>
artikel5 > gesetze.html
> rstv-5-bg.html
Begründung
zum 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Wiedergabe dieses Textes dient allein
Informationszwecken; für amtliche Texte sind ausschließlich
die in den jeweiligen Gesetzblättern veröffentlichten Textfassungen
verbindlich. Für die Richtigkeit der Erfassung und der Wiedergabe
wird keinerlei Gewähr übernommen.
Für die Erfassung und HTML-Informationen
behält sich der Autor alle Rechte
vor.
Der hier wiedergegebene Text ist
die Fassung der Amtlichen Begründung zum fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 1. Januar 2001.
Ältere Fassungen finden Sie über die Leitseite "Gesetze".
-
Begründung zum Fünften
Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
-
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
A. Allgemeines
Die Regierungschefs der Länder
haben vom 6. Juli bis 7. August 2000 den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage zum Staatsvertrag wiedergegebenen
Protokollerklärungen abgegeben.
Die Änderungen des Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag,
den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag,
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den
privaten Rundfunk in einigen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert.
Ein wichtiges Element des Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Anpassung der Höhe der
Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Sie beträgt
nunmehr monatlich 16,15 Euro (31,58 DM). Im Zusammenhang mit der Erhöhung
der Rundfunkgebühr wurden auch sämtliche anderen DM-Beträge
in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen auf Euro umgestellt. Für
eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 gelten jedoch noch die
DM-Beträge fort. Weiter wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine klarstellende
Regelung zu Programmankündigungen für jugendschutzrelevante Sendungen
im digitalen Fernsehen aufgenommen. Das Recht der Kurzberichterstattung
wurde, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.
Februar 1998 (BVerfGE 97, 228) gefordert, nach den Feststellungen des Gerichts
ausgestaltet. Aufgehoben wurde das Werbeverbot für Rundfunkprogramme,
die nach dem Landesrecht in einem vereinfachten Zulassungsverfahren eine
Erlaubnis erhalten können. Redaktionelle Änderungen wurden ferner
im Verfahren der Medienaufsicht vorgenommen. Neu eingefügt wurde eine
Bestimmung, die Ausnahmen von den Werbebestimmungen für regionale
und lokale Fernsehveranstalter in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie
zulässt. Neu aufgenommen ist im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung
zur Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
im Fernsehen. Im ARD-Staatsvertrag wurde eine Änderung vorgenommen,
die eine einheitliche und effiziente Handhabung des Gegendarstellungsrechtes
ermöglicht. Die Änderungen im ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag
sowie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind im wesentlichen redaktioneller
Art bzw. Folgeänderungen aufgrund der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages.
Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde nicht nur die Rundfunkgebühr
neu festgesetzt. Änderungen sind auch beim Finanzausgleich vorgenommen
worden. Dort wird die Finanzausgleichssumme bis zum 1. Januar 2006 auf
1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens abgeschmolzen. Redaktionelle
Änderungen und Folgeänderungen aufgrund der Änderungen der
Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen den Mediendienste-Staatsvertrag.
Mit dem vorliegenden Regelungswerk
wird der Ordnungsrahmen sowohl für den privaten als auch den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk fortentwickelt. Dabei wurde die Form eines Artikelstaatsvertrages
gewählt. Artikel 8 enthält die Ermächtigung für die
Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten
Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Ein solcher Artikel-Staatsvertrag
ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsverträge
zum 1. Januar 2001 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung
für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.
Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten
Staatsverträgen ihre rechtliche Selbständigkeit.
B. Zu den
einzelnen Artikeln
I.
Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
erfolgt, um Klarstellungen zu Programmankündigungen für jugendgefährdende
Sendungen im digitalen Fernsehen vorzunehmen, das Recht der Kurzberichterstattung
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, generell Werbung
bei Rundfunkprogrammen, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren
gilt, zu ermöglichen, Klarstellungen bei der Berufung der KEK-Mitglieder
vorzunehmen sowie regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern in Übereinstimmung
mit der EG-Fernsehrichtlinie erweiterte Werbemöglichkeiten zu geben.
Neben redaktionellen Änderungen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht
die Verjährung geregelt. Neu eingefügt wird mit § 52 a eine
Bestimmung über die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
im Fernsehen, die bei Umstellung von analoger auf digitale Übertragungstechnik
den bisher analog verbreiteten Programmen einen Bestandsschutz gewährt.
Weiter vorgenommen werden in der Kündigungsbestimmung redaktionelle
Klarstellungen sowie ein Aufschub der ersten Kündigungsmöglichkeit
auf den 31. Dezember 2004.
Auf die abgegebene Protokollerklärung
aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag wird Bezug genommen.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der
nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Der bei § 3 Abs. 6 neu angefügte
Satz 2 enthält eine Klarstellung im Hinblick auf Programmankündigungen
für Sendungen, die jugendgefährdend sind. Nach den mit dem Vierten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügten neuen Bestimmungen
können jugendgefährdende Sendungen in digitaler Technik auch
jenseits von Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden, wenn sie
mit einer eigens für diese Sendung bestimmten Technik vorgesperrt
und verschlüsselt werden. Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung
ist klargestellt, dass auch die Ankündigung für eine jugendgefährdende
Sendung demselben Recht unterliegt, wie die Sendung selbst. Kann die betreffende
Sendung nur deshalb zu einer früheren Tageszeit ausgestrahlt werden,
weil sie verschlüsselt und vorgesperrt ist, so gilt dies auch für
deren Programmankündigungen. Diese Programmankündigungen unterliegen
nur dann nicht den Sendezeitbeschränkungen, die für die unverschlüsselte
und nicht vorgesperrte Sendung gegolten hätten, wenn sie selbst verschlüsselt
und vorgesperrt sind. Sind sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt,
so unterliegen sie den selben Zeitbeschränkungen wie die ursprüngliche
Sendung, wenn diese nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Februar 1998 zur Fernsehkurzberichterstattung umgesetzt. Gemäß
dem mit Buchstabe a neu eingefügten Absatz 7 ist eine Kurzberichterstattung
über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen nicht
unentgeltlich, sondern der Veranstalter kann ein dem Charakter der Kurzberichterstattung
entsprechendes billiges Entgelt verlangen (Satz 1). Bei der Bemessung des
angemessenen Entgelts sind die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten
Maßstäbe zu berücksichtigen; insbesondere ist sicherzustellen,
dass grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern das Kurzberichtserstattungsrecht
zugänglich bleibt. Wird über die Höhe des Entgeltes zwischen
Veranstalter und dem das Recht auf Fernsehkurzberichterstattung wahrnehmenden
Fernsehveranstalter keine Einigung erzielt, sieht Satz 2 vor, dass ein
schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung
vereinbart werden soll. Satz 3 1. Halbsatz stellt klar, dass allein das
Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder das
noch nicht durchgeführte oder nicht akzeptierte schiedsrichterliche
Verfahren die Fernsehkurzberichterstattung über das Ereignis nicht
hindert. Vielmehr soll bei Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltes
diese Frage erst im Anschluss an die Kurzberichterstattung geklärt
werden. Damit wird dem Informationsinteresse der Bevölkerung Rechnung
getragen. Gleiches gilt nach Satz 3 2. Halbsatz, wenn ein Rechtsstreit
über die Höhe des Entgeltes zwischen dem Veranstalter und dem
die Fernsehkurzberichterstattung ausübenden Fernsehveranstalter anhängig
ist.
Die weiterhin durch Buchstabe b bis
d vorgenommenen Änderungen betreffen Folgeänderungen in den nachfolgenden
Absätzen.
Bei der Auslegung der Bestimmung
im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zu beachten, dass das Kurzberichtserstattungsrecht nicht vor dem vertraglich
begründeten Übertragungsrecht ausgeübt werden darf, wenn
der Inhaber der vertraglichen Rechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird die Terminologie in
§ 5 a bei der Übertragung von Großereignissen angepasst.
Entsprechend der Terminologie der Zivilprozessordnung wird das Wort Schiedsverfahren
jeweils durch die Worte schiedsrichterliches Verfahren ersetzt.
Zu Nummer 5
Mit der Streichung von § 20 Abs.
3 Satz 2 wird Werbung für Sendungen ermöglicht, die nach §
20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterliegen.
Das bisher vorgesehene Werbeverbot hat sich als hinderlich erwiesen, entsprechende
Sendungen in solchen Einrichtungen zu finanzieren.
Zu Nummer 6
Mit der Streichung von § 24 Satz
2 wird der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Rechnung getragen. Dort hat der Bundesgesetzgeber das Verwertungsverbot
für Erkenntnisse im Kartellverfahren gestrichen. Dieses Verwertungsverbot
hatte auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur einen engen
Anwendungsbereich. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt nunmehr diesem vom Bundesgesetzgeber
vorgegebenen Weg.
Zu Nummer 7
Mit dem in § 35 neu eingefügten
Absatz 4 wird klargestellt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds der KEK
ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer zu bestimmen ist. Das
Ausscheiden eines Mitglieds der KEK führt nicht dazu, dass ein Ersatzmitglied
aufrückt, sondern es muss ein neues Mitglied für die KEK durch
die Ministerpräsidenten bestimmt werden. Die Ministerpräsidenten
sind bei der Auswahl des Mitglieds frei. Sie können einen dritten
Sachverständigen ebenso bestimmen, wie eine bisher als Ersatzmitglied
bestimmte Person. Der zweite Halbsatz stellt dabei klar, dass ein entsprechendes
Verfahren auch beim Ausscheiden eines Ersatzmitgliedes gilt.
Die weiteren Änderungen sind
redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 8
Mit der neu aufgenommenen Bestimmung
in § 46 a wird der Gestaltungsspielraum auf Grund Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie
genutzt, der Ausnahmen von den Werbebestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie
für regionale und lokale Fernsehveranstalter zulässt. Die Entscheidung,
von welchen Bestimmungen Ausnahmen zugelassen werden sollen, ist dem jeweiligen
Landesrecht überlassen. Durch Landesrecht ist dabei sicherzustellen,
dass die Gestaltung des Programms, der gesamte Zusammenhang und der Charakter
der Sendung nicht beeinträchtigt werden dürfen und nicht gegen
die Rechte der Rechteinhaber verstoßen werden darf. Ausnahmen können
danach im Landesrecht vorgesehen werden von der Anrechnung der Werbung
beim Splitscreen auf die Spotwerbung (§ 7 Abs. 4 Satz 2), von den
Abstandsregelungen bei der Einfügung von Spotwerbung (§ 44 Abs.
3 bis 5) sowie von der Begrenzung der Dauer der Werbung und der Teleshoppingfenster
(§§ 45, 45 a). Mit dieser Regelung soll die Finanzierung regionaler
und lokaler Fernsehangebote erleichtert werden. Die Bestimmung folgt insoweit
der Auslegung von Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie und Artikel 3 des
Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Mit den Änderungen in Buchstabe
a werden einzelne redaktionelle Klarstellungen in § 49 Abs. 1 vorgenommen.
Insbesondere werden diejenigen Tatbestände aus der bisherigen Regelung
in Satz 1 ausgeklammert, die sich nicht nur an Fernsehveranstalter, sondern
auch an Dritte, insbesondere an ihnen beteiligte Unternehmen richten. Entsprechend
der Systematik der Regelung werden diese Tatbestände als Nummern 1
bis 4 in Satz 2 eingefügt. Materielle Änderungen sind hiermit
nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b wird der bisher in Deutscher
Mark ausgedrückte Betrag für die Höhe einer Geldbuße
auf Euro umgestellt. Dabei wird der Betrag von einer Million Deutsche Mark
abgerundet auf 500.000,- Euro. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt damit dem
Weg, den der Bundesgesetzgeber bei der Umstellung von Deutscher Mark auf
Euro bei Ordnungswidrigkeitentatbeständen in der Regel ebenfalls eingeschlagen
hat.
In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung
in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember
2001 die Beträge in Deutscher Mark für maßgeblich erklärt.
Zu Buchstabe c
Bei der mit Buchstabe c vorgenommenen
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung
aufgrund der Änderungen in Absatz 1.
Zu Buchstabe d
Mit dem neu angefügten Absatz 5
wird die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
gegen den Rundfunkstaatsvertrag einheitlich auf sechs Monate festgesetzt.
Diese Verjährungsfrist war bisher im Landesrecht unterschiedlich geregelt.
Zum Teil fehlten auch Regelungen, so dass Analogien zu anderen Bereichen
(insbesondere zum Presserecht) gezogen wurden. Die Frist von sechs Monaten
erscheint angemessen, um einerseits der Kurzlebigkeit des Mediums Rundfunk
und andererseits dem Verfolgungsinteresse der Aufsichtsbehörden Rechnung
zu tragen. Satz 2 stellt klar, dass der Lauf der Frist mit der Sendung
beginnt. Bei Wiederholung der Sendung, die einen Verstoß gegen den
Rundfunkstaatsvertrag darstellt, beginnt die Frist von neuem zu laufen
(Satz 3).
Zu Nummer 10
Neu eingefügt wird mit Nummer 10
eine Bestimmung § 52 a über die Zuweisung digitaler terrestrischer
Übertragungskapazitäten im Fernsehen.
Die Bestimmung soll denjenigen Veranstaltern
für die Fernsehprogramme Bestandsschutz gewähren, die derzeit
bereits in analoger Technik terrestrisch verbreitet werden. Bei der erstmaligen
Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten sollen
sie vorrangig mit ihrem Angebot berücksichtigt werden (Satz 1). Die
näheren Bedingungen der Zuweisungen ergeben sich aus dem jeweiligen
Landesrecht. Satz 2 stellt klar, dass die technischen Übertragungskapazitäten
für diese Programme im Verhältnis zu den anderen digitalen Übertragungskapazitäten
gleichwertig sein müssen.
Auf die Protokollerklärung aller
Länder zu § 52 a wird Bezug genommen.
Zu Nummer 11
Bei der Änderung der Verweisung
in § 53 a Satz 1 und 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung
aufgrund des neu eingefügten § 3 Abs. 6 Satz 2.
Zu Nummer 12
Die Änderungen in § 54 betreffen
zum einen die Festlegung der ersten Kündigungsmöglichkeit auf
den 31. Dezember 2004 (Buchstabe a). Auch bei den anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen wird durch den vorliegenden Änderungsstaatsvertrag
jeweils die erste Kündigungsmöglichkeit auf dieses Datum festgelegt.
Auf die Protokollerklärung aller
Länder zu § 54 sowie zu § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
wird Bezug genommen.
Mit der Änderung in Buchstabe
b werden die Absätze 4 und 5 der Kündigungsbestimmung neu gefasst.
Eine materielle Änderung ergibt sich nur insoweit, als das Sonderkündigungsrecht
der Bestimmung über den Finanzausgleich erstmals zum 31. Dezember
2005 ausgeübt werden kann (Absatz 4 Satz 2). Im übrigen wird
der 31. Dezember 2004 für die erstmalige Kündigungsmöglichkeit
festgelegt (Absatz 5 Satz 2). Die übrigen Bestimmungen sind unverändert
geblieben. Die Neufassung wurde gewählt, um Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit der Ausführung der Änderungsanweisung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
redaktionell zu bereinigen.
II.
Begründung zu Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des ARD-Staatsvertrages
betreffen zum einen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext
der ARD und zum anderen eine Vereinheitlichung des Gegendarstellungsrechtes
durch die Neuaufnahme einer Regelung in § 8. Ferner wird die erste
Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages, wie auch bei den übrigen
rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, auf den 31. Dezember 2004 festgelegt.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit dem neu angefügten Satz 2 in
§ 4 Abs. 1 wird der ARD Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt.
Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich für Abrufdienste
im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele
Regelung findet sich in Artikel 3 Nummer 1 bei den Änderungen des
ZDF-Staatsvertrages.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird ein neuer § 8
in den ARD-Staatsvertrag eingefügt, der das Gegendarstellungsrecht
bei Sendungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD betrifft. Die neu
gefasste Bestimmung knüpft in Absatz 1 Satz 1 an die Verantwortlichkeit
für eine Sendung an. Bisher galt umfassend der Grundsatz, dass jede
ARD-Landesrundfunkanstalt in ihrem Sendegebiet die Gesamtverantwortung
auch für jede Sendung in Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Landesrundfunkanstalten
trägt. Soweit Gegendarstellungsansprüche betroffen sind, durchbricht
Satz 1 nunmehr diesen Grundsatz und weist die Verantwortung für die
einzelne Sendung der ARD-Landesrundfunkanstalt zu, die diese Sendung in
das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Damit wird verhindert, dass
Gegendarstellungsansprüche gegenüber mehreren ARD-Landesrundfunkanstalten
parallel geltend gemacht werden können. Im übrigen bleibt die
Gesamtverantwortung jeder Landesrundfunkanstalt für ihr Sendegebiet
und die dort ausgestrahlten Fernsehgemeinschaftsprogramme der ARD unberührt.
Satz 2 stellt klar, dass bei der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen
das für die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die die Sendung in das
Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat, geltende Gegendarstellungsrecht
maßgeblich ist; dies ist auch für den Gerichtsstand von Bedeutung.
Mit der Neuregelung in Absatz 2 wird
sichergestellt, dass eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt
erwirkte Gegendarstellung auch von allen am Fernsehgemeinschaftsprogramm
beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem Sendegebiet ihres Fernsehgemeinschaftsprogrammes
zu verbreiten ist. Insofern wirkt die gegen die einbringende Landesrundfunkanstalt
erwirkte Gegendarstellung auch gegenüber diesen Anstalten für
deren Sendegebiet.
Mit Absatz 3 wird jedem, der eine
Gegendarstellung gegen eine Sendung in einem Fernsehgemeinschaftsprogramm
geltend machen will, ein Auskunftsanspruch gegen jede am Gemeinschaftsprogramm
beteiligte Landesrundfunkanstalt gewährt. Damit soll sichergestellt
werden, dass derjenige, der eine Gegendarstellung begehrt, rasch ermitteln
kann, welche Anstalt die jeweilige Sendung im Gemeinschaftsprogramm verantwortet.
Deshalb ist die Auskunft gemäß Satz 2 auch unverzüglich
zu erteilen.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung in Nummer 3 wird
die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des ARD-Staatsvertrages,
wie auch der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge, auf
den 31. Dezember 2004 festgelegt.
III.
Begründung zu Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des ZDF-Staatsvertrages
betreffen den Ausschluss von Werbung und Sponsoring im Fernsehtext des
ZDF, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig werdende
ergänzende Regelung im Recht der Kurzberichterstattung, die Umstellung
von Deutscher Mark auf Euro bei den zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften
des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit
auf den 31. Dezember 2004.
2. Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit dem neu angefügten Satz 2 in
§ 4 Abs. 1 wird dem ZDF Werbung und Sponsoring im Fernsehtext untersagt.
Das Werbe- und Sponsoringverbot galt bisher lediglich für Abrufdienste
im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag. Eine parallele
Regelung findet sich in Artikel 2 Nummer 1 bei den Änderungen des
ARD-Staatsvertrages.
Zu Nummer 2
Die parallele Regelung des Rechts auf
Fernsehkurzberichterstattung in § 7 des ZDF-Staatsvertrages wird entsprechend
den Änderungen in § 5 des Rundfunkstaatsvertrages geändert.
Auf die dortige Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung in Nummer 3 wird
der bisherige in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für zustimmungspflichtige
Rechtsgeschäfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde
auch hier entsprechend den bundesgesetzlichen Regelungen leicht abgerundet,
und zwar auf 250.000,- Euro. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung
in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Beträge
bis zum 31. Dezember 2001 vorübergehend noch fort. Die Regelung entfaltet
deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.
Zu Nummer 4
Mit der Änderung in Nummer 4 wird
das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages
auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen, festgelegt.
IV.
Begründung zu Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages
betreffen die Umstellung des DM-Betrages bei den zustimmungspflichtigen
Rechtsgeschäften des Intendanten sowie die Festlegung der erstmaligen
Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in Nummer 1 wird
der bisherige in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für zustimmungspflichtige
Rechtsgeschäfte des Intendanten auf Euro festgesetzt. Der Betrag wurde
auch hier entsprechend bundesgesetzlicher Regelungen leicht abgerundet,
und zwar auf 125.000,- Euro. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung
in Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages. Danach gelten die DM-Beträge
bis zum 31. Dezember 2001 vorübergehend noch fort. Die Regelung entfaltet
deshalb Wirkungen erst ab dem 1. Januar 2002.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung in Nummer 4 wird
das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages
auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen, festgelegt.
V.
Begründung zu Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
betreffen die Verlängerung des Moratoriums der Nichterhebung von Rundfunkgebühren
auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben sowie die Festlegung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit
des Staatsvertrages.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in Nummer 1 wird
das Moratorium für die Nichterhebung von Rundfunkgebühren auf
Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben können, verlängert bis zum 31. Dezember
2004. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht auch die Empfehlung der Kommission
zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
(KEF) für die bevorstehende Gebührenerhöhung aufgrund ihrer
Finanzbedarfsabschätzung. Mit diesem Hinausschieben auf den 31. Dezember
2004 soll eine einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung
über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung ermöglicht
werden.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung in Nummer 2 wird
das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages
auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen, festgelegt.
VI.
Begründung zu Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
1. Allgemeines
Mit den Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
werden entsprechend den Empfehlungen der KEF die Höhe der monatlichen
Rundfunkgebühr und die Verteilung des Rundfunkgebührenaufkommens
neu festgelegt, Änderungen beim Finanzausgleich vorgenommen, die zu
einem Abschmelzen der Finanzausgleichssumme bis zum Jahr 2006 führen,
sowie die Kündigungsbestimmungen modifiziert.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Die Bestimmung legt die Rundfunkgebühr
gemäß den Beratungsergebnissen der Ministerpräsidenten
auf der Grundlage der Empfehlungen der KEF in ihrem Zwölften Bericht
vom Dezember 1999 fest. Der Betrag der Grundgebühr sowie der Fernsehgebühr
ist in Euro ausgewiesen. Zu beachten ist die Übergangsbestimmung in
Artikel 9 des vorliegenden Staatsvertrages, wonach für eine Übergangszeit
bis zum 31. Dezember 2001 die dort wiedergegebenen DM-Beträge gelten.
Zum 1. Januar 2002 werden dann die Eurobeträge verbindlich.
Auf die abgegebene Protokollerklärung
aller Länder zu § 8 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 2
Die durch Buchstaben a und b geänderten
Absätze 1 bis 3 befassen sich mit der Aufteilung der Mittel nach der
Festsetzung in § 8.
Nach dem neu gefassten Absatz 1 ist
der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil am Aufkommen aus der Grundgebühr
wiedergegeben und in das Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Gebührenaufkommens
für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gesetzt.
Der neu gefasste Absatz 2 regelt
die verhältnismäßige Aufteilung der Fernsehgebühr
auf ARD und ZDF entsprechend den Empfehlungen der KEF.
Durch Buchstabe b werden auch Veränderungen
in Absatz 3 Satz 3 vorgenommen. Dort wird der bisher auf 210 Mio. Deutsche
Mark festgesetzte Anteil für den Europäischen Fernsehkulturkanal
ARTE nunmehr entsprechend den Feststellungen der KEF auf 121,71258 Mio.
Euro festgelegt.
In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung
in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember
2001 die Beträge in Deutscher Mark für maßgeblich erklärt.
Zu Nummer 3
Die Änderung in Nummer 3 betrifft
die Regelung über die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten
an der Rundfunkgebühr in § 10 Abs. 1. Dort wird die Umstellung
des Sockelbetrages für die Landesmedienanstalten von 1 Mio. Deutsche
Mark auf 511.290 Euro vorgenommen. Zu beachten ist auch hier die Übergangsbestimmung
in Artikel 9 dieses Staatsvertrages.
Auf die Protokollerklärung aller
Länder zu § 10 Abs. 1 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird § 14 mit der
Bestimmung über den Umfang der Finanzausgleichsmasse neu gefasst.
Neu festgesetzt wird danach zum einen die Höhe der Finanzausgleichsmasse
sowie deren Verteilung auf die nehmenden Anstalten.
Nach den Neuregelungen in Absatz
1 beträgt die Finanzausgleichsmasse zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert
des ARD-Nettogebührenaufkommens (Satz 1). Das Nettogebührenaufkommen
der ARD bemisst sich nach dem Bruttogebührenaufkommen abzüglich
der Anteile von ZDF, Deutschlandradio und der Landesmedienanstalten. Satz
2 stellt zunächst klar, dass sich der vom Hundert-Satz auf das jeweilige
Jahresnettogebührenaufkommen der ARD bezieht. Neu ist die Bestimmung
im 2. Halbsatz des Satzes 2. Nach ihr vermindert sich zum 1. Januar eines
jeden Jahres die Finanzausgleichsmasse um 0,18 Prozentpunkte bezogen auf
das jeweilige ARD-Nettogebührenaufkommen bis die Höhe der Finanzausgleichsmasse
zum 1. Januar 2006 auf 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens
abgeschmolzen ist. Damit wird erreicht, dass die Finanzausgleichsmasse
sich im Zuge der nächsten Jahre bis zum 1. Januar 2006 kontinuierlich
vermindert. Hinzuweisen ist allerdings auf die Regelung in Absatz 3, wonach
die Finanzausgleichsmasse späteren Änderungen der Rundfunkgebühr
im gleichen Verhältnis anzupassen ist. Dies führt bei einer späteren
Rundfunkgebührenerhöhung auch zu einer anteilsmäßigen
Erhöhung der Finanzausgleichsmasse. Die näheren Einzelheiten
der Aufbringung der Finanzausgleichsmasse, deren Verteilung sowie des Verfahrens
und weiterer Kooperationen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
ergeben sich aus den zwischen den Anstalten getroffenen Vereinbarungen
vom 22. November 1999. Satz 3 nimmt deshalb Bezug auf diese Vereinbarungen.
Mit Absatz 2 wird die Verteilung
der Finanzausgleichsmasse auf die nehmenden Anstalten innerhalb der ARD
geregelt. Danach erhält entsprechend den Vereinbarungen der Ministerpräsidenten
der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 zunächst einen festen Betrag
aus der Finanzausgleichsmasse, der sich um die prozentuale Steigerung des
Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der vorgenommenen
Gebührenanpassung erhöht (Satz 1). Dieser Betrag wird dann entsprechend
den Regelungen des Absatzes 1 bis zum 1. Januar 2006 abgeschmolzen (Satz
2). Satz 3 bestimmt die Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse
auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen. Das Verhältnis
des Anteils von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen an der Finanzausgleichsmasse
entspricht dem bisherigen Anteil dieser Anstalten im Verhältnis zueinander.
Aufgrund des Verteilmechanismusses in Absatz 2 lässt sich der betragsmäßig
festgelegte Anteil des Sender Freies Berlin an der Finanzausgleichsmasse
im Verhältnis zum Saarländischen Rundfunk und zu Radio Bremen
jedoch solange nicht prozentual bestimmen, wie sich nicht die genaue Höhe
des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 feststellen lässt.
Dieses Aufkommen enthält variable Faktoren (Anzahl der angemeldeten
Rundfunkempfangsgeräte, Befreiungsquote usw.).
Absatz 3 bestimmt, dass die Finanzausgleichsmasse
und die Zuwendungen an die nehmenden Anstalten nach Absatz 2 späteren
Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen
sind.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung in Buchstabe a
wird das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages
auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen, festgelegt. Die erste Kündigungsmöglichkeit
besteht damit zu demjenigen Zeitpunkt, an dem auch über eine Neufestsetzung
der Rundfunkgebühr zu entscheiden ist.
Mit Buchstabe b wird das Sonderkündigungsrecht
für den Finanzausgleich entsprechend der Einigung der Ministerpräsidenten
erstmals zum 31. Dezember 2005 gewährt. Eine isolierte Kündigung
der Bestimmungen über den Finanzausgleich ist deshalb nicht zum gleichen
Zeitpunkt möglich, wie eine Kündigung des gesamten Staatsvertrages
zum 31. Dezember 2004.
Buchstabe c enthält redaktionelle
Folgeänderungen.
VII.
Begründung zu Artikel 7
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
1. Allgemeines
Die Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages
betreffen die Umstellung auf Euro, die Verankerung einer einheitlichen
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten sowie das Hinausschieben der ersten
Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages. Ferner wird auch eine
Bestimmung aufgenommen, die auf die Notifizierungspflicht von Änderungen
des Staatsvertrages nach dem europäischen Recht hinweist.
2. Zu den einzelnen
Bestimmungen
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in Buchstabe a
wird in § 20 Abs. 2 die Höhe der Geldbuße nunmehr in Euro
ausgedrückt. Sie beträgt statt einer Million Deutsche Mark nunmehr
leicht abgerundet 500.000,- Euro. Zu beachten ist jedoch auch Artikel 9
des vorliegenden Staatsvertrages, nach dem die DM-Beträge bis zu einer
Übergangszeit zum 31. Dezember 2001 fortgelten. Die vorgenommene Änderung
in § 20 Abs. 2 wird daher erst zum 1. Januar 2002 wirksam.
Mit Buchstabe b wird die Verjährungsfrist
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie im Rundfunkstaatsvertrag
selbst nunmehr auch bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Mediendienste-Staatsvertrages
einheitlich auf sechs Monate festgelegt.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung in Nummer 2 wird
das Datum der ersten Kündigungsmöglichkeit des Staatsvertrages
auf den 31. Dezember 2004, wie auch bei allen anderen rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen, festgelegt.
Zu Nummer 3
Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages
unterliegen gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften der Notifizierung. Nicht notifizierungspflichtig
ist jedoch der ursprüngliche Mediendienste-Staatsvertrag, da er noch
vor Einführung der Notifizierungspflicht durch die genannten Richtlinien
abgeschlossen wurde. Mit der neu eingefügten Bestimmung in §
22 wird nunmehr ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem europäischen
Recht auf die Notifizierungspflicht der entsprechenden Bestimmungen hingewiesen.
Damit wird auch in dem Staatsvertrag selbst ersichtlich, dass Änderungen
notifizierungspflichtig sind. Der Hinweis auf die Notifizierungspflicht
des Änderungsstaatsvertrages selbst ist in der Schlussbestimmung in
Artikel 8 Abs. 5 enthalten.
VIII.
Begründung zu Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung,
Notifizierung
Artikel 8 enthält die Schlussbestimmungen
zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
In Absatz 1 wird zunächst klargestellt,
dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge
nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt
werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit.
Deshalb ist in Artikel 8 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag
nicht vorgesehen.
Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten
des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am
1. Januar 2001 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2000 die Ratifikationsverfahren
in den einzelnen Länder nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden
nicht hinterlegt werden. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann
in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.
Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten,
dass in den Ländern die Bekanntmachungen erfolgen können, dass
der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten
ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung
gelten.
Absatz 4 gewährt den Staats-
und Senatskanzleien der Länder die Möglichkeit, die durch den
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge
in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.
Absatz 5 enthält den Hinweis
auf die Notifizierungspflicht des vorliegenden Staatsvertrages. Die durch
Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen
Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Die übrigen Bestimmungen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages
sind nicht notifizierungspflichtig. Gleiches gilt für den zugrundeliegenden
Mediendienste-Staatsvertrag. Einen Hinweis auf die Notifizierungspflicht
von Änderungen des Mediendienste-Staatsvertrages enthält auch
die durch Artikel 7 Nr. 3 in § 22 neu aufgenommene Bestimmung des
Mediendienste-Staatsvertrages.
IX.
Begründung zu Artikel 9
Währungsumstellung
Artikel 9 enthält eine Übergangsbestimmung
für die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro. Danach
gelten die in den einzelnen Staatsverträgen durch den Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrag jeweils in Euro ausgedrückten
Beträge bis zu einer Übergangszeit zum 31. Dezember 2001 in Deutscher
Mark fort. Zum 1. Januar 2002 wird dann die Abänderung in Euro wirksam.
Die Übergangsbestimmung ist erforderlich, da die umfassende Umstellung
der Beträge von Deutscher Mark auf Euro erst zu diesem Stichtag in
der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Gleichzeitig sind jedoch die entsprechenden
Maßnahmen der Umstellung durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
bereits getroffen, so dass ein gesonderter Staatsvertrag zur Währungsumstellung
zum Jahreswechsel 2001/2002 nicht mehr erforderlich ist. Die Begründung
der Wahl der einzelnen Umstellungsbeträge und der Rundungen ist jeweils
der Begründung zu den betreffenden Bestimmungen in den einzelnen Artikeln
dieses Staatsvertrages zu entnehmen.
|
©
Patrick Mayer, 2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-01-20 / URL:
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv-5-bg.html
|