Gesetz
zum Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
zur Änderung
des Landesmediengesetzes
und zur
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 1
Gesetz zum Fünften RundfunkänderungsstaatsvertragArtikel 2
Änderung des LandesmediengesetzesArtikel 3
Änderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr.
23, Seite 753 ---
Gesetz
zum Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
zur Änderung
des Landesmediengesetzes
und zur
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Vom 19. Dezember 2000
GBl. vom 28. Dezember 2000, Seite 753
Der Landtag hat am 14. Dezember 2000
das folgende Gesetz beschlossen:
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 754 ---
1. § 11 wird folgender Absatz
3 angefügt:
2. § 18 Abs. 1 werden die
folgenden Sätze angefügt:
"Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."3. In § 30 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz zugelassenen" durch die Worte "der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden" ersetzt.
4. In § 39 Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag "50.000 DM" durch den Betrag "30.000 Euro" ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "28" und der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,6 Millionen Euro" ersetzt.6. § 51 wird wie folgt geändert:b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag "6 Millionen DM" durch den Betrag "3,1 Millionen Euro" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:7. § 54 wird wie folgt geändert:Die Angabe "31 bis 41" wird durch die Angabe "27 bis 37" ersetzt. Nach den Worten "§ 11 Abs. 1 und" werden die Worte "3 sowie" eingefügt.b) In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:"5. als Veranstalter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet;".Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.c) In Absatz 3 wird der Betrag "500 000 DM" durch den Betrag "250 000 Euro" ersetzt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
a) In § 54 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:"Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden."b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:"(4) Bis zum 3 1. Dezember 2001 gelten an Stelle der Euro-Beträge noch folgende DM-Beträge:
In § 39 Abs. 2 Nr. 2 an Stelle von 30 000 Euro: 50 000 DM,
in § 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle von 3,6 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in § 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in § 51 Abs. 3 an Stelle von 250 000 Euro: 500 000 DM."
In § 2 Satz 2 wird die Angabe
"34 bis 41" durch die Angabe "30 bis 37" ersetzt.
(2) Der Tag, an dem der Fünfte
Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall,
dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs.2 Satz 2 gegenstandslos
wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
--- GBl. vom 28. Dezember 2000 Nr. 23, Seite 755 ---
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 19. Dezember 2000
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
TEUFEL
DR. DöRING
DR. PALMER
DR. SCHAVAN
VON TROTHA
STRATHAUS
STAIBLIN
MÜLLER
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