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Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
vom 23. Juli 2002
BGBl I 2002, S. 2730
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
§ 5 Tanzveranstaltungen
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
§ 8 Jugendgefährdende Orte
§ 9 Alkoholische Getränke
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trägermedien
§ 11 Filmveranstaltungen
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
§ 13 Bildschirmspielgeräte
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Unterabschnitt 2
Telemedien
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Abschnitt 4
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 17 Name und Zuständigkeit
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
§ 19 Personelle Besetzung
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
§ 21 Verfahren
§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
§ 23 Vereinfachtes Verfahren
§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
§ 25 Rechtsweg
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
§ 27 Strafvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder
gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über
18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund
einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder
eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien
mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen
Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren
Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ oder
Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen
von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich,
soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien,
die durch elektronische Informations und Kommunikationsdienste
nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz,
TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der
Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1
gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und
Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen
Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen
Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische
oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein
Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen
wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes
gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 2
Prüfungs und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung
durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre
Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung
zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen
zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in
geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter
und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das
Lebensalter zu überprüfen.
§ 3
Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach
den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und
Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder
die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich
sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu
machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen
und von Film und Spielprogrammen dürfen Veranstalter
und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2
genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film
für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet,
den Veranstalter bei der Weitergabe auf die
Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film und Spielprogramme,
die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde
oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind,
darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf
jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch
darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender
Weise erfolgen.
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn
eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen
5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt
in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person in der
Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an
einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder
Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 genehmigen.
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab
16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit
Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis
24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von
einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege
dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6
Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen
darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in
der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten
oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung
gestattet werden, dass der Gewinn in Waren
von geringem Wert besteht.
§ 7
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem
Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
aus, so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern
und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.
Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen
oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
wird.
§ 8
Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an
einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare
Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl
droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche
Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte
Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes
zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder
Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort
zu unterrichten.
§ 9
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel,
die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen
Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche
alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
§ 10
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen
das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen
können.
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trägermedien
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen
darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden,
wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor
ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um
Informations, Instruktions und Lehrfilme handelt, die
vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder
und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und
gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren
gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1
darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen
nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach
20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung
nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach
24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche
Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der
Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für
Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme,
die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,
solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für
Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen
unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur
nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§ 12
Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe
geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an
Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte
Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer
jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich
gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet
worden sind oder wenn es sich um Informations,
Instruktions und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter
mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem
Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren
Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und
Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger
oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film und Spielprogramme
verbreiten, müssen auf eine vorhandene
Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe"
nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14
Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht
werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die
Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel
angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen
Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder
Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten
werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist,
dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe
ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film und
Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1
und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur
vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters
versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat,
dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten.
Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen
Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung
nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne
Anbieter ausschließen.
§ 13
Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten
ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt
sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der
obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben
und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um
Informations, Instruktions oder Lehrprogramme handelt,
die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder
Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder
ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder
nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf
Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechende Anwendung.
§ 14
Kennzeichnung von Filmen und Film und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film und Spielprogramme, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film und
Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen,
wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde
hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1
schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte
mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich,
wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.
In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger
und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung
in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die
dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen
von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger
und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4
gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames
Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der
Filme sowie Film und Spielprogramme auf der Grundlage
der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der
Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser
Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben
und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen
der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit
nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine
abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film und Spielprogramme zu Informations,
Instruktions oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet
werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung
oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen.
Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die
oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung
für einzelne Anbieter oder für besondere
Film und Spielprogramme ausschließen und durch den
Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte
neben den zu kennzeichnenden Film oder Spielprogrammen Titel,
Zusätze oder weitere Darstellungen in
Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt,
dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder
Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung
über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
§ 15
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugengefährdender
Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt
gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden
nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in
gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer
anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen
in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Träger oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen
Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder
eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer
Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende
Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a,
§ 131 oder § 184 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen
oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen
und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen
auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer
Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem
Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt
gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht
zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder
veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des
Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums
in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende
vor Abgabe an den Handel die Händler auf die
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Unterabschnitt 2
Telemedien
§ 16
Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
Abschnitt 4
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 17
Name und Zuständigkeit
(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie
führt den Namen "Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 18
Liste jugendgefährdender Medien
(1) Träger und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien in eine Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen
vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle
Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D
zuzuordnen sind;
2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem
Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D
zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die
nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131
oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben;
3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen
Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb
nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von
einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste
gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle
Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem
Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien,
die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen
sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der
Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2
abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen,
die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130,
§ 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Straf
gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen
werden
1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen
oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn,
dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon
abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein
Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt
hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a,
§ 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die
zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es
sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder
im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen
für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.
Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die
Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme, Film und Spielprogramme, die nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1
keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden,
wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine
Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen
für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine
anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium
zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann
Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder
für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach
Absatz 1 für gegeben hält.
§ 19
Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden,
je einer oder einem von jeder Landesregierung
zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren
von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und
die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die
jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach
Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen
und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und
anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.
Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen
Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei
der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig
von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe
ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder
Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt.
Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig
abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit
in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die
aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder
Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem
Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.
Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen
oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien auch in einer Besetzung von mindestens
neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens
zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
angehören müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5
Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von
sieben Stimmen erforderlich.
§ 20
Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb
der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen
für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Künstlergilde e.V.,
Bund Deutscher GrafikDesigner,
2. für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PENZentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft
durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch, Zeitungs und Zeitschriftengrossisten e.V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV)
im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e.V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
Deutscher Multimedia Verband e.V.,
Electronic Commerce Organisation e.V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte und Gemeindebund,
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten
Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen.
Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen
mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin
oder einen Beisitzer aus.
(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen
und Beisitzer auch durch namentlich nicht
bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger
dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge
einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen
Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche
Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine
stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden
Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die
kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine
dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu
berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht
auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge
der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen
zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende
Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5
gilt entsprechend.
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten
Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der
Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter,
die Jugendämter sowie für den Antrag auf Streichung
aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung
aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die
oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht
genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die
Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes
für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von
Amts wegen tätig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits
in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die
Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7
Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2
wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen
für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums
in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien der zentralen Aufsichtsstelle der
Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu
geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maßgeblich
zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der
zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt,
kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder
dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien
dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber
sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie
dem Anbieter,
3. der antragstellenden Behörde,
4. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden
und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden
Verbreitungs und Werbebeschränkungen im Einzelnen
aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen
regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
§ 22
Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf
die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb
von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die
Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen
und politische Zeitschriften.
(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf
Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen
werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten
mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen
worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch
die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern,
von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten
Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige
Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien in voller
Besetzung (§ 19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten
Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen
(§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung
Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines
Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste
unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten
Verfahren beschließen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger oder Telemedium
kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet
oder zugänglich gemacht wird und die endgültige
Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die
Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig
angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats,
aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor
ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden.
Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige
Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt
dies auch für die Verlängerung.
§ 24
Führung der Liste jugendgefährdender Medien
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der
oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien geführt.
(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder
über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich
auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn
Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen
oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die
zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen,
wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien
verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass
die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes
schaden würde.
(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender
Medien aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dies
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
Wird durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden
Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist
das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die
oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei,
wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste
zu streichen ist.
(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender
Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland
begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies
den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen
der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung
darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme verwandt werden.
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien, ein Medium in
die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder
einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen
eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende
Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor
Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten
Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 26
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste
jugendgefährdender Medien zu regeln.
Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet,
überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt,
vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit
Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden
Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen
dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8
Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens
leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der
körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
schwer gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder
beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig
Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person
das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person
anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt
nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung
oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung
verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen
Film oder ein Film oder Spielprogramm ankündigt
oder für einen Film oder ein Film oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer
jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen
Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen
Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit
Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein
Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm
oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk
in einem Automaten anbietet,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem
Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren
das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem
Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer
öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann
oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein
Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet
oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen
Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger
vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten
gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3,
oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein
Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt
oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über
18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer
jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in
Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1
enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare
Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich
des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die
personensorgeberechtigte Person und für eine Person,
die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten
Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben
unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten
Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Staatsvertrag der Länder über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und
Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar
1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und
das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert
durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gibt das
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2
und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
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© artikel5.de, 2002 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2002-07-28 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html
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