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Telekommunikationsgesetz
(TKG)
vom 25. Juli 1996
BGBl I 1996, S. 1120
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1590
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Regulierung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Berichtspflichten
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt
Lizenzen
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich
§ 7 Internationaler Status
§ 8 Lizenzerteilung
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
§ 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
§ 15 Widerruf der Lizenz
§ 16 Lizenzgebühr
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§ 17 Universaldienstleistungen
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
§ 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe
§ 22 Umsatzmeldungen
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
§ 25 Regulierung von Entgelten
§ 26 Veröffentlichung
§ 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
§ 29 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 32 Zusammenschlußverbot
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35 Gewährung von Netzzugang
§ 36 Verhandlungspflicht
§ 37 Zusammenschaltungspflicht
§ 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
§ 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
§ 41 Kundenschutzverordnung
§ 42 Rundfunksendeanlagen
Sechster Teil
Numerierung
§ 43 Numerierung
§ 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
§ 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
§ 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde
Siebenter Teil
Frequenzordnung
§ 44 Aufgaben
§ 45 Frequenzbereichszuweisung
§ 46 Frequenznutzungsplan
§ 47 Frequenzzuteilung
§ 48 Frequenzgebühr und Beiträge
§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 51 Mitbenutzung
§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
§ 53 Gebotene Änderung
§ 54 Schonung der Baumpflanzungen
§ 55 Besondere Anlagen
§ 56 Spätere besondere Anlagen
§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken
§ 58 Ersatzansprüche
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt
Zulassung
§ 59 Endeinrichtungen
§ 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 61 Störungsfreie Frequenznutzung
§ 62 Beleihung und Akkreditierung
§ 63 Qualifikation
§ 64 Zulassungsbehörde
Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen
§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
§ 67 Beirat
§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 69 Aufgaben des Beirates
§ 70 Wissenschaftliche Beratung
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse
§ 71 Aufsicht
§ 72 Befugnisse
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 73 Beschlußkammern
§ 74 Einleitung, Beteiligte
§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
§ 76 Ermittlungen
§ 77 Beschlagnahme
§ 78 Einstweilige Anordnungen
§ 79 Abschluß des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
§ 81 Tätigkeitsbericht
§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
§ 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 84 Statistische Hilfen
Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
§ 85 Fernmeldegeheimnis
§ 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
§ 87 Technische Schutzmaßnahmen
§ 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 89 Datenschutz
§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 92 Auskunftspflicht
§ 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
Zwölfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 94
§ 95
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 96 Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97 Übergangsvorschriften
§ 98 Überleitungsregelungen
§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation
den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung
festzulegen.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche
Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation
und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs,
auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation,
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen)
zu erschwinglichen Preisen,
4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen,
auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministerums der Verteidigung bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und
tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen
unabdingbar erbracht werden müssen,
2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen
und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder
nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar
zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen
des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum
Dritter stehen,
3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die
Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen
oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar
oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes
angeschlossen werden sollen,
4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen,
zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,
5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
6. ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein
Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung
oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch
dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke
handelt. Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück
betrachtet,
7. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
8. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die für die mobile Nutzung bestimmt sind,
9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von
Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder
Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes
mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs
auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen,
10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken
der Adressierung dienen,
11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
12. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und
sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über
Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient,
13. sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in
§ 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und
durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen
geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden,
14. sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
15. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für
die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in
Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes,
wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene
Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von
Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,
17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme,
die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren
können,
18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot
von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
für Dritte,
19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit"
das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und
nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und
Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und
Kabelkanalrohre,
21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen
(Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes
unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient,
22. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von
Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen
als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem
bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
23. (gestrichen)
24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und logische
Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen
Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare
Kommunikation zu ermöglichen.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme,
Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der
Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen
der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie
als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und
Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1)
sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erlassen werden, benötigt.
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt
Lizenzen
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit
durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch
den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2
bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt
nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen,
die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1
bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt
erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
§ 7
Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder
im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen
bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte
Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde
schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die
lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde
soll übe Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu
beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können
der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.
Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die
Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt,
die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden
können oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten
Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit
und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte
nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche
1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die
bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur
Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte
Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
§ 9
Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die
Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
§ 11 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber
oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine
Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann
beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem
Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen
Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
§ 11
Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die
Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens
sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der
Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in
Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden
ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach
§ 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine
Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens
erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der
zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz
geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung
von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder
durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die jeweiligen
Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten
Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien
sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche
der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient
für das Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt
vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei
der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung
zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist.
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung
des Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot
für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet,
erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche
Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind,
die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung
für die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt
vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen für
die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen
vergeben werden sollen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades
bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die
Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung
und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt.
Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen
höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungsbehörde
legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei
sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber
gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit
der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen
Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen
sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil
der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
§ 12
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten
unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen
Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in
kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt
erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung
Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen
jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen
ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
§ 13
Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten
für jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zuständigen
Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in
öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen
einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung
und möglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten
Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle
aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach
Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen
und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu
erheben, das die vollen Kosten deckt.
§ 14
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in
einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit
der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im
lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen
im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises
gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der
internen Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das
Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften
verstößt,
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen,
dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht.
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird
eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des
Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§ 17
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt
ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort
zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen
sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des
Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen
nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die
Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber
hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als
Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung
der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung
nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die
Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des
Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt,
über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung
des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb
von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung
die Zustimmung verweigert hat.
§ 18
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und
angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht
gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich
relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses
Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich
relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen,
daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1
ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer
ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und
§ 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 19
Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt
die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine
Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend
erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu
besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet
sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19
bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb
von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt,
diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde
einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese
Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und in den
Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann die Regulierungsbehörde
nach Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer
entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer
verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung
darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern
nicht unbillig benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein
Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und
das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet.
Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne
des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung
einer Universaldienstleistung verpflichtet werden
soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach
§ 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an
Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2
bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen
Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung
zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür
verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich,
wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6
hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche
Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet
oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche
Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat
ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
§ 20
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine
Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1
das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die
Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der
Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen
zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung
auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge
überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden
erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der
Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe
des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung
der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen
Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit
der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung
der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6
gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend
dem Ausschreibungsergebnis.
§ 21
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20
für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer,
der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens
vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe
bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der
Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten
Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten
Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden,
so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich
zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen
Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20
gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden
Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt
dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt
sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19
verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich
einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf
des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet,
die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb
von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die
Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde
einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der
Abgabe und betreibt die Einziehung.
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die
Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde
ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich
mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine
Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 36 Abs. 2
und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend.
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23
Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen
und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den
Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine
Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen
und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen
aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes
für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom
Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde
vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt
sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
§ 24
Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die
Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters
auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder
3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger
oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein
sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
§ 25
Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen
Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und
Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6,
sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen,
die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe
der §§ 24 und 27 Abs. 4 und des § 31 dem Verfahren
nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und
entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen
nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen
wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2
und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
geschaffen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich
in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten
Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2
einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
§ 27
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs. 1
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen
für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte
für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde
für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei
Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der
Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den
Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen
oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht
in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten
Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach
denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in
Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten
des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden
Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden
Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung
der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen
und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
§ 28
Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die
Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach
Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die
Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren
um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat
sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
zu veröffentlichen.
§ 29
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der
Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam,
daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines
Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.
§ 30
Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und
der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die
die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 1
unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine
Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die
Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme
rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 2
unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung
der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem
betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach
Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung
nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte
oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 genügen,
fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die
Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben
anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene
Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten
zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.
§ 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 31
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde
anordnen, daß
1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und
erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten
Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer
sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder
Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der
Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung
auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend
Euro festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein
Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen
ist.
§ 32
Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in
Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung
der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen
im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten
der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich
des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33
Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu
seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie
wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung
dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen
einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer
Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt
ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den
grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG
des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open
Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den
Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer
Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1
verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge
ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter
seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor
fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten
Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter,
der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach
§ 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt,
sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt
angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als
er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre
Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere
die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein
einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die
Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im
Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 34
Schnittstellen für offenen Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die
Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1)
für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde
die in § 33 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen
Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den
offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so
wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen
Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen
für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die
Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die
Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
§ 35
Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem
Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann
über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner
Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang)
gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 muß insbesondere eine
Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen
gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach
Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus
Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen
im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung
in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft
steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich
vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat
die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen
Prüfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8
erteilt worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem
Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere
für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung
muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten,
und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über
besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen
und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen
werden, sind zu beachten.
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist
verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot
auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben,
die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze
untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
§ 37
Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine
Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die
Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von
sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung
Beteiligten, die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die
Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange
die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt
unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung
nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde
zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben
muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung
durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des
§ 35 Abs. 2 entsprechen.
§ 38
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach
§ 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten
Grund zu beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines
Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer
angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die
§§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3
bis 6 und § 31 entsprechend.
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen
dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte
Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist,
sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt,
diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 41
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze
der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die
Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des
Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open
Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der
Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die
Stellung der Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,
2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich
sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner
Netzzugänge nach § 35 Abs. 1; die Bedingungen müssen auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen
gleichwertigen Zugang gewährleisten,
4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
5. Informationspflichten,
6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für
den Nachweis über die Höhe der Entgelte und
8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das
Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch
25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3
bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten
entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den
Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch
die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen
finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 42
Rundfunksendeanlagen
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende
Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.
Sechster Teil
Numerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr
obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes
mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von
Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
zu genügen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung
des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht
entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des
Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von
Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von
Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung
begründen. Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung
werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von
Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder
Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen
verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zuteilung wird
eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr
und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler
Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden
Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des
Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange
der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten,
angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind
rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen,
daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben
Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität);
hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die
einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann
diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von
Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und
die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann
sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen
Gründen gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3
in ihren Netzen sicherzustellen,
dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen
aller unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl
im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl,
wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl
durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll
dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser
Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem
dritten, vierten und sechsten Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize
zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen
stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung
des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Insbesondere ist
hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber
angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses
beteiligt wird. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1
ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus
technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine
Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt.
Sie wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2
der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur
Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden.
Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1
genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der
Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende
0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem
Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst.
Die Datenbank für 0900er-Mehrtwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der
ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann
kann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank
gespeicherten Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger
Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die
Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind
diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten
anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus,
ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis
für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während
der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach
der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe
ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei
Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht
nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes
über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im
Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern d&uul;rfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert;
die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle
Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach
einer Stunde automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde
vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden,
von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert
wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer
neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des
Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte
abgrechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde
hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere
geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann
die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten
Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der
gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der
Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer
rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
begründen, der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde mit.
Siebenter Teil
Frequenzordnung
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der
Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von
Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen,
stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 45
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für
die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan
festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen.
Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.
Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere
Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von
Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine
freizügige Nutzung zulässig ist.
§ 46
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der
Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung,
der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für
diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit
aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung
des Frequenznutzungsplanes zu regeln.
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung
durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage
nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen
in den ausschließlich für militärische Nutzungen im
Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung
von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das
Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
für die zu übertragenden Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der
Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch
Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt,
kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung
der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend.
Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines
Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im
Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn
die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der
Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen,
dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der
bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Für die Versagung und
den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und § 15 entsprechend.
§ 48
Frequenzgebühr und Beiträge
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf
Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
näher zu bestimmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der
Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen
einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und
Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu
entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten,
für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder
Beiträge nach § 9 oder § 10 des Gesetzes über
die elektromagnetische Verträglichkei von Geräten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen
Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen,
die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile
an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen,
denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der
Frequenznutzung.
§ 49
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung
die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen
dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4
erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine
Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten
anordnen.
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht
dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege,
Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung
nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu
unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung
vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der
Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen
der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen
Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und
Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem
Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die
Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3
zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers
nutzen will.
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung
weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein
Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich
zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen
erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten
einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 52
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung
und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach
Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der
Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die
Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und
den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie
den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend
beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen
Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen
beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des
Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen
Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
§ 54
Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit
zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen.
Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der
Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen
erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann.
Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend
vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist
er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung
einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden
und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie
vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen,
Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und
dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung
erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen
Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges
für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte
und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges
für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung
oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den
Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig
groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche
besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt,
entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis
zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden
sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund
eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen
Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten
des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
§ 56
Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen,
daß sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie
muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben
müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus
Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen
oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter
überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung
gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder
Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann
verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend
untergebracht werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon
vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind
die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu
tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem
nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch
die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen
haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen
Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen
an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die
Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 57
Beeinträchtigung von Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg
im Sinne des 50 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die
Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit
nicht verbieten, als
1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage
auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer
Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht
dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1
zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung
oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der
Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen
eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung
zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich
in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu
Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück
oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift
folgenden Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden
zu beseitigen.
Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt
Zulassung
Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen
§ 65
Mißbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben,
einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen,
die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund
dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot,
solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als
vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt
auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der
sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung
zu einem Berechtigten erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer,
dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für
die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich
einem Berechtigten überläßt oder sie für dauernd
unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar
gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der
Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art
der Anlage, dere Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine
Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß
er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen
Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der
Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen
mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden
Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet.
Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und
außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte
durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
§ 73 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jeweils
auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung
der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,
erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut
einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt
durch den Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie allgemeine Weisungen
für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem
Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus
jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Die
Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die
Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie
bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundetages
noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre
Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder
werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig.
Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen.
Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft
mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein
neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei
einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf
die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 68
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht,
entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die
Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen
Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage
für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder
im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt
Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß
auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde
die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der
Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten
können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten
der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein
angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie festsetzt.
§ 69
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die
Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Regulierungsbehörde.
2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 mit.
3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele
und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde
ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt,
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde
ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung
des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs. 1.
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach
§ 46 anzuhören.
§ 70
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen
einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation
oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung
der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen
für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung
marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den offenen Netzzugang
und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung und den Kundenschutz.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes
und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und
Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer
erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über
eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung
dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde
übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen,
2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die
geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die
Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck
des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine
angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen,
Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu dulden.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf
die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310
und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während
der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche
Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über
die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls
keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die
zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im
erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht
freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet
Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren
oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder
einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer
Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen,
Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde
ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die
Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich
ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer fünfhunderttausend Euro
festgesetzt werden.
Dritter Abschnitt
Verfahren
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern
in den Fällen der §§ 11 und 19, des Dritten und
Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie des
§ 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern
nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet.
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die
Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als
Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern; Abs. 4
findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung des Präsidenten und
der Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der
Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung
gemäß § 66 Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung der Beschlußkammer in
den Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und
Abs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
§ 74
Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
1. der Antragsteller,
2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung berührt werden und die die
Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 75
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die
Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist
für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
§ 75a
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
(1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des
Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat jeder Beteiligte diejenigen Teile
zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner
Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eingesehen
werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung
zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine
solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der
Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so
muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte
die vorlegenden Personen hören.
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die
Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt.
(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und
alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige
sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis
387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt
werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht
zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden,
die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden
und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur
eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4
entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von
Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
(1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für
die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme
ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche
Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen
ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene
noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und
im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche
Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den
Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.
§ 78
Einstweilige Anordnungen
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige
Anordnungen treffen.
§ 79
Abschluß des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind
mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die
Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer
als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen
Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die
Beschlußkammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die
den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung
den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 80
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen
für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine
Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des
Werts der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert
der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle
nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den
Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den Fällen
des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem
Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen
treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten
die Regulierungsbehörde und ihr Präsident.
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die
Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem
Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung
der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt
ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von
Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach
Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den
Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei
kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für
einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei
insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung
im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung
nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes in angemessener Frist Stellung.
§ 82
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die Abgrenzung
sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden
Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die
Regulierungsbehörde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses
Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1
Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen,
gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation
Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor
Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden
wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben
einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die
für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
§ 83
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde
erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender
Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten zusammen.
(1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich
der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom Statistischen
Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen
geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte Einzelangaben
über die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und
zehn größten Unternehmen des jeweiligen Marktes
1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,
2. am Umsatz,
3. an der Zahl der tätigen Personen,
4. an den Lohn- und Gehaltssummen,
5. an den Investitionen,
6. an der Wertschöpfung und
7. an der Zahl der Betriebe
übermittelt werden.
(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.
Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die
sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über
das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste
erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen,
die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke,
insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz
oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich
auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach
§ 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für
Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses
nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.
§ 86
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage
nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach
§ 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt
entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit
oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören
und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
bleiben unberührt.
§ 87
Technische Schutzmaßnahmen
(1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen
Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke
betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe,
3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von
Telekommunikationsnetzen führen, und
4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe
und Einwirkungen von Katastrophen
zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen.
Die Regulierungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherverbänden
und von Wirtschaftsverbänden der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen
einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik
und internationalen Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu
erreichen. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Katalog wird von der Regulierungsbehörde im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu erbringende
technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu schützenden
Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.
(2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben einen
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen,
aus dem hervorgeht,
1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste
geschäftsmäßig erbracht werden,
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen, verbunden mit
einer Erklärung, daß die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen
und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept
oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber
deren Beseitigun verlangen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln.
Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Maß
an Schutzvorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der
wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage festgelegt
werden.
§ 88
Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen
Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sind von dem
Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und
vorzuhalten.
(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von
Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung
der Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an
die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels
dieser Einrichtungen und
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden
technischen Erwägungen oder aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 technische
Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten
Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung einzelner technischer
Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen
die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb
einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber
der Telekommunikationsanlage
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und
3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich
nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen
nach Eingang des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach
Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich
nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der
Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen
werden soll und die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden,
sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu
gestalten.
(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang
zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig
überläßt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung
der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang
für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme
anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die
technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und
Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für
vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit
anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen
bleiben von Satz 3 unberührt.
(5) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik
über nach diesen Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen
zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten nicht zur
Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde überläßt den
Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die einzelnen
Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren Bericht nach § 81 Abs. 1 auf.
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten der an der
Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz
der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für
die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des
jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben
über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen
den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und
juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines
Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte
für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste
einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten entfallenden
Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit
hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und
sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner
Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung in
der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten
ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme
von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluß,
von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet und
müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluß unverzüglich
anonymisiert werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere Datum,
Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes
von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in
sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern
ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden
Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder
belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse
sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche
einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur
bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein
Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise
ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber
über die Auskunftserteilung nachträglich informiert.
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen im Einzelfall
Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden; die
Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene
ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
anderer Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach
Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5
unerläßlich ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht
oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen
Gründen Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von
Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder
seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies
betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen
Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich
mitgeteilt werden.
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene
Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf
Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für
die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen
dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die
personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung
oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen
erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten
Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1
genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde
nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in
angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und
von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und
zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche Art des Anschlusses und Mitbenutzer,
in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen,
soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche
Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen,
daß die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt
oder daß jegliche Eintragung unterbleibt. Mitbenutzer dürfen eingetragen
werden, soweit sie damit einverstande sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so muß die Eintragung
künftig unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen
und Personen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in
öffentlichen Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder durch
Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur über Daten von Kunden
erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden sind,
daß sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die
von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist
in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er
ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er in dem
öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.
(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten
und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten
abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung
dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten
Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden
von seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter
Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei
sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung
muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen
Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine
Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
§ 90
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist
verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich
die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen
Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von
Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht
in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach Absatz 1
verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde
einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen automatisierten
Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen
können.
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden sowie
sonstigen Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem
Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach
§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst und
5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den Kundendateien der
Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3
genannten Stellen im automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersuchende
Stelle weiter zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlaß
besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
tragen die in Absatz 3 genannten Behörden. Die Regulierungsbehörde
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie
die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach
zwölf Monaten zu löschen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnummern aus einem
Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1
zu sein, mit der Maßgabe, daß es dem Dritten überlassen bleibt,
in welcher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält.
Er hat die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten
Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. Über die Tatsache einer Abfrage und die
erteilten Auskünfte sowie über deren nähere Umstände hat der
Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich
auf seine Kosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß
Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den
Vorgaben der Regulierungsbehörde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutze vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen
Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung
dieser Vorkehrungen.
(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen das Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht gilt,
sind die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Höhe der Entschädigung
entsprechend anzuwenden.
(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann
die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der
Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der
Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden
Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht
verändert werden darf.
§ 91
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu können
von den Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die
Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der
Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen
durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die
Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Zwangsgelder bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach
§ 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu einhunderttausend Euro festsetzen.
(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes
kann die Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage
oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes
ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen
Verhaltens nicht ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen
Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die
Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend
den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und übermittelt
diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, ist
verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Anfrage
entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und
-netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne
Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen
nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes
Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur
Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des
Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser
Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschließen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Befugnis
zu Anfragen nach Absatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen.
§ 93
Staatstelekommunikationsverbindungen
Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst
anbieten, sind verpflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution
der Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen
im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr
einzuräumen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
Zwölfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 65 Abs. 1 dort genannte Sendeanlagen
1. besitzt oder
2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht
abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs
einem anderen mitteilt.
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder
Sprachtelefondienst anbietet,
4. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen
Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt erhebt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Satz 2, nach § 31
Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2,
nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,
9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 4,
§ 59 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1
Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder 89 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs. 1 Satz 4
zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen Dialer einsetzt,
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt,
11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung
über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den
Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 3 den Betrieb einer
Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht
rechtzeitig nachbessert,
15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise verfügbar hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder entgegen
§ 90 Abs. 5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3,
4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97
Übergangsvorschriften
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs. 2 zu
erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht
in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung
genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde
ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997
das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), und das Gesetz über die Regulierung
der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371,
1996 I S. 103), geändert durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), weiter.
(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot
von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis
zum 31. Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung
der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das
Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz
über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens
an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens zum
31. Dezember 2002 wirksam.
(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020)
gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum
Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung
mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen
Telekom AG durch 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im
Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und
Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
sinngemäß anzuwenden sind.
(5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455)
bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch für die von den in den
ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem
Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener
Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme
der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Rechte Anwendung.
(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für
diese Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden und die den
Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum
1. Februar 2004 verwendet werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach § 43b Abs. 2 gilt für
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die Preise
nicht selbst festlegen, erst ab dem 1. Februar 2004.
§ 98
Überleitungsregelungen
Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden
bis zum 31. Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation
wahrgenommen. Die dem Beirat nach § 69 zugewiesenen
Aufgaben werden bis zum 30. September 1997 von dem nach § 11 des
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103) eingesetzten
Regulierungsrat wahrgenommen.
§ 99
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit
der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht,
Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes
vom ... (BGBl. I S. ...) zu erbringen."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann
Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen
Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach § 13
Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und
des Postwesens bestimmen."
2. § 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch
die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn
die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten
herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft
für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."
3. Es werden aufgehoben:
§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2,
die §§ 9 bis 11, die §§ 13 bis 15, § 18,
die §§ 20 bis 24 und § 27.
(2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) die Angabe "2 und" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Postwesen" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe "7" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
(3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen
Verordnungen gelten entsprechend für
1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn
und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur
Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
3. Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich
aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und
4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten
eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem
3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit
Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen
Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der
Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder
nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen
verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absates 4 treten
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation für Anlagen
nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der
früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der
Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder
eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums
oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten
nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gil § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege
nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt
hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen."
§ 100
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die
sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar 1998
an ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.
(2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ergebenden
Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998 wirksam mit der Maßgabe, daß
die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur
Verfügung stehen müssen.
(3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und das Gesetz zur Vereinfachung
des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
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