Inhaltsübersicht:
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Die betroffenen Veranstalter versuchen durch Einsparungen im Programm und eine engere Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern bis hin zu einer wirtschaftlichen Verflechtung ihre Situation zu verbessern. Hinzukommt, dass durch die Rundfunkneuordnung im Südwesten mit dem Südwestrundfunk (SWR) die zweitgrößte ARD-Anstalt entstanden ist. Der SWR ist ein starker Wettbewerber für die privaten Veranstalter.
Ziel der Novelle ist daher auch, die wirtschaftliche Situation der Privatveranstalter zu verbessern und zugleich die Qualität des Programmangebots durch das Typische eines Regional- bzw. Lokalveranstalters, den auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogenen Wort- und Informationsbeitrag, zu steigern. Außerdem soll der evolutionären Weiterentwicklung der Regionalveranstalter zu einem privaten landesweiten Veranstalter durch die Änderung der Vorschrift zur Auseinanderschaltung von Werbung im Falle eines freiwilligen Zusammenschlusses Raum gegeben werden. Ein solcher Zusammenschluss würde insbesondere denjenigen lokalen Veranstaltern zusätzliche Entwicklungsperspektiven eröffnen, die sich bislang vorallem im Norden und in der Mitte des Landes einer doppelten Konkurrenz seitens der Regionalveranstalter ausgesetzt sahen.
Durch die Zulassung eines überregionalen privaten Jugendradios sollen den privaten Veranstaltern zusätzliche Marktchancen eröffnet werden. Nach dem Ergebnis der im Zuge der Rundfunkneuordnung im Südwesten eingesetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe aus SWR, Landesanstalt und der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz (LPR) zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine Optimierung der Frequenznutzung (vgl. Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, Gemeinsame Protokollerklärung, 111., LT-DRS. 12/1608, S. 29) stehen gemäß gemeinsamer Presseerklärung vom 14. Juli 1998 ("Mannheimer Erklärung") entsprechende Frequenzen für den Privatrundfunk in den Bevölkerungsschwerpunkten und entlang der Hauptverkehrsachsen im Gebiet Mannheim - Karlsruhe Heilbronn - Stuttgart - Ulm mit einer technischen Reichweite von rund 5 Millionen Einwohnern zur Verfügung.
4. Die Eckpunkte der Novellierung bilden daher folgende Regelungen:
In Abs. 2 werden wegen der spezialgesetzlichen Regelung des Teledienstgesetzes (TDG) ebenfalls die Teledienste (Nr. 2) ausgenommen. Für Mediendienste wird die Geltung des Mediendienste-Staatsvertrages klargestellt, ebenso wie die des § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag, wonach solche Mediendienste, die dem Rundfunk zuzuordnen sind, einer Zulassung nach Landesrecht bedürfen. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Mediendienste richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 2.
Abs. 2 entspricht § 41 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag.
In Abs. 3 wurde die bisherige Regelung der Sorgfaltspflicht (§ 56 Abs. 1, 2 und 5) an den Rundfunkstaatsvertrag (§ 41 Abs. 3) angepasst. Die folgenden Sätze 4 und 5 entsprechen wortgleich dem bisher geltenden Landesmediengesetz (§ 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2).
In Abs. 4 wurden die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 56 zusammengefasst.
Abs. 5 entspricht wortgleich dem
bisherigen § 56 Abs. 6 LMedienG und § 10 Rundfunkstaatsvertrag.
Abs. 2 übernimmt die- bisherige landesrechtliche Regelung über den Jugendschutzbeauftragten (§ 55 a LMedienG).
Abs. 3 ergänzt die geltende - freiwillige - Einräumung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbespots politischer Parteien und Vereinigungen im Hinblick auf den lokalen bzw. regionalen Bezug von Rundfunkprogrammen privater Veranstalter in Baden-Württemberg um die Möglichkeit der Einräumung von Wahlwerbespots für zugelassene Bewerber zu Kommunalwahlen. Auch bei diesen Wahlen muss im Fall der Beteiligung des Rundfunks an der öffentlichen Meinungsbildung die Gleichbehandlung gewährleistet sein.
In Abs. 4 wird die bisher geltende Regelung des § 62 Abs. 4 zur Selbstkostenerstattung übernommen.
Die lnformationsrechte des bisherigen § 57 sind nunmehr in den Abs. 2 und 3 enthalten. Die in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Beschränkungen des Auskunftsanspruchs gelten - wie bisher - alternativ.
Die bisher in § 59 Abs. 1 und 2 geregelte Angabe des Namens des Veranstalters sowie des inhaltlich verantwortlichen Redakteurs wurde für Hörfunk und Fernsehen in Abs. 2 und 3 übernommen.
In Abs. 4 ist die Auskunftspflicht der Landesanstalt über den Veranstalter und die Auskunftspflicht des Veranstalters über den verantwortlichen Redakteur im Wortlaut des bisherigen § 59 Abs. 3 enthalten.
Diese "Verteilungsvorgabe" wurde für die nunmehr erfolgte Festlegung des Mindestanteils von auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Sendungen, die die eigentliche Attraktivität von lokalen und regionalen Hörfunkprogrammen ausmachen, in einem vertretbaren Maße geringfügig im Regionalhörfunkprogramm auf 10 % (von 8,3 %) und im lokalen Hörfunkprogramm auf 5 % (von 4,15 %) erhöht. Diese leicht erhöhten Programmanteile müssen jedoch lediglich im Wochendurchschnitt erfüllt werden und nicht mehr innerhalb einer vom Gesetzgeber festgelegten Tagesquote. Gleichzeitig enthält das Gesetz nunmehr konkrete Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit des redaktionell selbstgestalteten Programmanteils. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist vor allem der inhaltlich auf das Verbreitungsgebiet bezogene Anteil selbstgestalteten Programms und - mit besonderer Bedeutung - der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen zu berücksichtigen, ferner die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile. Einer Regelung über eine Verringerung dieses Anteils bei geringerer Sendezeit bedarf es wegen der Prozentvorgabe nicht. Maßgebend für das Verbreitungsgebiet ist angesichts unvermeidbarer "Überstrahlungen" nicht die technische Reichweite, sondern mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, welche die Gewährleistung des Lokal- bzw. Regionalbezugs sichert, das Kernverbreitungsgebiet des Veranstalters. Diese Regelung über den Umfang der redaktionell selbstgestalteten Programmanteile ist abschließend.
Dementsprechend wurde die bisher in § 22 Abs. 3 Nr. 2 enthaltene Regelung gestrichen, wonach - von Einzelfallausnahmen abgesehen - ein Hörfunkveranstalter bei der Übernahme eines Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile von einem anderen Veranstalter oder von einem Driften im Umfang von mehr als sieben Stunden täglich im Wochendurchschnitt sein Hörfunkprogramm in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr in einem Umfang von mindestens sieben Stunden redaktionell selbst gestalten musste.
Abs. 2 enthält die Vorschriften des bisherigen § 17 Abs. 1 und 2 über die programmliche Zusammenarbeit, die im Hinblick auf die nunmehrige Verweisung für Werbung auf den Rundfunkstaatsvertrag redaktionell geändert und im Hinblick auf die Neufassung der Vorschriften über die Medienkonzentration angepasst wurden.
Die landesspezifische Sonderregelung
des bisherigen § 33 Abs. 4, der die Verbreitung von Werbung im Verbreitungsgebiet
eines regionalen Hörfunkprogramms regelt, wurde in Abs. 2 modifiziert
beibehalten. Im Rahmen der Aufsichtsfunktion und auch zur Sicherung des
Ziels einer wirtschaftlich leistungsfähigen Hörfunkveranstaltung
sind die Einverständniserklärungen der betroffenen Veranstalter
gegenüber der Landesanstalt abzugeben und ihr die einschlägigen
Verträge und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Im überregionalen
Hörfunkprogramm sind Werbeauseinanderschaltungen nicht zulässig.
Die bisherigen Regelungen der § 19 Abs. 1 und Abs. 2 über die Zulassungsbedürftigkeit, die Notwendigkeit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung und ihre Versehung mit Nebenbestimmungen sind in Abs.1 zusammengefasst.
Inhaltlich bezieht sich die Zulassung nach Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die Programmart und die Programmkategorie. Die medienrechtliche Zulassung wird nicht mehr für ein Verbreitungsgebiet ausgesprochen, da (erst) mit der Zuteilung der Übertragungskapazitäten die Entscheidung über das Verbreitungsgebiet getroffen wird. Nach Satz 2 soll die Zulassung für eine Geltungsdauer von acht Jahren erteilt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1, die acht Jahre als Höchstgrenze für die Geltungsdauer der Zulassung vorsah, ermöglicht die nunmehrige Sollvorschrift insbesondere im Hinblick auf die mit der Einführung neuer Rundfunktechniken gebotene Refinanzierungsmöglichkeit auch einen längeren Zulassungszeitraum. Zugleich wurde im Zusammenhang mit dem durch die Einführung des "Führerscheinprinzips" bedingten Wegfall des vereinfachten Zulassungsverfahrens auf die zeitliche Untergrenze von einem Jahr verzichtet, um zeitlich eng begrenzte Rundfunkformen wie Veranstaltungsrundfunk zu erfassen. Satz 3 bestimmt, dass die Zulassung im Fall des Nichtgebrauchs nach drei Jahren erlischt, so dass es keines Widerrufs durch die Landesanstalt bedarf.
Wie bisher (§ 19 Abs. 3) bleiben gemäß Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 fernmelderechtliche Erfordernisse und das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber einer Anlage über deren Nutzung unberührt. Dem "Führerscheinprinzip" entsprechend bleibt auch das neu in Nr. 2 aufgenommene Erfordernis einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesanstalt oder deren Überlassung durch einen Anlagenbetreiber unberührt, ebenso nach Nr. 4 die sonstigen rundfunkstaatsvertraglichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1-7 Rundfunkstaatsvertrag).
Abs. 4 Satz 1 enthält den im bisherigen § 28 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Grundsatz der Nichtübertragbarkeit der Zulassung. Satz 2, der im Falle einer Übertragung von mehr als 50% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile eine Zulassungsübertragung annimmt, entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 4 Satz 1, ist jedoch nicht mehr als Widerrufstatbestand für die Zulassung ausformuliert, sondern als Fiktion der - unzulässigen - Übertragung der Zulassung. Klargestellt wurde, dass die Fiktion innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit Zulassung gilt. Die Zeitgrenze ergibt sich daraus, dass zum einen jenseits dieses Zeitraums keine Umgehung von Lizenzierungen im Sinne von Strohmanngeschäften mehr anzunehmen sein dürfte und zum anderen der Freiraum für wirtschaftliche Entwicklungen nicht generell beschnitten werden soll. Wie bisher (§ 28 Abs. 3 Satz 2) bleiben Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gemäß Abs. 4 Satz 3 unberührt.
Durch Abs. 5 wird neu geregelt, dass vor Vollzug, also vor der Rechtswirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung, Veränderungen der Beteiligungsstruktur oder sonstiger Einflüsse im genannten Zeitraum anzeigepflichtig sind. Anzeigepflichtig sind alle Veranstalter, die von der Landesanstalt eine Zulassung nach § 12 Abs. 2 erhalten haben, unabhängig davon, ob sie im Land verbreitet werden sowie alle Veranstalter, die im Land verbreitet werden, unabhängig davon, ob sie von der Landesanstalt nach § 12 Abs. 2 zugelassen worden sind. Diese Regelungen hinsichtlich der Nichtübertragbarkeit der Zulassung sowie der Anzeigepflicht für geplante Veränderungen bleiben auch bei der Änderung der Konzentrationsvorschriften durch Aufhebung des Verbots mehrfacher Programmträgerschaft von Bedeutung, da auch in der Folgezeit die Landesanstalt beurteilen können muss, welche Veranstalter welchen Medienunternehmen zuzurechnen sind. Nach Satz 2 sind nur solche Veränderungen unbedenklich, wenn auch nach ihrer Vornahme dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.
Abs. 6 bestimmt die Zulassungsfreiheit für die Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kleinkabelanlagen mit weniger als 250 angeschlossenen Teilnehmern. Das im bisherigen § 5 Abs. 4 zur Kennzeichnung von Kleinkabelanlagen verwendete Eingrenzungsmerkmal von bis zu sechs Kabelkanälen wurde nicht übernommen, da im Zuge der Digitalisierung zukünftig nicht mehr sechs Kanäle sechs Programmen entsprechen, sondern einem Vielfachen davon. Die Zulassungsfreiheit erstreckt sich nunmehr auch - anstelle des früher in § 1 Abs. 4 geregelten Anwendungsausschlusses des Landesmediengesetzes - auf den Einrichtungs- und Funktionsrundfunk. Die sich aus der geringen Meinungsrelevanz rechtfertigende Zulassungsfreiheit entspricht der Systematik des Rundfunkstaatsvertrags (§ 20 Abs. 3). Sie ermöglicht im Gegensatz zum Anwendungsausschluss des Gesetzes die Wahrnehmung der medienaufsichtsrechtlichen Befugnisse der Landesanstalt zur Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutz etc.). Von einer Beschränkung der Rundfunkverbreitung auf ein Gebäude oder auf einen zusammengehörenden Gebäudekomplex ist auch dann auszugehen, wenn sich das Empfangsgerät in der Einrichtung selbst befindet und sich eine mögliche Außenwirkung lediglich auf den unmittelbar umgebenden Kommunikationsbereich erstreckt.
Abs. 2 Satz 1 enthält die bisher in § 25 Abs. 1 geregelten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. In Nr. 4 sind als Antragsteller die Parteien entfallen, da ihnen nach der Neuregelung in Abs. 3 Nr. 6 entsprechend der Rechtslage in den übrigen Bundesländern keine Zulassung als Veranstalter mehr erteilt werden kann. In Nr. 5 ist zukünftig neben dem Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ein solcher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend. Auf das Erfordernis der Unbeschränktheit für die gerichtliche Verfolgbarkeit konnte in Ansehung bestehender Rechtshilfeabkommen verzichtet werden. Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2. Als Satz 3 neu aufgenommen ist die Regelung, dass eine Aktiengesellschaft nur dann als Veranstalter zugelassen werden kann, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. Bislang war die Frage, welche Art von Aktien eine als Veranstalter lizenzierte Aktiengesellschaft ausgeben darf, nicht ausdrücklich geregelt. Nach der bisherigen Regelung des § 25 Abs. 3 und der Neuregelung in § 13 Abs. 4 haben die Veranstalter die Pflicht, ihre Eigentumsverhältnisse sowie Rechtsbeziehungen zu Driften offenzulegen und später eintretende Veränderungen anzuzeigen. Dieser Nachweis wird bei der Aktiengesellschaft regelmäßig dadurch erschwert, dass die Geschäftsanteile in Form von Inhaberaktien repräsentiert werden, die in der Regel frei gehandelt werden können. Bei Namensaktien wird hingegen der jeweilige Inhaber im Aktienbuch eingetragen und damit transparent, wer die Anteile der AG tatsächlich hält. Die neu aufgenommene Vorschrift gewährleistet somit die Transparenz des Veranstalters, belastet aber den Veranstalter nicht übermäßig in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, da es unbenommen bleibt, zur Kapitalerhöhung frei handelbare Inhaberaktien als stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben. Lediglich die ein Stimmrecht verbriefenden Aktien müssen in Form von Namensaktien ausgegeben werden, damit die notwendige medienrechtliche Kontrolle ermöglicht ist.
Abs. 3 regelt die bisherigen Fälle des § 25 Abs. 2, in denen eine rundfunkrechtliche Zulassung nicht erteilt werden darf, mit der Neuerung, dass nunmehr auch politischen Parteien und Wählervereinigungen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen, Vereinigungen unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung keine Zulassung erteilt werden darf (Nr. 6), ebenso wie Betreibern von Anlagen nach § 19 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 (Nr. 7). Zur künftigen beschränkten Ermöglichung von Public-private-Partnerships wurde die bisherige Regelung in Nr. 2 dahingehend modifiziert, dass das bisherige Zulassungsverbot für Unternehmen und Vereinigungen, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind, nur noch gilt, sofern diese Beteiligung die Bagatellgrenze von 10 Prozent überschreitet. Der neue Satz 2 erstreckt wegen der bestehenden Einflussmöglichkeiten den Ausschlusstatbestand auf Unternehmen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 Aktiengesetz zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen. Satz 3 entspricht wortgleich der bisherigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 2.
Abs. 4 knüpft an die bestehende Offenlegungspflicht des § 24 Abs. 1 an, wobei die geänderten medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften (§§ 21 ff) berücksichtigt werden.
Neu aufgenommen wurde in Abs. 2, dass die Landesanstalt von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen soll.
Abs. 1 Satz 1 verweist hinsichtlich Umfang und Inhalt der zu treffenden Zuweisungsentscheidung der Landesanstalt auf die Regelungen der §§ 20 und 21. Die Zuweisung von Kapazitäten hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Landesmediengesetzes (z.B. Zulassung als Veranstalter), insbesondere der Einhaltung der Vorschriften über die Meinungsvielfalt ab. Da vorherrschende Meinungsmacht bzw. die Notwendigkeit vielfaltsichernder Maßnahmen von der Empfangbarkeit anderer, d.h. nicht zurechenbarer Programme abhängt (§ 24 Abs. 2), ist die Einhaltung der vielfaltsichernden Vorschriften nicht bei der allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Veranstalter, sondern erst in Anbetracht der sich auf ein konkretes Verbreitungsgebiet beziehenden Zuweisung von Übertragungskapazitäten zu prüfen. Im Falle bevorstehender vorherrschender Meinungsmacht ist eine Kapazitätszuweisung nicht ausgeschlossen, wenn die Vielfalt durch Maßnahmen gesichert wird, die dem Veranstalter von der Landesanstalt im Wege der Nebenbestimmung in der Kapazitätszuweisung aufgegeben werden können. Inhaltlich enthält die Zuweisungsentscheidung gemäß Satz 2 die Festlegung des Verbreitungsgebiets, der zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten sowie im Sinne der zeitlichen Nutzung der Übertragungskapazitäten die Angabe der Sendezeit. Satz 3 normiert eine Anzeigepflicht für Veranstalter oder Anbieter eines Programmbouquets, wenn auf Dauer das Programmschema, die festgelegte Programmdauer oder die Zusammenstellung der Rundfunkprogramme nicht nur unwesentlich geändert werden soll.
Abs. 2 (bisher § 20 Abs. 2) enthält die Grundsätze für die Planung der Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik. Nr. 3 sieht vor, dass es statt der bisher gesetzlich zulässigen sechs nur noch bis zu drei Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme geben soll. Damit wird die Konzentrationstendenz der Landesmediengesetznovelle von 1991, die eine Reduzierung von 15 Regionalveranstaltern auf bis zu sechs Regionalveranstalter vorsah, fortgesetzt. Die Praxis hat gezeigt, dass die heutigen drei Regionalveranstalter (Radio Regenbogen, Antenne, Radio 7) in Größe und Wirtschaftlichkeit erfolgreich regionalen Hörfunk veranstalten können. Mit der Beschränkung auf maximal drei Regionalveranstalter wird zudem gesetzlich - ausgehend von der Ist-Situation - eine Mindestgröße für Regionalveranstalter festgeschrieben, die einen notwendigen und angemessenen Differenzierungsabstand zur Lokalveranstalterebene gewährleistet.
Eine weitere Änderung betrifft die zukünftige Ermöglichung eines überregionalen Hörfunkprogramms vorwiegend für junge Menschen bis hin zu einer landesweiten Verbreitung. Damit soll erstmals in Baden-Württemberg die genannte Zielgruppe mit einem speziellen Programm angesprochen werden können, das in dieser Form mangels Grundversorgungsqualität vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht veranstaltet wird (vgl. Regelung und Begründung des § 3 Abs. 1 SWR-StV). Nach dem Ergebnis der gemäß der Protokollerklärung zum Südwestrundfunk-Staatsvertrag eingesetzten Arbeitsgruppe der Landesanstalt, der LPR und des SWR zur Frequenzoptimierung stehen für dieses Jugendradio im Zuge der Rundfunkneuordnung im Südwesten und dem damit verbundenen Freiwerden von Frequenzen zunächst vorwiegend in den Ballungsräumen Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Heilbronn, Stuttgart sowie Ulm terrestrische analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Jugendwelle, die damit über ein Verbreitungsgebiet von rund 5 Millionen Einwohnern verfügt, soll jedoch nicht gesetzlich auf diese Ballungsräume begrenzt sein, sondern im Rahmen der Verfügbarkeit weiterer Frequenzen, bis zu einer landesweiten Bedeckung verbreitet werden können.
Die dritte Änderung in Nr. 3 sieht vor, dass statt der bisherigen Vorgabe von bis zu 15 Verbreitungsgebieten für lokale Hörfunkprogramme zukünftig 12 bis 18 Verbreitungsgebiete ausgeschrieben werden können. Die Gesetzesänderung ermöglicht eine Flexibilisierung - ausgehend vom Status quo der kommerziellen Lokalveranstalter - sowohl nach oben als auch nach unten. Maßgebend hierfür war die Tatsache, dass mit lokalen Hörfunkprogrammen bisher erst ca. 81 % des Landes versorgt sind, so dass nach wie vor Versorgungslücken bestehen. Diese können zukünftig mit der Zulassung von zusätzlichen Lokalveranstaltern geschlossen werden. Möglich erscheint aber auch, dass es im Hinblick auf Reichweite und Wirtschaftlichkeit in der Zukunft (insbesondere ab der 3. Lizenzierungsperiode) angebracht sein könnte, zu größeren Lokalhörfunkgebieten und damit einer geringeren Veranstalterzahl zu gelangen. Der mit der Änderung der Landesanstalt eingeräumte Gestaltungsspielraum gewährleistet jedenfalls in Anzahl und Größe eine wirtschaftlich tragfähige Lokalhörfunkstruktur, die sich ihrerseits von der Regionalveranstalterebene und der überregionalen Ebene ausreichend unterscheidet.
Die in Abs. 2 Satz 3 neu aufgenommene objektivrechtliche Planungsvorgabe für die Landesanstalt, dass sich die lokalen und regionalen Verbreitungsgebiete jeweils untereinander zu nicht mehr als einem Viertel überschneiden sollen, zielt darauf ab, mit Beginn der dritten Lizenzierungsperiode die bestehenden und zum Teil weitreichenden Überschneidungen der Verbreitungsgebiete auf lokaler und regionaler Ebene abzubauen. Der damit einhergehende teilweise Verlust an Programmvielfalt in den bisherigen Überlappungsgebieten unterschiedlicher terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkprogramme rechtfertigt sich durch das Ziel, die wirtschaftliche Grundlage der einzelnen Veranstalter und damit die Veranstaltervielfalt zu sichern und erhalten. Insbesondere soll der Wettbewerb im Werbemarkt auf beiden Veranstalterebenen jeweils untereinander entschärft werden, ohne dass insoweit - ebensowenig wie in Satz 2 und 4 - subjektive Rechte einzelner Veranstalter begründet werden. Mit einer demzufolge deutlicheren Abgrenzung der Verbreitungsgebiete soll eine verbesserte Wirtschaftlichkeit der gesamten privaten Hörfunklandschaft erreicht werden.
Die neue Vorschrift des Abs. 3 sieht vor, dass die Landesanstalt bei der Zuteilung von Übertragungskapazitäten verlangen kann, dass ein lokaler Veranstalter mit einem Verbreitungsgebiet von mehr als 600.000 Einwohnern und ein regionaler Veranstalter mit einem Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm für angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinanderschaltet. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kommt das gesetzgeberische Ziel eines lokalnahen und regionalnahen Privatfunks zum Ausdruck. Daher soll die Landesanstalt die Möglichkeit haben, in Einzelfällen Lokal- und Regionalnähe auch da zu erreichen, wo wirtschaftliche oder frequenztechnische Günde einer Kongruenz von Verbreitungsgebiet und Kommunikationsraum entgegenstellen. Dies ist insbesondere dort denkbar, wo nur ein besonders großer Lokal- oder Regionalveranstalter wirtschaftlich überlebensfähig ist. Trotz der Größe des Verbreitungsgebiets soll durch Auseinanderschalten eine programmliche Berücksichtigung lokaler und regionaler Belange gewährleistet werden.
Der neue Abs. 4 erklärt für den Regelbetrieb der drahtlosen Verbreitung privater Hörfunkprogramme in digitaler Technik (DAB) die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Berücksichtigung der internationalen Vereinbarungen für entsprechend anwendbar. Nach Abschluss des DAB-Pilotprojekts soll das neue Landesmediengesetz dem Regelbetrieb von DAB gerecht werden. Für DAB steht nach den internationalen Vereinbarungen in Baden-Württemberg zur Zeit für die landesweite Verbreitung im Band 111 der Kanal 12 und für die lokale/regionale Verbreitung das L-Band zur Verfügung. Auch die Planung der Verbreitungsgebiete für terrestrischen privaten Hörfunk in digitaler Technik hat die Versorgung zusammenhängender Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume, die Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Hörfunkveranstaltung und die sich bisher im privaten Hörfunk im Land herausgebildeten analogen Versorgungsgebiete zu berücksichtigen. Der Zuschnitt der digitalen Sendegebiete erfolgt hierbei auf der Grundlage des fortgeschriebenen Wiesbadener Plans.
Nach Abs. 5 gilt für die Planung der Verbreitungsgebiete für privates Fernsehen Abs. 2 Nr. Nr. 1 und 2 entsprechend, wobei sich die Planungsvorgaben wegen der Bedeutung der Kabelverbreitung für Fernsehprogramme - anders als beim Hörfunk auch auf diesen Verbreitungsweg beziehen.
Auch wenn den Netzbetreibern bei Belegung der Netze im Not-Must-Carry-Bereich größere Gestaltungsspielräume gewährt werden, bedarf es zur Durchsetzung der Zuweisungsentscheidungen der Landesanstalt im Must-Carry-Bereich und zur Absicherung der Missbrauchsaufsicht im Not-Must-Carry-Bereich der Normierung einer Anzeigepflicht der Netzbetreiber. Nur so kann die"dienende" Funktion der Telekommunikation gegenüber dem Rundfunk gewahrt werden, welche auch dann das Verhältnis von Telekommunikation und Rundfunk prägt, wenn Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich eine Garantie privatwirtschaftlicher Leistungstätigkeit normiert hat und die grundrechtlichen Wirtschaftsfreiheiten den Netzbetreibern zu Gute kommen. Eine landesrechtliche Regelung hinsichtlich der Zugangskonditionen für den Rundfunk - also auch der Anzeigepflicht hinsichtlich der Vertragsbedingungen - ist neben den Regelungen der §§ 23 ff. TKG erforderlich, um die Verbreitung sämtlicher Programme zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen gewährleisten zu können.
§ 20 Abs. 1 regelt die Ausweisung derjenigen Kapazitäten im Wege eines von der Landesanstalt als Rechtsverordnung zu erlassenden Nutzungsplans, die für MustCarry-Angebote im Sinn von § 21 Abs. 1 bis 5 benötigt werden (Rund-funkangebote nach Abs. 1 sowie die Ermöglichung des Marktzugangs neuer Angebote - Abs. 4 -, für nichtkommerzielle Rundfunkveranstaltung - Abs. 5 - sowie für die Durchführung von Erprobungsprojekten - Abs. 3 -). Hinsichtlich der übrigen Kapazitäten im Sinne von § 19 ist eine Ausweisung nicht erforderlich. Insoweit reicht die diesbezügliche Anzeigepflicht vorhandener Übertragungskapazitäten des Anlagenbetreibers nach § 19 in Verbindung mit seiner Pflicht, die Nutzung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 anzuzeigen, um der Landesanstalt die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Wahrnehmung der ihr zustehenden Missbrauchsaufsicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 zu verschaffen.
Nach Abs. 2 hat der Anlagenbetreiber die von der Landesanstalt für Kommunikation ausgewiesenen Übertragungskapazitäten, die von der Landesanstalt im Nutzungsplan nicht konkret belegt, sondern veranstalterunabhängig ausgewiesen werden, bereitzustellen.
Abs. 3 bestimmt, dass die Zuweisung der für öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten ausgewiesenen Kapazitäten unmittelbar durch die Landesanstalt im Nutzungsplan erfolgt. Auf Grund des begrenzten Auftrags der öffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter und der Kontinuität dieser Angebote insbesondere in frequenztechnischer Hinsicht (bisherige Übertragungskapazitäten), bedeutet die Ausweisung und Zuweisung in einem (einzigen) Rechtsakt eine Vereinfachung des Verfahrens.
Wegen der sich bei privaten Inhalteanbietern nach § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 oftmals kurzfristig vollziehenden Veränderungen werden aus Flexibilitätsgründen die hierfür im Nutzungsplan ausgewiesenen Übertragungskapazitäten nach dem in Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen Ausschreibungsverfahren von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt zugewiesen. Die in Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen von der Ausschreibung betreffen die Fälle der Frequenzarrondierung zugunsten vorhandener Veranstalter und die Zuweisung von freiwerdenden Übertragungskapazitäten im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen an bisherige Antragsteller.
Wegen der geringeren Meinungsrelevanz und der notwendigen Flexibilität ist in Abs. 5 - entsprechend der bisherigen Rechtslage - die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen sowie zur Ermöglichung wirtschaftlich leistungsfähiger Rundfunkveranstaltung (Arrondierung) von der grundsätzlichen Zustimmungsbedürftigkeit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch den Medienrat ausgenommen.
Nr. 1 entspricht dem gegenwärtigen rechtlichen Gehalt des bisherigen Grundversorgungsbegriffs. Dieser, wie auch die Wahrnehmung der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wird nicht ausdrücklich erwähnt, da nicht auszuschließen ist, dass in Zukunft auch Programme privater Veranstalter unter diese Kategorie fallen werden. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt kommt gegenwärtig dem ARD-Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen, dem ZDF und dem Baden-Württemberg-Fernsehen des SWR sowie den für Baden-Württemberg bestimmten Hörfunkprogrammen des SWR der Vorrang zu. Landesfremde dritte Fernsehprogramme und sonstige Hörfunkprogramme der ARD-Anstalten fallen nicht hierunter.
Nr. 2 sichert insbesondere die terrestrische Verbreitung des jeweiligen privaten lokalen, regionalen oder überregionalen Hörfunkprogramms (§ 18 Abs. 2 Nr. 3).
Nr. 3 regelt den Vorrang für ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot.
Nr. 4 stellt im Hinblick auf die in Nr. 1 und 3 vorgegebene Rangfolge die Dualität zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Fernsehen her. Bei Nr. 4 sind die Daten des letzten Kalenderjahres vor der zu treffenden Kapazitätszuweisungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Ermittlung soll aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemeinen wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Es bietet sich an, insoweit auf die KEKErmittlungen zurückzugreifen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem status quo Rechnung getragen wird und die Zuschauerinteressen insoweit auch - in vertretbarem Umfang - im Must-Carry-Bereich Berücksichtigung finden können. Für Fernsehangebote mit geringeren Zuschaueranteilen besteht die Verbreitungsmöglichkeit nach Nummer 6 und über die Not-Must-Carry-Regelung in § 22 Abs. 1. Handelt es sich nach Auffassung des Netzbetreibers um ein erfolgversprechendes Angebot, wird er die Einspeisung im Not-Must-Carry-Bereich sicherlich bereits im eigenen wirtschaftlichen Interesse vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschauermessungen seit jeher nur bei einer Verbreitung über Kabelnetze vorgenommen werden, zu denen die erfolgversprechenden Fernsehangebote über den aufgezeigten Weg leichter Zugang erhalten werden und Marktzugang darüber hinaus auch nach Abs. 4 möglich ist. Hier sind auch bundesweite Programme nicht ausgeschlossen.
Nr. 5 sieht eine Rangstelle für öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote vor, zu deren gesetzlich bestimmtem Sendegebiet Baden-Württemberg gehört. Hierzu zählen gegenwärtig die gebührenfinanzierten Rundfunkangebote ARTE, 3Sat, Kinderkanal und Phoenix. Im Hinblick auf seine Gebührenfinanzierung kommt im Hörfunkbereich auch dem DeutschlandRadio der Vorrang vor der die Parität herstellenden Regelung in Nr. 7 zu. Dies erscheint gerechtfertigt, weil die terrestrische Verbreitung der drei Privatveranstalterebenen (lokal, regional, überregional) vorrangig gesichert ist (Nr. 2) und in Kabelanlagen gegenwärtig ohnehin kein nennenswerter Kapazitätsengpass besteht. Innerhalb der Rangstelle genießen die Programme Vorrang, die einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt versprechen.
In Nr. 6 und 7 werden im Hinblick auf diese weiteren in Nr. 5 vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ränge weitere Rangplätze für private Fernseh- (Nr. 6) und Hörfunkangebote (Nr. 7) bereitgestellt, so dass quantitativ die Dualität zwischen öffentlich-rechtlichen und privatem Rundfunk im Must-carry-Bereich hergestellt ist.
Abs. 2 ermöglicht im Rahmen der Aus- und Zuweisung von Übertragungskapazitäten in Anlehnung an § 21 Abs. 4 Satz 2 des bisherigen LMedienG eine Aufteilung der Sendezeiten durch die Landesanstalt im Interesse größerer Meinungsvielfalt, soweit eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist.
Die in Abs. 3 vorgesehene Regelung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Pilotprojekte und Betriebsversuche erfolgt in Anlehnung an den bisherigen § 8 a Abs. 3 LMedienG.
Abs. 4 sieht die Zuweisung von im Nutzungsplan ausgewiesenen Kapazitäten zur Ermöglichung des Marktzugangs für neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter vor. Die Zuweisung erfolgt durch die Landesanstalt ganz oder teilweise an den oder diejenigen Antragsteller, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.
In Abs. 5 werden entsprechend der bisherigen Regelung des § 27 Abs. 2 LMedienG einzelne Kapazitäten solchen nichtkommerziellen Veranstaltern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten. Auf die bisherige Sollvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 4 zur Anhörung der ausländischen Einwohner im Verbreitungsgebiet vor Erteilung einer Zulassung wurde in diesem Zusammenhang verzichtet.
Die Vorschrift des Abs. 6 Satz 1 zur Geltungsdauer der Zuweisung von Übertragungskapazitäten soll ein Mindestmaß an Planungs- und Investitionssicherheit gewährleisten. Eine zeitliche Vorgabe ist auch deshalb geboten, weil zukünftig die Zuweisung einer Kapazität aus Gründen der Praktikabilität und Verfahrensvereinfachung von der Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung entkoppelt ist. Im übrigen erfordern die Zuweisungstatbestände die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit der Landesanstalt, nach Ermessen zu entscheiden.
Sofern der Not-Must-Carry-Bereich nach Feststellung der Landesanstalt auf Antrag des Betreibers den in Abs. 1 genannten Anforderungen für Rundfunkprogramme und Mediendienste Rechnung trägt, ist der Betreiber nach Abs. 2 berechtigt, die weiteren Übertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung anderweitig zu nutzen.
Neben der Anzeigepflicht in Abs. 3 Satz 1 räumt der dortige Satz 2 der Landesanstalt für den Fall, dass die vom Anlagenbetreiber im Rahmen des Not-Must-CarryBereichs getroffene Kapazitätsnutzung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die Möglichkeit der Durchsetzung einer anderen Kapazitätsnutzung ein. Dabei hat die Landesanstalt zunächst dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Verweisung bezieht sich auf sämtliche in Abs. 1 genannten gesetzlichen Anforderungen.
Abs. 1 erlaubt im Gegensatz zum bisherigen § 22 Abs. 1 LMedienG künftig in wörtlicher Übereinstimmung mit § 26 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag die Veranstaltung einer unbegrenzten Anzahl von Programmen, soweit hierdurch nicht vorherrschende Meinungsmacht entsteht. Die Aufhebung des "ein Veranstalter - ein Programm"Grundsatzes im Rundfunkstaatsvertrag lässt es sinnvoll erscheinen, für den privaten Rundfunk in Baden-Württemberg ebenso zu verfahren. Auch haben die Kooperationsbestrebungen im Hörfunk vor dem Hintergrund der teilweise wirtschaftlich unbefriedigenden Situation einzelner Lokalhörfunkveranstalter gezeigt, dass flexible Kooperations- und Beteiligungsformen notwendig sind, um dem Lokalfunk in der Breite ein langfristiges Überleben zu sichern.
Die vollständige Übernahme des im Rundfunkstaatsvertrag zugrunde gelegten Zuschauermarktanteilmodells zur Ermittlung vorherrschender Meinungsmacht auf Landesebene erscheint insbesondere angesichts der Besonderheiten der hiesigen Hörfunklandschaft nicht praktikabel. Die Schwierigkeiten beginnen bereits mit der Bestimmung der relevanten Märkte und der sich daran anschließenden Bestimmung des Zuhörermarktanteils, der für die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht maßgeblich ist. Landesbezogenes Datenmaterial ist nicht verfügbar. Zudem ist es außerordentlich schwierig, den Marktanteil im Lokalbereich zu bestimmen. Reichweitenuntersuchungen, die auch das Ballungsraumfernsehen erfassen, haben nach Angaben derlandesanstalt bisher keine signifikanten Ergebnisse erbracht, so dass eigens aufwendige Untersuchungen mit einem größeren Panel erforderlich wären.
Die landesspezifischen Regelungen tragen der Zielsetzung Rechnung, trotz der Möglichkeit mehrfacher Beteiligungen die Veranstaltervielfalt zu erhalten und im Falle vorherrschender Meinungsmacht Kompensationsmöglichkeiten in einem konsensualen Verfahren vorzusehen. Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 2 wird daher für baden-württembergische Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht dann gesetzlich vermutet, wenn
a) im Verbreitungsgebiet des Unternehmens (Veranstalters) neben den ihm zurechenbaren Rundfunkprogrammen, für die nur in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere Rundfunkprogramme vergleichbarer Programmart und Programmkategorie in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar sind,Da auch im bundesweiten Medienkonzentrationsrecht (Rundfunkstaatsvertrag) die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Berechnung des Zuschaueranteils miteinbezogen werden, besteht kein Grund, landesrechtlich eine strengere Konzentrationsregel zugrundezulegen und unter Außerachtlassung des öffentlichrechtlichen Rundfunks Vielfaltssicherung alleine auf die private Veranstalterseite zu beziehen. Das Erfordernis der Vergleichbarkeit bezieht sich programminhaltlich auf die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk oder Fernsehen) sowie auf die Kategoriekriterien Vollprogramm, Spartenprogramm oder Programmbouquet. Hinsichtlich der Voraussetzung vergleichbarer Empfangbarkeit ist es als ausreichend anzusehen, dass das Programm entweder über Antenne oder über Kabel empfangen werden kann.
b) zwar eine solche ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, das Unternehmen jedoch innerhalb seines Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt (z.B. Presseerzeugnisse) eine marktbeherrschende Stellung hat, oder
c) eine Gesamtbeurteilung der Aktivitäten des Unternehmens im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebiets ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht begründet.
Hat ein Unternehmen, dem Rundfunk zuzurechnen ist, eine marktbeherrschende Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt (z.B. Presseerzeugnisse), so wird ebenso vorherrschende Meinungsmacht vermutet wie im Fall der als Generalklausei formulierten Gesamtbeurteilung der Aktivitäten in Rundfunk und medienrelevanten verwandten Märkten.
Entsprechend der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung in § 26 Abs. 4 sieht Abs. 3 im Falle vorherrschender Meinungsmacht vor, dass die Landesanstalt dem Unternehmen vorschlägt, im Fall des Abs. 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienreievanten verwandten Märkten zu vermindern bzw. ihm zurechenbare Beteiligungen aufzugeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist oder vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 26 bis 28 zu ergreifen. Für die Umsetzung der Maßnahme sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass das Unternehmen binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen hat und binnen weiterer drei Monate die Maßnahmen umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen hat. Die Regelung in § 27 Abs. 4 bleibt nach Satz 3 unberührt.
Da nach der medienkonzentrationsrechtlichen Landesregelung die Bedenklichkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Anzahl gleichartiger Rundfunkprogramme bzw. den Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten steht, bestimmt Abs. 4 im Hinblick auf § 18 Abs. 1, dass einem Unternehmen Kapazitäten nur zugewiesen werden dürfen, wenn die Meinungsvielfalt durch Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Beteiligung an einem anderen Veranstalter darf nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt wird. Die Kapazitätszuweisung sowie deren Rücknahme und Widerrruf bedürfen der Zustimmung des Medienrates.
Abs. 2 entspricht der bisher geltenden Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3, ergänzt um die zusätzliche Vertretung der Frauenverbände im Programmbeirat.
Abs. 3 Satz 1 stimmt mit dem bisherigen § 24 Abs. 3 Satz 1 überein. Im Interesse einer effektiven Tätigkeit wurde dem Programmbeirat im neuen Satz 2 die Befugnis eingeräumt, jederzeit vom Medienrat der Landesanstalt Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Abs. 2 wurde hinsichtlich der weiteren Organe der Landesanstalt aufgrund von § 35 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag um die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten klarstellend ergänzt.
Abs. 1 Satz 1 entspricht dem vormaligen § 79 Abs. 1. Satz 2 stellt klar, dass die Landesanstalt die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist und damit auch die nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Insoweit wird die entsprechende Aufgabenübertragung in Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 überflüssig und kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 außer Kraft treten. Gleichzeitig wird die Landesanstalt unmittelbar aus dem Rundfunkstaatsvertrag zum Erlass von gemeinsamen Vorschriften zusammen mit den anderen Landesmedienanstalten ermächtigt.
Abs. 2 formuliert die bisher in § 37 geregelte Rechtsaufsicht der Landesanstalt über die Veranstalter, die nach diesem Gesetz zugelassen sind.
Die Rechtsaufsicht wird auf die Anbieter i.S.v. § 2 Nr. 9 und die Betreiber von Anlagen i.S.v. § 2 Nr. 8 ausgedehnt, soweit diese den rechtlichen Bindungen des Landesmediengesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages oder den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Landesanstalt unterliegen. Diese Ausweitung ist eine Konsequenz aus der veränderten technischen und wirtschaftlichen Situation im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der Übertragungswege. In diesem Zusammenhang wird es möglich, dass der Anbieter oder der Betreiber von Anlagen zum Beispiel durch die Zusammenstellung von Programmbouquets oder durch die direkte Vermarktung von Programmen Einfluss auf die Auswahl und Verbreitung von Programmen nehmen. Dadurch wird auch materiell auf die Meinungsbildung Einfluss genommen, was die Bindung der Anbieter und der Betreiber von Anlagen an die Vorschriften des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages zur Folge hat.
Die bisher in § 37 enthaltene Formulierung "... oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften ..." wurde gestrichen, da sie zu unbestimmt ist und kein Bezug zum Rundfunk- und Medienrecht erkennbar ist. Die Landesanstalt wird im Rahmen des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages tätig.
Der bisherige § 79 Abs. 2 wurde gestrichen, da sich der Erlass von gemeinsamen Richtlinien zusammen mit den Landesmedienanstalten der anderen Bundesländer (z.B. nach § 33, 46 Rundfunkstaatsvertrag) bereits als Aufgabe aus § 30 Abs. 1 Satz 2 ergibt, wonach die Landesanstalt die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist.
Das in Abs. 3 enthaltene Beschwerderecht wurde neu aufgenommen. Wie im Falle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§ 11 SWR-StV) soll neben dem Gegendarstellungrecht die Möglichkeit der Beschwerde bestehen. Wer einen Verstoß gegen die Programmanforderungen oder eine Rechtsverletzung darlegt, kann seine Beschwerde an die Landesanstalt richten. Die Landesanstalt hat sodann mitzuteilen, ob und ggf. wie sie tätig geworden ist.
Satz 2 korrespondiert mit § 8 Abs. 1 und legt für diesen Sonderfall der fristgebundenen Vorlageverpflichtung der Veranstalter das Vorlagerecht der Landesanstalt innerhalb der Frist fest. Diese neue Regelung trägt der Entscheidung des BVerfG vom 26. Februar 1997 (1 BvR 2172/96) Rechnung und gewährleistet eine wirksame Ausge staltung der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse durch eine den Veranstalter nicht erheblich belastende Regelung. Ein in Betracht kommender Quellen- und Informantenschutz ist durch eine bereits öffentlich erfolgte Ausstrahlung aufgehoben. Die Schutzzwecke, die dem presse- und rundfunkrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegen, kommen bei einer solchen Vorlagepflicht zum Zwecke der Überprüfung nicht zum Tragen.
Satz 3 entspricht dem bisherigen § 38 Abs. 1 Satz 2.
Abs. 2 wurde trotz der Generalklausel nach Abs. 1 als besonderer Fall einer Maßnahme der Landesanstalt eingefügt, weil es sich bei der zeitweisen oder endgültigen Untersagung um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt. Insoweit werden zur Warnung des Betroffenen sowie zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme besondere Voraussetzungen für den Eingriff und die Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte vor dem Ausspruch der Untersagung normiert. Dabei fordert die Landesanstalt im Rahmen der schriftlichen Androhung der Untersagung gemäß den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen vor Ausspruch der Untersagung den Veranstalter, den Anbieter oder den Betreiber der Anlage unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den gesetzlichen Vorschriften zu genügen.
Um eine effiziente Aufsicht auch im Vorfeld von drohenden Verstößen zu gewährleisten, kann die Verbreitung eines Programms ausnahmsweise vor der Ausstrahlung untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwerwiegende Verstöße gegen § 3 Abs. 1 oder gegen die Bestimmungen über unzulässige Sendungen oder über den Jugendschutz zu erwarten sind. Insoweit soll auch im öffentlichen Landesmedienrecht ein präventiver Schutz der Allgemeinheit analog dem subjektiven Schutz des Zivilrechts ermöglicht werden. Um eine Verbreitung sicher zu verhindern, kann die Untersagung gegenüber dem Veranstalter, dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage ausgesprochen werden.
Nr. 1 soll der Landesanstalt die Durchsetzung ihrer Maßnahmen ermöglichen, da der Regelungsbereich des Landesmediengesetzes aufgrund der großen Massenwirksamkeit eine schnelle und sichere Reaktion der Landesanstalt erfordert.
Nr. 2 betrifft den Sonderfall, dass der Veranstalter oder Programmbouquetanbieter die ihm zugewiesene Kapazität nicht nutzt. Aufgrund des Grundsatzes der Meinungsvielfalt und des Wirtschaftlichkeitsgebots muss die knappe Ressource "Kapazität" möglichst effizient verwendet werden.
Nr. 3 normiert als zusätzlichen Verfahrensschritt bei der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage die schriftliche Androhung, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die für eine Aufhebung sprechenden Gründe zu beseitigen oder sich darauf einzustellen und gegebenenfalls die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Zustand zu schaffen.
Nr. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 29 Satz 2 und 30 Abs. 5. Erfasst wird auch eine eventuelle Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters nach § 27 Abs. 6 LMedienG und § 31 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag.
Abs. 2 stellt fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Driften gegen eine Kapazitätszuweisung an private Veranstalter und Anbieter keine aufschiebende Wirkung erzielen.
Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 79 Abs. 3.
Abs. 4 wurde neu eingefügt und trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis der Landesanstalt verstärkt auch Zustellungen im Bereich der Europäischen Union und im Ausland vorgenommen werden müssen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem erweiterten Sitzprinzip nach § 13 Abs. 2 Satz Nr. 5.
In Abs. 1 wurde der bisherige Satz 2 gestrichen, weil er systematisch zum neuen Abs. 4 gehört und dort die Nr. 1 bildet.
Abs. 2 wurde dahingehend geändert, dass der Vorsitzende nicht mehr die Befähigung zum Richteramt, sondern die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen muss. Dadurch soll ermöglicht werden, dass zukünftig auch Fachleute aus dem Medienbereich mit der Qualifikation für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eine Zugangschance zum Amt des Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt haben, die nicht Volljuristen sind. Das Vorhandensein von juristischem Sachverstand bei der Landesanstalt wird durch § 39 Abs. 1 Satz 3 gesichert, wonach der Vorsitzende für Aufgaben nach § 39 Abs. Satz 1 und 2 seine Vertretung durch einen Beamten der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicherstellt.
Abs. 3 entspricht dem früheren Abs. 4 Satz 1.
Abs. 4 Nr. 3 wurde um die Anbieter i.S.v. § 2 Nr. 9 und Betreiber von Anlagen ergänzt, da im Rahmen der Digitalisierung die Anbieter oder Betreiber von Anlagen, wie in der Begründung zu § 30 bereits dargestellt, ebenfalls Einfluss auf die Zusammenstellung verschiedener Rundfunkprogramme in Bouquets und damit auf die Meinungsbildung haben können. Da die Landesanstalt jetzt auch in diesem Bereich Aufgaben der Rechtsaufsicht wahrnimmt, bestehen lnkompatibilitäten zwischen den Anbietern und den Betreibern von Anlagen sowie dem kontrollierenden Vorstand der Landesanstalt. Insbesondere hinsichtlich der Anbieter von Mediendiensten können Interessenkonflikte bestehen, da nach § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag die Landesanstalt über die Einordnung eines Dienstes als Mediendienst oder Rundfunk entscheidet und nach § 22 Abs. 2 und 3 Aufsichtsfunktionen im Hinblick auf Kapazitäten für Mediendienste wahrnimmt. Weiterhin sollen jetzt unwesentliche Anteile an einem Unternehmen in diesem Bereich nicht mehr zu einem Ausschluss aus dem Vorstand oder dem Medienrat über die Verweisung in § 44 Abs. 2 führen.
Durch die Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze soll den Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit Börseneinführungen von Unternehmen in diesem Bereich wie z.B. Pro7 oder Deutsche Telekom Rechnung getragen werden. Für die Mitglieder des Vorstands und des Medienrats soll vor allem der Kauf von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften, deren Geschäftstätigkeit - auch - die Bereiche der Nummern 3 und 4 erfassen, zur persönlichen Vermögensverwaltung möglich sein. Auch ist es bei der heutigen Beteiligungsstruktur von großen Konzernen für das Mitglied nur schwer zu beurteilen, ob dieser Konzern an einer entsprechenden Unternehmung beteiligt ist. Bei der Definition der Wesentlichkeitsgrenze hat der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung einer bestimmten Grenze verzichtet. Die Bestimmung, wann eine Beteiligung wesentlich ist, kann nicht pauschal für jedes Unternehmen getroffen werden. Vielmehr ist sie abhängig von der Art der Beteiligung und der Art des Unternehmens. So kann z.B. bei einem lokalen Veranstalter ein ideeller Anteil bereits wesentlich sein, da sich der Anteilsinhaber dadurch dem Veranstalter und dem lokalen Bereich verpflichtet fühlen könnte. Dagegen müssen bei großen börsennotierten Gesellschaften wie z.B. der Deutschen Telekom AG andere Maßstäbe im Hinblick auf die private Vermögensanlage angelegt werden.
Diese Überlegungen zu Nr. 3 sind entsprechend auch in die neue Nr. 4 eingeflossen. Die bisherigen Begriffe "Veranstaltern von Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff, Kabeltext- oder Videotextdiensten" werden durch "Anbieter" i.S.v. § 2 Nr. 9 vor dem Hintergrund des Mediendienstestaatsvertrags ersetzt.
In Abs. 4 Nr. 6 werden Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von der Wahl in den Vorstand ausgeschlossen. Die bisher bestehende Vorschrift, wonach eine entsprechende Wahl nicht erfolgen soll, wird zu einer unbedingte Ausschlussvorschrift erweitert. Bei diesem Personenkreis ist es nicht auszuschließen, dass es zu Loyalitätskonflikten zwischen der Tätigkeit für den Dienstherrn und für die Landesanstalt kommen kann. Aufgrund der Staatsferne der Landesanstalt ist dies zu vermeiden. Insoweit werden die Bedenken des sächsischen Verfassungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 10. Juli 1997 aufgenommen. Jedoch können derartige Loyalitätskonflikte lediglich in einem aktiven Dienstverhältnis entstehen. Bei ruhenden Dienstverhältnissen gelten dagegen die gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der auch bisher nicht ausgeschlossenen Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule tätig sind, weil diese Personenkreise nicht der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterliegen, sondern in ihrer Tätigkeit unabhängig sind. Dagegen wird die Ausnahme bezüglich Richtern, die bisher infolge der rechtlich abgesicherten Unabhängigkeit von Richtern Bestandteil des Gesetzes war, aufgehoben. § 4 Abs. 1 DRiG schließt eine gleichzeitige Wahrnehmung von richterlicher und vollziehender Gewalt, zu der auch die Landesanstalt gehört, aus.
Abs. 5 führt die bisherige Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 5 zum Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands bei Vorliegen von Ausschlußgründen nach Abs. 4 fort.
Der bisherige § 64 Abs. 5 wird zu Abs. 6 und der bisherige Abs. 6 zu Abs. 7.
Neu eingefügt wurde durch Abs. 3 eine Verfahrensregelung für dringende Angelegenheiten, in bestimmten Fällen verbunden mit einem Eilentscheidungsrecht des Vorstands oder des Vorsitzenden des Vorstands. Die Regelung beruht auf praktischen Erfahrungen der Landesanstalt in letzter Zeit. Dabei mussten infolge der Betriebseinstellung von Veranstaltern kurzfristig Kabeikanäle neu belegt werden, um wirtschaftlichen Schaden insbesondere bei den Kabelnetzbetreibern zu verhindern. Sie korresponiert mit § 39 Abs. 3 und lehnt sich stark an die Regelungen in den §§ 34 Abs. 2, 43 Abs. 4 Gemeindeordnung und den §§ 111 Abs. 1 Satz 2, 117 Universitätsgesetz an. Im Grundsatz sollen auch in dringenden Angelegenheiten der Vorstand und der Medienrat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entscheiden können. Daher wird bei dringenden Angelegenheiten die Herbeiführung einer Entscheidung ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften ermöglicht. So kann der Vorstand z.B. auch im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz eine Entscheidung treffen. Bezüglich des Medienrates gelten die besonderen Vorschriften zur Beschlussfähigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 bereits bei der ersten Sitzung zu der dringlichen Angelegenheit. Ferner kann der Vorsitzende des Medienrates sofort das schriftliche Verfahren nach § 45 Abs. 2 Satz 4 einleiten. Sollte jedoch ein rechtzeitiger Beschluss des Medienrates nicht mehr einholbar sein, entscheidet der Vorstand an seiner Stelle allein. In jedem Fall wird der Vorstand den Medienrat bei seiner nächsten Sitzung über seine Entscheidung und die näheren Umstände unterrichten. Ist die Angelegenheit so eilbedürtig, dass auch keine Entscheidung des Vorstands mehr herbeigeführt werden kann, so entscheidet der Vorsitzende des Vorstands nach § 39 Abs. 3 alleine anstelle von Vorstand und Medienrat. Leitlinie ist dabei die Vermeidung eines wesentlichen Schadens oder die Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen. Die Gründe der Entscheidung und die Art der Erledigung sind Vorstand und Medienrat unverzüglich mitzuteilen.
In Abs. 3 wurde ein ausnahmsweises Eilentscheidungsrecht des Vorsitzenden neu eingefügt. Auf die Begründung zu § 38 wird verwiesen.
Neu gefasst wurde Abs. 3 Satz 4, wonach bei einem fehlenden Einvernehmen zwischen den Organisationen diese jeweils einen Kandidaten vorschlagen. Nach Satz 5 wählt der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus.
Insoweit wurde die Regelung in § 14 Abs. 4 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk auch auf das Landesmediengesetz übertragen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 64 Abs. 3 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz. Wie sich bei der Besetzung des Rundfunkrates des SWR gezeigt hat, wird durch eine derartige Regelung das entsprechende Gremium nicht mit "Besetzungsstreitigkeiten" belastet. Vielmehr tritt der demokratisch legitimierte Landtag als Vermittler zwischen den - uneinigen - Organisationen auf.
In Abs. 5 wurde in Satz 1 ein zweiter Halbsatz angefügt, wonach das Verfahren bei der Bestellung der Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter dem der Erstwahl nach Abs. 3 entspricht.
Nr. 1 sieht die Beteiligung des Medienrates bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an private Veranstalter nach §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 4 Satz 1 und 27 Abs. 6 sowie deren Rücknahme und Widerruf vor. Im Rahmen des "Führerscheinmodells" liegt in der Zuweisung der Kapazität die tatsächliche Möglichkeit des Veranstalters, Sendungen zu verbreiten. Insoweit soll hier der Medienrat an der Auswahl der entsprechenden Veranstalter für bestimmte Kapazitäten wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt beteiligt werden. Ausgenommen vom Zustimmungserfordernis ist - wie bisher auch - die Zuweisung von übertragungskapazitäten nach § 20 Abs. 4 Satz 2 zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung oder eines Pilotprojekts/Betriebsversuchs, weil aufgrund der bereits erfolgten Prüfung des Veranstalters bei der früheren Zuweisung von Übertragungskapazitäten einerseits und des nur für eine bestimmte Zeit durchgeführten Versuchs andererseits jeweils eine die Zustimmung des Medienrates erforderlich machende Auswirkung auf die Meinungs- und Programmvielfalt nicht gegeben ist. Zustimmungspflichtig sind auch die Rücknahme und der Widerruf des rechtsgewährenden Verwaltungsaktes, da der Wegfall von Übertragungsmöglichkeiten für einzelne Veranstalter unmittelbare Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt hat.
Nach Nr. 2 ist die Zustimmung des Medienrates im Fall der Auswahl des unabhängigen Dritten nach § 27 Abs. 4 Satz 4 bzw. der unmittelbaren Auswahl durch die Landesanstalt nach Satz 5 vorgesehen, weil durch die Auswahl des unabhängigen Dritten unmittelbar auf die Meinungsvielfalt Einfluss genommen wird.
In Nr. 3 ist die bereits bisher in § 73 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG a.F. vorgesehene Beteiligung des Medienrates bei der Veränderung der zeitlichen Vorgaben im Rahmen des Jugendschutzes durch den Erlass von Richtlinien und Entscheidungen für den Einzelfall normiert. Danach kann die Landesanstalt Ausnahmen von den Zeitgrenzen für die Ausstrahlung von Sendungen vorsehen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen und von der Bewertung der Filme nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit oder dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften abweichen. Sie kann auch wie bisher für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach dem Rundfunkstaatsvertrag für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Über § 4 Abs. 1 wird auf die entsprechende Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung Bezug genommen.
Eine Zustimmung des Medienrates für die Erteilung der Zulassung an den privaten Vdranstalter nach § 12 Abs. 1 wird nicht vorgesehen. Im Rahmen des neu eingeführten "Führerscheinmodells" wird zwischen der Zulassung einerseits und der Zuteilung von Übertragungskapazitäten andererseits getrennt. Im Rahmen der Zulassung wird die persönliche und sachliche Eignung des Bewerbers geprüft. Da es sich dabei um einen von der Zuteilung der Übertragungskapazität losgelösten "einmaligen" Akt für den jeweiligen Veranstalter handelt, der sich im wesentlichen nach den formalen Anforderungen des Landesmediengesetzes richtet und insoweit keine Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt hat, ist eine Zustimmung des Medienrates, die sich auch nachteilig auf den zeitlichen Ablauf auswirkt, in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.
In Abs. 5 Satz 1 wird die Zielgruppe für die Empfehlungen des Medienrates zur Medienpädagogik auf die Anbieter und die Betreiber von Anlagen mit den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 30 ausgedehnt.
In Abs. 3 wurde die Bindung an die Sätze der Reisekostenstufe B gestrichen, da die Unterteilung in Reisekostenstufen im Landesreisekostengesetz mit Wirkung vom September 1997 aufgehoben wurde. Seither findet eine Staffelung nur noch nach der Dauer der Reise statt.
Wie bisher gelten bei § 45 Abs. 3 Stimmenthaltungen gemäß dem allgemeinen Grundsatz nicht als abgegebene Stimmen.
Bis zur Aufhebung durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 2. Juni 1997 leitete die Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse aus Art. 1 § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 (GBI. S. 745) ab. Seit der Aufhebung ergeben sich die Befugnisse der Verwaltungsbehörde bezüglich der Aufgaben nach §§ 12 bis 16 Mediendienstestaatsvertrag und nach §§ 80 bis 88 LMedienG a.F. aus § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hieran wird auch im Rahmen der Novellierung festgehalten, da hinsichtlich der Verbindungs- und Abrechnungsdaten der Rundfunkteilnehmer eine vergleichbare Situation zu den Nutzern von Mediendiensten nach dem Mediendienstestaatsvertrag besteht. Den Besonderheiten des Rundfunks wird durch die Privilegierung im Rahmen der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken in § 49 Abs. 2 Rechnung getragen. Damit die Landesanstalt in die Lage versetzt wird, wie bisher im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit nach dem Landesmediengesetz bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften tätig zu werden (z.B. Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lizenz für den Veranstalter wegen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Veranstalters), teilt die Verwaltungsbehörde Verstöße der Landesanstalt mit. Wenn die Landesanstalt eine Maßnahme ergreifen sollte, wird sie die Verwaltungsbehörde nach der Durchführung entsprechend informieren. Die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Vorschriften für den Datenschutz bleibt hiervon unberührt.
Abs. 4 wurde redaktionell überarbeitet.
In Abs. 2 werden spezielle Ordnungswidrigkeitentatbestände für das Landesmediengesetz formuliert.
In Nr. 1 wird der vormalige § 90 Abs. 1 Nr. 1 an die Novellierung in § 13 Abs. 4 angepasst. Der Tatbestand erfaßt jetzt auch den ursprünglich in 89 Abs. 2 Nr. 1 strafrechtlich bewahrten Tatbestand der wissentlichen Falschangabe.
Nr. 2 betrifft die jetzt in § 12 Abs. 5 und 18 Abs.1 Satz 3 normierten Anzeigepflichten des Veranstalters. Sie entspricht § 90 Abs. 1 Nr. 2 a.F. Neu hinzugefügt wurde die Anzeigepflicht des Betreibers einer Anlage nach § 19 und § 22 Abs. 3 und die Anzeigepflicht des Anbieters eines Programmbouquets nach § 18 Abs. 1 Satz 3. Nr. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 90 Abs. 1 Nr. 3 c) und stellt eine Anpassung an die Novellierung des § 11 dar.
Nr. 4 entspricht § 90 Abs. 1 Nr. 10 alter Fassung. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine Anpassung an die Novellierung. Ferner erfasst er jetzt auch den ursprünglich in § 89 Abs. 2 Nr. 2 a. F. strafrechtlich bewehrten Tatbestand der Bestellung einer Person zum verantwortlichen Redakteur entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4.
Nr. 5 entspricht § 90 Abs. 1 Nr. 11 und passt die Vorschrift an § 7 Abs. 2 der Novellierung an.
Nr. 6 entspricht inhaltlich § 90 Abs. 1 Nr. 12 des bisherigen Landesmediengesetzes und passt die Vorschrift an § 8 Abs. 1 der Novellierung an.
Keine Entsprechung im novellierten Landesmediengesetz fand der bisherige § 90 Abs. 1 Nr. 6. Diese Vorschrift, wonach ein Veranstalter, der einer vollziehbaren Aufforderung der Landesanstalt bei bestimmten Sachverhalten nicht oder nicht vollständig nachkommt, sich ordnungswidrig verhält, ist ungewöhnlich. Vielmehr hat die Landesanstalt zur Durchsetzung ihrer sofort vollziehbaren Anordnungen die Möglichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Daneben hat sie nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlungen gegen ihre sofort vollziehbaren Anordnungen die Zulassung oder die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zu widerrufen. Ein über diese Maßnahmen hinausgehendes Bußgeld wäre in diesem Zusammenhang als unverhältnismäßig anzusehen.
Die fahrlässige Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 wird infolge des Wegfalls des strafrechtlich bewahrten vorsätzlichen Begehens des Tatbestands jetzt ebenfalls von Abs. 2 Nr. 4 erfasst. Der bisherige § 90 Abs. 2 entfällt daher.
In Abs. 3 wird die maximale Höhe der Geldbuße auf 500.000 DM festgesetzt. Es wird dadurch der gestiegenen wirtschaftlichen Relevanz einzelner Sachverhalte im Rahmen des Rundfunks für die jeweiligen Veranstalter oder verantwortlichen Redakteure bzw. sonstigen Betroffenen Rechnung getragen. Insoweit sind 50.000 DM nicht mehr ausreichend, um ein entsprechendes Abschreckungspotential gegenüber den Betroffenen aufzubauen. Zwar sieht der Entwurf des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Stand 25.6.98) ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. DM vor. Jedoch erscheint dies für das Landesmediengesetz nicht erforderlich zu sein, da auf dieser Grundlage in aller Regel Verstöße von landesweiten Veranstaltern/verantwortlichen Redakteuren geahndet werden, deren Finanzkraft regelmäßig schwächer als die der bundesweit auftretenden Veranstalter sein wird. Daher wird die mit einer Höchstgrenze von 500.000 DM verbundene general- und spezialpräventive Wirkung ausreichen.
In Abs. 4 wird bezüglich der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Datenschutzbestimmungen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach § 50 Abs. 1 normiert.
Abs. 2 stellt klar, dass auch im Falle eines Zusammenschlusses und der damit verbundenen Neuzuweisung der bisher genutzten Kapazitäten die Vorschriften über die Meinungsvielfalt einzuhalten sind.
Abs. 3 Satz 1 erklärt für den Fall des Zusammenschlusses aller Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms die Vorschrift des § 11 Abs. 4 für entsprechend anwendbar. Mit dieser Neuregelung soll vermieden werden, dass ein Zusammenschluss von Regionalveranstaltern an der bisher geltenden Regelung des § 93 Abs. 3 scheitert, nach der im Fall des Zusammenschlusses Werbung jeweils mindestens in dem gesamten Verbreitungsgebiet der einzelnen bisherigen Regionalprogramme verbreitet werden musste. Bei einem Zusammenschluß von zwei Regionalveranstaltern gilt § 11 Abs. 4 unmittelbar, da es sich - wie in Absatz 1 Satz 1 klargestellt - wegen des Fortbestands eines weiteren Regionalveranstalters weiterhin um ein regionales Hörfunkprogramm handelt. Ein solcher Zusammenschluss trägt durch die Reduzierung der Anzahl der Regionalveranstalter und dem damit verbundenen Abbau von Überschneidungen der Verbreitungsgebiete unterschiedlicher regionaler Veranstalter zusätzlich zum Abbau der Konkurrenzsituation gegenüber dem lokalen Hörfunk bei. Satz 2 bietet den betroffenen Veranstaltern lokaler Hörfunkprogramme im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dadurch einen zusätzlichen Schutz, als die Landesanstalt die täglich bis zu zwölf Minuten ohne weitere Voraussetzung zulässige Teilverbreitung von Werbung durch einen Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms ganz oder teilweise untersagen kann, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen der betroffenen Lokalveranstalter dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogamms erfordern. Soweit allerdings eine Einverständniserklärung zur Überschreitung der Zwölf-Minuten-Grenze gegeben wurde, kommt eine solche Schutzbedürftigkeit gegen die Inanspruchnahme der Zwölf-Minuten-Regelung nicht in Betracht.
Die bisherigen Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, worunter auch die Zuteilung von Frequenzen zu verstehen ist, bleiben bis zu ihrem Auslaufen in Kraft. Mit dem neuen Gesetz soll nicht in bereits bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen werden, da insoweit ein Bestandsschutz besteht.
Die durch Satz 2 im Ergebnis ermöglichte Lizenz- und Kapazitätszuweisung für einen Zeitraum von jeweils bis zu 12 Jahren für Programme des digitalen Hörfunks ist unter dem Aspekt der Planungssicherheit - sowohl für den Veranstalter, als auch für den Netzbetreiber, dessen Lizenz 15 Jahre laufen wird - sowie dem der Investitionssicherheit geboten. Der Aufbau einer neuen Übertragungstechnik erfordert von allen Beteiligten hohe Investitionen, bei denen der Zeitpunkt einer Refinanzierung heute offen ist. Insoweit erscheint die regelmäßige Laufzeit für die Lizenz- und Kapazitätszweisung von acht Jahren für die in der Einführungsphase von DAB verbreiteten Programme nicht ausreichend. Gleichzeitig führt die Verlängerung zu einer für den Simulcast-Betrieb wünschenswerten Angleichung der DAB-Lizenzen und DAB-Kapazitätszuweisungen an die UKW-Lizenzen. Diese laufen bis zum 20. September 2002. Die sich daran anschließende UKW-Lizenzierungsperiode reicht bis zum 1. Oktober 2010. Die auf der Grundlage der regelmäßigen Laufzeit von acht Jahren bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2006 laufenden DAB-Lizenzen und DAB-Kapazitätszuweisungen der ersten Lizenzierungsperiode können mit der vorgesehenen Verlängerung um bis zu vier Jahre mit den UKW-Lizenzen auf Gleichstand gebracht und mit diesen zum 1. Oktober 2010 gemeinsam neu vergeben werden.
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