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Verordnung
über die technische und organisatorische Umsetzung von
Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)
vom 22. Januar 2002
zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 16.08.2002, BGBl. I S. 3317
Diese HTML-Fassung der TKÜV enthält nicht die Anlage zu § 25 der Verordnung.
Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2 des
Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des
Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
§ 3 Kreis der Verpflichteten
§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 5 Grundsätze
Abschnitt 2
Technische Anforderungen
§ 6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen
§ 7 Bereitzustellende Daten
§ 8 Übergabepunkt
§ 9 Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
§ 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse
§ 11 Technische Richtlinie
Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen
§ 12 Entgegennahme der Anordnung
§ 13 Entstörung, Störungsmeldungen
§ 14 Schutzanforderungen
§ 15 Verschwiegenheit
§ 16 Protokollierung
§ 17 Prüfung der Protokolle
Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren, Abnahme
§ 18 Genehmigungsverfahren
§ 19 Abnahme
§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel
Abschnitt 5
Zulässige Abweichungen, Ausnahmeregelungen
§ 21 Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen
§ 22 Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 23 Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
§ 24 Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle
§ 25 Statistische Unterlagen
Teil 3
Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
§ 26 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
§ 27 Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit
§ 28 Verfahren
§ 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Teil 4
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
Zweck dieser Verordnung ist es,
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die
Umsetzung der
a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,
b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie
c) in den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie
organisatorische Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels
dieser Einrichtungen festzulegen,
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,
3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei
welchen Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nicht zu
gestalten und vorzuhalten sind,
4. Regelungen für die gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
vorgesehenen Ausnahmefälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen
abgesehen werden kann,
5. die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes
festzulegen, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen
werden, sowie
6. die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes
zu erstellenden Jahresstatistik festzulegen.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anordnung
die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes,
§ 100b der Strafprozessordnung oder § 40 des Außenwirtschaftsgesetzes;
2. Anschluss
die netzseitige technische Einrichtung eines Netzzugangs gemäß § 3 Nr. 9
des Telekommunikationsgesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgeräte genutzt wird;
3. berechtigte Stelle
eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b Abs. 3 Satz 1 der
Strafprozessordnung oder § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zur
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;
4. Endgerät
die Endeinrichtung nach § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein
Teilnehmer einen Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
5. Funkzelle
der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische
Fläche abdeckt;
6. Kennung
das in der Anordnung angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur
Bezeichnung der Telekommunikation, die überwacht werden soll;
7. Kennzeichnung
a) ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu
überwachenden Kennung oder
b) in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die
Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile
zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, die vom
Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese
Teile einander zweifelsfrei zugeordnet werden können;
8. Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von
Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;
9. Rufzone
ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;
10. Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen, teilnehmerorientierten Speicherung von
Telekommunikation;
11. Teilnehmer
eine Person, die das Angebot von Telekommunikation oder
Telekommunikationsdienstleistungen für eigene Telekommunikationszwecke nutzt;
12. Übergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle
bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein,
der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;
13. Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b
der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den
§§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes;
14. Verpflichteter
a) für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,
dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
der Betreiber einer Telekommunikationsanlage gemäß § 3 Abs. 1, soweit sie nicht
unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder
b) für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber
gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des
§ 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;
15. Zeichengabeinformation
ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges
vermittlungstechnisches Steuerzeichen;
16. zu überwachende Telekommunikation
a) bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,
dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes die
Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung
unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die
aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit
sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der
zu überwachenden Kennung dient,
bb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,
cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen
Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder
dd) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse
um- oder weitergeleitet wird,
und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder
den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den Daten
über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren Umstände oder
b) bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die
Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg
übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten
Zeichengabeinformationen.
Teil 2
Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des
Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
§ 3
Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen,
mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3
Nr. 19 des Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage
sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch andere
Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der
Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit dient.
(2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische
Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen für die
Umsetzung solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für Telekommunikationsanlagen
nach Absatz 1, soweit
1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und
Teilnehmernetze miteinander verbindet,
2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen
Zugang zum Internet dienen,
4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem
Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten,
nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit
des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
5. an sie nicht mehr als 1000 Teilnehmer angeschlossen sind.
Die Vorschriften des § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des
Artikel 10-Gesetzes und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs
Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen
Betriebsverfahren erkennt, dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im Ausland
befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an
einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.
(1) Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete der berechtigten
Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die
über seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung angegebenen Kennung
abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten keine nicht durch
die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im
Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch
nicht der berechtigten Stellen angehören darf.
(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist.
Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu überwachende
Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht
verändert werden.
(4) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die
technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten den Zeitpunkt
des tatsächlichen Einrichtens der Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätigkeiten
tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß für die Übermittlung einer
entsprechenden Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.
(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer
Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
Abschnitt 2
Technische Anforderungen
§ 6
Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit seiner
Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder
Kennung ermöglichen kann, die für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner
Telekommunikationsanlage benutzt wird.
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben Kennung
gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.
§ 7
Bereitzustellende Daten
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende
Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen:
1. die zu überwachende Kennung;
2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine
Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte
Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im
Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt
und
b) sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu
überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder
andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder
Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder
Weiterleitungsziele;
3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die
Rufnummer oder andere Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt
wurde, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die
Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete
Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung
zugeordnete Speichereinrichtung ist;
4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet
wird, die Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;
5. in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem
Verpflichteten angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses
Dienstmerkmals einschließlich dessen Kenngrößen;
6. Angaben über die technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden
Telekommunikation oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden
Kennung veranlassten Telekommunikation;
7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen
a) Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder
b) falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die Bezeichnungen der
Funkzellen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben
zu deren geographischer Lage;
zur Umsetzung von Anordnungen, auf Grund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten
verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen
Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage
üblichen Format und Umfang erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;
8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende
Telekommunikation stattgefunden hat,
a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder
logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens
zwei der folgenden Angaben:
aa) Beginn der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit Datum und
Uhrzeit,
bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,
cc) Dauer der Telekommunikation,
b) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder
logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit
Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden
Telekommunikation an die zu überwachende Kennung oder von der zu überwachenden
Kennung gesendet werden.
Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu überwachenden Kennung geführte
Telekommunikation anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, auch wenn diese Daten
an das von der zu überwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf die
wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet werden, solange diese
Daten unverändert bleiben.
(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle
vorgegebene Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der
berechtigten Stelle diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit
Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte
Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf
voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich
dergestalt zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass
die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es möglich sein, der
berechtigten Stelle ausschließlich diese Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der
Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,
1. solange die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer
Gegenstelle beteiligt ist,
2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen
stattfinden.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen
Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche technische
Darstellung der geforderten Angaben hat der Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner
Telekommunikationsanlage zugrundeliegenden Technologie zu gestalten.
(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an dem gemäß § 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.
(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass
1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden
kann; in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss
sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;
2. an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden
Telekommunikation bereitgestellt wird;
3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in
dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende
Telekommunikation vorliegt;
4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist
als die der zu überwachenden Telekommunikation;
5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden
Kennung zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses
Endgerät sendet, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu
überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;
6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des
Übergabepunktes sind und
7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an
die berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung geeigneter
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege
und Übertragungsprotokolle,
b) die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom Übergabepunkt
zu den entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten Stellen wird ausschließlich von
den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen
einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und
c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt.
Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem
Grundsatz nach Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den
Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3 so darzulegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar
sind. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden, in denen es
sich bei der zu überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation
oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation
netzseitig durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er
die von ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem
Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben
oder der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder Verfahren bereitzustellen, die ihr die
nach Möglichkeit zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekommunikation ermöglichen.
§ 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 9
Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
(1) Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der
Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an
die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen.
Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung
die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation zu
übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu
überwachender Telekommunikationen entgegengenommen werden können. Die Kennungen der
Anschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1
einschließlich der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte
Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Für die
Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen
Dienstleistung in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die
berechtigte Stelle gesonderte Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen
Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten
unterscheidet. Wird die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf
die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die
Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein
geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der
Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete
Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Kopie richten sich nach § 14.
§ 10
Zeitweilige Übermittlungshindernisse
Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die
Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Kopie
der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht möglich
ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung
der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aus
diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen,
insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Kopie bleibt von
Satz 2 unberührt.
§ 11
Technische Richtlinie
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erarbeitet unter Beteiligung der
Verpflichteten, der Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten Stellen sowie der
Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen Vorschlag
für eine Technische Richtlinie, in der die technischen Einzelheiten zu § 5 Abs. 4 und 5, § 6
Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1
bis 4, § 27 Abs. 6 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24
Abs. 1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden
Technologien festzulegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie möglich zu
berücksichtigen. In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der
Technik anzupassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt die
Technische Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des
Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie und ihre
Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen
§ 12
Entgegennahme der Anordnung
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung
und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Darüber hinaus hat er
sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit
entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche
Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach
der Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die
dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Für die
Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete eine im Inland
belegene Stelle anzugeben, für deren Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüsse
benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die über die Entgelte für eine
einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.
(2) In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend macht, hat
der Verpflichtete die zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Schritte
aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie
der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzüglichen Rückruf bei einer vorher
vereinbarten Stelle davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten Stelle abgesandt
wurde. Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der
Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der
Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.
§ 13
Entstörung, Störungsmeldungen
Der Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung seiner für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen. Während einer
Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich
über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen zu verständigen. Dabei sind anzugeben
1. die Art der Störung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen
sowie
2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.
Nach Behebung der Störung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den
Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur
Verfügung stehen. In Mobilfunknetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf Nachfrage
der berechtigten Stelle zu machen.
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und
organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation,
insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des
Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken,
nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.
(2) Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an die
berechtigte Stelle sind angemessen zu schützen gegen
1. Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse,
2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten Stelle und
3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.
Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung des
Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des
Verpflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen. In Fällen, in denen die Verwaltung und
Bestätigung von Nutzungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen
erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwachung der
Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr. 1
und 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür
ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt
werden, die durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die
Schutzanforderung nach Satz 1 Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungswege oder über
Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der diesen
Übertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übrigen Fällen
sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen
auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite der
berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen unter Beachtung der
beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von
Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit
und Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern
Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.
(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie
Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht zugänglich
machen.
(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen
stehenden Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Informationen darüber, welche
und wie viele Kennungen einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen
Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Nutzung der für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die als integraler
Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische
Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen
auch Nutzungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke der Abnahmemessungen (§ 19
Abs. 2), für Messungen bei Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei nachträglich
festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Nutzungen, die durch
fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind
zu protokollieren:
1. die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der
Überwachungsmaßnahme,
2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende
Telekommunikation bereitstellen,
3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die
für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen
die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,
5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,
6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.
Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten
beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der
Zugriffs- und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:
1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betraut ist,
darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur
Erteilung von Zugriffsrechten haben;
2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung der
Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;
3. die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines
Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei zu
protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden dürfen;
4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf
die Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von Zugriffsrechten
erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden
können; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, geänderten und
zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfolgen, deren Daten
frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung überschrieben werden dürfen.
§ 17
Prüfung der Protokolle
(1) Der Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze auf Übereinstimmung mit den
vorgelegten Anordnungen zu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen. In
den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmächtigten.
Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit der
praktischen Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal hinzuziehen. Die
unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse
der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den
Prüfergebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein
und kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden. Der Verpflichtete
hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
(2) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulässiger Eingaben oder unzureichender
Angaben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten
und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Angabe der wesentlichen
Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit
einer Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene
berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den
Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung
Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergebnis der Untersuchung ist
schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnisse an die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des
folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
(3) Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt und die Überwachungsmaßnahme
während des Zeitraumes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden ist, hat der Verpflichtete
nach Ablauf des auf die Prüfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstandenden
Datensätze zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen
einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen
Hilfsmittel zu vernichten. Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht beendet worden,
sind die entsprechenden Datensätze, Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich
der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel
weiterhin aufzubewahren.
(4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen
Unterlagen nach Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 3
Satz 1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und die Vernichtung der
Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung
folgt.
(5) Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrungszeit für Unterlagen
vorschreiben, bleiben unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von
Abrechnungsunterlagen.
(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist befugt, Einsicht in die
Protokolle, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die Befugnisse der
zuständigen Datenschutzbehörden werden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die gemäß § 16
erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen,
die protokollierten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den betroffenen
Kennungen sortiert auszugeben.
Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren, Abnahme
§ 18
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei
Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.
(2) Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage oder vor der
Einführung eines Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Überwachungsmöglichkeiten hat,
bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen schriftlichen Antrag
auf Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für bauartgleiche
Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In dem Antrag sind Angaben zu machen über Namen
und Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den Antrag und für die Gestaltung der zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
verantwortlich sind. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann zur
Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag erstellen, auf
dessen Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
hinzuweisen ist.
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen. Die Unterlagen müssen
insbesondere Beschreibungen enthalten über:
1. die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der geplanten
Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
2. die für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese
Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren
Kennungen,
3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 10 dienen,
4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation gemäß § 9 sowie
5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der
Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3
sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2.
Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den einzureichenden
Antragsunterlagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
geprüftes Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen, dem das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zugestimmt hat. Soweit Unterlagen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen entsprechend zu
kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit
Abweichungen wie nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und Änderungen wie nach § 20, sind der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Ausfertigungen der geänderten Seiten der
Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente
vorzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestätigt dem Antragsteller den
Eingang des Antrags. Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten Unterlagen darauf, ob die
vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen den Anforderungen gemäß Satz 3 entspricht. Entsprechen die vorgelegten
Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des
§ 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den
Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß
§ 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 zu berücksichtigen sind, erteilt die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Genehmigung gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der
zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
entsprechend den Genehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post im Rahmen einer Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes
vor Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des
Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Genehmigung kann in Fällen, in denen die
Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig erfüllt
werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit einer
Befristung, versehen werden. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller lediglich eine Genehmigung.
(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gelegenheit, die Unterlagen
innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist nach § 88 Abs. 2
Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der
zugehörigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post, in den Fällen des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder ergänzten Unterlagen.
(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post soll die prüffähigen Unterlagen
unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem
Bundesamt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und dem
Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist
zuleiten. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die
Genehmigung zu berücksichtigen.
(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes
vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des
Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen tatsächlich
geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der
technischen Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.
(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post auch Vertreter der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich
1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich
der Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13
Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
der Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen gemäß
§ 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 berücksichtigt werden,
2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und
3. die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage
sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post nicht vorhanden sind.
(3) Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen der Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post den Abnahmebescheid. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme
aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen von der Genehmigung ab, prüft die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ob eine Änderungsgenehmigung erteilt
werden kann. Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung der
Genehmigung. Kann eine Änderungsgenehmigung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
1. bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder
2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6
unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen.
Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei
der Überwachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
die Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen sich diese
Mängel nicht auswirken.
§ 20
Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel
Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage oder
eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes, sofern
diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen und
Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Falle von
nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 5
Zulässige Abweichungen, Ausnahmeregelungen
§ 21
Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen
(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000 Teilnehmer
angeschlossen sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese
Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage desselben
Betreibers ist. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er
eine Überwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen
kann.
(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9
Abs. 1 so gestalten, dass
1. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte
Stelle mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden
vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder
2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am Ort der
Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1
sicherzustellen, dass er
1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und
die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung
entgegennehmen kann sowie
2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer
Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung
innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung
entgegennehmen kann.
§ 22
Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann im Rahmen der
Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen
mit den in § 18 Abs. 6 genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen
Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von einzelnen
Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der Technischen
Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern
1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
nicht grundlegend beeinträchtigt wird und
2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.
Der Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des
Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen
sowie die Folgen dieser Abweichungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist unbeschadet möglicher
Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs. 6
genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen
Aufzeichnungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. Die Genehmigung nach Satz 1 kann
mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann für die zur Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen in
Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von
Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter
tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am
Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen dienen, eine
befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie kann dabei nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderungen
der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern
1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht
länger als zwölf Monate vorgesehen ist,
2. nicht mehr als 10.000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den
Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und
3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation nicht unmöglich ist.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 23
Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlüsse seiner
Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen benannten Orten
einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der Verpflichtete hat die
Überwachungsfunktionalitäten in Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu
Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird, erst
anzuwenden nach schriftlicher Bestätigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post. Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer
funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu erprobende
Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktionsprüfungen, die die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.
§ 24
Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle
(1) Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen
anschaltet, hat der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete
Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung
der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete
technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.
(2) Der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete
Teilnehmernetzbetreiber hat im Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse nach
Absatz 1 sicherzustellen.
§ 25
Statistische Unterlagen
Die nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist
nach der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem
Kalenderjahr. Die Statistik ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post spätestens zum
14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können die
Betreiber der in § 2 Abs. 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresstatistik über die durchgeführten
Überwachungsmaßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben nicht erst
zu Beginn des folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen
Überwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übermitteln.
Teil 3
Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
§ 26
Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die
der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen
dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit erbracht werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht
verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen.
(2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.
§ 27
Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit
(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland
eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung
bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des
Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten
des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende
Anforderungen erfüllen:
1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach
§ 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an
den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als sie Telekommunikation
mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten
Gebiet enthält;
2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;
3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;
4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;
5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
(3) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach
Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren:
1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,
2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes)
zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1
Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.
(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung
der in Absatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer
Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.
(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so
zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(6) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß.
Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11
festgelegt werden.
(7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur
Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung
und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1 Satz 5, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie
§§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß.
(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet,
die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt
sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zu
protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen Übertragungsweges tritt.
(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle der in § 18 Abs. 3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt,
zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1
und 5 bis 7.
2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs. 4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27
Abs. 1 und 5 bis 7.
3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der
Bundesnachrichtendienst.
(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit folgenden
Maßgaben:
1. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 unter Bezug auf § 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der
Bundesnachrichtendienst.
2. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der
Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.
(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder
an den für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen gilt § 20 sinngemäß.
§ 29
Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 2
Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß.
Teil 4
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderliche technische
Einrichtungen durch diese Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder durch diese
Rechtsverordnung geänderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind
die entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich, spätestens ab dem 1. Januar 2005
verfügbar zu halten. Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet die Frist am
30. Juni 2003.
(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale
mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der
Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
(3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), außer Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Werner Müller
Der Bundesminister des Innern
Otto Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
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