artikel5 >
gesetze.html >
zkdsg.html
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
Der nachfolgende Text gibt den von der
Bundesregierung verabschiedeten Text wieder. Der Gesetzeswortlaut findet
sich im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, vom 22.03.2002, S.1090.
Der Text wird hier
ausschließlich zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich
verbindlich ist allein der im Gesetzblatt veröffentlichte Text.
Die im Text eingefügten Hypertext-Navigationselemente stammen
vom Autor dieser Seiten.
Erfassung und Gestaltung dieses
Textes sind gesetzlich geschützt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn
am 22. März 2002, Seite 1090
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)[1]
Vom 19. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste
gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- ''zugangskontrollierte Dienste``
- Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
- Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
- Mediendienste im Sinne von § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung
eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines
Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
- ''Zugangskontrolldienste`` technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten
Dienstes ermöglichen,
- ''Umgehungsvorrichtungen`` technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend
angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten
Dienstes zu ermöglichen,
- ''Absatzförderung`` jede Form der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder
einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt.
Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3
Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur
Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
- die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung
von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen
Zwecken,
- der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung
und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu
gewerbsmäßigen Zwecken,
- die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung
herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5
Bußgeldvorschriften
- Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2
eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet,
wartet oder austauscht.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Müller
[1]
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
1998/84/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz von Zugangskontrollierten Diensten und von
Zugangskontrolldiensten vom 20.November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S.54).
[ Seitenanfang ]
|
©
www.Artikel5.de, 2003 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2003-05-04 / URL
dieser Datei: http://www.artikel5.de/gesetze/zkdsg.html
|