Was tun, wenn die Abmahnung kommt
12. Juni 1999
(Dieser Text wurde von Dr. Hans-Jochen Krieger für die Initiative Freedom For Links verfasst und ist mit Zustimmung des Autors nunmehr hier abrufbar)
1.
Ruhe bewahren und die Abmahnung genau lesen. Was wird aus welchem Grund vorgeworfen Jammern und Schimpfen hilft ebenso wenig, wie den Kopf in den Sand stecken. Aber nie vergessen: Eile ist wegen der kurzen Fristen geboten.
1.2.
Sich zunächst nach Analyse des Vorwurfs selber schlau machen. Selbst denken macht klug! Schon die Lektüre des Gesetzes gibt erste Anhaltspunkte. Solche einschlägige Gesetze finden Sie zum Beispiel beim Autor. Achten Sie immer darauf, da es einen Gesetz neuesten Standes ist.
Im Netz finden sich auch zahlreiche Entscheidungssammlungen mit Suchmaschinen und teilweise sachlicher Vorgliederung vorzufinden. Verwiesen sei z.B. auf:
http://www.online-recht.de/es.html
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/
http://www.netlaw.de/
Zu dieser Analyse gehört auch die Frage, wie ernst es der Gegner wohl meint. Im Kopf behalten, da eine gerichtliche Auseinandersetzung einen Anwalt erforderlich macht. Den sollten Sie sofort zu Rate ziehen, wenn Sie sich entschlossen haben, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen, besser früher.
1.3.
Durchforsten Sie die Archive einschlägiger Mailinglisten auf ähnliche Problematiken. Aber Vorsicht! Dort werden auch abenteuerliche Gedanken als der Weisheit letzter Schlu verkauft. Wenn Sie glauben, sich selbst mit Ihren Mitteln schlau genung gemacht zu haben, können Sie in einer der Online-Rechts-Mailinglisten fragen, ob überhaupt Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung besteht. Problem: Schon die Frageformulierung bereitet Schwierigkeiten. Einmal wei der Fragende meist gar nicht, worauf es ankommt. Er kann auch nicht zuviel preisgeben, da er nicht wei, wer die Liste alles mitliest. Unumgänglich ist bei Markensachen aber die Bekanntgabe der eigenen Seite, die angegriffen wird und das Recht auf das sich der Abmahnende beruft. Hat dieser eine eigene Website, sollte auch diese bekanntgegeben werden.
2.
Wenn keine Hoffnung besteht, ist es sicher das Beste, sofort anzuerkennen; teilweise wird empfohlen, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu unterzeichnen und die Erstattung von Kosten abzulehnen. Manchmal hilfts.
3.
Wenn die Sache nicht von vorneherein hoffnungslos ist, sollte so früh wie möglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Empfehlenswert ist es aber, eine Erstberatung zu vereinbaren. Die Maximalgebühr hierfuer beträgt 350 Mark netto. In dieser Erstberatung sollten Risiken und deren Kosten erörtert werden. Hierzu gehören auch die Fragen der Zuständigkeit. In Markensachen jedenfalls sind einmal immer die Landgerichte und dort wiederum nur bestimmte Landgerichte zuständig.
Das bedeutet: wer die Sache durchstreiten will, braucht einen Rechtsanwalt, der an dem entsprechenden Gericht zugelassen ist. Er mu an dem Landgericht zugelassen sein, an dem der Abmahnende klagt, wenn diesem die Initiave überlassen wird. Wenn Aussicht auf Rechtsverteidigung besteht und Sie sich nach Abwägung aller Umstände entschlossen haben zu kämpfen, empfiehlt es sich nicht zu antworten, sondern selbst die Initiative zu ergreifen und negative Feststellungsklage erheben, da der Anspruch nicht bestehe und unberechtigt erhoben werde. Damit haben Sie erst mal das Heft in der Hand und bestimmen den Gang der Dinge. Die greifbaren Vorteile dieses Vorgehens liegen auf der Hand.
3.1
Die negative Feststellungsklage kann vor einem Gericht eigener Wahl erhoben werden. Zu beachten sind nur die Spezialzuständigkeiten (siehe oben). Wer die Rechtsprechung verfolgt, wird feststellen, da die Gerichte unterschiedlich erlafreudig sind und durchaus unterschiedliche Auffassungen haben.
Die Gravenreuthsachen müssten also schleunigst von München weg, wenn denn noch einer kämpfen will.
Abschreckendes Beispiel ist das schon fast gar nicht mehr begründete Urteil des OLG München.
3.2
Sie bestimmen erst mal den Streitwert.
3.3
Sie bzw. Ihr Anwalt geben den Gang der Dinge vor und setzen schon einmal die ersten Schwerpunkte. Angriff ist bekanntlich die beste Verteidigung und auch bei Richtern ist der Wert des ersten Eindruckes nicht wegzuleugnen. Und schlielich dokumentieren Sie dem Gericht Ihre Entschlossenheit, was den Wert der Darlegungen erhöht und die Berufung befürchten lät.
4.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, die FvG-Abmahnungen an ein anderes ggf. gemeinsames Gericht zu ziehen mit der Folge, da FvG seinen Heimvorteil verlieren würde.
Betroffene können sich zwecks Koordination gerne hier bei uns melden.
5.
Wenn eine einstweilige Verfügung nicht zu verhindern war, genügt es nicht, diese zu akzeptieren. Eine zusätzliche Unterlassungsverpflichtung ist erforderlich; sonst besteht die Gefahr eines sogenannten Schluschreibens, da die einstweilige Verfügung, den Zustand nur einstweilen regelt. Der Verfügungsempfänger mu vielmehr in etwa folgende Erklärung abgeben.
"Ich bestätige die Zustellung Ihrer einstweiligen Verfügung, erkenne diese als endgültige und materiellrechtlich verbindliche Regelung an, verzichte rechtsverbindlich auf das Recht zur Widerspruchseinlegung und zur Fristsetzung Hauptklage (§ 926 ZPO)".
Wird diese Erklärung nicht unaufgefordert abgegeben, kann vom Gegenanwalt diese Erklärung verlangt werden. Dieses sogenannte Schluschreiben ist wiederum gebührenpflichtig, sogar mit einem höheren Streitwert.
HJK für FFL
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