geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 19.12.2000, GBl. S. 753
Der Landtag hat am 15. Dezember 1999
das folgende Gesetz beschlossen:
1. § 17 wird wie folgt geändert:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.2. in § 19 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie" gestrichen.b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Südwestrundfunk (SWR) kann im Rahmen der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten sowie der Möglichkeit zur Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297) ergänzend zu seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages ein digitales Hörfunkangebot veranstalten. Werbung und Sponsoring finden in diesem Programm nicht statt. Zur Unterstützung des digitalen Hörfunkangebotes ist die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebietes zulässig."
3. In § 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 und 23 bis 25" durch die Angabe " § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 22 und 31 bis 41" ersetzt.
4. § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit lokalen Hörfunkangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und lokalen oder regionalen Fernsehangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 terrestrische analoge Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese Rundfunkangebote bis zum 30. September 2002 unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen."
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