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Übersicht:
Artikel 1:
Personalrechtliches Begleitgesetz zum TKG
Artikel 2: Anpassung
von Rechtsvorschriften
Artikel 3: Zuständigkeitsanpassung
Artikel 4: Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5: Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Weitere Informationen zum Thema:
TKG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997
Teil 1 Nr. 86, Seite 3108
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(BegleitG)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(PersBG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Überleitungsmaßnahmen
für die Bediensteten
§ 2 Stellenplan
und Ämterbewertung
§ 3 Soziales
§ 4 Personalvertretung
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
§ 6 Frauenbeauftragte
§ 7 Besoldungs-
und tarifrechtliche Sonderregelungen
§ 8 Öffentlich-rechtliche
Amtsverhältnisse
§ 9 Änderung
von Rechtsvorschriften
§ 1
Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post versetzt.
(2) Beamte des Bundesamtes für
Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, es sei
denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen Behörde
versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember
1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
gilt diese Regelung entsprechend.
§ 2
Stellenplan und Ämterbewertung
Im Stellenplan der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post können nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach §
26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage
erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Standort
Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden
zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung
dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt
wird.
§ 3
Soziales
(1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs,
die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post oder zu einer anderen Bundesbehörde übergeleitet oder
versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse
von der Überleitung oder Versetzung unberührt. § 26 Abs.
5 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes gilt entsprechend. Im übrigen
gilt § 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für seither Anspruchsberechtigte
fort.
(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes
und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des inkrafttretens dieses
Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend
deren Satzungen übernommen.
§ 4
Personalvertretung
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen
in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf
des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach deren Errichtung statt.
--- Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3109 ---
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der
nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen ein Übergangspersonalrat
wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personairat im Bundesministerium für
Post und Telekommunikation und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium
für Post und Telekommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat
gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats
an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post übergeleitet oder versetzt werden. Der
bisherige Vorsitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post
und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Übersendung der
Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonairat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.
(3) Die Wahlvorstände für
die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat
bestellt.
§ 5
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung
in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach
dem Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten
Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren
Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung
wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim
Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation
gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist
der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertre tung im Bundesministerium
für Post und Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter
Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten
Sitzung ein.
(3) Die Wahlvorstände für
die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung
bestellt.
§ 6
Frauenbeauftragte
(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens
nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten
Monats nach Errichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen.
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten
nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation wahr.
§ 7
Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
(1) Beamten, denen bis zum Tage vor
der Versetzung oder Überleitung zur Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer
7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder
den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder zustand, oder nur
wegen Erziehungsurlaubs, Urlaubs gemäß § 72a Abs. 4 Nr.
2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht
zustand, erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe,
solange sie bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post beschäftigt sind, längstens bis zum 31. Dezember 2002.
Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften bleiben
unberührt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen
der Länder geändert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß
für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen über Zulagen an
Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Landesbehörden erhalten.
§ 8
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
(1) Der Präsident der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post steht in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre befristet
ist; Verlängerung ist zulässig.
(2) Der Präsident leistet vor
dem Bundesminister für Wirtschaft folgenden Eid:
"Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen,
so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Präsident darf neben
seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer
Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist
die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft erforderlich;
dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzufahren ist. In Firmen,
die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen,
ist seine Zugehörigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident
hat dem Bundesministerium für Wirtschaft über Geschenke Mitteilung
zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Entsprechendes gilt
für andere Vorteile, die ihm in bezug auf sein Amt gewährt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft entscheidet über die Verwendung
der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhältnisse des
Präsidenten, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge
und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium
für Wirtschaft mit dem Präsidenten schließt. Der Vertrag
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
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(5) Die Benennung und Ernennung
des Präsidenten erfolgt nach § 66 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes.
Der Präsident ist auf sein Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft, das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zu hören hat, kann der Präsident
durch Beschluß der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen
werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Präsident
eine vom Bundespräsidenten zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung
auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam,
wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses
der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für
einen späteren Tag beschließt.
(6) Wird ein Bundesbeamter zum Präsidenten
ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen
Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem
Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die gesetzlichen
Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(7) Endet das Amtsverhältnis
nach Absatz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes
Amtsverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein
Beamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt Übertragen wird, mit
Ablauf dieser Frist aus seinem Dienstverhältnis als Beamter in den
einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche
Altersgrenze erreicht hat. Er erhält ein Ruhegehalt, das er in seinem
früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlichrechtlichen
Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung
nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist
auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt
im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6 und
7 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend für die beiden Vizepräsidenten.
§ 9
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A
und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist,
werden wie folgt geändert:
1. Die Bundesbesoldungsordnung A
wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) bei der Amtsbezeichnung "Leitender
Direktor" der Fußnotenhinweis "13) " angefügt,
b) folgende neue Fußnote 13
angefügt:
Bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung
der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe
B 2 zugeordnet werden."
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird
wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor
bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer
großen und bedeutenden Unterabteilung-" die Amtsbezeichnung "Direktor
bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" mit
dem Fußnotenhinweis "8)"eingefügt,
bb) folgende neue Fußnote 8
angefügt:
"8) Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 3."
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor
bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe
- "die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post" mit dem Fußnotenhinweis "15)"
eingefügt,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Gesandter"
dieAmtsbezeichnung "Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation"
eingefügt,
cc) bei der Amtsbezeichnung "Leitender
Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost der Fußnotenhinweis "15)" angefügt,
dd) nach der Fußnote 14 die
folgenden Fußnoten15 und 15a eingefügt: "15)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a)Bei der
Bundesanstält für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
dürfen bei der Erstbesetzung der Geschäftsbereichsleiter-Dienstposten
drei Ämter der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden."
c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird wie folgt geändert:
"(2a) Ein Beamter, der Beamter des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes
für Post und Telekommunikation ist oder am 31. Dezember 1997 war und
zuvor Beamter der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung
bei der Aktiengesellschaft auf Dauer beschäftigt werden, wenn er es
beantragt, die ab-
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gebende [abgebende] Behörde
und die Aktiengesellschaft der Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung
spätestens am 31. Dezember 1998 beginnt."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Bundesbeamtengesetzes"
werden die Wörter "und eines Untersuchungsführers nach Maßgabe
des § 56 Abs. 2 bis 4 und § 126 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Bundesdisziplinarordnung"
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Unter denselben Voraussetzungen
kann ein Angestellter zum Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts gemäß
§ 38 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung bestellt werden."
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
"Die Aktiengesellschaften können
abweichend von Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
festlegen, daß der Betrag monatlich nachträglich an die aufnehmende
Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherm gezahlt wird."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz eingefügt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend für die Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe
A 6."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz
5.
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. § 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
Der Vorstand wird ermächtigt,
für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von
den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende
Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für
die bei den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer
gelten, nicht überschritten werden."
7. Dem § 14 wird folgender Absatz
angefügt:
"(5) Für die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte
entstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt
der Bund die Gewährshaftung."
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die Unterstützungskassen
sind ab ihrer Gründung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer
und der Vermögensteuer befreit. Zuwendungen an die Unterstützungskassen
sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden."
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende
Sätze angefügt: "Die jährlichen Zahlungen der Aktiengesellschaften
sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig, für das die Zahlungspflicht
besteht. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen sind marktüblich zu
verzinsen."
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1
folgende Sätze eingefügt:
"Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein
Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der
aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig
beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlußabrechnung
und der Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen erfolgen bis zum 31. März
des nächsten Jahres."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Die Unterstützungskassen unterliegen
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation."
d) Nach Absatz 4 werden folgende
Absätze eingefügt:
"(5) Die Unterstützungskassen
haben rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
und eine Finanzplanung sowie in den ersten drei Monaten des Folgejahres
einen Jahresabschluß nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluß bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(6) Zuwendungen des Bundes, auch
Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes,
dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der
Unterstützungskassen verwendet werden:
1. Die Unterstützungskassen
weisen die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel
nach.
2. Die Aktiengesellschaften weisen
Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Unterstützungskassen
geleisteten Zuwendungen nach."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz
7.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz
angefügt:
"(7) Eine Beschäftigung nach
der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses
oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach §
47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei
Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften
gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim
Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis."
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Artikel 2
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz
zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I
S. 966), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter
"den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Wer geschäftsmäßig
Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
der berechtigten Steile auf Anordnung Auskunft über die näheren
Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln,
Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach
Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur
Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern
zu erteilen, ohne daß es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle
auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach
Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg
anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der
nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische
Umsetzung von Uberwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich
nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung."
2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird
jeweils das Wort "Fernmeldeverkehrsbeziehungen" durch das Wort "Telekommunikationsbeziehungen"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird
jeweils das Wort "Fernmeldeanschlüsse" durch das Wort "Telekommunikationsanschlüsse"
ersetzt.
3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1
und 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Anordnung ergeht schriftlich;
in ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die
zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben. Sie ist dem Antragsteller
vollständig und dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten
insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung
seiner Verpflichtungen zu ermöglichen."
4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder
eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses."
5. Artikel 3 § 1 0 Abs. 1 wird
wie folgt gefaßt:
"(1) Wird die Telekommunikation
nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der
Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt
werden."
(2) In § 2
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992
(BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, werden die Wörter
"Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost" ersetzt.
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
c werden die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 5 werden die
Wörter "Beamte der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "bei
den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte"
ersetzt.
(4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung
vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), wird wie folgt geändert:
(5) Das Bundesdatenschutzgesetz
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden
die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden
die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie
folgt gefaßt:
"Bei den Stellen des Bundes im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den
speichernden Stellen erforderlich ist."
4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
werden die Wörter "oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
--- Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3113 ---
(6) Das Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Nr. 2 Buchstabe
a werden das Komma nach den Wörtern "der Polizei" durch das Wort "oder"
ersetzt und die Wörter "oder des Post- und Fernmeldewesens" gestrichen.
2. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 werden
die Wörter "dem Fernmeldewesen," gestrichen und nach dem Wort "Gas,"
das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen," eingefügt.
3. In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden
nach dem Wort "Wärme," die Wörter "Telekommunikationsdienstleistungen
oder" eingefügt und die Wörter "oder Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost" gestrichen.
(7) § 9 Abs.
2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für
Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
AG beschäftigten Beamten entsprechend."
(8) In § 3
Abs. 2 des Gesetzes zur Redelung der Rechtsverhältnisse der Helfer
der. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S.
118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl.
I S. 1394) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für
die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend."
(9) Die Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:
1. § 99 wird wie folgt gefaßt:
"§ 99
Zulässig ist die Beschlagnahme
der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die
sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso
ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig,
bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß
sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind
und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat."
2. In § 100a Abs. 1 Satz 1 werden
die Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter "der Telekommunikation"
ersetzt.
3. § 100b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter"der Telekommunikation"
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt: "Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen
den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines
Telekommunikationsanschlusses enthalten."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Auf Grund der Anordnung hat
jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst
tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt
sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend."
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt: "Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten
mitzuteilen."
(10) § 17a
Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S.
966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter
"des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird
das Wort "fernmeldetechnische" durch das Wort "telekommunikationstechnische"
ersetzt.
b) In Buchstabe a werden das Wort
"Telefonanschlüssen" durch das Wort "Telekommunikationsanschlüssen"
und das Wort "Telefonanschluß" durch das Wort "Telekommunikationsanschluß"
ersetzt.
c) In Buchstabe b wird das Wort "Telefonanschluß"
durch das Wort "Telekommunikationsanschluß"ersetzt.
(11) § 23
Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:
"l a. § 2 für die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem
Wortlaut im Amtsblatt der
--- 3114
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
Regulierungsbehörde veröffentlicht
worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme
bereitgehalten werden;"
2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer
eingefügt:
"1b. § 2 für die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Leistungen im
Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie
in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht
worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur
Einsichtnahme bereitgehalten werden;"
3. In § 30 wird folgender Satz
angefügt:
"§ 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1 b
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft."
(12) § 452
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(13) Das Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 16 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2
wird wie folgt gefaßt:
"l. Unternehmen oder Anlagen, die
der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen
Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen,"
2. In § 202 Abs. 1 wird die Angabe
"§ 354" durch die Angabe "§ 206" ersetzt.
3. In § 265a Abs. 1 wird das
Wort "Fernmeldenetzes" durch das Wort "Telekommunikationsnetzes" ersetzt.
4. § 316b Abs. 1 Nr. 1 wird
wie folgt gefaßt:
"1. von Unternehmen oder Anlagen,
die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem
öffentlichen Verkehr dienen,".
5. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefaßt:
"Störung von Telekommunikationsanlagen".
b) In Absatz 1 wird das Wort "Fernmeldeanlage"
durch das Wort "Telekommunikationsanlage" ersetzt.
6. § 354 wird § 206 und wie
folgt gefaßt:
"§ 206
Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person
eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens
bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als
Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens
unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen
Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen
zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer
1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über
ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen
oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten
betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem
Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran
betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person
eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb
des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger
auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis
bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen
die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie
der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere
die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist
oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche."
7. In § 358 wird die Angabe "§
354," gestrichen.
(14) Das Wehrstrafgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I
S. 2038), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt:
"(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches),
wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs.
4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§
353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48
auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während
des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind."
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205)," werden
in einer neuen Zeile die Wörter "Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(§ 206 Abs. 4)," eingefügt.
--- Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3115 ---
(15) § 4
Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BG , Bl. 1 S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(3) Erfolgen Werbemaßnahmen
ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß
und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung
verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des
Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(16) In §
1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl.
I S. 2325) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "diese
Unternehmen" die Wörter "auf Grund einer Rechtsverordnung" eingefügt.
(17) In §
1 Teil VII der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Komma nach den
Wörtern "2. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch
ein Semikolon ersetzt; die Wörter "3. das Bundesamt für Zulassungen
in der Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH," werden gestrichen.
(18) §
9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz eingefügt:
"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für
die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, daß
der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge Beamten für die
Dauer der Wehrübung zu erstatten hat."
2. Die bisherigen Absätze 3 bis
10 werden die Absätze 4 bis 11.
(19) § 3
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 1986 (BGBl.
I S. 2414) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(20) §
44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S.
2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(21) §
17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. I966 1 S. 1), die zuletzt gemäß Artikel
33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(4) Sofern ein Gewerbetreibender
ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß
Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter
der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern
auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich
mitzuteilen."
(22) Das Geldwäschegesetz
vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert:
(23) Das Außenwirtschaftsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter "den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die Telekommunikation
einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung (§
40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten
Inhalte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort
"Fernmeldeanschluß" durch das Wort "Telekommunikationsanschluß"
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis
4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gilt entsprechend."
2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"bei einer Überwachung der
Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz
wie folgt gefaßt: "Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen
Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur zur Verhütung
oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und Artikel
1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
genannten Straftaten verarbeitet und genutzt werden,".
--- 3116
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die
Wörter "Post- und Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "Postverkehr
oder an der Telekommunikation" ersetzt.
4. Die §§ 42 und 43 werden
wie folgt gefaßt:
"§ 42
Verschwiegenheitspflicht
(1) Werden Beschränkungen nach
den §§ 39 bis 41 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen,
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht
mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine Mitteilung
macht.
§ 43
Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen,
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre
Leistungen bei der Durchführung von Beschränkungen nach §
39 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen bemißt."
(24) § 11
Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989
(BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
"Für die Nutzung der Frequenzen
bedarf es einer Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikationsgesetzes."
(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz
vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie
folgt geändert:
(26) Das Fünfte
Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird
wie folgt geändert:
1. In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden
die Wörter "DeutscheBundespost" durch die Wörter "Deutsche Post
AG" ersetzt.
2. In § 283 Satz 2 wird das
Wort "Bundespostbetriebskrankenkasse" durch die Wörter "Betriebskrankenkasse
nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST)"
ersetzt.
(27) § 127
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
(28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung
vom 16. September 1992 (BGBl. I S. 1614) wird aufgehoben.
(29) Artikel
12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325, 2384) wird wie folgt geändert:
(30) Das Bundesanstalt
Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Bei der Bundesanstalt wird
ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom
Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt wird, und neun
weiteren Mitgliedern, nämlich
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums
der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht
hat,
2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften
(§ 1 Abs. 1),
3. je einem Vertreter des Personals
der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder
des Verwaltungsrats werden durch den Bundesminister für Post- und
Telekommunikation bestellt."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz eingefügt:
"(3) Der Bundespräsident ernennt
und entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt.
Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung
A."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden
die Absätze 4 bis 7.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort
"Vorjahres" durch das Wort "Vorvorjahres" ersetzt.
--- Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3117 ---
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Sofern Reduzierungen der Leistungen
oder Reduzierungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages nach
dem Beihilferecht des Bundes nicht in die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
übernommen werden, geht dies ebenfalls zu Lasten der Mitglieder."
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie
folgt gefaßt:
"Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder
bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstehen,
werden von diesen getragen. Kosten, die für andere Postbeamtenkrankenkassenmitglieder
entstehen, trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs.
1."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4. In Abschnitt A der Anlage zu §
26 Abs. 6 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die Nummern 2 bis 5 werden zu den
Nummern 1 bis 4.
(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), geändert durch Artikel
22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1 997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender
Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung
vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen;
auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen."
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter
"im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation"
durch die Wörter "in der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post" ersetzt.
(32) Das Postumwandlungsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
"Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht."
2. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die
Angabe "Artikel 24 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 22 Abs. 4" ersetzt.
(33) Das Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl.
I S. 2325, 2378), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 2 und 3 wird wie
folgt gefaßt:
2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender
Satz angefügt:
"Soweit die Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es
zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.
I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1440)," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die
Wörter "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 1 S. 269), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)
geändert worden ist," gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Zuständige Behörde im
Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des §
14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist das Bundesamt für Post-
und Telekommunikation."
5. § 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Die Deutsche Post AG hat die
erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen
und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach
den §§ 119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen
Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die
Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten
Bedingungen zu gewährleisten."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt:
"Für Maßnahmen, die der
Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird
ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende
Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich
sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt
hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für jeden Netzzugang, für
den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das
verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig
ein Entgelt in Höhe von 100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprüche,
die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten
aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung
des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das
Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Abweichend von den Absätzen
1 bis 4 tragen die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG die Kosten,
die ihnen auf Grund dieses Geset-
--- 3118
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
zes [Gesetzes] entstehen, selbst,
so lange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Gesetz über
das Postwesen oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."
(34) Das Telekommunikationsgesetz
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1 1 20) wird wie folgt geändert:
1. § 73 Abs. 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz
angefügt:
"Die Vertretung des Präsidenten
und der Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer
im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung gemäß
§ 66 Abs. 2 geregelt."
2. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die technische Gestaltung dieser
Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die
gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an die Gestaltung
der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und
2. das Genehmigungsverfahren und
das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen
aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 technische
Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen,
daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag
von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung
der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung
in diesen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage
darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
1. die in Absatz 1 bezeichneten
technischen Einrichtungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehörde
schriftlich angezeigt hat und
3. der Regulierungsbehörde im
Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über
die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und über
die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige
nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel
der Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage
die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
3. § 90 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
"(6) Der Verpflichtete nach Absatz
1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten
zu treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz
2 erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben
der Regulierungsbehörde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen
Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende
Bereitstellung dieser Vorkehrungen."
4. § 96 wird wie folgt geändert:
(35) § 28
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 (BGBl. IS1455), das zuletzt durch § 99 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
"§ 28
Die §§ 1, 2, 7, 8 und 19
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. § 12 tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft."
(36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung
vom 19. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1434) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Angabe
"§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs.
4" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "in der Fassung
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Telekommunikationsgesetzes"
eingefügt.
2. Die §§ 2 bis 24 werden
aufgehoben.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter "über die in den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle
hinaus nach § 2 Abs. 1 und 4" durch die Angabe "nach §
2 Abs. 1" und die Angabe "§ 1 Abs. 2 und 4" durch die Angabe "§
1 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt
gefaßt:
"1. Die Deutsche Telekom AG ihren
Leistungspflichten bei der Erbringung des Sprachtelefondienstes als Monopoldienstleistung
im Sinne der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
--- Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 3119 ---
nung [Telekommunikations-Kundenschutzverordnung]
vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) nach Art, Qualität und Preis
nicht angemessen nachkommt oder".
4. § 27 wird aufgehoben.
5. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 31 Abs. 1 erster Halbsatz
wird wie folgt gefaßt: "Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden,".
7. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung
vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.
(38) §
35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl.
I S. 1565; 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom
7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
"(7) Solange ein Postunternehmen
Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen seine
Fahrzeuge auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten
fahren und halten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich
ist. Dieselben Rechte gelten auch für die Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes),
soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert."
(39) § 31
Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Telekommunikationslinien im Sinne
des § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig,
aber genehmigungsfrei."
(40) Das Luftverkehrsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997
(BGBl. I S. 2694), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29c Abs. 3 wird folgender
Satz angefügt:
"Bei Postsendungen findet Satz 1
mit der Maßgabe Anwendung, daß diese nur geöffnet werden
dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß
sich darin Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen §
27 verstößt."
2. § 52 wird wie folgt gefaßt:
"§ 52
Werden Postsendungen im Luftfahrzeug
befördert, so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach
den Vorschriften, die für das Unternehmen gelten, bei dem die Sendungen
aufgegeben wurden."
(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1997
(BGBl. I S. 2694), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie
folgt gefaßt:
"5. die Frequenzzuteilung gemäß
§ 47 des Telekommunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge
zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das
Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
2. In § 82 Abs. 2 werden nach
den Wörtern "oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation"
die Wörter "oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post" eingefügt.
(42) Nach Artikel
3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Obereinkünften
vom 28. September 1994 (BGBl. I994 11 S. 2594) wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen
Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der
Entsendestaaten in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen anzubieten,
wie sie die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Fernmeldeverwaltung gemäß
Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich
des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen
Verwaltungsabkommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu erbringen
haben. Das für Telekommunikation zuständige Bundesministerium
und die von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichteten
entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten
Verpflichtungen verlangen."
Artikel 3
Zuständigkeitsanpassung
Alle Aufgaben und Befugnisse, die in
Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar
1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post übertragen.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 11, 28, 31 Nr.
2 und Abs. 38 tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
--- 3120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 86, 23. Dezember 1997 ---
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für
Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für
Verkehr
Matthias Wissmann
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2002-07-29 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/tkg-begl.html
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