Übersicht:
Art. 1 Änderung des RundfunkstaatsvertragesWeitere Informationen zum Thema:Art. 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages
Art. 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Art. 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Art. 5 Änderung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages
Art. 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrages
Staatsvertrag über Mediendienste (MStV)Amtliche Begründung zum MStV
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Amtliche Begründung zum IuKDG
Der hier wiedergegebene Text ist
ein Entwurf. Der Staatsvertrag ist mittlerweile in seiner endgültigen
Fassung in Kraft getreten. Diese Version dient der Dokumentation der
Gesetzesentwicklung.
Änderungen gegenüber dem
Stand Februar 1998 sind
fett wiedergegeben.
Stand: 25. 6. 1998
Artikel 1 Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 Änderung
des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 Änderung
des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 Änderung
des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 Änderung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Artikel 6 Änderung
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 Änderung
des Mediendienste-Staatsvertrags
Artikel 8 Kündigung,
Inkrafttreten
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Wesffalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EWG nachstehenden Staatsvertrag:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
"§ 2a
Allgemeine Programmgrundsätze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu beachten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen bleiben unberührt."4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Sendungen sind unzulässig,
wenn sie
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die jeweils zuständigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und des ZDF sowie die zuständige Landesmedienanstalt auf Antrag des Veranstalters eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitungen solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlaßt haben.
(4) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen und die der Veranstalter nur mit einer allein für diese Sendungen verwendeten Technik verschlüsselt, können in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden. Gleiches gilt für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, sowie für Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, darf der Veranstalter unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreiten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist.
(5) Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt (und) durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird.
(6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.
(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie können in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(9) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen alle zwei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemeinsam einen Bericht, der auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wissenschaftlichen Institut erstellten Gutachtens insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung von Sendungen nach Absatz 4, der Praxis und Akzeptanz der Verschlüsselung in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeiten nach Absatz 4 Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.
[Hinweis: Anpassung ZDF-StV und DLR-StV erforderlich]
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen marktüblichen Bedingungen ermöglicht, daß das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn nach rechtzeitiger öffentlicher Anzeige eine Vereinbarung zu angemessenen marktüblichen Bedingungen nicht zustande gekommen ist. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als (zwei Drittel) der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
2.) bei Fußball-, Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
3.) die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes
4.) Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;
[5.) Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball bei deutscher Beteiligung (Meistercup, Pokal der Pokalsieger, UEFA-Cup).]
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89l552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedsstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor (der Notifizierung einer Liste nach Absatz 2/vor dem 30. Juli 1997) Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben."
Nr. 1) Einige Länder
fordern einen höheren Anteil, andere einen geringeren Anteil
Nr. 2) Der Zeitpunkt
der nationalen Anerkennung ist festzulegen (auf EU-Ebene noch abzuklären)]
(1 ) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.4
[Hinweis: Bei einer vollständigen Umsetzung der Fernsehrichtlinie ist das Verhältnis zum Deutschen Werberat zu klären; ggf. Einfügung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes]
(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische und akustische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. 5 In der Werbung und im Teleshopping6 dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
[(4) Abweichend von Absatz 3 ist
virtuelle Werbung zulässig, soweit der Gesamteindruck der Sendung
nicht verfälscht wird. Der Einsatz virtueller Werbung außerhalb
von sonstiger Werbung und Teleshopping ist durch geeignete optische Mittel
während ihrer Dauer gesondert zu kennzeichnen.]
[Merkposten: Regelung für virtuelle
Bilder in Nachrichtensendungen erforderlich?]
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt für Teleshopping-Fenster entsprechend.
(6) Schleichwerbung und entsprechende
Praktiken im Teleshopping sind7
unzulässig.
[bisheriger Satz 2 wird neuer §
2 Abs. 2 Nr. 5]
(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(1)8 Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.9
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfaßt, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. 10
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden."
[Hinweis: ggf. Regelung über die Einfügung von Teleshopping-Spots]
"(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3."11
[Konkretisierung in Begründung erforderlich zu "Öffentlichkeit" und "kostenlos"]
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Teleshopping findet [mit Ausnahme von Teleshopping-Spots] im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt." 12
[Hinweis: Folgeänderung in § 14 bezüglich Einfügung von Teleshopping-Spots erforderlich]
"Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten über Satelliten gemeinsam ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden. Die zusätzliche Verbreitung über andere Übertragungswege richtet sich nach Landesrecht."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Darüber hinaus veranstalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot."]
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.
§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping13 unterbrochen werden. [Unmittelbar vor und nach diesen Sendungen ist Werbung unzulässig.]
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots sind 14 in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots15 auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 dürfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie länger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45-Minutenzeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minutenzeiträume. 17 [Bei der Berechnung der Dauer einer Sendung ist die Dauer der dazwischen geschalteten Werbung und des Teleshoppings [nicht] einzubeziehen.]
(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts nicht durch Werbung oder Teleshopping18 unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(6) Richtet sich Werbung [oder Teleshopping] in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung [oder das Teleshopping]19 dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung [oder das Teleshopping] - strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§ 45 Dauer der Werbung 20
(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf [mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 45a] 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf eigene Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.
§ 45a Dauer der Teleshopping-Fenster
(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von (15) Minuten ohne Unterbrechung haben.
Für Eigenwerbekanäle gelten die SS § 7, 8, 44, 45 Absatz 1 und 3 und 45a entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 45 Abs. 1 und 2 zulässig.
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der SS § 3, 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch."
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben. zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden. wenn der Veranstalter sicherstellt, daß
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag. Uhrzeit. Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung
jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Veranstalter hat
durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten
eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener
Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser
Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 47c Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene
Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
2. um die Nutzung von Rundfunk
abzurechnen (Abrechnungsdaten).
2. Abrechnungsdaten. sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
[(6) Soweit der Nutzer keinen Einzelnachweis gemäß Absatz 5 über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote verlangt, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, für die Begründung seiner Entgeltforderungen Angaben über die Inanspruchnahme einzelner Proqrammangebote vorzulegen.]
§ 47d Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet. dem Nutzer unentgeltlich über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies dem Veranstalter technisch möglich und mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Werden über Angebote
personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene
dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann
er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung
die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde oder aus den Daten
2. auf die Person des Einsenders
oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene
kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer
eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(1) Die Zuständigkeit für die Aufsicht richtet sich nach Landesrecht.
Die Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten
ist um folgende Tatbestände zu ergänzen:
2. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
3. entgegen § 47 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
4. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
5. die in § 47a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
8. entgegen § 47f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
14. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die
Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
Die
Entscheidung über die Belegung der Kabelkanäle mit in digitaler
Technik verbreiteten Programmen trifft der Betreiber einer Kabelanlage.
sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2. die übrigen digitalen Kanäle werden so belegt, daß unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer
4. Entgelte und Tarife für Programme und Mediendienste sind so gestaltet, daß auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt;
5. Entgelte und Tarife werden offengelegt;
(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren).
(3) Werden Programme und Angebote zum Zwecke der Vermarktung gebündelt, so muß dabei der Grundsatz der chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Behandlung aller Programme und Angebote gewährleistet werden.
(4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zusammen mit der Anzeige alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) Die Landesmedienanstalten regeln jeweils durch Satzung Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1, 2 und 4 bis 6. Die Regelungen der Satzung müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Die Satzungen sollen übereinstimmen."
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach " § 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte" § 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
Bis zum 31. Dezember 2003 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet empfangen können, Gebühren nicht zu entrichten."
1. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
"(3) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. die geeignet sind. das körperliche. geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden. wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
"(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten SS § 7, 8, 44, 45 Abs. 1 und 3 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
"6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, verbreitet, ohne daß ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird,"
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 16 werden Nummern 7 bis 17.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ... 1999 in Kraft. Sind bis zum ... nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
1
Bisher: § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. d) FsRL
2
Bisher: § 8 Abs. 1 RStV; vgl. auch Art. 1 lit. e) FsRL
3
Vgl. Art. 1 lit. f) FSRL
4
Vgl. Art. 16 Abs. 2 FsRL
5
Vgl. Art. 10 Abs. 1 FsRL
6
Vgl. Art. 10 Abs. 3 FsRL
7
Vgl. Art. 10 Abs. 4 FsRL
8
Bisheriger Absatz 1 nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 6
9
Vgl. Art. 17 Abs. 2 FsRL
10
Vgl. Art. 17 Abs. 3 FsRL
11
Vgl. Art. 18 Abs. 3 FsRL
12
Anpassung an die Definition des Teleshopping; im Hinblick auf die unterschiedlichen
Regelungen für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und reine
Teleshopping-Sender erscheint die bisherige Definition des "Fernseheinkaufs"
überholt.
13
Vgl. Art. 11 Abs. 5 FsRL
14
Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 FsRL
15
Vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 FsRL
16
Vgl. Art. 11 Abs. 2 FsRL
17
Brutto/Netto-Problematik
18
Vgl. Art. 11 Abs. 5 Satz 2 FsRL
19
Anpassung an [voraussichtliche] Änderung des Art. 16 FsÜ
20
Vgl. Art. 18 FsRL
21
Vgl. Art. 18a FSRL
[ Art.
1 ] [ Art. 2 ] [ Art.
3 ] [ Art. 4 ] [ Art.
5 ] [ Art. 6 ] [ Art.
7 ] [ Art. 8 ] [ Seitenanfang
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[Hilfe] |
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