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Der hier wiedergegebene Text ist die konsolidierte Fassung aufgrund des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der Staatsvertrag ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Ältere Fassungen finden Sie über die Leitseite "Gesetze".
Vom 31. August 1991,
in der Fassung des fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrags,
in Kraft seit dem 1. Januar 2001
(Art. 8 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages)
GBl. Baden-Wuerttemberg vom x.12.2000, S. x
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2a
Allgemeine Programmgrundsätze
§ 3
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 4
Jugendschutzbeauftrage
§ 5
Kurzberichterstattung
§ 5a
Übertragung von Großereignissen
§ 6
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und
Gemeinschaftsproduktionen
§ 7
Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
§ 8
Sponsoring
§ 9
Informationspflicht
§ 10
Meinungsumfragen
II. Abschnitt
Vorschriften für
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz
des Finanzausgleichs
§ 12
Finanzierung
§ 13
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 14
Einfügung der Werbung
§ 15
Dauer der Werbung
§ 16
Richtlinien
§ 17
Änderung der Werbung
§ 18
Ausschluß von Teleshopping
§ 19
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF
III. Abschnitt
Vorschriften für
den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Zulassung
und verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 20
Zulassung
§ 21
Grundsätze des Zulassungsverfahrens
§ 22
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 23
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§ 24
Vertraulichkeit
2. Unterabschnitt
Sicherung
der Meinungsvielfalt
§ 25
Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 26
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 27
Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 28
Zurechnung von Programmen
§ 29
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 30
Vielfaltsichernde Maßnahmen
§ 31
Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 32
Programmbeirat
§ 33
Richtlinien
§ 34
Übergangsbestimmung
3. Unterabschnitt
Organisation
der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 35
Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 36
Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
§ 38
Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
§ 39
Anwendungsbereich
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
4. Unterabschnitt
Programmgrundsätze,
Sendezeit für Dritte
§ 41
Programmgrundsätze
§ 42
Sendezeit für Dritte
5. Unterabschnitt
Finanzierung,
Werbung, Teleshopping
§ 43
Finanzierung
§ 44
Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 45
Dauer der Werbung
§ 45a
Teleshopping-Fenster
§ 45b
Eigenwerbekanäle
§ 46
Richtlinien
§ 46a
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter
6. Unterabschnitt
Datenschutz,
Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung
§ 47 Grundsätze
für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47a
Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters
§ 47b
Bestandsdaten
§ 47c
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 47d
Auskunftsrecht des Nutzers
§ 47e
Datenschutz-Audit
§ 47f
Aufsicht
§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgesetz
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
§ 49a
Strafbestimmung
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine
anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunk enthält oder solche Regelungen zuläßt, sind die
für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter
geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die jeweils zuständigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sowie auf Antrag des Veranstalters die zuständige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.
(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.
(5) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
(6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate können sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleich kommt. Sie können in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.
(9) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen
erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle zwei Jahre gemeinsam einen
Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 8, der insbesondere
über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung
und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in
den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen
Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen
Entwicklungen enthalten.
(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.
(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.
(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.
(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(12) Die für die Kurzberichterstattung
nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung
der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist
dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich
mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen
Dritter unterbrochen.
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.
(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
(5) Verstößt ein Veranstalter
gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung
widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.
(2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.
(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 15 und 45 angerechnet. § 14 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(8) Werbung politischer, weltanschaulicher
oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping
entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit
einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht
als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk
gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen
bestehen.
(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen,
die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich
anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(2) Der Finanzausgleich unter den
Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD;
er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der
Anstalten Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies
Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung
an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts
begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
(4) Die Gebührenfestsetzung
erfolgt durch Staatsvertrag.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.
(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.
(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots
in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen
Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union
ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping
dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das
Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden
Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte
auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. § 19 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die Länder sind berechtigt,
den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt
Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den
Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche
Begrenzung kann beibehalten werden.
(2) Darüber hinaus können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet dürfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulässiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die zusätzlichen Programmaufwendungen grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.
(4) Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets dürfen insgesamt für die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanälen erhält die ARD zwei Fernsehkanäle und das ZDF einen Fernsehkanal. ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle. Diese Kanäle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zusätzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. Der wechselseitige Zugriff durch Programmführer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.
(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder möglich.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können, auch gemeinsam, im Rahmen ihres Programmauftrags zusammen mit ausländischen Rundfunkanstalten oder Unternehmen international verbreitete Programme veranstalten oder sich an einem Veranstalter solcher Programme beteiligen, wenn
(7) Soweit dieser Staatsvertrag nichts
anderes bestimmt, finden auf die Programme und Angebote nach den Absätzen
1 bis 4 und 6 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und des ZDF die für diese Anstalten geltenden Vorschriften entsprechend
Anwendung.
(2) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten
sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne
von §28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet,
unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber
eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb
des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen
Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten
ist.
(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durchführung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(8) Der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Untersuchung
beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge
hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
die durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine
Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.
(2) Innerhalb derselben Frist hat
der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den
Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.
(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(4) In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen
sollen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen
Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation
der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter
sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der
Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung
der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.
(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, daß vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, daß der dadurch erzielte Meinungseinfluß dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden.
(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:
(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von
(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen
jährlich eine von der KEK zu erstellende
Programmliste. In die Programmliste
sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.
(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung. Die Ermittlung muß aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, daß die anläßlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.
(3) Die Veranstalter sind bei der
Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein
Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen
werden.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluß ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
(4) Bei der Prüfung und Bewertung
vergleichbarer Einfüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende
Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze
des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muß wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen.
(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach §28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten läßt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muß ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung
zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter
durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung
des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters
sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz
5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung
für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung
des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für
den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt
werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters.
(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, daß die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.
(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.
(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluß des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.
(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter,
bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch
betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe,
daß der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des
Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige
Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:
(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "Arte", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.
(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.
(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen
der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit. Die Kosten für KEK und KDLM werden aus dem Anteil
der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zuständigen
Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres
regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz
der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten
einvernehmlich durch Beschluß.
(2) Die Auswahl und Zulassung von
Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm
obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen
Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern
ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluß der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluß, bleibt der Beschluß der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluß der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.
(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen
Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die
Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur
Anfechtung berechtigt.
(2) Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.
(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, daß ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.
(4) § 47f Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz
1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten
zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.
(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping
in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen
Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union
ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping
dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das
Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden
Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte
auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters
auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen
Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst
der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken
gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(2) Es sind höchstens acht solcher
Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden
pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch
klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass
(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(4) Nutzungsprofile sind nur bei
Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung
der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des
Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der
Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen
des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen
hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Die Abrechnung über die
Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
(2) Der Abruf von Angeboten oder
der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter
haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht
gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 30 bis 37 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz
1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf
der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt
die Frist von neuem.
(2) Über die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie über die Zuordnung an Länder entscheiden die Ministerpräsidenten durch Beschluß, soweit dies nicht ausdrücklich durch Staatsverträge festgelegt ist.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
a) Zur Verfügung stehende freie Satellitenkanäle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfür von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gemäß dem Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.b) Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
c) Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind für den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.
d) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten nach folgenden Kriterien:
Sicherung der Grundversorgung,
gleichgewichtige Berücksichtigung des privaten Rundfunks,
Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,
Vielfalt des Programmangebots und
Zahl der Satellitenkanäle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.
(5) Die Ministerpräsidenten
vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 und 4 Verfahrensregelungen.
(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
(6) Die Belegung einer Kabelanlage
mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird.
(3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Zum 1. Januar 2003 tritt § 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 außer Kraft.§ 53a
Übergangsbestimmung
(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. § 19 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.
(3) § 5a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 5a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 5a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(4) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird § 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(5) § 15 Abs. 1, 2 und 5 kann
von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum
Schluß des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 13 folgt,
mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13
aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird §
15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die
Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren
Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt
ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem
innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung
nach Satz 5 § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17 hinsichtlich
einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen
dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge
in Kraft.
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