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Landesmediengesetz
Baden-Württemberg
(LMedienG)
vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273)
verkündet am 27.07.1999
geändert durch das Gesetz
zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
des Landesmediengesetzes vom 20.12.1999 (GBl. 665)
geändert durch das Gesetz
zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung
des Landesmediengesetzes und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom
19.12.2000 (GBl. 753)
Text
der Begründung zum Referentenentwurf der Novelle 1999
Inhaltsübersicht:
1. Abschnitt 2.
Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt
5.
Abschnitt 6. Abschnitt 7. Abschnitt
8. Abschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine
Programmgrundsätze
§ 4 Unzulässige
Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen
§ 5 Verlautbarungspflicht,
Sendezeit für Dritte
§ 6 Öffentliche
Aufgabe, Informationsrechte
§ 7 Programmverantwortung,
Auskunftspflicht
§ 8 Aufzeichnungs-
und Speicherungspflicht
§ 9 Gegendarstellung
§ 10
Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
§ 11
Finanzierung, Werbung und Sponsoring
Zweiter Abschnitt
Zulassung
§ 12
Zulassungserfordernis
§ 13
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 14
Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 15
Unveränderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
§ 16
Pilotprojekte, Betriebsversuche
§ 17
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Dritter Abschnitt
Übertragungskapazitäten,
Anzeigepflichten
§ 18
Zuweisung von Übertragungskapazitäten und Planung von Verbreitungsgebieten
für Hörfunk und Fernsehen
§ 19
Anzeigepflicht für Anlagenbetreiber
§ 20
Ausweisung und Zuweisung
§ 21
Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung
§ 22
Belegung durch Betreiber
Vierter Abschnitt
Meinungsvielfalt
§ 23
Grundsätze der Meinungsvielfalt
§ 24
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 25
Zurechnung von Programmen
§ 26
Vielfaltsichernde Maßnahmen
§ 27
Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 28
Programmbeirat
Fünfter Abschnitt
Landesanstalt für
Kommunikation
§ 29
Rechtsform und Organe
§ 30
Aufgaben
§ 31
Auskunfts- und Vorlagerechte
§ 32
Maßnahmen der Landesanstalt
§ 33
Verwaltungsakte, Bekanntmachung
§ 34
Vorstand
§ 35
Aufgaben des Vorstands
§ 36
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
§ 37
Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
§ 38
Arbeitsweise des Vorstands
§ 39
Vorsitzender des Vorstands
§ 40
Bedienstete der Landesanstalt
§ 41
Medienrat
§ 42
Aufgaben des Medienrats
§ 43
Sitzungen des Medienrats
§ 44
Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats
§ 45
Vorsitz, Verfahren
§ 46
Wirtschaftsführung, Finanzierung
§ 47
Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 48
Rechtsaufsicht über die Landesanstalt
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 49
Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
§ 50
Datenschutzkontrolle
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten,
verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
§ 51
Ordnungswidrigkeiten
§ 52
Örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Achter Abschnitt
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 53
Landesweites Hörfunkprogramm
§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
und für die Zuordnung von Kapazitäten, die zur Übertragung
von Rundfunk und von Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages über
Mediendienste (GBl. 1997, S. 181) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht
durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen
getroffen sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1870). Die Vorschriften des Staatsvertrages über Mediendienste
und § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (GBl. 1996, S. 754) in
der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
-
Rundfunk:
die für die Allgemeinheit bestimmte
Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und
in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt
Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes
Entgelt empfangbar sind;
-
Rundfunkprogramm:
eine planvolle und zeitlich geordnete
Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters;
-
Sendung:
ein einzelner, in sich geschlossener,
zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
-
Programmbouquet:
die Bündelung von Programmen
und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer
verbreitet werden;
-
Vollprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen
Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen
wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
-
Spartenprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen
gleichartigen Inhalten;
-
Fensterprogramm:
ein zeitlich und räumlich begrenztes
Rundfunkprogramm im Rahmen eines Hauptprogramms;
-
Anlage:
eine technische Einrichtung zur
drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Mediendiensten;
-
Anbieter:
eine natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung, die Programme und Dienste, die in digitaler
Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
bündelt oder die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
-
Veranstalter:
wer ein Rundfunkprogramm oder eine
Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet;
-
Landesrundfunkanstalt:
eine öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung
und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist.
§ 3
Allgemeine Programmgrundsätze
(1) Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmäßige
Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung
der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. Sie haben die Würde
des Menschen und die Überzeugung anderer, insbesondere im religiösen
und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern
sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze
und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre
sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen
zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen
Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen;
die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen
haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte
sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte
Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen,
die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen
richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich
zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Personen oder Stellen, die
durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen
vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen,
die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen,
sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall
durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird
und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die
Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten.
(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen,
die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich
anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische
Produktionen
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen,
Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen sowie
über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.
(2) Die Veranstalter von Fernsehprogrammen
berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Er muss die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er
ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei.
Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes
zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung,
der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die
Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen
gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
§ 5
Verlautbarungspflicht, Sendezeit für Dritte
(1) Der Veranstalter eines Rundfunkvollprogramms
hat der Bundesregierung und der Landesregierung oder den für die Gefahrabwehr
zuständigen Behörden und Stellen in Katastrophenfällen oder
bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich
einzuräumen.
(2) Der römisch-katholischen
Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften
sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die
Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie
sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Verzichten die vorgenannten
Religionsgemeinschaften auf die Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1
und wird in Vollprogrammen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter
Sendezeit für andere Sendungen zur Verfügung gestellt, soll der
Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermöglichen.
(3) Stellt der Veranstalter eines
Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen
Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von
Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament zur Verfügung,
gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten
zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen
Dauer der Werbung unberücksichtigt.
(4) Für Inhalt und Gestaltung
der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt
worden ist. Der Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1
und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 6
Öffentliche Aufgabe, Informationsrechte
(1) Der private Rundfunk erfüllt
eine öffentliche Aufgabe, wenn er in Angelegenheiten von öffentlichem
Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik
übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
(2) Die Behörden sind verpflichtet,
den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert
werden, soweit
-
hierdurch die sachgemäße
Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert
oder gefährdet werden könnte,
-
Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen,
-
ein überwiegendes öffentliches
oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
-
ihr Umfang das zumutbare Maß überschritte.
§ 7
Programmverantwortung, Auskunftspflicht
(1) Jeder Veranstalter muss mindestens
einen für den Inhalt der Sendung verantwortlichen Redakteur bestellen.
Werden mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, ist festzulegen, für
welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jeder einzelne
verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche
Person ist und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.
Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
-
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
-
infolge Richterspruchs die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, nicht besitzt,
-
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
nicht geschäftsfähig ist,
-
nicht unbeschränkt strafgerichtlich
verfolgt werden kann.
Von den Voraussetzungen des Satzes 4
Nr. 1 kann die Landesanstalt für Kommunikation (Landesanstalt) in
besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung
anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters
eines Beitrags, bleibt unberührt.
(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms
sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für
die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Redakteure anzugeben. Während
des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen
von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der
Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets
anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von
anderen Programmen ermöglichen.
(3) Jede Fernsehsendung muss den
Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. Am Ende jeder Fernsehsendung
ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt
der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen,
wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt.
Über den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muss
der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.
§ 8
Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht
(1) Von allen Rundfunksendungen sind
vom Veranstalter vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen
und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films
kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Wochen. Wird innerhalb dieser
Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren,
bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht,
in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in
die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten
vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.
§ 9
Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet,
durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten,
die durch eine vom Veranstalter verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen
ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der
Gegendarstellung besteht nicht, wenn
-
die betroffene Person oder Stelle kein
berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
-
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach
nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der
Sendung erheblich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf
tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt
haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter
kann dieVerbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung
unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter
zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung
bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich
innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die
beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit
dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die
der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt
ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete
Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung
erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung
gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet
worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des
Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen
kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes
4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache
findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten
nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes,
der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der Gerichte sowie für Sendungen nach § 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer
Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10
Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
(1) Jedes Programm muss von dem Veranstalter
zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige
Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten
Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen,
die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von
einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms
oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit
ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet
bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit
in einem regionalen sowie überregionalen Hörfunkprogramm und
5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hörfunkprogramm beträgt.
(2) Private Rundfunkveranstalter
können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern
und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms
und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit
des Programms nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche
Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen
Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt
sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten
und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt
dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 11
Finanzierung, Werbung und Sponsoring
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Sponsoring
und Teleshopping privater Veranstalter.
(2) Werbung in einem überregionalen
und regionalen Hörfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten
Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem
durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen
Hörfunkprogramms zulässig, soweit
-
sie täglich zwölf Minuten
nicht übersteigt,
-
in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter
ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet
zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt,
oder
-
alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet
zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt,
schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt
haben.
(3) Für regionale und lokale Femsehprogramme
gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
-
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
findet keine Anwendung.
-
Die Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots
in Sendungen ist zulässig, auch wenn die Voraussetzungen von §
44 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht vorliegen. § 44
Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Der gesamte Zusammenhang
und der Charakter der Sendungen dürfen nicht beeinträchtigt werden;
es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabem verstoßen werden.
-
§§ 45, 45 a des Rundfunkstaatsvertrages
finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche
gekennzeichnet sein.
Zweiter Abschnitt
Zulassung
§ 12
Zulassungserfordernis
(1) Private Veranstalter von Hörfunk-
oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
Die Zulassung darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn
sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung
erfüllt werden. Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 (ABl. EG
Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EGNr. L 202 S. 60), der
Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) Die Zulassung wird ausgesprochen
für die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie
(Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie soll für acht Jahre erteilt
werden, auf Antrag ausnahmsweise auch für eine kürzere Zeitdauer.
Die Zulassung erlischt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren
nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
(3) Unberührt bleiben
-
telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
-
das Erfordernis einer Zuteilung von
Übertragungskapazitäten,
-
das Erfordernis einer Einigung mit dem
Betreiber einer Anlage nach § 19 Satz 1 über deren Nutzung,
-
die sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
über die Zulassung und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Eine Übertragung der Zulassung ist anzunehmen, wenn innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung mehr als 50 vom Hundert der
Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte
übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen, insbesondere
bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung
des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt. Dies gilt
nicht für Übertragungen, die durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
vorgenommen werden.
(5) Geplante Veränderungen der
Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt
von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die Landesanstalt
bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie weder
einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch eine Voraussetzung
für die vorrangige Berücksichtigung des Veranstalters bei der
Auswahl nach §§ 21 und 22 weggefallen ist und dem Veranstalter
im Übrigen auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung
erteilt werden könnte.
(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung
und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an
die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen,
insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten,
wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu
erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude
oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkt oder
wenn unselbstständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden
sollen.
§ 13
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann erteilt werden
-
juristischen Personen des Privatrechts,
-
Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
-
natürlichen Personen,
-
Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
-
Hochschulen in Baden-Württemberg,
sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass
der Antragsteller
-
unbeschränkt geschäftsfähig
ist,
-
die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
-
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
-
als Vereinigung nicht verboten ist,
-
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
-
die Gewähr dafür bietet, dass
er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.
1 bis 3 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als
Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist,
dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien
ausgegeben werden dürfen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt
werden an
-
Gebietskörperschaften, deren allgemeinem
Weisungsrecht unterliegende juristische Personen des öffentlichen
Rechts sowie Personen, die für sie kraft eines Amts- oder Dienstverhältnisses
in leitender Stellung tätig sind,
-
Unternehmen oder Vereinigungen, an denen
Gebietskörperschaften zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt sind, sowie
Personen, die für diese Unternehmen oder Vereinigungen kraft eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig
oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
-
Mitglieder gesetzgebender Körperschaften
sowie Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
-
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen oder Mitglied eines
ihrer Organe sind,
-
Unternehmen oder Vereinigungen, an denen
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu mehr als 33 vom Hundert
beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche
Weise überwiegend Einfluss nehmen können,
-
politische Parteien und Wählervereinigungen
und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet
der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung.
Gleiches gilt für Unternehmen,
die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 AktG
zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 1 gilt auch, wenn
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
einer der Ausschlussgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 von einem der gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Vertreter des Antragstellers erfüllt
wird.
(4) Der Antragsteller hat seine Eigentumsverhältnisse
sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern
und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten offen zu legen, die für
Absatz 3 und für § 25 von Bedeutung sein können. Jede geplante
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen
ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
§ 14
Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung muss unter Vorlage
eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen
Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang
der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich
derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss
gibt, und unter Vorlage eines Finanzplans glaubhaft gemacht werden, dass
-
finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen
für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines
Programms der beantragten Programmart und Programmkategorie erfüllt
sind,
-
das Programm, sofern es sich nicht nur
um ein Spartenprogramm handelt,
a) den in § 10 bestimmten Anteil
redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten
wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies
nach der Art des Programms erwartet werden kann, und
b) zu einem angemessenen Anteil
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; § 15 Abs.
2 und § 16 Abs. 1 und 2 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2054) gelten entsprechend.
§ 15
Unveränderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
Die unveränderte Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik
veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich
zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet
werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und
nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 zulässig. Als unverändert
gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung.
§ 16
Pilotprojekte, Betriebsversuche
(1) Die Durchführung zeitlich befristeter
Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und
Mediendiensten ist zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der
in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den
Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen
Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche
und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
§ 17
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
(1) Rundfunkprogramme, die Abonnenten
oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben, dürfen durch die Landesrundfunkanstalten
veranstaltet und verbreitet werden, wenn dies durch Gesetz oder Staatsvertrag
besonders zugelassen wird.
(2) Der Südwestrundfunk (SWR)
kann im Rahmen der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten
sowie der Möglichkeit zur Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk
vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297) ergänzend zu seinen Programmen nach
§ 3 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages ein digitales Hörfunkangebot
veranstalten. Werbung und Sponsoring finden in diesem Programm nicht statt.
Zur Unterstützung des digitalen Hörfunkangebotes ist die drahtlose
terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen
des SWR in Teilbereichen seines Sendegebietes zulässig.
Dritter Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Anzeigepflichten
§ 18
Zuweisung von Übertragungskapazitäten und Planung von Verbreitungsgebieten
für Hörfunk und Fernsehen
(1) Die Zuweisung von Kapazitäten
an private Veranstalter und Anbieter erfolgt nach Maßgabe der §§
20 und 21, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz,
insbesondere die Vorschriften über die Meinungsvielfalt, erfüllt
sind. Sie bestimmt
-
das Verbreitungsgebiet,
-
die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,
-
die Sendezeit.
Will ein Veranstalter auf Dauer das
Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht nur unwesentlich
ändern, so hat er dies der Landesanstalt zuvor anzuzeigen. Die
Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Abs. 4 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbreitungsgebiete für
drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik sind grundsätzlich
so zu planen, dass
zusammenhängende Kommunikations-,
Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,
-
eine wirtschaftlich leistungsfähige
Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,
-
im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete
für regionale Hörfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet für
ein überregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung
als Programm vorwiegend für junge Menschen und zwölf bis achtzehn
Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,
-
die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete
nach Nummer 3 jeweils in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des
überregionalen Programms das Landesgebiet möglichst weitgehend
erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten
zur Verfügung stehen.
Bei der Planung der Verbreitungsgebiete
soll angestrebt werden, dass bei lokaler Hörfunkveranstaltung in der
Regel mindestens 300 000 Einwohner und bei regionaler Hörfunkveranstaltung
in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner das Programm in Stereoqualität
empfangen können. Bei der Planung soll ferner angestrebt werden, dass
nicht mehr als ein Viertel der Einwohner eines lokalen Verbreitungsgebietes
ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet oder eines regionalen
Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet
in Stereoqualität empfangen können. Die Landesanstalt soll im
Rahmen des Möglichen auch berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete
sich im privaten Hörfunk im Land bisher herausgebildet haben.
(3) Die Landesanstalt kann zur Erreichung
des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ziels in der Ausschreibung nach
§ 20 Abs. 4 Satz 1 vorsehen, dass ein Veranstalter mit einem lokalen
Verbreitungsgebiet von mehr als 600 000 Einwohnern oder ein Veranstalter
mit einem regionalen Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern
sein Programm für angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete
auseinander zu schalten hat.
(4) Für die drahtlose Verbreitung
privater Hörfunkprogramme in digitaler Technik finden die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Berücksichtigung
der internationalen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
(5) Für die Planung von Verbreitungsgebieten
für privates Fernsehen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
§ 19
Anzeigepflicht für Anlagenbetreiber
Betreiber von Anlagen, die 250 oder
mehr Teilnehmer mit Rundfunk oder Mediendiensten versorgen, haben die im
Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung
stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe
von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der
Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen
der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche
Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige. Soweit Rundfunkangeboten nach
§ 21 Abs. 5 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen
sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese
Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Gestaltung und
Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Mediendienste
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 20
Ausweisung und Zuweisung
(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten
insoweit durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) aus, als § 21 Abs.
1 hierzu Bestimmungen trifft. Die Landesanstalt kann daneben Übertragungskapazitäten
zur Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche),
zur Ermöglichung des Marktzugangs für neue, insbesondere lokale
und regionale private Veranstalter und Anbieter sowie zur Programmveranstaltung,
die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt und rechtlich
die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen
Kräften insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für
selbst gestaltete Programmbeiträge Einfluss auf die Programmgestaltung
gewährt, ausweisen. Den Landesrundfunkanstalten und den Verbänden
privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert
werden.
(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt
hat der Betreiber einer Anlage gemäß Absatz 1 ausgewiesene Übertragungskapazitäten
bereit zu stellen.
(3) Soweit Übertragungskapazitäten
auf Grund von § 21 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung
stehen, wird im Nutzungsplan auch festgelegt, durch welche öffentlich-rechtliche
Landesrundfunkanstalt sie genutzt werden.
(4) Im Übrigen macht die Landesanstalt
vor einer Zuweisung die von ihr nach Absatz 1 auszuweisenden Kapazitäten
rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb
einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung).
Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit
-
nach § 21 Abs. 1 Programmen im
Sinne von § 15 Kapazitäten zuzuweisen sind oder Kapazitäten
für Programme zugewiesen werden sollen, denen in dem betreffenden
Verbreitungsgebiet bereits eine Übertragungskapazität für
einen anderen Übertragungsweg zugewiesen worden sind,
-
die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten
erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung
durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten
zugewiesen worden sind, oder
-
wenn im Rahmen eines Pilotprojektes
oder Betriebsversuches im Sinne von § 16 Abs. 1 frei werdende Kapazitäten
an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugewiesen werden sollen.
(5) Mit Ausnahme der Kapazitäten
nach Absatz 3 werden ausgewiesene Kapazitäten durch Verwaltungsakt
zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten
nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen
Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch
für die Rücknahme und den Widerruf dieses Verwaltungsaktes.
§ 21
Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung
(1) Die Ausweisung und Zuweisung von
Übertragungskapazitäten soll so vorgenommen werden, dass die
im Folgenden genannten Inhalte in entsprechender Folge vorrangig berücksichtigt
werden:
-
die der verfassungsrechtlich gebotenen
Versorgung der baden-württembergischen Bevölkerung mit Hörfunk
und Fernsehen dienenden Angebote;
-
bis zu drei private lokale, regionale
oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind,
einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen
Identität der Hörer zu leisten;
-
ein privates lokales oder regionales
Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt
und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauer zu leisten;
-
zwei weitere bundesweit veranstaltete
private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich
die höchsten Zuschaueranteile hatten;
-
weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg
gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote, über
deren Rangfolge im Benehmen mit den Landesrundfunkanstalten zu entscheiden
ist;
-
weitere bundesweit veranstaltete private
Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich
nach den Angeboten nach Nummer 4 die höchsten Zuschaueranteile hatten,
und zwar bis zu einem Kapazitätsausmaß, das zusammen mit den
nach Nummer 3 und 4 vorrangig zu berücksichtigenden privaten Fernsehangeboten
demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu berücksichtigenden
öffentlich-rechtlichen Fernsehangebote entspricht;
-
weitere private Hörfunkangebote,
deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt
zu leisten, und zwar bis zu einem Kapazitätsausmaß, das zusammen
mit den nach Nummer 2 vorrangig zu berücksichtigenden privaten Hörfunkangeboten
demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu berücksichtigenden
öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebote entspricht.
(2) Die Landesanstalt kann nach Maßgabe
von Absatz 1 Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart
ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen,
wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet
erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich
leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt. Kapazitätszuweisungen
können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine
Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt
werden soll.
(3) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2
im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung
von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch
die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen,
die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele
beizutragen.
(4) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2
im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten zur Ermöglichung des
Marktzugangs für neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter
werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern
zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich
am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im jeweiligen
Verbreitungsgebiet zu leisten.
(5) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2
für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden
denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet
erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher
Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten.
(6) Die Zuweisung von Kapazitäten
nach Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Absatz 5 soll
für die Dauer von acht Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet
die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Laufzeit der Zuweisungen.
§ 22
Belegung durch Betreiber
(1) Soweit Übertragungskapazitäten
nicht nach § 21 ausgewiesen werden, trifft der Betreiber der Anlage
die Entscheidung über die Nutzung der Übertragungskapazitäten,
soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen
Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern, ein vielfältiges
Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen,
Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht und regionale
und lokale Programme angemessene Verbreitungsmöglichkeiten erhalten.
Der Vertrag über die Nutzung soll eine Laufzeit von fünf Jahren
haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach § 20 Abs. 1 Satz
2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht zugewiesen hat,
gilt für diese Übertragungskapazitäten Satz 1 entsprechend.
Der Betreiber der Anlage hat Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages
über Mediendienste angemessen zu berücksichtigen; Satz 1 gilt
entsprechend.
(2) Stellt die Landesanstalt auf
Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen für Rundfunkprogramme
und Mediendienste nach Absatz 1 Rechnung getragen ist, kann der Betreiber
die weiteren Übertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung
allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze anderweitig nutzen.
(3) Der Betreiber der Anlage hat
der Landesanstalt die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach
Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der Übertragungskapazitäten
nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt
von dem Betreiber auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 eine andere Nutzung
verlangen. Die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist
zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung
der Nutzung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
zur Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten in digitalisierten
Kabelanlagen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Über
die Belegung von durch die Übertragung der im jeweiligen Land zugelassenen
regionalen und lokalen Fernsehprogramme nicht ausgeschöpften Übertragungskapazitäten
entscheidet der Betreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Vierter Abschnitt
Meinungsvielfalt
§ 23
Grundsätze der Meinungsvielfalt
(1) Privater Rundfunk dient der freien
Meinungsbildung.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen
in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck
geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass
-
staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender
staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
-
Personen, Vereinigungen und Einrichtungen,
die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder
andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche
Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen
in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen
zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen
zu Wort kommen,
-
einzelne gesellschaftliche Kräfte
keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen
Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
-
die kulturellen Besonderheiten des Landes
und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer
Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.
§ 24
Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Ein Unternehmen (natürliche
oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Baden-Württemberg
selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl
von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende
Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet
in Baden-Württemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen,
für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht
mindestens ebenso viele weitere, vergleichbar meinungsrelevante Rundfunkprogramme
in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar, die
dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen
in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht inne hat. Als
weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Südwestrundfunks
nur Programme, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erteilt
worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann
vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme
gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes
auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung
hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Rundfunk und
auf medienrelevanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebietes
ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens
nach Satz 1 entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende
Meinungsmacht erlangt, schlägt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende
Maßnahmen vor:
-
Das Unternehmen kann im Falle von Absatz
2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten
vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende
Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
-
es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern
vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 26 bis 28 ergreifen.
Das Unternehmen hat binnen eines Monats
nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine
Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Maßnahme
umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. § 27 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(4) Würde ein Unternehmen durch
eine Zuweisung von Kapazitäten in einem Verbreitungsgebiet oder durch
Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen,
so dürfen diesem Unternehmen Kapazitäten in dem Verbreitungsgebiet
nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Maßnahmen
gemäß Absatz 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Kapazitätszuweisung
sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des
Medienrats.
§ 25
Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche
Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen
Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert
oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind
ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar
beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines
verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen und diese Unternehmen
am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert
oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen
Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile
am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere
Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart
zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes
Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes
Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz
1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen
auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann.
Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm
bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares
Unternehmen
-
regelmäßig einen wesentlichen
Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmen
gestaltet oder
-
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen,
satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung
innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die
Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von
seiner Zustimmung abhängig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen
1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung
vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende
Angehörigenverhältnisse nach den Grundsätzen des Wirtschafts-
und Steuerrechts einzubeziehen.
§ 26
Vielfaltsichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften
auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen
ab, so gelten als solche Maßnahmen:
-
die Einräumung von Sendezeit für
unabhängige Dritte (§ 27) oder
-
die Einrichtung eines Programmbeirats
(§ 28).
§ 27
Sendezeit für unabhängige Dritte
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund
der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden
Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie
des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in
dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information,
leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit
vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme
in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms
muss wöchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit
betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen
müssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet.
Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme
in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter
darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter
stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 25 demselben Unternehmen
zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter
zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet,
so schreibt die Landesanstalt nach Erörterung mit dem Hauptveranstalter
das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazitätszuweisung aus. Die
Landesanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre
Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages
und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefähigen Anträge
mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge
mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung
nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige
Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters
denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen
Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten
lässt, und weist ihm die Kapazitäten zu. Bei drei oder weniger
Anträgen trifft die Landesanstalt die Entscheidung unmittelbar. Die
Entscheidungen nach Satz 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Medienrats.
(5) Ist ein Bewerber für das
Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter
und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms
im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die
Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter
eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die
Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während
der Dauer der Kapazitätszuweisung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender
Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer
Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung
zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter
durch die Landesanstalt die Kapazitäten zur Veranstaltung des Fensterprogramms
zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen
der Zustimmung des Medienrats. In die Kapazitätszuweisung für
den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen
aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen.
Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter soll
auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis
zum Ablauf der Zuweisung für den Hauptprogrammveranstalter.
§ 28
Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Aufgabe,
insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms
darauf hinzuwirken, dass die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild
im Sinne von § 23 vermitteln; im Fall eines Verstoßes gegen
diese Grundsätze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter
aufzufordern, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig
zu unterlassen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter
die erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Einsicht in die Aufzeichnungen
des Programms, verlangen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats ist
dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung
zu Gewähr leisten.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat
müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt
sein. In einen Programmbeirat müssen jedenfalls die römisch-katholische
Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,
Frauenverbände, Elternbeiräte, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen
und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter
entsenden können.
(3) Der Programmbeirat soll in der
Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit
Auskünfte und Stellungnahmen des Medienrats der Landesanstalt verlangen.
Fünfter Abschnitt
Landesanstalt für Kommunikation
§ 29
Rechtsform und Organe
(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das
Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Organe der Landesanstalt sind
der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren
der Landesmedienanstalten nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht,
Beamte zu haben.
§ 30
Aufgaben
(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben
nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit
einer anderen Stelle bestimmt ist. Sie ist die Landesmedienanstalt im Sinne
des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt wacht im Rahmen
ihrer Zuständigkeit darüber, dass die der
Geltung dieses Gesetzes unterfallenden Veranstalter sowie
die Anbieter und die Betreiber von Anlagen die rechtlichen Bindungen beachten,
die ihnen nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und den auf diesen
Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen obliegen.
(3) Beschwerden, in denen jemand
einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von
Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die
Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls
in welcher Weise sie tätig geworden ist.
§ 31
Auskunfts- und Vorlagerechte
Die Veranstalter, die Anbieter und die
Betreiber von Anlagen haben der Landesanstalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen
vorzulegen. Dies gilt auch für Ton- und Bildaufzeichnungen oder Filme
innerhalb der Frist nach § 8 Abs. 1. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
§ 32
Maßnahmen der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt trifft gegenüber
Veranstaltern, Anbietern und Betreibern von Anlagen zur Einhaltung der
rechtlichen Bindungen nach § 30 Abs. 2 die Maßnahmen, die ihr
nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt
die Verbreitung eines Rundfunkprogramms oder einer Sendung zeitweise oder
endgültig untersagen, wenn damit wiederholt gegen § 3 oder §
4 oder gegen sonstige für das verbreitete Programm geltende Vorschriften
verstoßen wird. Der wiederholte Verstoß muss von der Landesanstalt
durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher
schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung eines Programms oder einer
Sendung kann vor Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1
oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über
den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist
gegenüber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage
zulässig.
§ 33
Verwaltungsakte, Bekanntmachung
(1) Für das Zustandekommen und
die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt gilt abweichend
von den Vorschriften des Teils III des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
(LVwVfG):
-
Die Zulassung nach § 12 und die
Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 20 Abs. 5 können
widerrufen werden, wenn der Begünstigte einer unanfechtbaren oder
sofort vollziehbaren Anordnung der Landesanstalt nicht Folge leistet.
-
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten
nach § 20 Abs. 5 kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter oder
Anbieter sie mehr als drei Monate nicht nutzt.
-
Den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte
auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage
hat die Landesanstalt unter Angabe der für die Aufhebung sprechenden
Gründe angemessene Zeit zuvor schriftlich anzudrohen.
-
Entschädigungen werden nicht geleistet.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage
eines Dritten gegen die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter
und Anbieter haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt
erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden
im Gesetzblatt verkündet.
(4) Entscheidungen, die gegenüber
einem Veranstalter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ergehen, werden nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im
Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Außerhalb
des Geltungsbereichs des Übereinkommens stellt die Landesanstalt die
Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmächtigten
benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmächtigten
benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch öffentliche
Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
§ 34
Vorstand
(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht
aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden
und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der
stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig.
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands
sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands
dürfen nicht gleichzeitig
-
dem Medienrat angehören;
-
dem Organ einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt oder einer ihrer Werbegesellschaften angehören oder
bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt
sein;
-
Veranstalter, Anbieter oder Betreiber
von Anlagen, deren gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein, dem Aufsichtsrat
eines Veranstalters, Anbieters oder eines Betreibers von Anlagen angehören
oder in wesentlichem Umfang Anteile an solchen Unternehmen besitzen;
-
Produzent von Sendungen oder Angeboten,
die für ein Rundfunkprogramm oder für einen Mediendienst bestimmt
sind, oder dessen gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein oder dem
Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören oder in wesentlichem Umfang
Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen oder Angebote
produziert;
-
den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
angehören, das Amt eines politischen Staatssekretärs ausüben
oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften sein, oder
-
im aktiven Dienst Beamte oder Bedienstete
der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten
fachlichen Gremien sein oder bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde
beschäftigt sein; dies gilt nicht für Professoren, die hauptberuflich
an einer Hochschule tätig sind.
(5) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz
4 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet es aus dem Vorstand aus.
Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. Der Vorsitzende
tritt mit der Feststellung nach Satz 2 für den Rest seiner Amtszeit
in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des
Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung
des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder
erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend.
Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis
zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen
Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder
des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung
in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof.
§ 35
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben
der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit
bestimmt ist.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit
einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen
Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem
Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 36
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für
jedes ehrenamtliche Mitglied ein Stellvertreter, werden vom Landtag mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Kommt
bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen
Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl aller
Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter nicht zu Stande, werden
diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl
nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt; wird nur ein
Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung
der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine einmalige Wiederwahl der Mitglieder
und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig; hierbei wird eine
Wahl mit einer Amtszeit von weniger als drei Jahren nicht berücksichtigt.
(2) Der Ministerpräsident ernennt
den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten
gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit
gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde
das ausgeschiedene Mitglied auf Grund des in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen,
auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht
zu; der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
(4) Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder können vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie
-
ihre Pflichten gröblich verletzen
oder sich als unwürdig erwiesen haben,
-
ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß
ausüben können.
Der Vorsitzende tritt mit seiner Abberufung
für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
§ 37
Ausschluss und Befangenheit im Verwaltungsverfahren
§§ 20 und 21 LVwVfG bleiben
unberührt. Abweichend von § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 LVwVfG
hat ein Mitglied des Vorstands Umstände, die den Ausschluss im Sinne
des § 20 oder die Befangenheit im Sinne des § 21 LVwVfG begründen
können, dem Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertretern
mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands über
das Vorliegen eines Ausschluss- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt
werden, ist eine Entscheidung des Medienrats herbeizuführen. Einer
Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrats und dessen Stellvertreter
bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die übrigen
anwesenden Mitglieder des Vorstands übereinstimmend der Auffassung
sind, dass ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.
§ 38
Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal
in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen
jedes Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Beschlüsse des Vorstands
bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten
kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen
Sitzung oder im schriftlichen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss
ist, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, unverzüglich
form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats durch
den Vorsitzenden des Medienrats entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 einzuberufen
oder ein Beschluss des Medienrats im schriftlichen Verfahren entsprechend
§ 45 Abs. 2 Satz 4 herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit
duldet keinen weiteren Aufschub mehr. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat
in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach §
39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 39
Vorsitzender des Vorstands
(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt
gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der
Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der
laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des
Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen
1 und 2 stellt der Vorsitzende seine Vertretung durch einen Beamten der
Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher.
(2) Nicht zu den Geschäften
der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten,
über die der Vorstand entscheidet:
-
Erwerb, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken,
-
Verträge mit einem Gesamtaufwand
von mehr als 30.000 Euro;
dies gilt nicht für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,
-
über- und außerplanmäßige
Ausgaben,
-
Aufnahme von Krediten.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Entscheidung des Vorstands nach § 38
Abs. 3 Satz 1 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende an
Stelle des Vorstands. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die
Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und
Medienrat unverzüglich mitzuteilen.
§ 40
Bedienstete der Landesanstalt
(1) Für den Vorsitzenden nimmt
das Staatsministerium die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten
Dienstbehörde wahr.
(2) Über die Ernennung, Einstellung
und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende,
bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen,
die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, im Einvernehmen
mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter
und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete können
zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(4) Die Rechtsverhältnisse der
Beamten, Angestellten und Arbeiter bestimmen sich nach den Vorschriften,
die für Beschäftigte im Landesdienst gelten. Die Eingruppierung
und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren
Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Staatsministerium
kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Die Stellen sind nach Art und
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan
auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten;
das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 41
Medienrat
(1) Der Medienrat setzt sich zusammen
aus
-
einem Vertreter der evangelischen Landeskirchen,
-
einem Vertreter der römisch-katholischen
Kirche,
-
einem Vertreter der israelitischen Religionsgemeinschaften,
-
einem Vertreter der Freikirchen,
-
einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
Landesbezirk Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
Landesverband Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter des Christlichen Gewerkschaftsbundes
Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter des Beamtenbundes Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter der kommunalen Landesverbände,
-
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter des baden-württembergischen
Handwerkstags,
-
einem Vertreter, der von dem Landesverband
der baden-württembergischen Industrie und der Landesvereinigung Baden-Württembergischer
Arbeitgeberverbände benannt wird,
-
einem Vertreter, der von dem Landesverband
der freien Berufe Baden-Württemberg und dem Bund der Selbstständigen,
Landesverband Baden-Württemberg, benannt wird,
-
einem Vertreter, der von dem Südwestdeutschen
Zeitschriftenverlegerverband e.V. und dem Verband Südwestdeutscher
Zeitungsverleger e.V. benannt wird,
-
einem Vertreter der Journalistenverbände,
-
einem Vertreter des Landesmusikrats
Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter des Landeselternbeirats,
-
einem Vertreter des Landesfamilienrats
Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter des Landesfrauenrats
Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter der Aktion Jugendschutz,
-
einem Vertreter der Sportverbände,
-
einem Vertreter der Jugendverbände,
-
einem Vertreter der Bauernverbände,
-
einem Vertreter des Deutschen Bundeswehrverbandes,
-
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
Landesverband Baden-Württemberg,
-
einem Vertreter, der von den Schriftstellerorganisationen,
dem Bühnenverein und der Bühnengenossenschaft benannt wird,
-
einem Vertreter der Informationstechnischen
Gesellschaft,
-
einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes
Baden-Württemberg e.V.,
-
einem Vertreter, der von den Landesrektorenkonferenzen
der Universitäten, der Kunsthochschulen, der Pädagogischen Hochschulen
und der Fachhochschulen benannt wird.
(2) Jede Fraktion im Landtag entsendet
einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen
der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren
(d'Hondt) gewählt.
(3) Die Organisationen nach Absatz
1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden
Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind
Frauen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße
Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter
entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklärung.
Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zu Stande, so
schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb
der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der für Rundfunkfragen zuständige
Ausschuss des Landtags wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den
zu entsendenden Vertreter aus. Im Übrigen verringert sich die Zahl
der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen
oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des
Medienrats dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt
des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte
bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig
aus, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden
Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Absatz 3 gilt entsprechend.
Diese können die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden
aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
§ 42
Aufgaben des Medienrats
(1) Der Medienrat nimmt insbesondere
Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes
von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr.
(2) Der Zustimmung des Medienrats
bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
-
die Zuweisung von Übertragungskapazitäten
nach § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 sowie
ihre Rücknahme und Widerruf;
-
die Auswahlentscheidung nach §
27 Abs. 4 Satz 4 und 5;
-
der Erlass von Richtlinien und Entscheidungen
für den Einzelfall für beschränkende oder erweiternde Ausnahmen
von den Zeitgrenzen für die Ausstrahlung bestimmter Sendungen im Zusammenhang
mit dem Jugendschutz nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorschriften
des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Stimmt der Medienrat einer Entscheidung
des Vorstands nach Absatz 2 nicht zu, hat er zugleich einen Vorschlag für
die Entscheidung zu unterbreiten. Die Zustimmung des Medienrats gilt als
erteilt, wenn der Vorstand entsprechend dem Vorschlag des Medienrats entscheidet.
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe,
den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er
zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats
gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten
sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen
zur Medienpädagogik herausgeben. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete
Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder ob die mögliche
sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen
ist (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
zum Jugendschutz); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats
gebunden.
(6) Der Medienrat beschließt
den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig
vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen
der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung,
wählt den Prüfer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 7 und
bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats
wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse
und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann
hierzu Stellung nehmen.
§ 43
Sitzungen des Medienrats
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal
in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen
von zehn Mitgliedern oder des Vorstands ist eine außerordentliche
Sitzung einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende
des Vorstands ein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands
haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats
teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit
auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
§ 44
Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats
(1) Die Mitglieder des Medienrats haben
bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten.
Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht
gebunden.
(2) Die Mitglieder des Medienrats
dürfen nicht gleichzeitig einer obersten Behörde der Europäischen
Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehören. Im Übrigen
gelten § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Vertreter nach § 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Württemberg
angehören dürfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder
Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat
stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. §§ 20 und
21 LVwVfG bleiben unberührt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung,
Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz
der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem
eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung
und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom
Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
Daneben kann eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall
in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
die Entschädigung ehrenamtlicher Richter gewährt werden.
§ 45
Vorsitz, Verfahren
(1) Der Medienrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der
Amtszeit des Medienrats. § 41 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und
leitet sie.
(2) Der Medienrat ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben,
sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf
die Folgen für die Beschlussfähigkeit erneut zu laden. In der
folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfähig, wenn mindestens
zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach
Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend
von Satz 2 bestimmen, dass über diese Angelegenheit im schriftlichen
Verfahren Beschluss gefasst wird.
(3) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss müssen mindestens zehn
Mitglieder zustimmen.
(4) Der Medienrat kann Sachverständige
mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erforderlich ist. Die Sachverständigen
erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen
Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 1 und 2, §§
4, 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen.
(5) Der Medienrat gibt sich mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
Er kann beratende Ausschüsse bilden.
§ 46
Wirtschaftsführung, Finanzierung
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf
durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr und aus Verwaltungsgebühren.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu
beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung
von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen
und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen
erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert
werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts,
insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
oder gegen § 40 Abs. 4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt
die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf,
der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte
Jahresrechnung im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht
und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen.
Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der
Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer
(Abschlussprüfer).
(3) Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag erhebt die Landesanstalt
Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz.
Die Landesanstalt setzt die Gebührensätze für die Amtshandlungen
durch Rechtsverordnung fest. Sie sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach
dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebührenschuldner
zu bemessen.
§ 47
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 steht der Landesanstalt der zusätzliche Anteil an der einheitlichen
Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert für die Wahrnehmung
der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch
die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg,
Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, Formen
der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk
und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich
entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Dabei
können zur Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung
von lokalem und regionalem Rundfunk höchstens 10 vom Hundert der der
Landesanstalt nach Satz 1 zustehenden Mittel verwendet werden.
(2) Dem Südwestrundfunk stehen
28 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr
nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu.
Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien-
und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.
(3) Dem Südwestrundfunk stehen
weitere 25 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen
Rundfunkgebühr nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,1
Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot
im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten
Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten,
Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken
und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung
sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern.
(4) Soweit die Landesanstalt den
ihr zustehenden Anteil an dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen
Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem
Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die
in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk
nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung
der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften
Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des
Medienrats über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine
angemessene Abschlagszahlung verlangen.
§ 48
Rechtsaufsicht über die Landesanstalt
Die Landesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht
des Staatsministeriums. §§ 120, 121 Abs. 1 und § 122 der
Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 49
Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen
des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung und im
Übrigen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeiten, gelten §§ 6, 9 und 31 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
§ 50
Datenschutzkontrolle
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde
zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken nach § 49 Abs. 2
erfolgt, das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann
auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Verwaltungsbehörde
der Landesanstalt mit.
(3) Der Veranstalter hat einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen
Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht; §§ 36
und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten
für den Datenschutz nach § 24 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt
unberührt. Die Verwaltungsbehörde und der Landesbeauftragte für
den Datenschutz arbeiten zusammen.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
§ 51
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig
einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 22 und 27 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages
in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 11
Abs. 1 und 3 sowie § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße
bezüglich unzulässiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte,
Sponsoring, Teleshopping und Datenschutz begeht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
als Veranstalter entgegen § 7 Abs.
1 Satz 1 und 2 keinen verantwortlichen Redakteur oder eine Person entgegen
§ 7 Abs. 1 Satz 4 zum verantwortlichen Redakteur bestellt oder entgegen
§ 7 Abs. 1 Satz 3 bei Bestellung mehrerer verantwortlicher Redakteure
die jeweilige Verantwortlichkeit nicht festlegt;
-
als Veranstalter oder verantwortlicher
Redakteur entgegen § 7 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms
nicht den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung nicht den
Namen des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs angibt;
-
als Veranstalter den Vorgaben von §
8 Abs. 1 über die Herstellung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen
von Sendungen oder der Aufbewahrung von Filmen zuwiderhandelt.
-
als Veranstalter oder verantwortlicher
Redakteur entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Werbung in einem überregionalen
oder regionalen Hörfunkprogramm nicht im gesamten Verbreitungsgebiet
verbreitet;
-
als Veranstalter entgegen § 12
Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet;
-
als Veranstalter entgegen § 12
Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 oder als Betreiber einer Anlage entgegen
§ 19 oder § 22 Abs. 3 seine Anzeigepflichten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
-
als Antragsteller entgegen § 13
Abs. 4 seine Eigentumsverhältnisse oder Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften,
Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen auf medienrelevanten Märkten
der Landesanstalt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offen
legt oder spätere Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem
Datenschutz die nach § 50 Abs. 1 zuständige Verwaltungsbehörde,
im Übrigen die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenüber
einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass
Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes
sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren
nach den Absätzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem
Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe
sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(6) Die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 52
Örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
Streitigkeiten nach diesem Gesetz werden,
soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart
zugewiesen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt
unberührt.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Landesweites Hörfunkprogramm
(1) Schließen sich alle Veranstalter
von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten
Hörfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag für die restliche
Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am längsten weitergelten
würde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitäten
nach § 18 Abs. 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung
nach § 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne
Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines
Hörfunkprogramms zusammenschließen.
(2) Die Vorschriften über die
Meinungsvielfalt bleiben unberührt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses
nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt
kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche
Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms
erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen
Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 18 Abs.
2 zu Grunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses
nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet
eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil
an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit
vorsehen.
§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und
§ 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten
Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz
Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483),
außer Kraft.
(2) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre
bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer
Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen
nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert
werden. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen
für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne
Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden.
(3) Soweit lokalen Hörfunkangeboten
nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und lokalen oder regionalen Fernsehangeboten
nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 terrestrische analoge Übertragungskapazitäten
zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von §
2 Nr. 8 diese Rundfunkangebote bis zum 30. September 2002 unentgeltlich
in Kabelanlagen einzuspeisen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten
an Stelle der Euro-Beträge noch folgende DM-Beträge:
In § 39 Abs. 2 Nr.
2 an Stelle von 30 000 Euro: 50 000 DM,
in § 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle
von 3,6 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in § 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle
von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in § 51 Abs. 3 an Stelle von
250 000 Euro: 500 000 DM.
[ Abschnitt 1 ]
[ Abschnitt 2 ]
[ Abschnitt 3 ]
[ Abschnitt 4 ]
[ Abschnitt 5 ]
[ Abschnitt 6 ]
[ Abschnitt 7 ]
[ Abschnitt 8 ]
[ Seitenanfang ]
[ Begründung ]
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©
Patrick Mayer, 1999-2001 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2001-02-25
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