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Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
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Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unzulässige Angebote
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8 Festlegung der Sendezeit
§ 9 Ausnahmeregelungen
§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11 Jugendschutzprogramme
§ 12 Kennzeichnungspflicht
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16 Zuständigkeit der KJM
§ 17 Verfahren der KJM
§ 18 Jugendschutz.net
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20 Aufsicht
§ 21 Auskunftsansprüche
§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23 Strafbestimmung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
§ 27 Notifizierung
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der
Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung
beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten
in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde
oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und
Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).
(3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271), und
der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, bleiben
unberührt.
(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht
14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes
und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages,
soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote
unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches
darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a
des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln,
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen
oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen
in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die
Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes
Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch
von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im
Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit
sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung
der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend
von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt
ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die
Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach
Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis
zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien.
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise
nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung
im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz
für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben
sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten
Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht
werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe
üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im
Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt
der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen
23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches
gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder
Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren
nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt
der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das
Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird
oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.
§ 6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig,
die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der
jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet
oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen
werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots oder eines inhaltsgleichen
Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch
seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche
enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte
zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern,
Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen
Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss
getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der
Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen
von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder
oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche
besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes
gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping
darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf-
oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu
schließen.
§ 7
Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein
zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger
als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter,
die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf
die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen
und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und
berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter
bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von
Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen
und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig
zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung
von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei.
Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur
Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit
für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen
regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8
Festlegung der Sendezeit
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite
Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme,
auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen
vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen,
vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall
zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema,
Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung
geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung
zu beeinträchtigen.
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige
Organ der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag
eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien
oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen.
Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15
Jahre zurückliegt. Die Obersten Landesjugendbehörden sind von der
abweichenden Bewertung zu unterrichten.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens
durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen
ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er
diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten
Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen,
dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen
Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten
bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen
an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung
eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
§ 10
Programmankündigungen und Kenntlichmachung
(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht
vorgesperrte Programmankündigungen
mit Bewegtbildern entsprechend.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder
Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung
als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch
genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung
von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet
wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die
zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag
auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung
ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie
einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht,
soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für
ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und
ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten
zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten
Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe
auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten
Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes
gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen
auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur
für länderübergreifende Angebote.
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter
geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend
den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils
zuständigen Landesmedienanstalt
als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag
der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden
Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt
1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten,
die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden,
3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten
Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den
Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder
stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung
ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein
Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen
der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des
ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE"
und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie
Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des
Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens
jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder
im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse
entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode
der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt.
Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag
an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des
Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM
zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen.
Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit.
(9) Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,
aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über
Telemedien betroffen ist, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder
im Rahmen der Finanzierung nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan
der KJM der Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der
KJM. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien
der anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die
zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben.
Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich
durch Beschluss.
§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend
über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen,
ein.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende
Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie
stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch
in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten
nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag
im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und
die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung,
7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der
Bundesprüfstelle auf Indizierung und
8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder
einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse
sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind
gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt
bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz
zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahren nach ihrer
Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz
aller Länder ("Jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden.
Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für
den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut
durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige
Unabhängigkeit der Stelle.
(2) Jugendschutz.net unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren
Aufgaben.
(3) Jugendschutz.net überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt Jugendschutz.net
auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist Jugendschutz.net
den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien
gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen
im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen
und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages
anzuerkennen, wenn
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet
ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die
sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
2. eine sachgerechte Ausstattung auch durch eine Vielzahl von
Anbietern sichergestellt ist,
3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der
Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten
geeignet sind,
4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung,
bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht sowie mögliche Sanktionen,
regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen
auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe
vorsieht,
5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung
gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten
mitgeteilt wird und
6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die
KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung
der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig,
bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet.
Verlängerung ist möglich.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich
entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang
mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für
Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung
dieses Staatsvertrages abstimmen.
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch
die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen
dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass
er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben
beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung
der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig,
wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen
bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme
von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen
ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den
§§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch
die KJM entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die
jeweilige Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich
ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz,
mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM
zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu
befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM
sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung
einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters
erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages
die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage
des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter
Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote
und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen
zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten
zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen
oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen.
Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme
durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme
erschweren.
§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt
werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages beruhe.
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform
des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu
180 Tagessätze.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches
darstellen,
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
verwenden,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1
des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen,
insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne
dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung
oder Berichterstattung vorliegt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten,
den sexuellen Missbrauch von Kindern ode Jugendlichen oder sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenem Werk ganz oder
im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für
indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden
Medien verbreitet oder zugänglich macht,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,
8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2
verbreitet,
10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach
§ 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
abgewichen ist,
11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern
außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung
durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während
der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche
der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige
Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und
des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt
des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der
Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der
Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in
dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt
sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige
Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.
(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt
die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten.
Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet
wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab,
welche Behörde das Verfahren fortführt.
(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß
gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen
Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht
werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige
Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten
verjährt in sechs Monaten.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
"§3 Allgemeine Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
"§4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die Überschriften von §§ 49a und 53a werden gestrichen.
2. Der bisherige § 2a wird § 3.
3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. Der bisherige § 4 wird gestrichen.
5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11" durch
die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7. In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum
"31. Dezember 2010" ersetzt.
9. In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
10. § 47d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
11. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
12. Die §§ 49a und 53a werden gestrichen.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8a gestrichen.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11"
durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. § 8a wird gestrichen.
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis
7. August 2000, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
finden Anwendung."
2. In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§ 21
Abs. 6 Satz 6" durch die Verweisung auf "§ 21 Abs. 6 Satz 7" ersetzt.
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24a gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" die
Worte "und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
"§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
finden Anwendung."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf "Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14"
durch die Verweisung auf "Nr. 1 bis 8" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in
sechs Monaten."
7. § 24a wird gestrichen.
8. In § 25 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das
Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann
hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2006
mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden.
Wird der Staatsvertrag zu diesem
Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist
jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung
ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge
sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß
der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 28
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei
der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages
und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus
§ 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung der Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das
nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig.
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag weren innerhalb eines
Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft. Dabei sind
alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen,
der Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit
der zu Grunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der
Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind.
Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit
der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die
neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.
Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden
Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert.
Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe
der Feststellung jugendgefährdender Angebote.
Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel
zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist
oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist.
§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die
Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein
einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15
Absatz 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus,
dass die Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20
Absatz 7 prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder
anschließend vorlegt.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern,
der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg,
der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats
Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg,
die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat
Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen
zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition
des Begriffes der "Telemedien" in einer Weise erfolgt, die dem
Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen
Trennung zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern,
der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg,
der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats
Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg,
die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat
Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen
zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch
eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen
herbeigeführt wird.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern,
der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg,
der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates
Thüringen zu §§ 23 und 24 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg,
die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat
Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen
zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz
und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewerung von Verhaltensweisen
als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander
abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht
geschlossen werden.
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© artikel5.de, 2002 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2002-10-21 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html
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