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Stand: 26. 1. 1999
Zweiter Abschnitt: Zulassung
Dritter Abschnitt: Zuordnung von Übertragungskapazitäten
Vierter Abschnitt: Meinungsvielfalt
Fünfter Abschnitt: Landesanstalt für Kommunikation
Sechster Abschnitt: Datenschutz
Siebter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1870). Die Vorschriften des Staatsvertrages über Mediendienste und § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtigzustellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten.
(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(2) Die Veranstalter von Fernsehprogrammen berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
(2) Der römisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Wird in Vollprogrammen den vorgenannten Religionsgemeinschaften Sendezeit für andere Sendungen als nach Satz 1 zur Verfügung gestellt und verzichten diese daher im Gegenzug auf die Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1, soll der Veranstalter eine angemessene Finanzierung der Sendungen ermöglichen.
(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogramms politischen Parteien, Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen oder von Wahlen zu Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Die Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Redakteure anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen.
(3) Jede Fernsehsendung muss den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. Am Ende jeder Fernsehsendung ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
(4) Auf Verlangen sind von der Landesanstalt der Name oder die Firma und die Anschrift des Veranstalters mitzuteilen, wenn die Veranstaltung eine Zulassung durch die Landesanstalt voraussetzt. Über den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muss der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Abs. 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit, oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 5 Abs. 1 bis 3. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
(2) Private Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Werbung in einem überregionalen und regionalen Hörfunkprogramm darf nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist Werbung in einem durch Auseinanderschalten entstehenden Teilverbreitungsgebiet eines regionalen Hörfunkprogramms zulässig, soweit 1 . sie täglich zwölf Minuten nicht übersteigt,
2. in diesem Gebiet kein zugelassener Veranstalter ein lokales Hörfunkprogramm verbreitet, dessen Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, oder
3. alle Veranstalter, deren Verbreitungsgebiet zu einem Drittel oder mehr innerhalb des Teilverbreitungsgebiets liegt, schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der Landesanstalt erklärt haben und der Landesanstalt von den beteiligten Veranstaltern die einschlägigen Verträge und sonstigen Unterlagen vorgelegt wurden.
(2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Programmbouquet). Sie soll für acht Jahre erteilt werden, auf Antrag ausnahmsweise auch für eine kürzere Zeitdauer. Die Zulassung erlischt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
(3) Unberührt bleiben
(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die Landesanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie weder einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch eine Voraussetzung für die vorrangige Berücksichtigung des Veranstalters bei der Auswahl nach §§ 21 und 22 weggefallen ist und dem Veranstalter im übrigen auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkt oder wenn unselbständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen.
1 . juristischen Personen des Privatrechts,
2. Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3. natürlichen Personen,
4. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
5. Hochschulen in Baden-Württemberg, sofern die Veranstaltung des Programms ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
1 . unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4. als Vereinigung nicht verboten ist,
5. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
6. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
1 . Gebietskörperschaften, deren allgemeinem Weisungsrecht unterliegende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die für sie kraft eines Amts- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig sind,
2. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt sind, sowie Personen, die für diese Unternehmen oder Vereinigungen kraft eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
3. Mitglieder gesetzgebender Körperschaften sowie Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
4. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen oder Mitglied eines ihrer Organe sind,
5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu mehr als 33 vom Hundert beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche Weise überwiegend Einfluss nehmen können,
6. politische Parteien und Wählervereinigungen und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung,
7. Betreiber von Anlagen im Sinne von § 19.
Gleiches gilt für Unternehmen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 AktG zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 1 gilt auch, wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen einer der Ausschlussgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 von einem der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter des Antragstellers erfüllt wird.
(4) Der Antragsteller hat seine Eigentumsverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten offenzulegen, die für Abs. 3 und für § 25 von Bedeutung sein können. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
1. finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Programmart und Programmkategorie erfüllt sind,
2. das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt,
a) den in § 10 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann, und
b) zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Obereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 6. August 1998 (BGBl. 1 S. 2053) gelten entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
1. das Verbreitungsgebiet,
2. die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,
3. die Sendezeit.
Will ein Veranstalter oder ein Anbieter eines Programmbouquets auf Dauer das Programmschema, die festgelegte Programmdauer oder die Zusammenstellung der Rundfunkprogramme nicht nur unwesentlich ändern, so hat er dies der Landesanstalt zuvor anzuzeigen.
(2) Die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik sind grundsätzlich so zu planen, dass
1. zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,
2. eine wirtschaftlich leistungsfähige Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,
3. im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet für ein überregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend fürjunge Menschen und zwölf bis achtzehn Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,
4. die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des überregionalen Programms das Landesgebiet möglichst weitgehend erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen.
Bei der Planung der Verbreitungsgebiete soll angestrebt werden, dass bei lokaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 300.000 Einwohner und bei regionaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner das Programm in Stereoqualität empfangen können. Bei der Planung soll ferner angestrebt werden, dass nicht mehr als ein Viertel der Einwohner eines lokalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet oder eines regionalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet in Stereoqualität empfangen können. Die Landesanstalt soll im Rahmen des Möglichen auch berücksichtigen, weiche Versorgungsgebiete sich im privaten Hörfunk im Land bisher herausgebildet haben.
(3) Die Landesanstalt kann zur Erreichung des Ziels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei der Zuteilung von Übertragungskapazitäten verlangen, dass ein Veranstalter mit einem lokalen Verbreitungsgebiet von mehr als 600.000 Einwohnern oder ein Veranstalter mit einem regionalen Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm für angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinanderschaltet.
(4) Für die drahtlose Verbreitung privater Hörfunkprogramme in digitaler Technik finden die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Berücksichtigung der internationalen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
(5) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt hat der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereitzustellen.
(3) Soweit Übertragungskapazitäten aufgrund von § 21 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, wird im Nutzungsplan auch festgelegt, durch welche öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt sie genutzt werden.
(4) Im übrigen macht die Landesanstalt vor einer Zuweisung die von ihr nach Abs. 1 auszuweisenden Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Obertragungskapazitäten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne von § 16 Abs. 1 frei werdende Kapazitäten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugeteilt werden sollen.
(5) Mit Ausnahme der Kapazitäten nach Abs. 3 werden ausgewiesene Kapazitäten durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrates bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf dieses Verwaltungsaktes.
1 . Die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-württembergischen Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen dienenden Angebote;
2. bis zu drei private lokale, regionale oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen Identität der Hörer zu leisten;
3. ein Privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauer zu leisten;
4. zwei weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten;
5. weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg gesetzlich bestimmte öffentlichrechtliche Rundfunkangebote, wobei sich die Rangfolge unter diesen nach dem jeweiligen Beitrag zur Meinungsvielfalt richtet;
6. weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich nach den Angeboten nach Nummer 4 die höchsten Zuschaueranteile hatten, und zwar bis zu einem Kapazitätsausmaß, das zusammen mit den nach Nummer 3 und 4 vorrangig zu berücksichtigenden privaten Fernsehangeboten demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Fernsehangebote entspricht;
7. weitere private Hörfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen B itrag zur Meinungsvielfalt zu leisten, und zwar bis zu einem Kapazitätsausmaß, das demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebote entspricht.
(2) Die Landesanstalt kann nach Maßgabe von Abs. 1 Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zu Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.
(3) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.
(4) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten zur Ermöglichung des Marktzugangs für neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.
(5) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten.
(6) Die Zuweisung von Kapazitäten nach Abs. 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Abs. 5 soll für die Dauer von acht Jahren erfolgen. Im übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen.
2. durch ein vielfältiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen und
3. durch regionale und lokale Programme Meinungsvielfalt gewährleistet wird. Der Vertrag über die Nutzung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 aus- gewiesene übertragungskapazitäten nicht zugewiesen hat, gilt für diese Übertragungskapazitäten Satz 1 entsprechend.
Der Betreiber der Anlage hat Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste angemessen zu berücksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Mediendienste in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen für Rundfunkprogramme und Mediendienste nach Abs. 1 Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren Übertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung anderweitig nutzen.
(3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Abs. 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber eine andere Nutzung verlangen; die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass
1. staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
2. Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
3. einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
4. die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.
(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Württemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere Rundfunkprogramme vergleichbarer Programmart und Programmkategorie in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht innehat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Südwestrundfunks nur Programme, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Rundfunk und auf medienreievanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:
1. das Unternehmen kann im Falle des Abs. 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
2. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 26 bis 28 ergreifen.
Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Maßnahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Würde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitäten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so dürfen diesem Unternehmen Kapazitäten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Kapazitätszuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrates.
(2) Einer Beteiligung nach Abs. 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmen gestaltet oder
2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse nach den Grundsätzen des Wirtschafts- und Steuerrechts einzubeziehen.
1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 27) oder
2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 28).
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Erörterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazitätszuweisung aus. Die Landesanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und weist ihm die Kapazitäten zu. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die Landes-anstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Medienrates.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Abs. 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Kapazitätszuweisung nach Abs. 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Abs. 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitäten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrates. In die Kapazitätszuweisung für den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Abs. 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zuweisung für den Hauptprogrammveranstalter.
(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt sein. In einem Programmbeirat müssen jedenfalls die römisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Frauenverbände, Elternbeiräte, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden können.
(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Auskünfte und Stellungnahmen des Medienrates der Landesanstalt verlangen.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(2) Insbesondere kann die Landesanstalt die Verbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig untersagen, wenn dieses wiederholt gegen § 3 oder § 4 oder gegen sonstige für das verbreitete Programm geltende Vorschriften verstößt. Der wiederholte Verstoß muss von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Verbreitung des Programms kann vor ihrem Beginn untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über den Jugendschutz zu erwarten sind. Die Untersagung der Verbreitung ist gegenüber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage zulässig.
(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkündet.
(4) Entscheidungen, die gegenüber einem Veranstalter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europäischen Obereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Außerhalb des Geltungsbereichs des übereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Der Ministerpräsident ernennt den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten gemäß Abs. 1 Satz 1 ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied auf Grund des in Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt.
(4) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder können vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie
(2) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand einen Beschluss in einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung oder im schriftlichen Verfahren fassen. Nach einem derartigen Beschluss ist, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats durch den Vorsitzenden des Medienrats entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 einzuberufen oder ein Beschluss des Medienrats im schriftlichen Verfahren entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 4 herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Medienrat in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.
(4)Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:
(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.
(3) Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(4) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter bestimmen sich nach den Vorschriften, die für Beschäftigte im Landesdienst gelten. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten; das Staatsministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Die Organisationen nach Abs. 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklärung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zustande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im übrigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Abs. 3 gilt entsprechend. Diese können die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.
(2) Der Zustimmung des Medienrats bedürfen folgende Entscheidungen des Vorstands:
(4) Der Medienrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterrichten und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn er zu der Auffassung kommt, dass im privaten Rundfunk Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, nicht eingehalten sind. Der Vorstand ist an die Beurteilung des Medienrats gebunden, dass Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht eingehalten sind.
(5) Der Medienrat soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an Veranstalter, Anbieter und Betreiber von Anlagen richten. Er nimmt dazu Stellung, ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder ob die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen als schwer anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zum Jugendschutz); der Vorstand ist an die Stellungnahme des Medienrats gebunden.
(6) Der Medienrat beschließt den Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Medienrat zugeleitet. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Medienrats. Der Medienrat beschließt die Jahresrechnung, wählt den Prüfer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 7 und bestimmt den Umfang der Prüfung. Er entlastet den Vorstand.
(7) In jeder Sitzung des Medienrats wird dieser vom Vorsitzenden des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse und geplanten wichtigen Entscheidungen unterrichtet. Der Medienrat kann hierzu Stellung nehmen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Medienrats teilzunehmen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands ist eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen und vom Medienrat zu behandeln.
(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen nicht gleichzeitig einer obersten Behörde der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehören. Im übrigen gelten § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - 5 und Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertreter nach § 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Württemberg angehören dürfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Mitglieder des Medienrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung, Tage- und übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben kann eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter gewährt werden.
(2) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass über diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren Beschluss gefasst wird.
(3) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss müssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.
(4) Der Medienrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erforderlich ist. Die Sachverständigen erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
(5) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann beratende Ausschüsse bilden.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen § 40 Abs. 4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer).
(3) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Landesanstalt setzt die Gebührensätze für die Amtshandlungen durch Rechtsverordnung fest. Sie sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.
(2) Dem Südwestrundfunk stehen 25 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Abs. 1, mindestens jedoch jährlich sechs Millionen DM, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.
(3) Dem Südwestrundfunk stehen weitere 25 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Abs. 1, mindestens jedoch jährlich sechs Millionen DM, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern.
(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nicht nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Abs. 3 bezeichneten Zwekke verwendet werden.
(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk nach Abs. 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des Medienrates über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, gelten §§ 6, 9 und 31 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Verwaltungsbehörde der Landesanstalt mit.
(3) Der Veranstalter hat einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht; §§ 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 24 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Verwaltungsbehörde und der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeiten zusammen.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz die nach § 50 Abs. 1 zuständige Verwaltungsbehörde, im übrigen die Landesanstalt.
(5) Die Landesanstalt kann gegenüber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(2) Die Vorschriften über die Meinungsvielfalt bleiben unberührt.
(3) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 18 Abs. 2 zugrunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Abs. 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
(2) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben für ihre Laufzeit unberührt. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden.
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