werden, sondern es solle inhaltlich sogleich der nchste Schritt getan werden. Dazu schlgt er die praktische Ausrumung entstandener und benannter Probleme vor und regt an, die Modalitten um mgliche Ermittlungsverfahren im Sinne praktischer Szenarien zu klren. Vernnftige Ergebnisse seien mglich. Aus der Sicht der anwesenden Anbieter sei fr die fruchtbare Veranstaltung zu danken. Es htten sich sehr positive Ansatzpunkte fr die zuknftige Zusammenarbeit gezeigt.
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