Text des SWR-StaatsvertragsRechtsgutachten von Thomas Oppermann
Kapazitätsrechtliche Implikationen des Staatsvertrages, von Frank Scherer
Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und die ARD-Reform, von Frank Scherer
Übersicht
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 Zu § 2 Zu § 3 Zu § 4 Zu § 5 Zu § 6 Zu § 7 Zu § 8 Zu § 9 Zu § 10 Zu § 11 Zu § 12 Zu § 13 Zu § 14 Zu § 15 Zu § 16 Zu § 17 Zu § 18 Zu § 19 Zu § 20 Zu § 21 Zu § 22 Zu § 23 Zu § 24 Zu § 25 Zu § 26 Zu § 27 Zu § 28 Zu § 29 Zu § 30 Zu § 31 Zu § 32 Zu § 33 Zu § 34 Zu § 35 Zu § 36 Zu § 37 Zu §§ 38 und 39 Zu § 40 Zu § 41 Zu § 42 Zu § 43 Zu § 44
Zu diesem Zweck haben sie am 31. Mai 1997 den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk unterzeichnet. Bei der Unterzeichnung haben sie die in der Anlage zum Staatsvertrag enthaltene Protokollerklärung abgegeben.
Durch den Staatsvertrag soll eine langfristig stabile und wettbewerbsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur für den Südwesten Deutschlands geschaffen und damit ein Beitrag zu der notwendigen Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland geleistet werden. Zugleich soll die freiheitlich-demokratische Grundordnung gestärkt, die kulturelle Vielfalt und Identität in den beiden Ländern gefördert und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beigetragen werden.
Absatz 2 gewährt der Anstalt das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Staatsvertrages, wozu insbesondere auch das Recht zum Erlaß einer Satzung in gemeinsamer Sitzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat zählt. Wegen der Bedeutung der Satzung werden die für ihren Beschluß erforderlichen qualifizierten Mehrheiten festgelegt.
Absatz 3 bestimmt, daß ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR unzulässig ist. Ergeben sich beim SWR Fehlbeträge, so ist im Wege einer Gebührenerhöhung oder durch sonstige Maßnahmen für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen.
Absatz 4 stellt insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlangung der Rechtsfähigkeit des SWR und der Gesamtrechtsnachfolge klar, daß die Übergangsregelungen des § 41 unberührt bleiben.
Absatz 2 weist die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des SWR grundsätzlich dem Sitz in Baden-Baden zu, wobei die nähere Vorschrift des § 3 Abs. 4 über die Produktionsstandorte unberührt bleibt.
Absatz 3 bestimmt für die Zukunft, daß der SWR bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften beide Länder angemessen zu berücksichtigen hat. Hierdurch soll gewährleistet werden, daß der dem Staatsvertrag zugrunde liegende Standortausgleich nicht durch Entscheidungen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages unterlaufen wird. Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Autonomie - auch im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Effizienz - Rechnung getragen.
Nach Absatz 2 sollen in dem aus Wirtschaftlichkeitserwägungen gebotenen Umfang auch bei den Landesprogrammen Programmteile im Sinne eines Pools gemeinsam produziert und gesendet werden. Es wird ferner bestimmt, daß der SWR entsprechend der diesbezüglichen Vereinbarung unter den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten Beiträge zum ARD-Gemeinschaftsprogramm liefert. Gleiches gilt für die Beteiligung des SWR an weiteren, durch besonderen Staatsvertrag bestimmten Programmen.
Absatz 3 stellt die Veranstaltung weiterer Rundfunkprogramme unter Staatsvertragsvorbehalt. Diese formelle Zulässigkeitsvoraussetzung ist auch vor dem Hintergrund der im Staatsvertrag getroffenen und diesem zugrunde liegenden Standortentscheidungen zu sehen. Materiell-rechtlicher Maßstab für eine staatsvertragliche Erweiterung des Programmangebots ist jedoch allein die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Niederschlag gefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift in Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 zu sehen, der die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Regelungen des Staatsvertrages und - bei Bedarf - eine entsprechende Anpassung vorsieht. Hält es der SWR beispielsweise zur Verwirklichung der Bestands- und Entwicklungsgarantie für erforderlich, über die in Absatz 1 genannten Programme hinaus weitere Programme zu verbreiten, werden die Länder über eine Änderung des Staatsvertrages beraten und sie bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen vornehmen. Diese Frage ist justitiabel. Als besondere Ausformung der Entwicklungsgarantie stellt Absatz 3 ferner klar, daß die Teilhabe des SWR an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen (z. B. über DAB, DVB oder das Internet) sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (z.B. neue Angebotsformen) unberührt bleiben. Insoweit gilt der Staatsvertragsvorbehalt nicht. Ferner gilt der Staatsvertragsvorbehalt nicht für Versuche, deren Zulässigkeit sich nach den jeweils einschlägigen Erprobungsklauseln im baden-württembergischen und rheinland-pfälzischen Landesrecht richtet.
Absatz 4 macht grundsätzliche Vorgaben zu den Produktionsstandorten des SWR und seiner Landessender. Danach werden die Programme für das gesamte Sendegebiet und die Beiträge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen grundsätzlich in Baden-Baden produziert. Für den Fall, daß - entgegen der aus Satz 1 Halbsatz 1 zu entnehmenden und ihrerseits in erster Linie auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen beruhenden Grundsatzentscheidung zugunsten einer Produktion der Programme für das gesamte Sendegebiet und der Beiträge zu den ARD-Gemeinschaftsprogrammen in Baden-Baden - ausnahmsweise einzelne Beiträge zu diesen Programmen von den Landessendern unter wirtschaftlich günstigeren Bedingungen erstellt werden können, eröffnet Satz 1 Halbsatz 2 die Möglichkeit, daß diese Beiträge dort produziert werden. Beiträge zum aktuellen Tagesgeschehen und zur Innenpolitik werden von den Landessendern produziert. Ergänzend wird auf die Gemeinsame Protokollerklärung verwiesen.
Absatz 5 enthält einige grundlegende Programmgrundsätze zur Gestaltung der Sendungen des SWR. Die Sendungen sollen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen geben. Sie sollen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und dem kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders entsprechen. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollen die Programme des SWR die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. Damit sind in der Vorschrift die Eckpfeiler des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den SWR beschrieben, wobei dieser entsprechend seinem Charakter als Zweiländeranstalt die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen hat.
Absatz 2 bestimmt, daß die Landesprogramme von den Landessendern gestaltet werden. Bei der Gestaltung des Gemeinschaftsanteils an den Landesprogrammen ist auf die Landesidentität dieser Programme besondere Rücksicht zu nehmen, indem sie dem Hörer bzw. Zuschauer auch insoweit als Programm für das betreffende Land präsentiert werden.
Nach Absatz 3 sind die Landessender für die Gestaltung der gemeinsamen Programme heranzuziehen. Dabei soll insbesondere die aktuelle Berichterstattung in der Regel von den Landessendern wahrgenommen werden.
Absatz 4 begründet die Verpflichtung des Intendanten, für eine angemessene personelle und wirtschaftliche Ausstattung der Landessender Sorge zu tragen, damit diese ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen können. Verfahrensrechtlich findet diese Pflicht nähere Ausgestaltung bei der Aufstellung des Haushaltsplans, § 34 Abs. 1 und 2.
Satz 2 verweist zur Vermeidung zukünftiger Folgeänderungen des SWR-Staatsvertrages hinsichtlich der Vorschriften über Werbung und Sponsoring im übrigen dynamisch auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Absatz 3 trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit in einem Medium Rechnung, das ein wichtiger Faktor der öffentlichen und individuellen Meinungsbildung ist. Absatz 3 übernimmt die bisherige Bestimmung des § 6 Abs. 1 SWF-Staatsvertrag und greift damit auf eine bewährte Handhabung von Sendezeiten für Dritte durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zurück. Dies gilt auch für seitherige Vereinbarungen zwischen Kirchen und SDR über selbstverantwortete Beiträge. Im übrigen entspricht die Regelung zugunsten der Kirchen inhaltlich der vergleichbaren Vorschrift des ZDF-Staatsvertrages. Mit diesen Maßgaben erfolgt eine nähere Ausgestaltung in der Satzung.
Absatz 4 stellt klar, daß redaktionelle Sendungen vom SWR verantwortet werden, nicht jedoch die Drittsendungen.
Absatz 4 gewährleistet die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Dementsprechend steht das Auskunftsrecht grundsätzlich jedermann zu. Es findet seine Grenze nur in Fällen des offensichtlichen Rechtsmißbrauchs.
Nach Absatz 5 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen, jedoch nur aus Anlaß eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens.
Absatz 3 dient der Vermeidung von Interessenkollisionen, gewährleistet die erforderliche Staatsferne und stellt durch die Vorschrift des Satzes 1 klar, daß Organ oder Mitglied eines Organs nicht sein kann, wer verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Da sich die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gegenseitig ausschließen, muß ein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zum Verwaltungsrat gewählter Rundfunkrat aus dem Rundfunkrat ausscheiden. Dies gilt auch für die nach § 20 Abs. 1 Satz 5 zu bestellenden Vertreter.
Die Absätze 1, 2 und 3 benennen die entsendeberechtigten Organisationen und Institutionen, die die wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz repräsentieren. Außerdem wird bestimmt, daß die 51 Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg und die 23 Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zugleich Mitglieder des jeweiligen Landesrundfunkrates sind.
Absätze 4 und 5 regeln das Entsendeverfahren, wobei hinsichtlich der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates nach § 41 Abs. 2 Satz 1 die Ministerpräsidenten der Länder rechtzeitig vor Inkrafttreten des Staatsvertrages u.a. auch auf eine Benennung der Mitglieder hinwirken werden.
Absatz 6 trägt dem Anliegen Rechnung, den Anteil von Frauen als Mitglieder des Rundfunkrates zu erhöhen.
Absatz 7 legt die Rechtsfolgen für den Fall fest, daß eine Entsendung unterbleibt oder ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig ausscheidet.
Da sich die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nach § 13 Abs. 3 Satz 1 gegenseitig ausschließen, also ein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zum Verwaltungsrat gewählter Rundfunkrat aus dem Rundfunkrat ausscheiden muß, sollen die entsendenden Organisationen und Institutionen für diesen Fall Ersatzmitglieder und -vertreter benennen, damit diese im Nachrückverfahren unmittelbar Berücksichtigung finden können.
Die weiteren Zuständigkeiten sind in Absatz 3 abschließend aufgezählt.
Absatz 4 begründet das Recht des Gremiums, auf der Grundlage eines dahingehenden Beschlusses vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte und Einsicht in die Unterlagen des SWR zu erhalten.
Absatz 2 gibt den dort genannten Personen ein Teilnahmerecht bzw. - bei einem entsprechenden Verlangen des Rundfunkrates - eine Teilnahmepflicht hinsichtlich der Sitzungen des Rundfunkrates auf.
Absatz 3 bestimmt, daß auf Beschluß des Rundfunkrates ein Mitglied des Personalrates aus jedem Land an dessen Sitzungen teilnehmen kann, und daß diesen zwei Mitgliedern des Personalrates auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen ist.
Absatz 2 bestimmt im Interesse des SWR, insbesondere der Sicherung der Staatsferne, daß die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen des SWR zu fördern haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind.
Absatz 3 verweist hinsichtlich der Entschädigung für Mitglieder des Verwaltungsrates auf die entsprechende Regelung für die Mitglieder des Rundfunkrates.
Die Entlastung des Intendanten nach Absatz 2 Nr. 9 durch den Verwaltungsrat kann erst nach vorheriger Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Rundfunkrat erfolgen.
Absatz 3 gibt dem Verwaltungsrat ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht, um die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Sachverhaltsermittlung betreiben zu können.
Absatz 2 Satz 1 gewährt dem Rundfunkrat das Recht, die von ihm bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen, sofern hierzu ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des SWR erheblich schädigen würde. Dem betroffenen Mitglied ist dabei vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat rechtliches Gehör nach Satz 2 zu gewähren. Bei der Beschlußfassung über die Abberufung ist das betreffende Mitglied ausgeschlossen. Das Nähere ist in der Satzung des SWR zu bestimmen. Satz 5 stellt klar, daß die Vertreter im Verwaltungsrat, die von den Regierungen der Länder und den Landtagen entsandt werden, jederzeit, d.h. auch ohne wichtigen Grund, abberufen werden können.
Nach Absatz 3 ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Verfahren der Berufung des Ersatzmitgliedes richtet sich nach den Bestimmungen über die Berufung des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Nach Absatz 2 Satz 1 soll dem Intendanten rechtzeitig von dem Termin der Sitzung Kenntnis gegeben werden. Dies soll insbesondere ermöglichen, daß der Intendant bzw. die Direktoren zu den Beratungsgegenständen Stellung nehmen können. Nach Satz 2 kann der Verwaltungsrat verlangen, daß die Mitglieder der Geschäftsleitung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Ihnen ist nach Satz 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Satz 4 erklärt die Bestimmungen in § 17 Abs. 3 zum Rundfunkrat für entsprechend anwendbar. Danach können an den Sitzungen des Verwaltungsrates zwei Mitglieder des Personalrates, und zwar eines aus jedem Land, teilnehmen, sofern der Verwaltungsrat dies beschließt. Werden Mitglieder des Personalrates hinzugezogen, so ist ihnen auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgaben-bereichs die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 regelt die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist danach beschlußfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der näheren Verfahrensbestimmungen in der Satzung geladen wurden und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. In Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung zum Rundfunkrat in § 18 Abs. 2 ist der Verwaltungsrat beschlußfähig, ohne daß es auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ankommt, wenn zuvor bereits eine Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden konnte. Erforderlich ist jedoch, daß die zweite Versammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einberufen wurde.
Nach Absatz 4 Satz 1 faßt der Verwaltungsrat seine Beschlüsse - auch bei Wahlen - grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht, sofern der Staatsvertrag ein höheres Quorum bestimmt. Höhere Quoren sind insbesondere vorgesehen für die Beschlußfassung über die Satzung (§ 1 Abs. 2), die Wahl und Abberufung des Intendanten (§ 26), sowie für die Beschlußfassung über den Haushaltsplan (§ 34). Gemäß der Bestimmung in Satz 2 bedarf neben dem Haushaltsplan auch die Beschlußfassung über den Jahresabschluß nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 einer qualifizierten Mehrheit im Verwaltungsrat. Satz 3 enthält eine Klarstellung, daß für die Wahl und Abberufung des Intendanten nach § 26 abweichende Bestimmungen im Staatsvertrag getroffen sind.
Nach Absatz 5 bleibt, wie für den Rundfunkrat, auch für den Verwaltungsrat die Regelung des näheren Verfahrens der Satzung vorbehalten.
Aufgaben und Befugnisse der Landesrundfunkräte bestimmen sich nach Absatz 2. Danach treten die Landesrundfunkräte für diejenigen Programme und Programmteile, die nach § 28 Abs. 1 vom Direktor des Landessenders verantwortet werden, an die Stelle des Rundfunkrates. Sie üben damit in erster Linie die Programmkontrolle aus. Ferner sind sie zuständig für die Wahl und Abberufung der Direktoren der Landessender (§ 29). Ihnen stehen weiterhin Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Haushaltsplanes zu (§ 34 Abs. 2). Satz 2 erklärt die für den Rundfunkrat geltenden Vorschriften auch für den Landesrundfunkrat für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, daß sich insbesondere Amtszeit, Vorsitz sowie Beschlußfassung im Landesrundfunkrat nach den entsprechenden Bestimmungen für den Rundfunkrat in den §§ 16 ff. richten. Ferner kann die Satzung nähere Bestimmungen treffen.
Absatz 3 betrifft das Mitwirkungsrecht der Landesrundfunkräte bei der Erstellung des Haushaltsplanes. Danach haben sie die Beratungen über den Haushaltsplanentwurf des Intendanten, der ihnen vor der Beschlußfassung im Verwaltungsrat zuzuleiten ist, binnen vier Wochen abzuschließen. Damit soll sichergestellt werden, daß der Haushaltplan zügig verabschiedet werden kann.
Absatz 2 stellt klar, daß auch hinsichtlich der Tätigkeit des Intendanten, der sonstigen Mitglieder der Geschäftsleitung oder gegebenenfalls der leitenden Angestellten die Satzung nähere Bestimmungen treffen kann. Dies gilt insbesondere für die Zahl der leitenden Angestellten sowie für die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung.
Nach Absatz 3 Satz 1 vertritt der Intendant den SWR gerichtlich und außergerichtlich. Auch hier kann nach Satz 2 die Satzung nähere Bestimmungen treffen.
Absatz 4 Satz 1 hebt nochmals hervor, daß der Intendant nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan aufstellt und für die Einhaltung des in § 34 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens Sorge trägt. So hat der Intendant bereits bei Erstellung des Haushaltsplanes die Interessen der Landessender besonders zu berücksichtigen. Die Direktoren der Landessender können dem Intendanten hierzu Vorschläge unterbreiten (§ 34 Abs. 1). Da der Haushaltsplan vor der Beschlußfassung im Verwaltungsrat den Landesrundfunkräten zur Beratung zugeleitet wird, können auch sie Vorschläge unterbreiten (§ 34 Abs. 2 Satz 1). Nach Satz 2 ist dasselbe Verfahren auch für die Erstellung des Jahresabschlusses und den Geschäftsbericht anzuwenden. Damit ist sichergestellt, daß die wesentlichen finanzwirksamen Entscheidungen in einem Verfahren getroffen werden, das sowohl den Interessen der Gesamtanstalt als auch den Interessen der Landessender Rechnung trägt.
Absatz 5 regelt die Stellvertretung des Intendanten. Nach Satz 1 wird der Intendant im Falle seiner Verhinderung von beiden Direktoren der Landessender vertreten. Nach außen handelt nach Satz 2 im jährlichen Wechsel jeweils der Direktor eines Landessenders, beginnend mit dem Direktor des Landessenders Rheinland-Pfalz.
Absatz 2 enthält Bestimmungen für den Fall, daß im ersten Wahlgang der Kandidat für die Wahl zum Intendanten nicht die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit erhält. Danach ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen (Satz 1). Das Verfahren und die notwendigen Mehrheiten bestimmen sich wiederum nach dem Verfahren im ersten Wahlgang. Erhält auch im zweiten Wahlgang ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist nach Satz 2 ein dritter Wahlgang durchzuführen. Der dritte Wahlgang ist frühestens sechs Wochen nach Durchführung des zweiten Wahlganges zulässig. Für diesen dritten Wahlgang bestimmt Satz 3 abweichend von den Quoren zum ersten und zweiten Wahlgang, daß als Intendant bereits gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder auf sich vereint. Erforderlich ist dabei jedoch, daß mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land darin enthalten ist. Bei der Durchführung des Wahlverfahrens ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Stimmen entsprechend der Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Ländern ausgezählt werden können. Vereint ein Kandidat auch im dritten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich, so sind weitere Wahlgänge nach den Bestimmungen dieses Absatzes für den dritten Wahlgang zulässig.
Absatz 3 Satz 1 und 2 regelt, nach welchen Verfahren der Intendant entlassen werden kann. Erforderlich ist - entsprechend dem Verfahren zur Wahl des Intendanten - ein gemeinsamer Beschluß von Rundfunk- und Verwaltungsrat. Dieser Beschluß ist auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu treffen. Für die Abberufung ist es nicht erforderlich, daß ein wichtiger Grund vorliegt. Es ist vielmehr ausreichend, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Rundfunkrat bzw. Verwaltungsrat und Intendant gestört ist und sich dies in der erforderlichen Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat dokumentiert. Dem Intendant ist nach Satz 3 vor der Beschlußfassung über seine Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 2 regelt die Mitwirkungsrechte der Direktoren der Landessender beim Entwurf des Haushaltsplanes. Danach können die Direktoren dem Intendanten Vorschläge für den Etat des jeweiligen Landessenders machen. Der Intendant hat diese Vorschläge in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das nähere Verfahren über die Erstellung des Haushaltsplanes, insbesondere die Mitwirkungsbefugnisse des Landesrundfunkrates, regelt § 34.
Nach den Absätzen 2 und 3 hat der Intendant ein Vorschlagsrecht für die Wahl der Direktoren der Landessender, an das der jeweilige Landesrundfunkrat grundsätzlich gebunden ist. Die Bindung des Landesrundfunkrates an den Vorschlag des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang entfällt, wenn der Intendant nicht innerhalb der genannten Fristen einen Wahlvorschlag unterbreitet. In diesem Fall können Wahlvorschläge auch aus der Mitte des Landesrundfunkrates erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein dritter Wahlgang erforderlich wird, weil die Wahlvorschläge des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit finden. Im ersten und zweiten Wahlgang ist für die Wahl die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreichend. Im dritten und weiteren Wahlgängen hingegen bedarf es zur Wahl einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, wenn dieser Wahlgang erforderlich wird, weil die Wahlvorschläge des Intendanten im ersten und zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit finden. Damit soll sichergestellt werden, daß ein Kandidat nur dann gegen einen Vorschlag des Intendanten gewählt werden kann, wenn er eine breite Mehrheit der Mitglieder des Landesrundfunkrates auf sich vereint.
Das Verfahren zur Abberufung des Direktors eines Landessenders regelt Absatz 4. Danach kann der Direktor eines Landessenders nur auf Vorschlag des Intendanten durch Beschluß des Landesrundfunkrates abberufen werden (Satz 1). Der Abberufungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder (Satz 2). Nach Satz 3 ist dem Direktor eines Landessenders vor der Beschlußfassung über seine Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 2 bestimmt die Dienstorte der Mitglieder der Geschäftsleitung. Danach ist Dienstort des Direktors des Landessenders Baden-Württemberg und des Verwaltungsdirektors Stuttgart (Satz 1). Dienstort des Direktors des Landessenders Rheinland-Pfalz und des Justitiars ist nach Satz 2 Mainz. Als Dienstort des Fernsehdirektors, des Hörfunkdirektors und des Direktors Technik und Produktion ist in Satz 3 Baden-Baden festgelegt. Dienstort des Intendanten ist nach § 1 Satz 3 Stuttgart. Der Dienstort des Intendanten ist auch für den Gerichtsstand des SWR maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll an den drei Hauptstandorten des SWR ein interessengerechter Standortausgleich gewährleistet werden, wie er auch in der Protokoll-erklärung zum Ausdruck kommt.
Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die Verpflichtung des Absatzes 1 dahingehend, daß mit der mehrjährigen Finanzplanung ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben ist. Er soll die Vorstellungen des SWR über die strukturelle Entwicklung der Anstalt und ihrer Einrichtungen enthalten. Nach Satz 2 sind dabei die Investitionen in den vertragsschließenden Ländern getrennt auszuweisen. Damit soll das finanzielle Engagement des SWR in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gesondert dokumentiert werden.
Absatz 3 enthält eine Bestimmung für den Fall, daß bis zum Schluß eines Geschäftsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden ist. Der Intendant ist dann ermächtigt, zu den im einzelnen aufgeführten Zwecken die Ausgaben auch ohne Haushaltsplan zu leisten. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die notwendig sind, den Betrieb des SWR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten (Nummer 1), bereits von den Organen beschlossene Maßnahmen durchzuführen (Nummer 2), Bauten, Beschaffung und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind (Nummer 3) sowie rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen (Nummer 4).
Absatz 4 verpflichtet den SWR, für die Versorgungszusagen an seine Mitarbeiter durch die Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang Vorsorge zu treffen. Damit soll vermieden werden, daß bei der absehbaren demographischen Entwicklung die Versorgungs-lasten einen geordneten Sendebetrieb des SWR und die Erfüllung seines Programmauftrags beeinträchtigen könnten.
Nach Absatz 2 Satz 1 ist der Jahresabschluß nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich bei dem SWR um eine Anstalt handelt, die im Geschäftsverkehr einer großen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist. Satz 2 stellt klar, daß der Abschlußprüfer auch mit den Feststellungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen ist, die die Mittelverwendung in beteiligten Unternehmen betreffen.
Absatz 3 bestimmt, wem Jahresabschluß, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht zu übermitteln sind. Danach ist der Intendant verpflichtet, den Regierungen der Länder und den Rechnungshöfen der Länder die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Damit soll die Voraussetzung für eine Prüfung durch die Rechnungshöfe sowie im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen ermöglicht werden.
Um die notwendige Transparenz auch nach außen sicherzustellen bestimmt Absatz 4, daß der Intendant nach der Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts veröffentlicht. Er hat dabei in geeigneter Weise sicherzustellen, daß interessierte Kreise der Bevölkerung von dieser Gesamtübersicht Kenntnis nehmen können.
Der Finanzordnung sind nach Absatz 2 die dort enthaltenen einzelnen Grundsätze zugrunde zu legen. So ist grundsätzlich für jedes Geschäftsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen, der der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs dient, der zur Erfüllung der Aufgaben des SWR erforderlich wird (Nummer 1). Mit diesem Haushaltsplan ist zugleich der Intendant ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten bzw. Verbindlichkeiten einzugehen (Nummer 2). Gleiches gilt für die Inanspruchnahme und die Höhe der in Anspruch genommenen Kredite (Nummer 3). Die Finanzordnung bildet damit die Grundlage für die wirtschaftliche Tätigkeit des SWR.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, daß vor der Beschlußfassung des Haushaltsplanes im Verwaltungsrat den Landesrundfunkräten Gelegenheit zur Beratung des Entwurfs des Haushaltsplanes gegeben werden muß. Hierdurch soll verfahrensrechtlich sichergestellt werden, daß die berechtigten Interessen der Landessender Eingang in den Entwurf finden. Erst wenn den Landesrundfunkräten Gelegenheit zur Beratung gegeben wurde, kann nach Satz 2 der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Für die Beschlußfassung im Verwaltungsrat ist die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder jedoch nur ausreichend, wenn darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß der Haushaltsplan auf eine breite Zustimmung der Vertreter aus beiden Ländern trifft. Sofern in der ersten Abstimmung die erforderliche Mehrheit verfehlt wird, bestimmt Satz 3, daß in einer weiteren Abstimmung, die frühestens eine Woche später stattfinden darf, die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder ausreicht, wenn darin mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, daß nicht einseitig der Haushaltsplan und damit die Handlungsfähigkeit der Anstalt blockiert werden kann.
Gemäß Absatz 3 Satz 1 ist der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat nach der Beschlußfassung dem Rundfunkrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Rundfunkrat beschließt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 über die Genehmigung des Haushaltes mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, wenn darin jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sind. Er kann dabei jedoch über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen (Satz 2). Dies stellt sicher, daß der Verwaltungsrat das maßgebliche Organ für die Festlegung des Gesamtrahmens der finanziellen Betätigung bleibt.
Absatz 4 enthält eine Übergangsbestimmung für den Fall, daß ein beschlossener Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vorliegt. Grundsätzlich ist dann der genehmigte bisherige Haushaltsplan der Haushaltsführung weiter zugrunde zu legen. Zu beachten ist jedoch § 31 Abs. 3, wonach der Intendant nur in dem dort beschriebenen Umfang Ausgaben leisten darf.
Soweit der SWR an privaten Unternehmen beteiligt ist, erstreckt sich nach Absatz 2 Satz 1 die Prüfung der Rechnungshöfe auch hierauf. Erforderlich ist jedoch, daß in der Satzung der betreffenden Unternehmen oder in deren Gesellschaftsvertrag dieses Prüfungsrecht verankert wird. Satz 2 verpflichtet deshalb den SWR für eine Aufnahme der erforderlichen Regelung in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens soweit möglich Sorge zu tragen.
Nach Absatz 3 teilen beide Rechnungshöfe das Ergebnis der Prüfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit. Damit soll gegenüber den für den SWR zuständigen Institutionen die notwendige Transparenz über die Verwendung der Mittel erzielt werden.
Nach Absatz 4 sind die Landtage oder die Regierungen der Länder berechtigt, ihren Rechnungshof um ein Sondergutachten zu Fragen zu ersuchen, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind. Die Gründe für das Ersuchen sind im Einzelnen darzulegen.
Absatz 5 erklärt die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Intendant seinen Dienstort hat, insoweit für anwendbar, als sie für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten. Sie sind nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Da der Dienstort des Intendanten Stuttgart ist, gelangen insoweit die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung. Im übrigen sind die nicht landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts betreffenden Bestimmungen der Landeshaushalts-ordnung auf den SWR nach Satz 2 nur dann anzuwenden, wenn sie ihrem Wesen nach mit Programmauftrag und Ausgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in Einklang stehen.
Absatz 1 regelt die Beteiligung des SWR an Unternehmen, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand haben. An ihnen darf sich der SWR nur beteiligen, wenn dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört (Nummer 1), das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt (Nummer 2) und die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht (Nummer 3).
Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat sich der SWR bei einer Beteiligung durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, namentlich eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern und eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze auszubedingen.
Absätze 3 und 4 bestimmen, daß die oben beschriebenen Grundsätze für juristische Personen des Privatrechts, die vom SWR begründet werden und deren Anteile sich ausschließlich in seiner Hand befinden sowie für Beteiligungen an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen, entsprechend gelten.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt unter Beachtung der Anstaltsautonomie des SWR, daß rechtsaufsichtliche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn die Organe des SWR ihre Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllt haben. Im Sinne einer subsidiären Rechtsaufsicht ist deshalb zunächst den Organen des SWR Gelegenheit zu geben, festgestellte Verstöße selbst zu beheben. Zu diesem Zweck kann die rechtsaufsichtsführende Landesregierung dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung setzen (Satz 2). Die Beteiligung des SWR erfolgt dabei jeweils über den Intendanten, der zuständiges Organ für die Außenvertretung des SWR ist.
Absatz 1 enthält die zentralen Bestimmungen für die Neugründung und die Überleitung aller Rechte und Pflichten von SDR und SWF im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den SWR. Absatz 1 unterscheidet zwei Phasen der Neugründung des SWR. Satz 1 bestimmt den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages am 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 30. April 1998 als Gründungsphase. Diese Phase soll genutzt werden, um die Organe des SWR zu bilden. Nähere Bestimmungen hierzu enthalten die Absätze 2 bis 4. In dieser Phase sollen Rundfunk- und Verwaltungsrat konstituiert und ein Intendant gewählt werden. An die Gründungsphase schließt sich die Überleitungsphase bis zum Ablauf des 30. September 1998 an. In dieser Phase soll durch den neugewählten Intendanten und durch die konstituierten Gremien des SWR gemeinsam die Überleitung von SDR und SWF auf den SWR zum 1. Oktober 1998 vorbereitet werden. Während der SWR in der Gründungsphase nur eingeschränkte Rechtsfähigkeit zur Bildung seiner Organe erlangt, bestimmt Satz 2, daß die Anstalt in der Überleitungsphase bereits voll rechtsfähig ist. Die Anstalt hat bis zum Ablauf des 30. September 1998 noch keinen Programmauftrag zu erfüllen. Vielmehr wird die Versorgung der Bevölkerung in den Ländern weiterhin durch SDR und SWF sichergestellt. Deshalb bestimmt Satz 3, daß SDR und SWF bis zum Ablauf des 30. September 1998 ihre Programme weitersenden. Satz 4 ordnet zum 1. Oktober 1998 die Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich sämtlicher Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten von SDR und SWF auf den SWR an. Mit diesem Zeitpunkt sind SDR und SWF als Rechtssubjekte aufgelöst. Ihre gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Grundlagen treten außer Kraft (Absatz 9). Ihr Programmauftrag erlischt. Die Versorgung der Bevölkerung der vertragsschließenden Länder wird ab dem 1. Oktober 1998 durch den dann voll rechts- und handlungsfähigen sowie mit einem Programmauftrag ausgestatteten SWR übernommen. Mit diesen Verfahrensschritten soll sichergestellt werden, daß der Übergang reibungslos funktioniert und gleichzeitig während der erforderlichen Zwischenzeit die Rundfunkversorgung der Bevölkerung in den Ländern sichergestellt bleibt.
Absatz 2 enthält die notwendige Übergangsbestimmung zur Konstituierung des Rundfunkrates. Danach haben die Ministerpräsidenten der beiden Länder spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, d. h. spätestens zum 31. Januar 1998, die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates anzuberaumen (Satz 1). Sie haben ferner bereits vor Inkrafttreten des Staatsvertrages dafür Sorge zu tragen, daß die nach § 14 Abs. 2 und 3 entsendungsberechtigten Organisationen und Institutionen ihre Mitglieder für den Rundfunkrat bestimmen. In der konstituierenden Sitzung hat der Rundfunkrat nach Satz 2 einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat ferner die von ihm gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 zu entsendenden acht Mitglieder für den Verwaltungsrat zu benennen. Die vom Rundfunkrat in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder scheiden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 mit ihrer Wahl aus dem Rundfunkrat aus. Für sie sind nach den für ihre Entsendung geltenden Bestimmungen des § 14 Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode zu bestimmen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wird die erste konstituierende Sitzung des Rundfunkrates von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet (Satz 3).
Absatz 3 enthält die Bestimmungen zur Konstituierung des Verwaltungsrates. Nach Satz 1 beruft der Vorsitzende des Rundfunkrates die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein. Sie ist spätestens zum 28. Februar 1998 einzuberufen. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 für den Rundfunkrat wird auch die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates bis zur Wahl des Vorsitzenden von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates geleitet (Satz 2).
Nach Absatz 4 tragen die spätestens zum 1. März 1998 voll handlungsfähigen Organe Rundfunkrat und Verwaltungsrat dafür Sorge, daß bis zum Ablauf der Gründungsphase am 30. April 1998 ein Intendant gewählt und die Satzung des SWR beschlossen wird. Das Verfahren zur Wahl des Intendanten bestimmt sich nach § 26, das Verfahren zum Erlaß der Satzung nach § 1 Abs. 2.
Absatz 5 bestimmt, daß der Intendant unmittelbar nach der Annahme der Wahl seine Geschäfte aufnimmt (Satz 1). Sofern ein Intendant vor dem 1. Mai 1998 bestimmt ist, ist Absatz 1 Satz 1 zu beachten. Danach ist der SWR in der Gründungsphase bis zum 30. April 1998 lediglich insoweit rechtsfähig, als dies zur Konstituierung der Organe erforderlich ist. Volle Rechtsfähigkeit erlangt der SWR - mit Ausnahme des Programmauftrags - erst zum 1. Mai 1998 (Absatz 1 Satz 2). Sofern ein Intendant zum 1. Mai 1998 noch nicht bestimmt ist, führt nach Satz 2 der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Geschäfte des Intendanten kommissarisch. Er hat dann sämtliche Rechte und Pflichten eines Intendanten. So hat er insbesondere den reibungslosen Übergang von SDR und SWF auf den SWR vorzubereiten. In dieser Überleitungsphase bis zum 30. September 1998 bilden die Intendanten von SDR und SWF sowie der neu bestimmte Intendant des SWR (gegebenenfalls der kommissarisch die Geschäfte führende Vorsitzende des Verwaltungsrates) ein Überleitungsgremium. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß alle drei Anstalten ihre Interessen aufeinander abstimmen und einen nahtlosen Übergang bewerkstelligen können (Satz 3). Satz 4 bestimmt, daß SDR und SWF alle für die Gründungs- und Überleitungsphase notwendigen Personal- und Sachmittel dem SWR zur Verfügung stellen.
Nach Absatz 6 werden gegebenenfalls anfallende Abgaben und Kosten der Länder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet.
Absatz 7 enthält die Bestimmungen über die Personalvertretung des SWR. Nach Satz 1 ist spätestens unverzüglich mit Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit und des Programmauftrags am 1. Oktober 1998 eine Personalvertretung des SWR zu wählen. Die Wahl kann auch schon früher erfolgen. Dabei findet auf den SWF gemäß § 38 das Personalvertretungsgesetz des Landes Baden-Württemberg Anwendung. Bis zur Wahl einer Personalvertretung beim SWR führen gemäß Satz 2 die bisherigen Personalvertretungen bei SDR und SWF die Geschäfte einer Personalvertretung beim SWR.
Absatz 8 stellt klar, daß mit dem Übergang aller Rechte und Pflichten von SDR und SWF im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch alle bisher in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dem SDR bzw. dem SWF zugeteilten Übertragungswege durch die neue Anstalt SWR weiter genutzt werden können. Diese gesetzliche Zuweisung bezieht sich allein auf den Übergangszeitpunkt. Sie schließt spätere Zuweisungen sowie die Rückgabe genutzter Übertragungswege nach dem jeweiligen Recht der beiden Länder nicht aus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des SWR in § 42 Abs. 3 zur Optimierung der Nutzung der Übertragungswege.
Absatz 9 bestimmt, daß mit Ablauf des 30. September 1998 die Rechtsgrundlagen für den SDR und den SWF außer Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt erlischt auch ihr Programmauftrag. Die Versorgung der Bevölkerung in den Ländern wird ab 1. Oktober 1998 vom SWR übernommen.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den SWR, den Regierungen der Länder alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Staatsvertrages vorzulegen. Der erste Bericht soll zum 1. September 1999 vorgelegt werden. Der Bericht soll sich dabei auf sämtliche Aspekte dieses Staatsvertrages sowie die eingetretenen Entwicklungen beim SWR erstrecken. Besonderes Augenmerk soll nach Satz 2 auf die erzielten Einsparungs- und Synergieeffekte im Hinblick auf die Zusammenführung von SDR und SWF zum SWR gelegt werden. Der Umfang bereits vorgenommener Rationalisierungen bzw. vorhandener Rationalisierungsmöglichkeiten, gerade im Hinblick auf den Abbau vorhandener Doppelstrukturen, ist besonders darzulegen.
Absatz 3 verpflichtet den SWR, seine Übertragungswege fortlaufend zu optimieren. Vorrangiges Ziel ist dabei die landes- und regionalrichtige Versorgung mit den Programmen des SWR. Der SWR ist verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2000 den Landtagen und den Regierungen der Länder einen Bericht hierüber vorzulegen.
Absatz 2 bestimmt die Rechtsfolgen der Kündigung. Danach findet eine Vermögensaus-einandersetzung statt (Satz 1). Absatz 2 enthält dabei keine materiellen Kriterien für die Vermögensauseinandersetzung. Sie hat sich vielmehr an den diesem Staatsvertrag zugrundeliegenden Strukturprinzipien und dem sich darin widerspiegelnden Gewicht der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu orientieren. Zur Vermögens-auseinandersetzung verpflichtet Satz 2 die Länder, eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Zugang der Kündigung zu schließen. Damit soll sichergestellt werden, daß ein Jahr vor dem Erlöschen des SWR die Vermögensfragen im Hinblick auf seine Auflösung geregelt sind. Gleichzeitig soll damit den Ländern die Möglichkeit gewährt werden, die erforderlichen Schritte für die Bildung einer neuen Anstalt zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk einzuleiten. Kommt innerhalb eines Jahres nach Zugang der Kündigung eine Vereinbarung zwischen den Ländern nicht zustande, bestimmt Satz 3, daß ein Schiedsgericht zu bestellen ist. Die Schiedsrichter werden von den Ländern einvernehmlich bestellt. Sofern ein Einvernehmen nicht erzielbar ist, bestimmen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der beiden Länder unverzüglich und einvernehmlich die Mitglieder des Schiedsgerichtes (Satz 4).
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