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Begründung zum Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
(Entwurf Stand: 12. September 2002)
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Text des Staatsvertrags
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unzulässige Angebote
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8 Festlegung der Sendezeit
§ 9 Ausnahmeregelungen
§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11 Jugendschutzprogramme
§ 12 Kennzeichnungspflicht
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16 Zuständigkeit der KJM
§ 17 Verfahren der KJM
§ 18 Jugendschutz.net
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20 Aufsicht
§ 21 Auskunftsansprüche
§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23 Strafbestimmung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
§ 27 Notifizierung
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
A. Allgemeines
Die Regierungschefs der Länder haben vom ... bis ... den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unterzeichnet.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthält darüber hinaus noch Änderungen des
Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages. Diese
Änderungen sind überwiegend redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der
Zusammenfassung der Jugendschutzbestimmungen im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Mit diesem Staatsvertrag und dem Jugendschutzgesetz des Bundes (BGBl. ...)
werden die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Jugendschutz neu geordnet.
Grundlage hierfür sind die Eckwerte zum Jugendschutz, die von der Konferenz der
Regierungschefs der Länder am 8. März 2002 verabschiedet wurden und auf deren
Grundlage Einvernehmen mit dem Bund über die Reform der Medienordnung im Bereich
des Jugendschutzes erzielt wurde. Danach hat der Bund seine Regelungen für den
Jugendschutz in Telemedien zurückgenommen, sodass die Länder den durch die
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz wieder eröffneten Spielraum für eine
einheitliche Jugendschutzregelung aller elektronischen Medien sowohl des
Rundfunks als auch im Online-Bereich einschließlich der Telemedien (Teledienste
und Mediendienste) in ihrer Kompetenz nutzen können. Damit ist ein erster
Schritt zu der insgesamt vorgesehenen und mit dem Bund verabredeten Neuordnung
der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Medienbereich getan. Der Bund
bleibt hierbei weiterhin zuständig für den Jugendschutz bei Trägermedien (Filme,
Videokassetten, CD-Roms etc.), während die Länder den Jugendschutz im Bereich
der elektronischen Medien ausgestalten. Verzahnt werden auch die
Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern. So kann die Bundesprüfstelle weiterhin
Offline- und auch Onlineangebote indizieren. Ausgenommen ist lediglich der
Rundfunk. Allerdings ist die Bundesprüfstelle hierbei an Wertungsentscheidungen
der Medienaufsicht der Länder, die vorausgegangen sind, gebunden. Der neue
Ordnungsrahmen gilt für Rundfunk, Medien- und Teledienste. Die
materiellrechtlichen Bestimmungen sind auch für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk anwendbar. Damit wird den Herausforderungen begegnet, die sich aufgrund
der Konvergenz im Bereich Information, Kommunikation und Medien ergeben. Die
zunehmende Austauschbarkeit unterschiedlicher Inhalte im Hinblick auf technische
Plattformen und Darbietungsformen lässt es geboten erscheinen, den Bereich des
Jugendschutzes in einem einheitlichen Gesetzeswerk für Rundfunk und alle
Telemedien zu regeln. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei den Landesmedienanstalten als
bundesweit tätige Einrichtung ins Leben gerufen.
Dieser Staatsvertrag stärkt ferner freiwillige Selbstkontrollen der Anbieter.
Diesen wird in weit stärkerem Maße als bisher ein Entscheidungsrahmen
zugebilligt, der durch die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfbar ist. Die
Regelungen schaffen damit einen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich
geschützten und hoheitlich zu gewährleistenden Anforderungen an einen effektiven
Jugendmedienschutz auf der einen und den durch das Grundgesetz geschützten
Freiheiten der Anbieter und Rezipienten auf der anderen Seite. Dem Konzept einer
beaufsichtigten Selbstkontrolle folgend wird die Möglichkeit geschaffen, vor
allem die Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch die
Anbieter weitgehend Einrichtungen der Selbstkontrolle zu überlassen. Die
staatliche Verantwortung bleibt allerdings erhalten, vor allem in dem die
Eignung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab geprüft und diese
Prüfung regelmäßig wiederholt wird. Durch die Anerkennung von Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrollen wird diesen ein zusätzliches Mandat erteilt. Sie
können deshalb Aufgaben übernehmen, die bisher staatlichen Stellen oblagen.
Dieses Ordnungskonzept basiert darauf, dass die Einrichtungen Freiwilliger
Selbstkontrolle ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen und so die
Vorteile einer Selbstkontrolle nutzen können. Allerdings sind auch die
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an die Satzungen und Richtlinien
der Landesmedienanstalten gebunden. Wird das Ziel eines effektiven
Jugendschutzes verfehlt, kann die Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle widerrufen werden.
Kern des Konzepts ist damit eine Unterscheidung zwischen materiellen Regelungen
für Anbieter von Rundfunk und Telemedien auf der einen und Vorgaben und
Beaufsichtigung der Selbstkontrollen auf der anderen Seite. Soweit anerkannte
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle tätig werden, sind die Aufsichts-
und Sanktionsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten und der KJM gegenüber den
Anbietern eingeschränkt. Die KJM übernimmt dafür die wichtige Aufgabe, die
Eignung der Selbstkontrolle fortwährend zu prüfen. Hierzu gehören eine
regelmäßige Evaluierung des Funktionierens der Selbstkontrolle und
gegebenenfalls auch der Entzug der Anerkennung. Daneben werden auch Regelungen
aus dem Bereich der Werbung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie in
bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten
geregelt.
Ebenfalls erhalten bleibt die Stelle jugendschutz.net. Sie war bisher als
Kontrollstelle der Länder eingerichtet von den Obersten Landesjugendbehörden der
Länder. Sie wird nunmehr organisatorisch an die KJM angebunden. Ihre Aufgaben
bestehen fort.
Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird somit der Ordnungsrahmen sowohl für
private Anbieter als auch für öffentlich-rechtlichen Rundfunk fortentwickelt.
Dabei gelten die Bestimmungen über das Verfahren der Aufsicht, die Aufsicht der
KJM und den Vollzug sowie die Ahndung von Verstößen nur für private Anbieter. Im
Hinblick auf die in der binnenpluralen Struktur des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks verankerten Aufsichtsgremien, konnte auf eine Anwendung der
entsprechenden Bestimmungen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verzichtet
werden. Sie bleibt den Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
überantwortet.
In den zwischen Bund und Ländern einvernehmlich verabschiedeten Eckwerten zum
Jugendmedienschutz ist ferner vereinbart, dass der gesamte Staatsvertrag einer
Überprüfung nach fünf Jahren zu unterziehen ist. Da mit dem vorliegenden Konzept
gesetzgeberisches Neuland betreten wird, ist eine solche Selbstbindung der
Gesetzgeber erforderlich. Nach fünf Jahren werden die Erfahrungen mit den
Regelungswerken vorliegen. Um dies sicherzustellen, enthält der Staatsvertrag
einzelne Berichtspflichten. Einer besonderen Überprüfung unterliegt die neue
Struktur der Aufsicht im Verhältnis zur Freiwilligen Selbstkontrolle. Da der
Staat eine effektive Jugendmedienschutzaufsicht gewährleisten muss, wird dieser
Bereich bereits nach drei Jahren einer Überprüfung unterzogen.
Zu diesem Staatsvertrag sind die als Anlage beigefügten Protokollerklärungen der
Länder abgegeben worden.
Dieser Staatsvertrag unterliegt der Notifizierungspflicht gemäß der
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 und zur
Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften. Die entsprechende Notifizierung bei der
EU-Kommission wurde vorgenommen. Änderungswünsche sind nicht bekannt.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Allgemeines
Bei diesem Staatsvertrag wurde auf einen Artikelstaatsvertrag verzichtet, obwohl
auch andere rundfunkrechtliche Staatsverträge eine Änderungen unterzogen wurden.
Dies ist gerechtfertigt, da der Schwerpunkt dieses Staatsvertrages den Schutz
der Menschenwürde und den Jugendmedienschutz bezweckt. Die Änderungen der
anderen Staatsverträge im Einzelnen sind in § 25 enthalten. Die Ergänzungen der
dort aufgeführten Staatsverträge lassen die übrigen Bestimmungen dieser
Staatsverträge unberührt.
Zum I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Der erste Abschnitt enthält Bestimmungen, die für sämtliche elektronische Medien
(Rundfunk und Telemedien) gelten. Er gilt ferner sowohl für private als auch für
öffentlich-rechtliche Anbieter. In diesem allgemeinen Teil des Staatsvertrages
enthalten ist die Zweckbestimmung des Staatsvertrages, der Geltungsbereich, die
Begriffsbestimmungen, die unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden
Angebote sowie Sonderbestimmungen zum Jugendschutz in der Werbung und beim
Teleshopping sowie eine Bestimmung über die Einrichtung des Amtes eines
Jugendschutzbeauftragten.
Zu § 1
§ 1 beschreibt den Zweck des Staatsvertrages. Er dient dem Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor Angeboten in sämtlichen elektronischen Medien, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Daneben dient
er jedoch auch allgemein dem Schutz vor Angeboten in elektronischen Medien, die
die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter
verletzen. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens im Bereich des
Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde ist damit das vorrangige
Ziel des Staatsvertrages.
Zu § 2
§ 2 beschreibt den Geltungsbereich des Staatsvertrages.
Zu Absatz 1
Entsprechend der Zwecksetzung in § 1 umfasst nach Absatz 1 der Geltungsbereich
des Staatsvertrages Rundfunk und Telemedien (Teledienste und Mediendienste) und
damit alle elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien. Zur Definition
von Rundfunk und Telemedien wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 1
verwiesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass dieser Staatsvertrag nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), gilt. Diese Klarstellung war erforderlich,
da der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Telemedien und damit Teledienste und
Mediendienste erfasst. Eine entsprechende Klarstellung ist auch bisher bereits
in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages und § 2 Abs. 4 Nr. 1 des
Teledienstegesetzes enthalten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist Ausfluss der Gesetzessystematik im Bereich der Medien. Danach tritt
der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag neben die weiterhin geltenden Bestimmungen
des Mediendienste-Staatsvertrages und des Teledienstegesetzes. Er überlagert mit
seinen Sonderregelungen für den Bereich des Jugendmedienschutzes und des
Schutzes der Menschenwürde diese Regelungswerke. Sie bleiben jedoch im Übrigen
unberührt. Dies gilt nicht nur für die Begriffsbildungen im Sinne des Absatzes 1,
sondern auch für die übrigen Bestimmungen der entsprechenden Regelungswerke.
Dies betrifft nicht nur materielle Vorschriften, die andere Bereiche betreffen,
sondern die gesamten Regelungswerke. Besonders hervorzuheben sind die
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter. Die gestufte
Verantwortlichkeit nach den §§ 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages und den
§§ 8 bis 11 des Teledienstedatenschutzgesetzes gilt deshalb auch im Bereich des
Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde. Dies führt insbesondere
im Bereich der Zugangsvermittler dazu, dass die dortigen Haftungsausschlüsse
oder -minderungen gelten. Auch die aufsichtsrechtlichen Befugnisse in § 22 Abs. 2 bis 4
des Mediendienste-Staatsvertrages werden in § 20 Abs. 4 nunmehr für alle
Telemedien für anwendbar erklärt. Für den Rundfunk ergeben sich die Befugnisse
aus den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Zu § 3
§ 3 enthält die notwendigen Begriffsbestimmungen für den Staatsvertrag.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird definiert, wer Kind oder Jugendlicher im Sinne dieses
Staatsvertrages ist. Danach sind Kinder solche Personen, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, Jugendliche solche Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese
Begriffsbildung stimmt damit mit der Bestimmung überein, die im Sozialgesetzbuch
VIII. Buch in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und im Jugendschutzgesetz in § 1 Abs. 1
Nummer 1 und 2 getroffen worden ist. Diese Wertungen folgen damit auch den
Wertungen des Strafgesetzbuches in § 176 Abs. 1 und § 180. Auf eine weitere
Ausdifferenzierung für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (wie in § 180 des Strafgesetzbuches)
wurde verzichtet. Diese Abstufung enthält jedoch Bedeutung für
Sendezeitfreigaben und die Übernahme der entsprechenden Bewertungen in § 5
Abs. 4. Dort ist auch eine besondere Bestimmung für Kinder unter 12 Jahren
vorgesehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält weitere Begriffsbestimmungen für Telemedien und Rundfunk.
Zu Nummer 1
Nummer 1 bestimmt den neu eingeführten Begriff Telemedien als Tele- und
Mediendienste in Abgrenzung zum Rundfunk. Die Definition von Rundfunk ergibt
sich dabei aus § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 20./21. Dezember 2001. Die Begriffsbestimmung für Mediendienste ist
enthalten in § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis
12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001. Der Staatsvertrag
übernimmt ebenso unverändert die Definition für Teledienste in § 2 Abs. 2 des
Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271).
Zu Nummer 2
Nummer 2 fasst unter den Begriff Angebote Rundfunksendungen und Angebote von
Telediensten und Mediendiensten (Telemedien). Damit wird der Systematik des
Staatsvertrages Rechnung getragen, allgemeine Bestimmungen für Telemedien und
Rundfunksendungen voranzustellen, die durch besondere Bestimmungen aufgrund der
Besonderheiten von Rundfunk und Telemedien ergänzt werden.
Zu Nummer 3
Die Definition des Anbieters in Nummer 3 folgt der Begriffsbildung des Angebotes
nach Nummer 2 und enthält damit einen weiten Anbieterbegriff. Zu beachten ist
jedoch die Abgrenzung zu Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, für
die nach § 2 Abs. 2 dieser Staatsvertrag nicht gilt.
Zu § 4
§ 4 enthält diejenigen Angebote, die grundsätzlich unzulässig sind. Sie dürfen
weder in Rundfunk noch in Telemedien verbreitet werden. Lediglich Absatz 2 Satz 2
enthält für geschlossene Benutzergruppen von Telemedien eine Ausnahme. Die
Verbotsbestimmungen orientieren sich dabei an den auch in der Vergangenheit
geltenden Verboten für unzulässige Angebote im Bereich des Jugendmedienschutzes
und des Schutzes der Menschenwürde. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch
Regelungen, die aufgrund der Neuregelung des Jugendschutzes des Bundes nach § 18
des Jugendschutzgesetzes erforderlich wurden. Hiernach waren auch die
einschlägigen Verbote für die Verbreitung indizierter Medien im Bereich des
Rundfunks und der Telemedien durch den Staatsvertrag zu regeln.
Zu Absatz 2
Absatz 1 greift in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 sowie Nummer 10
Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches auf. Entsprechend der bisherigen Praxis
soll damit klargestellt werden, dass in diesen Fällen ohne Verwirklichung der
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Strafbestimmungen die
Verbreitung eines entsprechenden Angebotes unzulässig ist und untersagt werden
kann. Dies gilt auch, soweit Tatbestandsvoraussetzung nach dem Strafgesetzbuch
das Verbreiten oder Zugänglichmachen einer Schrift gemäß § 11 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches ist, das Telemedium aber ohne eine dieser Vorschrift
entsprechende Speicherung (z.B. als Live-Darbietung) verbreitet wird. Daneben
bleibt bei Verwirklichung der gesamten Tatbestandsvoraussetzungen die
Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch unberührt. Insofern tritt auch eine
Ahndung nach den Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 zurück.
Ergänzend greifen die §§ 23 und 24, sofern neben Erfüllung der objektiven
Merkmale die besonderen subjektiven Voraussetzungen und sonstige Voraussetzungen
des Strafgesetzbuchs für eine Strafbarkeit nicht gegeben sind. In diesem Fall
kann ein Verstoß nach den §§ 23 und 24 als Straftat oder Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Daneben enthalten diese Bestimmungen auch originäre Tatbestände
in Bezug auf die Regelungen dieses Staatsvertrages. Absatz 1 enthält dabei die
absolut für die Verbreitung verbotenen Angebote. Im Gegensatz zu Angeboten nach
Absatz 2 ist auch eine Verbreitung in geschlossenen Benutzergruppen unzulässig.
Zu Satz 1
Satz 1 enthält den Katalog der absolut unzulässigen Angebote.
Zu Nummer 1
Nummer 1 verbietet die Verbreitung von Propagandamitteln im Sinne des § 86 des
Strafgesetzbuches. Dabei handelt es sich um Darstellungen von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen. Damit soll entsprechend der Bestimmung im
Strafgesetzbuch die freiheitlich demokratische Grundordnung und die
Völkerverständigung geschützt werden. Zu beachten ist Satz 2, wonach in den dort
genannten Fällen eine Verbreitung abweichend zulässig ist.
Zu Nummer 2
Nummer 2 verbietet Angebote, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches enthalten. Auch hier ist auf Satz 2 zu
verweisen, wonach in besonderen Fällen die Verbreitung zulässig sein kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 greift § 130 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches auf. Auch hier ist auf
die Einschränkung des Satzes 2 zu verweisen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 greift die im neu geschaffenen Völkerstrafgesetzbuch in § 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1 unter Strafe gestellte Handlungen auf. Hierbei handelt es sich um
Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden und
die geeignet sind, durch die Art und Weise der Darstellung in dem Angebot den
öffentlichen Frieden zu stören, zu leugnen oder zu verharmlosen. Auch hier gilt
Satz 2, wonach in bestimmten Fällen ein entsprechendes Angebot nicht unzulässig
ist.
Zu Nummer 5
Nummer 5 greift § 131 des Strafgesetzbuches auf. Hervorzuheben ist, dass nach
dem zweiten Halbsatz nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass der Tatbestand auch
dadurch verwirklicht werden kann, dass entsprechende Gewalttätigkeiten virtuell,
d.h. durch elektronische Simulation, dargestellt werden. Durch die
fortschreitende Technik wird es immer schwieriger, reale Abbildungen von
Geschehnissen von virtuellen Darstellungen zu unterscheiden. In ihrer Auswirkung
auf den Zuschauer von Rundfunksendungen oder Nutzer von Telemedien bleiben beide
Angebotsformen jedoch gleich. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch virtuelle
Darstellungen der Wiedergabe eines realen Geschehens gleichzustellen. Auch hier
ist auf die Sonderbestimmung in Satz 2 zu verweisen.
Zu Nummer 6
Nummer 6 greift die Strafbestimmung in § 126 des Strafgesetzbuches auf.
Anleitungen zu Handlungsweisen, die den öffentlichen Frieden durch die Androhung
von Straftaten gefährden können, sind danach unzulässig. Auch hier ist auf die
Sonderbestimmung in Satz 2 zu verweisen.
Zu Nummer 7
Nummer 7 verbietet als weiteres unzulässiges Angebot solche Angebote, die den
Krieg verherrlichen. Sie entspricht § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes,
dem bisherigen § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und § 8 Abs. 1 Nr. 2
des Mediendienste-Staatsvertrages und gilt nunmehr für alle Angebote, d.h. auch
für Teledienste.
Zu Nummer 8
Nummer 8 fasst die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages und § 8
Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Mediendienste-Staatsvertrages enthaltenen Bestimmungen
zusammen und bringt sie nunmehr für alle Angebote einschließlich der Telemedien
zur Anwendung. Die Bestimmung entspricht mit dem besonders genannten
Tatbestandsmerkmalen § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendschutzgesetzes.
Zu Nummer 9
Nummer 9 verbietet die Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung, auch wenn dies in Form einer virtuellen
Darstellung geschieht, und entspricht § 15 Abs. 2 Nr. 4 des
Jugendschutzgesetzes. Damit sollen solche Angebote erfasst werden, die zwar noch
nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch als Einstieg für
entsprechende Angebote genutzt werden. Entsprechend der Systematik des
Staatsvertrages gilt dieses Verbot absolut, d.h. auch in geschlossenen
Benutzergruppen im Internet sind entsprechende Darstellungen unzulässig.
Zu Nummer 10
Nummer 10 verbietet die Verbreitung von pornografischen Inhalten nach § 184
Abs. 3 des Strafgesetzbuches. Dies gilt nach der Systematik auch für
Live-Darbietungen im Internet, die nicht auf Datenspeicher, sondern in Echtzeit
verbreitet oder sonst zugänglich gemacht werden.
Zu Nummer 11
Entsprechend § 16 des Jugendschutzgesetzes des Bundes bleiben die Rechtsfolgen
für Telemedien im Gesetzgebungsbereich der Länder, sofern Medien in die Liste
der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen sind. Deshalb sieht Nummer 11 ein
Verbot der Verbreitung der in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommenen Werke oder im Wesentlichen inhaltsgleichen
Werken vor.
Satz 2 sieht vor, dass die Verbreitung der in den Nummern 1 bis 4 und 6 sowie
bei der Nummer 5 genannten Inhalte möglich ist, sofern diese Verbreitung zum
Zwecke der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient (§ 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) bzw. der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient (§ 86 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches).
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit weitere
unzulässige Angebote auf. Diese Angebote sind im Rundfunk grundsätzlich
unzulässig. In Telemedien können sie jedoch nach Satz 2 verbreitet werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe).
Zu Nummer 1
Nummer 1 erfasst pornografische Darstellungen gemäß § 184 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 erfasst die öffentlichen und nicht-öffentlichen Teile der Liste nach §
18 des Jugendschutzgesetzes, also indizierte Medien, die nicht bereits nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuches einem uneingeschränkten Verbreitungsverbot
unterliegen. Auch deren Verbreitung ist außerhalb geschlossener Benutzergruppen
bei Telemedien sowie im Rundfunk verboten.
Zu Nummer 3
Nummer 3 erfasst als Generalklausel diejenigen Angebote, die geeignet sind,
Kinder oder Jugendliche in ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden und entspricht
§ 15 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendschutzgesetzes. Dabei ist die besondere Wirkungsform des
Mediums zu berücksichtigen. Dies lässt auch Abstufungen in der Darstellungsform
zu.
Satz 2 enthält eine Ausnahme des Verbreitungsverbotes nach Satz 1 für
geschlossene Benutzergruppen. Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass
Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, sodass diese Angebote nur
Erwachsenen zur Verfügung stehen. Es muss also ein verlässliches
Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder den Zugriff durch
Minderjährige hindern.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die Indizierung nach § 18 des Jugendschutzgesetzes auch
für geschnittene Versionen fortwirkt. Selbst wenn wesentliche inhaltliche
Veränderungen (Schnitte) vorgenommen werden, muss das entsprechende Werk der
Bundesprüfstelle zur Freigabe vorgelegt werden. Erst wenn die Bundesprüfstelle
die veränderte Fassung als unbedenklich bestätigt hat, kann sie im Rundfunk und
in Telemedien verbreitet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch veränderte
Fassungen eines ursprünglich indizierten Werkes nicht verbreitet werden dürfen,
ohne dass eine nochmalige Kontrolle durch die Bundesprüfstelle vorgenommen wird.
Bund und Länder sind sich einig, dass die Bundesprüfstelle die entsprechenden
Voraussetzungen schaffen muss, damit eine Überprüfung veränderter
Schnittfassungen von indizierten Werken in einem angemessenen Verfahren und in
angemessener Frist erfolgen kann. Im Bereich der Telemedien ist eine
Weiterwirkung der Indizierung bei inhaltlichen Änderungen erforderlich, weil die
Menschenwürde verletzende, rassenhetzerische, gewaltverherrlichende oder
pornografische Angebote mit ständig wechselnden Bildern und Texten dargeboten
werden, um den Betrachter zur wiederkehrenden Nutzung des Angebotes zu animieren
ohne dass sich der Gesamtcharakter des Angebots dadurch ändert. Anders als im
Bereich der Trägermedien geht es also oft nicht um die Beurteilung von Schnitten
an indizierten Fassungen, sondern um in rascher Zeitfolge wechselnde Inhalte bei
gleichbleibendem jugendgefährdendem Gesamtcharakter.
Zu § 5
§ 5 enthält Einschränkungen für die Verbreitung von Angeboten, die nicht unter
das absolute Verbreitungsverbot des § 4 Abs. 1 für alle Medien und des § 4
Abs. 2 außerhalb geschlossener Benutzergruppen fallen. Für Medien, die zwar die
Entwicklung von jungen Menschen beeinträchtigen können, die aber nicht den
strengeren Beschränkungen unterliegen müssen, die bei einer Jugendgefährdung im
Sinne von § 18 des Jugendschutzgesetzes erforderlich sind, werden damit weniger
strikte Beschränkungen bestimmt. Dies entspricht der Differenzierung für
Trägermedien in § 14 gegenüber § 15 des Jugenschutzgesetzes.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass Angebote, die unterhalb der Schwelle des § 4 in der
Jugendgefährdung liegen, aber eine beeinträchtigende Wirkung haben können, nur
unter den Voraussetzungen verbreitet werden dürfen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die nähere
Bestimmungen für solche Angebote treffen die Absätze 2 bis 6.
Zu Absatz 2
Bei Angeboten, die nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der
betreffenden Altersstufen nicht freigegeben sind oder die im Wesentlichen
inhaltsgleich mit solchen Angeboten sind, wird eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung vermutet. Damit wird auf § 14 des
Jugendschutzgesetzes Bezug genommen. Will ein Anbieter entsprechende Angebote
machen, so muss er dieser Vermutung durch geeignete Maßnahmen nach Absatz 3 bis
6 begegnen.
Zu Absatz 3
Der Anbieter hat die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten, um
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote von Kindern oder Jugendlichen
fernzuhalten.
Zu Nummer 1
Zum einen kann der Anbieter durch entsprechende technische oder sonstige Mittel
(entsprechende Software oder Jugendschutzprogramme) vor dem unerlaubten Zugriff
durch Kinder oder Jugendliche schützen. Erforderlich ist hierbei nicht
unbedingt, dass der Zugriff von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen
Altersstufe nicht erfolgen kann. Der Gesetzestext sieht dabei vor, dass auch
eine wesentliche Erschwerung ausreicht, da niemals sicher ausgeschlossen werden
kann, dass Kinder oder Jugendliche unberechtigt Zugriff erhalten. Insofern
müssen hier geringere Anforderungen erfüllt werden, als sie an eine geschlossene
Benutzergruppe mit Alterverifikationssystem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu stellen
sind.
Zu Nummer 2
Als weitere Alternative für Rundfunk und Telemedien sieht der Staatsvertrag vor,
dass aufgrund der Zeit des verbreiteten Angebotes der Anbieter davon ausgehen
kann, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebote nicht wahrnehmen. Diese aus
dem bisherigen Rundfunkstaatsvertrag übernommene Regelung gilt auch für
Telemedien. Auch hier hat sich gezeigt, dass mit entsprechender Software das
zeitzonenübergreifende Angebot für einzelne Zeitzonen gesperrt und damit über
den Zeitraum eines Tages unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Dies ist
jedoch nur eine Option für einen Anbieter, die ihm im Übrigen die Möglichkeit
lässt, nach Nummer 1 durch technische oder sonstige Mittel andere Vorkehrungen
zu treffen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Regelung zugunsten eines Anbieters, der sich für die
zeitliche Beschränkung seiner entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote
entschließt. Verbreitet ein Anbieter nach Satz 1 entwicklungsbeeinträchtigende
Anbote zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, so erfüllt er danach die Vorgaben des
Absatzes 3 Nummer 2. Gleiches gilt nach Satz 2, wenn eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur für Kinder oder Jugendliche unter 16
Jahren zu erwarten ist und der Anbieter das Angebot zwischen 22.00 Uhr und 6.00
Uhr verbreitet. Dabei findet die Vermutung des Absatzes 2 Anwendung.
Satz 3 greift die bisherige Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Rundfunkstaatsvertrages für Rundfunksendungen auf und erweitert sie für alle
Telemedien. Danach ist bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nach § 14
Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht freigegeben sind, bei der Wahl der
Sendezeit auf deren besondere Sehgewohnheiten Rücksicht zu nehmen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Sonderregelung für Angebote, die
Entwicklungsbeeinträchtigungen nur für Kinder unter 14 Jahren befürchten lassen.
Da entsprechende Angebote in Telemedien und Rundfunk zulässig sein müssen und
der Jugendmedienschutz nicht diese Angebote insgesamt verbieten kann, war eine
Sonderregelung für solche Angebote erforderlich, die lediglich für Kinder
entwicklungsbeeinträchtigend sein können. Nach dieser Bestimmung muss der
Anbieter danach solche Angebote, die nur für Kinder schädlich sein können,
getrennt von seinen übrigen für Kinder bestimmten Angeboten verbreiten oder zum
Abruf bereitstellen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschränkungen des Absatzes 1
für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk
und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Die Darstellung entsprechender
Angebote in diesen Sendungen oder vergleichbaren Angeboten bei Telemedien muss
möglich sein, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Erforderlich ist jedoch, dass diese Angebote nicht in reißerischer Form
dargestellt werden, sondern dass gerade auch an der konkret vorgenommen
Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht.
Zu § 6
§ 6 enthält Bestimmungen über den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der
Werbung. Zusätzlich zu den allgemeinen Beschränkungen der §§ 4 und 5, die für
alle Angebote und damit auch für die Werbung gelten, werden hier weitergehende
Anforderungen gestellt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass Angebote, die indiziert sind, nicht frei
beworben werden dürfen. Vielmehr ist erforderlich, dass auch für die Werbung die
Beschränkungen gelten, die für das Angebot selbst aufgrund seiner Indizierung
durch die Bundesprüfstelle Geltung beanspruchen. Satz 2 bestimmt in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage, dass die Liste der
jugendgefährdenden Medien nicht zu Werbezwecken veröffentlicht werden darf.
Damit soll verhindert werden, dass mit der Indizierung selbst Werbung für
Angebote gemacht wird, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht
werden dürfen. Gleiches gilt für Satz 3, der dieses Verbot ausweitet auf
Hinweise, dass ein entsprechendes Angebot für eine Indizierung geprüft wurde.
Auch damit soll vermieden werden, dass aufgrund des Indizierungsverfahrens
Kinder oder Jugendliche darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein
jugendgefährdendes Angebot handelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht Artikel 16 Absatz 1 der EG-Fernsehrichtlinie. Die dortigen
für Fernsehen geltenden Regelungen werden nunmehr auch für alle Angebote von
Telemedien und den gesamten Rundfunk verbindlich. Dies erscheint im Zeitalter
der Konvergenz gerechtfertigt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält ein Trennungsgebot für Werbung zu sonstigen Programminhalten,
die Kinder oder Jugendliche ansprechen. Danach muss der Anbieter sicherstellen,
dass im Umfeld seines ansonsten für Kinder oder Jugendliche ausgerichteten
Programms keine entwicklungsbeeinträchtigende Werbung verbreitet wird.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt weiter, dass Werbung, die sich an Kinder oder Jugendliche
richtet und bei denen Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden,
nicht deren Entwicklungsfähigkeit beeinträchtigen darf. Diese Generalklausel
stellt sicher, dass über die Absätze 1 und 2 hinaus auch sonstige
Beeinträchtigungen im Rundfunk und bei Telemedien nicht erfolgen dürfen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 15 der EG-Fernsehrichtlinie um und erstreckt sie auf
sämtliche Angebote von Rundfunk und Telemedien. Die Erweiterung auf
Tabakerzeugnisse erfolgt in Umsetzung von Artikel 13 der EG-Fernsehrichtlinie
und erstreckt sich auf alle Angebote einschließlich des Rundfunks und der
Telemedien.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt die Absätze 1 und 5 für Teleshopping ebenfalls für anwendbar.
Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der EG-Fernsehrichtlinie enthält Satz 2
das Verbot, dass Kinder oder Jugendliche durch Werbung nicht dazu angehalten
werden dürfen, Kauf oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder
Dienstleistungen zu schließen.
Zu § 7
§ 7 enthält die Bestimmungen über die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 muss ein Fernsehveranstalter, der nicht regional oder lokal,
sondern länderübergreifend sein Programm ausstrahlt, einen
Jugendschutzbeauftragten bestellen. Der Jugendschutzbeauftragte soll
Ansprechpartner für die Freiwillige Selbstkontrolle bzw. für die Aufsicht durch
die KJM sein. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Verantwortlicher
innerhalb eines Unternehmens bestellt ist, der Ansprechpartner für beide
Institutionen ist. Eine entsprechende Verpflichtung enthält Satz 2 für
geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien. Allerdings ist
es dort erforderlich, über den allgemeinen Tatbestand des Absatzes 1 hinaus,
dass in dem Angebot eines entsprechenden Anbieters entwicklungsbeeinträchtigende
oder jugendgefährdende Inhalte tatsächlich enthalten sind. Hat ein Anbieter
aufgrund der Struktur seines Angebotes Vorsorge davor getroffen, dass
entsprechende entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte nicht
in seinem Angebot vorkommen sollen, entfällt die Verpflichtung zur Bestellung
eines Jugendschutzbeauftragten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 1. Danach sind Anbieter von
Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Millionen
Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres (Visits) von der
Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten befreit. Dies erscheint
gerechtfertigt, da ansonsten der Aufwand innerhalb eines Unternehmens
unverhältnismäßig hoch würde. Allerdings müssen solche Anbieter sich einer
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und im erforderlichen
Umfang die sonstigen Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten auf diese
übertragen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die Rechte und Pflichten eines Jugendschutzbeauftragten. Nach
Satz 1 ist er zunächst Ansprechpartner für Anliegen, die an sein Unternehmen
herangetragen werden. Er berät und unterstützt den Anbieter im Bereich des
Jugendmedienschutzes. Hierfür ist es nach Satz 2 erforderlich, dass er in
sämtlichen seine Angelegenheiten betreffenden Vorgängen beteiligt wird. Dies
umfasst die Gestaltung von Angeboten und sonstige Entscheidungen zur Wahrung des
Jugendschutzes. Hierfür kann ausreichen, dass die Information generalisierend
für den Zuschnitt aller Angebote erfolgt, damit nicht jedes einzelne einer
Vielzahl, auch ständig wechselnder Angebote vorgelegt werden muss. Durch Satz 2
soll sichergestellt werden, dass der Jugendschutzbeauftragte umfassend über
jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote seines Unternehmens
informiert wird. Unbeschadet der medienrechtlichen Aufsicht über
jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote hat er darüber
hinaus nach Satz 3 eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Anbieter.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, welche Qualifikation ein Jugendschutzbeauftragter haben muss.
Erforderlich ist danach, dass er die entsprechende Fachkunde zur Ausübung seines
Amtes besitzt. Nach Satz 2 ist er in Ausübung seiner Funktion als
Jugendschutzbeauftragter nicht an Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Er
darf auch wegen der Ausübung seines Amtes nicht benachteiligt werden (Satz 3).
Satz 4 regelt, dass ihm die erforderlichen Sachmittel zur Erfüllung seiner
Aufgabe zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit erforderlich, ist er von
sonstigen Aufgaben freizustellen, um seine Aufgabe als Jugendschutzbeauftragter
wahrzunehmen (Satz 5), dies betrifft inhaltlich jedoch nur festangestellte
Jugendschutzbeauftragte.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter in einen
Informationsaustausch über die von ihnen gemachten Erfahrungen beim
Jugendmedienschutz eintreten sollen. Damit soll gewährleistet werden, dass
Erfahrungen auch aus anderen Unternehmen dem jeweiligen Jugendschutzbeauftragten
zugänglich gemacht werden.
Zum II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
Der zweite Abschnitt enthält Sonderregelungen für Rundfunk. Er gilt sowohl für
private als auch öffentlich-rechtliche Veranstalter.
Zu § 8
§ 8 enthält die zusätzliche Möglichkeit, Sendezeitbeschränkungen für bestimmte
Angebote im Rundfunk festzulegen. Er ergänzt damit insbesondere §§ 4 und 5 über
unzulässige bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Sonderregelung für Filme, die zunächst nur für das
Fernsehen produziert worden sind und die nach §§ 11, 12 und 14 des
Jugendschutzgesetzes keiner Jugendfreigabe und Kennzeichnung bedürfen, weil sie
nicht als Trägermedium im Verkehr sind, die aber auch von der Bundesprüfstelle
nicht indiziert werden könnten, weil § 18 des Jugendschutzgesetzes nur auf
Träger- und Telemedien Anwendung findet. Für Angebote, die mit Kinofilmen oder
mit Filmprogrammen für Bildträger inhaltsgleich sind, gilt die Vermutung in § 5
Abs. 2, und wenn sie von der Bundesprüfstelle indiziert sind, greift § 4 Abs. 1
Nr. 11 bzw. Abs. 2 Nr. 2. Dies gilt auch für die Fortwirkung nach einer
Indizierung auch bei inhaltlichen Veränderungen gemäß § 4 Abs. 3. Die Regelung
greift deshalb nur außerhalb dieser Angebote ein. Dies gilt insbesondere für
Fernsehserien, die in der Regel der Bundesprüfstelle nicht vorliegen. Zuständig
für eine weitere Festlegung von Sendezeiten sind für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk die jeweils zuständigen Organe der in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bzw. des Zweiten Deutschen
Fernsehens (ZDF), im Übrigen die KJM. Wer konkret für diese Aufgabe zuständig
ist, ergibt sich aus den jeweiligen Organisationsstaatsverträgen bzw. -gesetze
und den hierauf beruhenden Satzungen und Richtlinien.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält einen weiteren Auffangtatbestand für sonstige Sendeformate,
also z.B. Talkshows, Gewinnspiele und andere Unterhaltungssendungen im
Fernsehen, die in ähnlicher Weise jugendbeeinträchtigend oder sogar
jugendgefährdend sein können, wie Fernsehfilme. Ist danach ein Angebot im
Rundfunk aufgrund seiner besonderen Gestaltung oder Präsentation im Rahmen einer
Gesamtbewertung geeignet, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und
Erziehung zu beeinträchtigen, so können die nach Absatz 1 zuständigen Stellen
von ARD und ZDF, im Übrigen die KJM, weitere zeitliche Beschränkungen vorsehen.
Dies gilt insbesondere für Sendeformate, die live gesendet werden, jedoch in
ihrer Ausgestaltung gewisse Themen jugendbeeinträchtigender Art beinhalten.
Zu § 9
Spiegelbildlich zur zusätzlichen Festlegung einer Sendezeitbeschränkung enthält
§ 9 Ausnahmen von den Vermutungswirkungen in § 5.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 kann von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 bei für Kindern oder
Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegebenen Filmen und Programmen
und bei Rundfunkangeboten, die im Wesentlichen inhaltsgleich sind, abgewichen
werden. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere dann, wenn die Bewertung länger als
15 Jahre zurückliegt. Zuständig sind beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk
diejenigen Organe, die auch für die Festlegung besonderer
Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 1 zuständig sind sowie die zuständigen
Organe des Deutschlandradios (auf die dortige Begründung wird verwiesen). Bei
privaten Rundfunkveranstaltern ist die KJM oder eine anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle zuständig. Um eine möglichst einheitliche Bewertung
zu erreichen, sind nach Satz 3 die für die Jugendfreigabe nach dem
Jugendschutzgesetz zuständigen obersten Landesjugendbehörden von der
abweichenden Bewertung zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass auch die
mit den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeitende Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) über die entsprechende Praxis bei den
Rundfunkveranstaltern informiert sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag.
Er gewährt den Landesmedienanstalten die Möglichkeit, für digital verbreitete
Programme des privaten Fernsehens Abweichungen von den üblichen
Sendezeitbeschränkungen zu gewähren, wenn sie über eine entsprechende digitale
zusätzliche Vorsperre verfügen. Damit soll die bisher versuchsweise geltende
Regelung des § 3 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag alter Fassung fortgeführt werden.
Eine zeitliche Beschränkung - wie bisher in § 53 a des Rundfunkstaatsvertrags
vorgesehen - entfällt. Die Bestimmung des Absatzes 2 unterliegt, wie die
sonstigen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, einer Evaluierung
nach fünf Jahren. Dann wird es Aufgabe des Staatsvertragsgebers sein, zu
bewerten, ob sich die entsprechenden Regelungen bewährt haben bzw. ob sie
fortgeführt oder abgeändert werden sollen.
Zu § 10
§ 10 enthält Sonderbestimmungen für Programmankündigungen und für die
Kenntlichmachung jugendgefährdender bzw. entwicklungsbeeinträchtigender
Sendungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass eine Programmankündigung mit Bewegtbildern
der entsprechenden Einstufung des Angebotes selbst nach § 5 Abs. 4 und 5 folgt
und damit den gleichen Beschränkungen unterliegt. Ausnahmen bestehen
entsprechend der Bestimmung in § 9 Abs. 2 nur für verschlüsselte und
vorgesperrte Programmankündungen mit Bewegtbildern. Auch für
Programmankündigungen soll es möglich sein, von den Sendezeitbeschränkungen in
dem von den Landesmedienanstalten näher bezeichneten Umfang wie bei dem
Programmangebot selbst abweichen zu können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage in § 3 Abs. 4
Rundfunkstaatsvertrag und wird nur der Systematik dieses Staatsvertrages
angepasst. Danach sind entwicklungsbeeinträchtigende Sendungen in
Übereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie zu kennzeichnen.
Dies gilt sowohl für entwicklungsbeeinträchtigende Sendungen, die entsprechende
Wirkungen auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren als auch auf Jugendliche
unter 18 Jahren haben können.
Zum III. Abschnitt
Vorschrift für Telemedien
Der dritte Abschnitt enthält Sonderbestimmungen für Telemedien für private und
öffentlich-rechtliche Anbieter.
Zu § 11
§ 11 formt die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 eingeräumte Möglichkeit,
jugendbeeinträchtigende Angebote durch technische Vorkehrungen Kindern oder
Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht oder wesentlich erschwert
zugänglich zu machen, weiter aus. Danach sind entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote dann zulässig, wenn der Anbieter die Voraussetzungen für die
Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes schafft. Dies kann
sowohl anbieterseitig als auch nutzerseitig geschehen. Bei nutzerseitigen
Angeboten bleibt die Letztverantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten
bestehen, Kinder oder Jugendliche von entsprechenden Angeboten fernzuhalten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Anerkennung eines nach Absatz 1 als geeignet
anzusehenden Jugendschutzprogrammes. Danach müssen die Programme der KJM zur
Überprüfung der Eignung vorgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der
Hersteller des Programms oder ein dieses Programm nutzender Anbieter vorlegt.
Nach Satz 2 wird die Entscheidung über die Eignung durch die KJM als Organ der
örtlich zuständigen Landesmedienanstalt getroffen. Satz 3 bestimmt, dass örtlich
zuständige Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalt des Landes ist, bei der
der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Damit soll ein Kompetenzkonflikt
unterschiedlicher Landesmedienanstalten verhindert werden, auch wenn jeweils die
KJM als deren Organ tätig wird. Nach Satz 4 ist die Anerkennung auf fünf Jahre
zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich (Satz 6). Eine Befristung war
erforderlich, weil diese Angebote in ständiger Weiterentwicklung sind und damit
die KJM nicht nur den Weg über den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung
wählen muss, sondern einen festen Überprüfungszeitpunkt hat, bei dem sie ein
nach ihrer Ansicht nicht mehr geeignetes Programm rechtsbeständig nicht weiter
lizenziert.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung. Danach ist die
Anerkennung für ein Jugendschutzprogramm nach dem Verfahren des Absatzes 2 zu
erteilen, wenn ein solches Programm einen nach Altersstufen differenzierten
Zugang ermöglicht oder vergleichbar geeignet ist. Damit wird die Zielvorgabe
gemacht, dass möglichst ein nach Altersstufen differenzierter Zugang ermöglicht
werden muss, wobei an die Altersstufen nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes
zu denken ist. Da noch nicht absehbar ist, ob rechtzeitig zum Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages entsprechende Programme marktfähig sind, gewährt die
zweite Alternative die Anerkennung auch dann, wenn Programme vergleichbar
geeignet sind. Sie müssen jedoch dem neuesten Stand der Technik genügen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt den Widerruf der Anerkennung. Fallen die Voraussetzung für die
Anerkennung nach Absatz 3 nachträglich weg, ist die Anerkennung zu widerrufen.
Natürlich besteht hiergegen Rechtschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht als Programmsatz vor, dass gewerbsmäßige Anbieter von Telemedien,
die entsprechend jugendbeeinträchtigende Angebote in großem Umfang oder
gewerbsmäßig verbreiten, für Kinder oder Jugendliche geeignete Angebote auch
positiv kennzeichnen sollen. Dies würde es Eltern und Erziehern erleichtern,
ihrer Erziehungsverantwortung zu entsprechen und die Kinder und Jugendlichen an
für sie geeignete Angebote heranzuführen. Da die Struktur einzelner Anbieter
sehr unterschiedlich ist, schränkt Absatz 5 diese Forderung an die Anbieter
insoweit ein, als eine solche positive Kennzeichnung zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich sein muss.
Zu Absatz 6
Absatz 6 gewährt der KJM die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten
zur Gewährleistung des Jugendmedienschutzes zuzulassen. Damit gibt sich der
Staatsvertrag entwicklungsoffen für neue Möglichkeiten zur Gewährleistung des
Jugendmedienschutzes, auch wenn diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abzusehen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Jugendmedienschutz nicht
nach der jetzigen Erkenntnungsmöglichkeit festgefügt ist, sondern sich in
Zukunft durch neue Mittel über den jetzt erreichten Stand hinaus verbessern
kann. Die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Versuchs
regelt die KJM.
Zu § 12
§ 12 enthält weitere Kennzeichnungspflichten für Anbieter von Telemedien. § 12
des Jugendschutzgesetzes bestimmt für Bildträger mit Filmen oder Spielen, dass
auf die Kennzeichnung und Jugendfreigabe durch gut sichtbares Zeichen
hinzuweisen ist. Diese Hinweispflicht im Bereich der Trägermedien wird nunmehr
auch für die elektronischen Medien im Bereich der Telemedien übernommen. Dies
erscheint sachgerecht, da die gleichen Spiele oder Filme auch über Telemedien
angeboten werden. Danach muss auf die Kennzeichnung für die jeweilige
Altersstufe deutlich hingewiesen werden. Deutlich hinweisen bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass die jeweilige Kennzeichnung ohne weitere Zugriffsschritte auf
Anhieb erkennbar sein muss, am besten durch ein der Anordnung nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes entsprechendes Zeichen.
Zum IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der vierte Abschnitt des Staatsvertrages regelt das Verfahren für Anbieter mit
Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Geregelt werden insbesondere
Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM), die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten,
die Rolle von "Jugendschutz.net" und die Anerkennung von Einrichtungen der
freiwilligen Selbstkontrolle.
Zu § 13
§ 13 betrifft den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verfahren sowie
den Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die
§§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten danach nur für länderübergreifende
Angebote. Länderübergreifende Angebote sind dabei sowohl bundesweit verbreitete
oder zugänglich gemachte Angebote als auch Angebote, die nur in dem Gebiet von
mehreren Ländern verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Alle Angebote im
Internet sind ohnehin länderübergreifend. Den Ländern bleibt es vorbehalten, in
der Vorschrift genannte Bestimmungen auch für Angebote anwendbar zu erklären,
die nur im Gebiet des betreffenden Landes verbreitet oder zugänglich gemacht
werden.
Zu § 14
§ 14 regelt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die bisherigen
Vorschriften über Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwürde haben sich
auch insoweit nicht bewährt, als sie die Struktur der Aufsicht über
länderübergreifende Angebote im privaten Rundfunk und in Telemedien privater
Anbieter zum Gegenstand haben. Die Verteilung dieser Aufsicht auf
15 Landesmedienanstalten im Bereich des privaten Rundfunks und 15 weitere, für den
gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörden im Bereich der Telemedien war
bislang mit dem Risiko verbunden, dass die betroffenen Behörden die Regelungen
zum Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde nach unterschiedlichen Maßstäben
anwenden und durchsetzen. Mit den Bestimmungen der §§ 14 ff. des Staatsvertrages
soll auf die Kritik an der disfunktionalen Ausgestaltung der bisherigen Aufsicht
über die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz und Schutz der
Menschenwürde reagiert werden. Ziel der Errichtung der KJM ist es, die
Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz und Schutz der
Menschenwürde im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in
elektronische Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck richten die Länder mit der
KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und Schutz der
Menschenwürde ein. Die Novellierung der Vorschriften über die Medienaufsicht im
Rahmen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwürde soll dem Auftrag
gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates
nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische
Regelungen sicherzustellen. Zweckferne und sachwidrige Einflüsse auf die
Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten zur Sicherung des
Jugendschutzes und Schutzes der Menschenwürde sollen durch diese
organisatorischen Regelungen, die sich am Modell der KEK orientieren,
ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 schreibt fest, dass auch in Fragen des Jugendmedienschutzes und
Schutzes der Menschenwürde keine Zuständigkeit der Gesamtheit der
Landesmedienanstalten begründet wird. Die zuständige Landesmedienanstalt
überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem
Staatsvertrag. Sie trifft dabei nach Satz 2 entsprechend der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Die Überprüfung der für die
privaten Anbieter geltenden sonstigen, nicht dem Jugendmedienschutz und Schutz
der Menschenwürde dienenden Bestimmungen richtet sich für private
Rundfunkveranstalter nach § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, für private Anbieter
von Mediendiensten nach § 22 des Mediendienste-Staatsvertrages, für private
Anbieter von Telediensten nach dem jeweiligen Landesrecht.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 Satz 1 wird zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient nach Satz 2 der
jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 14 Abs. 1. Die Organstruktur der Landesmedienanstalten im
übrigen richtet sich unbeschadet des § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
nach Landesrecht. Die von den Landesmedienanstalten eingerichteten Formen der
Zusammenarbeit zur Erfüllung der Aufgaben, die nicht dem Jugendmedienschutz, dem
Schutz der Menschenwürde oder der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, bleiben
von der Bildung der KJM, der KEK und der KDLM unberührt. Auf Antrag der
zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM nach Satz 3 auch mit
nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Die Möglichkeit
der Bildung von Prüfausschüssen nach Absatz 5 bleibt gemäß Satz 4 von dieser
Grundnorm zur Bildung der KJM unberührt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zusammensetzung der KJM. Sie besteht nach Satz 1 aus 12
Sachverständigen. Hiervon werden nach Satz 2 Nr. 1 sechs Mitglieder aus dem
Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt, die von den
Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden. Vier Mitglieder der KJM
werden nach Satz 2 Nr. 2 von den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden und zwei Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 von der für den
Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde entsandt. Diese Zusammensetzung
gewährleistet hinreichenden Sachverstand der KJM in sämtlichen ihr zugewiesenen
Aufgabenfeldern. Für jedes Mitglied ist nach Satz 3 entsprechend Satz 2 ein
Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der
Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt nach Satz 4 fünf Jahre.
Wiederberufung ist nach Satz 5 zulässig. Mindestens vier Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder sollen gemäß Satz 6 die Befähigung zum Richteramt
haben. Den Vorsitz führt nach Satz 7 ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
Durch die Dauer der Amtszeit der KJM-Mitglieder sowie das Entsendungsverfahren
wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM verfahrensrechtlich abgesichert.
Die Ausübung der Entsendung von zehn der 12 Mitglieder durch einvernehmliche
Benennung der Landesmedienanstalten bzw. durch die für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesbehörden entspricht dem Gebot der Staatsferne des
Rundfunks. Die bei der Entsendung der KJM-Mitglieder ausgeübte Staatsgewalt ist
eine föderalistisch gebrochene Staatsgewalt, was den Anforderungen des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - insbesondere auch in Verbindung mit der nach § 17
Abs. 1 Satz 2 entscheidenden Stimme eines Direktors einer Landesmedienanstalt
sowie mit den übrigen, die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM sichernden
Vorkehrungen - genügt.
Zu Absatz 4
Die Unabhängigkeit der KJM wird durch deren in Absatz 4 geregelten politik- und
staatsferne Zusammensetzung weiter gestärkt: Von der Mitgliedschaft in der KJM
ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF,
des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der
privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von
an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des
Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Diese Inkompatibilitätsregelung
gilt für die 12 Mitglieder wie für deren Vertreter für den Fall ihrer
Verhinderung.
Zu Absatz 5
Durch Absatz 5 Satz 1 wird die KJM aus Gründen der verfahrenstechnischen
Bewältigung einer derzeit noch nicht konkret absehbaren Anzahl von Prüfverfahren
bei der KJM ermächtigt, Prüfausschüsse zu bilden. Jedem Prüfausschuss muss zur
Wahrung der in Absatz 3 verankerten Gewährung hinreichenden Sachverstandes in
sämtlichen von der Tätigkeit der KJM erfassten Aufgabenfeldern nach Satz 2
mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der
KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die
Prüfausschüsse entscheiden nach Satz 3 jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der
KJM. Die Entscheidungen sind zu begründen. In der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Wird eine
Einstimmigkeit nach Satz 3 nicht erzielt, was für eine grundlegende Bedeutung
der Angelegenheit spricht, hat die KJM nach dem Verfahren des § 17 Abs. 1 zu
entscheiden. Um zu vermeiden, dass die Entscheidungen der Prüfausschusse
sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, wird nach Satz 4 zu Beginn der
Amtsperiode der KJM die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt.
Satz 5 enthält eine Pflicht für die KJM, eine Geschäftsordnung zu erlassen, in
der auch das Nähere zum Verfahren der Prüfausschüsse festzulegen ist.
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 Satz 1 wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KJM - ergänzend
zu den Regelungen, die die Berufung der Mitglieder der KJM betreffen - zusätzlich
abgesichert. Die Mitglieder der KJM sind danach bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Dies heißt
bei den Mitgliedern der KJM insbesondere, dass sie nicht Interessenvertreter der
Stelle sind, die sie in die KJM entsandt hat. Satz 2 bestimmt, dass die Regelung
zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages auch im Verhältnis der
Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten gilt. Auch
diesen Organen gegenüber dürfen Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die einem
Mitglied der KJM im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben anvertraut oder
sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.
Zu Absatz 7
Absatz 7 Satz 1 bestimmt, dass die Mitglieder der KJM Anspruch auf Ersatz ihrer
notwendigen Aufwendungen und Auslagen haben. Näheres regeln die
Landesmedienanstalten gemäß Satz 2 durch übereinstimmende Satzungen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 Satz 1 verpflichtet die Landesmedienanstalten, der KJM die notwendigen
personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die KJM hat nach
Satz 2 einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erstellen. Die in den Wirtschaftsplan einzusetzenden Mittel sind
danach auf den zur Erfüllung des Auftrages der KJM unbedingt notwendigen Umfang
zu beschränken; bei allen Maßnahmen der KJM ist das günstigste Verhältnis
zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben.
Zu Absatz 9
Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,
nach Absatz 9 Satz 1 aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird,
soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist, nach Satz 2 aus allgemeinen
Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung von "Jugendschutz.net"
nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM nach Satz 3 der
Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die
Genehmigung erfolgt gemäß Satz 4 nach Abstimmung mit den Staats- und
Senatskanzleien der anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind nach Satz 5
durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu
erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten gemäß Satz 6 durch
übereinstimmende Satzungen.
Zu Absatz 10
Nach Absatz 10 bestimmen die Ministerpräsidenten den Sitz der Geschäftsstelle
der KJM einvernehmlich durch Beschluss.
Zu § 15
§ 15 regelt die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten am Verfahren
für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ergänzend
verdient insbesondere auch die Berichterstattungspflicht gegenüber den Gremien
nach § 17 Abs. 3 Beachtung.
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 Satz 1 unterrichtet die KJM die Vorsitzenden der Gremien der
Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit nach diesem Staatsvertrag.
Sie bezieht nach Satz 2 die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen
Angelegenheiten ein. Dies betrifft insbesondere die Erstellung von
Satzungsentwürfen durch die KJM auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1, § 14
Abs. 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 6, § 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 sowie die
Erstellung von Richtlinienentwürfen auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 und § 19
Abs. 2.
Zu Absatz 2
Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen gemäß
Absatz 2 Satz 1 übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung
dieses Staatsvertrages. Um möglichst eine gemeinsame Handhabung der für
öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sowie Telemedien gleichermaßen
geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages herzustellen, ist in Satz 2
vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständigen Organe der
Landesmedienanstalten zu diesen Satzungen und Richtlinien das Benehmen mit den
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF
herbeizuführen haben. Ferner ist ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch in der
Anwendung des Jugendmedienschutzes, d.h. insbesondere dieses Staatsvertrages und
der zu seiner Durchführung erlassenen Satzungen und Richtlinien, mit den in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und der KJM
vorgesehen.
Zu § 16
§ 16 regelt die Zuständigkeit der KJM.
Die KJM ist nach Satz 1 zuständig für die abschließende Beurteilung von
Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Satz 2 der Regelung führt in Form eines
nicht abschließenden Katalogs die wesentlichen Fälle auf, in denen diese
Zuständigkeit der KJM - unbeschadet der Befugnisse von nach § 19 anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle - besteht: Sie ist nach diesem
Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und
die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach § 19,
3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8 Abs. 1 für Filme, auf die das
Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, um den Besonderheiten der
Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu
werden sowie die Festlegung der Sendezeit nach § 8 Abs. 2, wenn die
Ausgestaltung sonstiger Sendeformate nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung
oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche
in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen,
4. die Festlegung von Abweichungen von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 gemäß
§ 9 Abs. 1,
5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und
Vorsperrungstechnik nach § 9 Abs. 2,
6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und
für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle nach
§ 21 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes und für Anträge bei der
Bundesprüfstelle auf Indizierung nach § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes und
8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach § 24.
Zu § 17
§ 17 regelt das Verfahren der KJM, innerhalb dessen die KJM ihre Zuständigkeit
nach § 16 ausübt.
Zu Absatz 1
Die KJM wird nach Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz von Amts wegen tätig. Auf Antrag
einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde ist die KJM
nach dem 2. Halbsatz der Regelung verpflichtet, ein Prüfverfahren einzuleiten.
Unabhängig davon, ob die KJM von Amts wegen oder auf Antrag tätig wird, hat sie
dabei jedoch die Einschränkungen der Überprüfung der Entscheidungen von
Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des § 20 Abs. 3 und 5 zu beachten. Die
Sätze 2 bis 4 regeln Einzelheiten der Beschlussfassung der KJM. Die KJM fasst
ihre Beschlüsse nach Satz 2 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, d.h.
mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der KJM, nicht bloß der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, d.h. eines Direktors einer Landesmedienanstalt. Die Beschlüsse
sind nach Satz 3 zu begründen. In der Begründung sind nach Satz 4 mit Blick auf
Rechte der Betroffenen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für
den jeweiligen Beschluss der KJM mitzuteilen. Nach Satz 5 und 6 sind die
Beschlüsse der KJM gegenüber den anderen Organen der zuständigen
Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Diese
Bindung im Innenverhältnis der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zielt
darauf, den mit der Errichtung der KJM erwünschten Erfolg standortunabhängiger
Entscheidungsfindung verfahrensmäßig abzusichern.
Zu Absatz 2
Durch Absatz 2, der die Parallelregelung zu § 21 Abs. 9 des Jugendschutzgesetzes
ist, wird entsprechend den zwischen den Ländern und der Bundesregierung
vereinbarten Eckwerten gewährleistet, dass die KJM mit der Bundesprüfstelle
zusammenarbeitet und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 greift den Ansatz des bisherigen § 3 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages
auf. Die Vorschrift verpflichtet die KJM, den Gremien der Landesmedienanstalten,
den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für
den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach
ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die
Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu erstatten. Der erste
Bericht bildet eine Grundlage für die in § 20 Abs. 7 vorgesehene Überprüfung der
Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 5.
Zu § 18
§ 18 regelt "jugendschutz.net".
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass diese durch die obersten Landesjugendbehörden
eingerichtete Zentralstelle "jugendschutz.net" organisatorisch an die KJM
angebunden ist. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen
nach Satz 2 die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem
Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt gemäß Satz 3 auch die fachliche
und haushaltsmäßige Unabhängigkeit von jugendschutz.net.
Zu den Absätzen 2 bis 4
Die Absätze 2 bis 4 regeln die Aufgaben von jugendschutz.net. Nach Absatz 3
unterstützt diese gemeinsame Stelle die KJM und die obersten
Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben. Nach Absatz 3 überprüft
jugendschutz.net die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt jugendschutz.net
auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr. Bei Verstößen gegen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist jugendschutz.net gemäß Absatz 4 den
Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
Zu § 19
§ 19 regelt Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Mit dieser Regelung
sollen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine effektive
Selbstkontrolle in rechtsaufsichtlichen Prüfverfahren für Rundfunk und
Telemedien geschaffen werden. Mittels einer effektiven Selbstkontrolle soll die
KJM entlastet und auch zu einer umfassenden sachverständigen Beurteilung von
Fragen des Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwürde beigetragen
werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt als Programmsatz fest, dass Einrichtungen Freiwilliger
Selbstkontrolle für Rundfunk und Telemedien gebildet werden können. Mit diesem
Absatz wird insbesondere klargestellt, dass die Aufgaben des Deutschen
Werberates und des Deutschen Presserates durch diesen Staatsvertrag unberührt
bleiben. Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können sich um eine
Anerkennung nach Absatz 3 bemühen; eine entsprechende Rechtspflicht besteht
nicht. Nur anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vermögen
angeschlossenen Anbietern allerdings die aufsichtsrechtlichen Privilegierungen
nach § 20 Abs. 3 und 5 zu verschaffen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die zentrale Aufgabe anerkannter Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle. Diese überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen
Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie
der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen
Anbietern. Eine Anerkennung kann entsprechend der Satzung der Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle mithin auch nur für einzelne Aufgabenfelder oder
einzelne Medien beantragt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Anforderungen, denen eine Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle genügen muss, um als Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages durch die KJM anerkannt zu
werden. Alle diese Anforderungen sind als Voraussetzung einer Anerkennung
kumulativ zu erfüllen. Werden diese Anforderungen erfüllt, besteht ein Anspruch
auf Anerkennung durch die KJM. Denn es spricht eine im Interesse der
verfahrensrechtlichen Effektuierung des Jugendmedienschutzes und Schutzes der
Menschenwürde hinreichende Vermutung für eine wirksame Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Staatsvertrag für angeschlossene Anbieter durch diese Einrichtung.
Voraussetzung für die Anerkennung ist nach Nummer 1, dass die Unabhängigkeit und
Sachkunde der von der Einrichtung der KJM benannten Prüfer gewährleistet ist und
dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die
sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Bei solchen
gesellschaftlichen Gruppen handelt es sich insbesondere auch um die Kirchen.
Nach Nummer 2 muss die Einrichtung eine sachgerechte Ausstattung namentlich in
personeller und finanzieller Hinsicht durch eine Vielzahl von Anbietern
sicherstellen. Gemäß Nummer 3 ist weitere Voraussetzung der Anerkennung, dass
Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer der Einrichtung bestehen, die in der
Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet
sind. Die Anerkennung setzt nach Nummer 4 ferner eine Verfahrensordnung der
Einrichtung voraus, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die
Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der
Überprüfung der Entscheidungen der Prüfer der Einrichtung auch auf Antrag von
landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht. Im Interesse eines
rechtsstaatlichen Maßstäben genügenden Verfahrens der Einrichtung ist nach
Nummer 5 weitere Voraussetzung der Anerkennung, dass gewährleistet ist, dass die
betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung
schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird. Schließlich setzt die
Anerkennung nach Nummer 6 voraus, dass eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
Bei der Anerkennung sind die Besonderheiten der einzelnen Angebote maßgeblich zu
berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Die Anerkennungsentscheidung trifft nach Absatz 4 Satz 1 die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM. Zuständig ist dabei nach Satz 2 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
gemäß Satz 3 hilfsweise diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung hat gemäß Satz 4 der KJM
die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Im Interesse eines effektiven Jugendmedienschutzes und Schutzes der
Menschenwürde ist die Anerkennung nach Satz 5 auf vier Jahre befristet. Eine
oder mehrere Verlängerungen der Anerkennung sind nach Satz 6 möglich.
Zu Absatz 5
Als weiteres Instrument zur verfahrensrechtlichen Effektuierung des
Jugendmedienschutzes und Schutzes der Menschenwürde regelt Absatz 5 den Widerruf
der Anerkennung. Diese kann nach Satz 1 durch die KJM als Organ der nach
Absatz 4 zuständigen Landesmedienanstalt widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für
die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der
Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Da
der Widerruf der Anerkennung die für eine Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle am nachhaltigsten wirkende Maßnahme ist, hat die KJM jeden
Einzelfall mit besonderer Verantwortung zu prüfen. Dabei ist das allgemeine
Verwaltungsverfahrensrecht der Länder, namentlich der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ebenso zu beachten. Ein Widerruf der Anerkennung
wird dementsprechend stets nur das letzte Mittel einer verfahrensrechtlichen
Bewältigung der Missachtung geltenden Jugendschutzrechtes durch die Einrichtung
der Freiwilligen Selbstkontrolle sein können. Satz 2 enthält zur Klarstellung
die lediglich deklaratorische Aussage, dass eine Entschädigung für
Vermögensnachteile, die durch den Widerruf der Anerkennung entstehen, nicht
gewährt wird. Insoweit liegt keine Enteignung durch Auferlegung eines
Sonderopfers vor. Vielmehr stellen die Regelungen zum Widerruf der Anerkennung
notwendige und für alle betroffenen Kreise gleichmäßig geltende Regelungen zur
Ausgestaltung der positiven Medienordnung dar, die dem Gesetzgeber von
Verfassungs wegen zum effektiven Jugendmedienschutz und Schutz der Menschenwürde
aufgegeben ist. Bei den entsprechenden Regelungen handelt es sich im übrigen um
Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die
von dem Staatsvertragsgeber im Rahmen seines Ermessens gesetzten Grenzen zur
Sicherung des Jugendmedienschutz und Schutzes der Menschenwürde greifen als
Eigentumsschranken. Handlungen eines Eigentümers und ihm zurechenbare
tatsächliche Umstände, die außerhalb dieser Grenzen liegen, sind damit von
vornherein nicht mehr von der grundrechtlich geschützten Eigentümerbefugnis
gedeckt.
Zu Absatz 6
Um möglichst eine gemeinsame Handhabung der für privaten Rundfunk und private
Telemedien gleichermaßen geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages
herzustellen, ist in Absatz 6 vorgesehen, dass sich die anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle über die Anwendung dieses
Staatsvertrages abstimmen sollen.
Zum V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der fünfte Abschnitt enthält die Bestimmungen zur Aufsicht und zum Vollzug für
private Anbieter.
Zu § 20
§ 20 regelt die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien. Die Aufsicht
über die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die
Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen obliegt dort den zuständigen Gremien und
der nach Landesrecht bestimmten Rechtsaufsicht.
Zu Absatz 1
Der Aufsicht unterliegen die Anbieter. Zuständig für die Aufsicht sind wie
bisher im Rundfunkbereich die Landesmedienanstalten. Ist der Verstoß nach
Prüfung festgestellt, wird die im jeweiligen Fall zulässige und angemessene
Maßnahme festgelegt. Diese wird von der Landesmedienanstalt dann auch vollzogen.
Zu Absatz 2
Für die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt handelt als funktionell
zuständiges Organ nach diesem Staatsvertrag die KJM. Ob mit einem Angebot ein
Verstoß vorliegt, bemisst sich nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
Welche Maßnahmen zulässig sind, ergibt sich für den Rundfunk aus dem jeweils
einschlägigen Landesmedienrecht. Dabei sind unter Maßnahmen solche
Handlungsmöglichkeiten zu verstehen, die einer gewissen Förmlichkeit bedürfen.
Schlichtes Handeln - Ermittlung und Information über den Sachverhalt - rechnet
nicht dazu. Insbesondere sind Maßnahmen im Sinne des Staatsvertrages die
Verfolgung als Ordnungswidrigkeit und die Verhängung von Geldbußen . Die
Landesmediengesetze sehen in der Regel ein abgestuftes System der Ahndung vor.
Es reicht vom feststellenden Verwaltungsakt - einem förmlichem Hinweis oder
einer Beanstandung - über eine Ahndung bis zum Entzug der Lizenz des
Veranstalters.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung
einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Aufsicht zu
respektieren ist. Die Aufsicht überwacht die Angebote. Bestehen Hinweise, dass
ein Angebot nicht den Jugendschutzbestimmungen dieses Staatsvertrages
entspricht, prüft die Aufsicht und wendet sich gegebenenfalls an den Anbieter.
Satz 1 betrifft nur die Angebote, die zu einer Vorabkontrolle geeignet sind. Das
sind alle Angebote, die mit dem für eine Vorlage erforderlichen zeitlichen
Vorlauf vor Ausstrahlung oder Einstellung ins Netz auf einem Trägermedium zur
Verfügung stehen und insoweit vorlagefähig sind. Hat der Anbieter nicht
vorgelegt, so entscheidet die KJM nach eigener Beurteilung und Rechtsauslegung.
Gleiches gilt, wenn Auflagen der Selbstkontrolle vom Anbieter nicht beachtet
wurden. Hat aber die Selbstkontrolle geprüft und der Anbieter eventuelle
Vorgaben beachtet, überprüft die Aufsicht nur, ob sich die Selbstkontrolle im
Rahmen des Beurteilungsspielraumes gehalten hat, der vom Staatsvertrag und dazu
erlassenen Satzungen und Richtlinien eingeräumt wird. Dies gilt auch für eine
mögliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Der Beurteilungsspielraum kann
insbesondere bei falscher Auslegung eines Rechtsbegriffs oder unzutreffender
Tatsachenermittlung überschritten sein. Ist dies der Fall, so stehen der KJM
sämtliche Maßnahmen zur Verfügung, die das anzuwendende Landesrecht vorsieht.
Damit soll jeder Missbrauch vermieden und grobe Fehleinschätzungen korrigiert
werden. Das gilt auch für die Fälle einer unterlassenen Entscheidung z.B. über
eine Sendezeitauflage.
Sind Sendungen nicht vorlagefähig, so gilt Satz 2 mit dem Verweis auf Satz 1.
Darunter fallen Live-Sendungen oder aktuelle Einspielungen z.B. in
Nachrichtensendungen, die keiner Selbstkontrolleinrichtung vor Ausstrahlung
hätten vorgelegt werden können, ohne die Ausstrahlung wegen Zeitablaufs
überflüssig zu machen. Auch für diesen Fall soll zunächst die Selbstkontrolle
eine Bewertung abgeben können. Einer staatlichen Maßnahme bedarf es dann nicht,
wenn die Entscheidung der Selbstkontrolle zutreffend ist und gegebenenfalls
sogar eine angemessene Ahndung aufgrund des eigenen Sanktionskataloges erfolgt.
Ausgenommen sind solche Angebote, die gänzlich unzulässig sind. Der Verweis auf
§ 4 Abs. 1 stellt ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen auf die
Beurteilung der Selbstkontrolle nicht mehr ankommen kann. In den Fällen des § 4
Abs. 2 besteht hingegen ein Beurteilungsspielraum. Hier soll die
Selbstkontrolleinrichtung auch die Möglichkeit haben, für die angeschlossenen
Anbieter Standards zu entwickeln und so zu einer angebotsübergreifenden
Spruchpraxis zu kommen.
Satz 3 verweist auf die Entscheidungen nach den §§ 8 und 9. Damit wird
hinsichtlich aller Aufgaben der Selbstkontrolle das Stufenverhältnis zur KJM
festgeschrieben. Die Anbieter werden in ihrem Vertrauen in die Entscheidungen
der Selbstkontrolle geschützt, wenn diese den gesetzlichen Beurteilungsspielraum
eingehalten hat. § 8 Abs. 1 betrifft eine Sendezeitfestlegung durch Richtlinie
oder Einzelfallentscheidung für Fernsehfilme und andere Angebote, die nicht als
Kinofilm von den obersten Landesjugendbehörden durch die Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmindustrie (FSK) gekennzeichnet wurden und deshalb
bereits eine Alterskennzeichnung aufweisen. Damit soll bereits frühzeitig die
Eignung der Angebote, namentlich für eine bestimmte Ausstrahlungszeit geprüft
werden. Das gilt nach § 8 Abs. 2, auch für spezielle Formate. Damit wird der
sogenannte Talkshow-Paragraph, § 3 Abs. 7 Satz 2 (alt) des
Rundfunkstaatsvertrages, fortgeführt und für die neue Aufsichtsstruktur
angepasst. Gleiches gilt für den alten § 3 Abs. 7 Satz 3. In § 9 Abs. 1 ist ein
Abweichen von den Sendezeitempfehlungen durch eine Entscheidung einer
anerkannten Selbstkontrolleinrichtung zugelassen. Dies entspricht dem alten § 3
Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. In diesen Fällen kann nun eine
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle entscheiden. Hat also
die Selbstkontrolle als geeigneten Sendetermin 21.00 Uhr für eine Fernsehserie
oder einen Film mit FSK 16 festgelegt und dabei den Beurteilungsspielraum nicht
verletzt, scheiden Maßnahmen der Medienaufsicht in diesem Fall aus.
Zu Absatz 4
Auch im Bereich der Telemedien handelt für die jeweils örtlich zuständige
Landesmedienanstalt als funktionell zuständiges Organ nach diesem Staatsvertrag
die KJM. Welche Maßnahmen zulässig sind, richtet sich aber nach dem
Mediendienste-Staatsvertrag - auch im Bereich der Teledienste. Das gilt sowohl
für die Art der Maßnahme als auch für den Adressaten. Insoweit ist die Norm § 22
des Mediendienste-Staatsvertrages nachgebildet; die Norm findet sich
inhaltsgleich im Teledienstegesetz. Um einen festgestellten Verstoß zu
beseitigen, kann die KJM also insbesondere das Angebot untersagen oder die
Sperrung anordnen. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Es ist
hinsichtlich des Umfangs und der Intensität das jeweils mildeste Mittel zu
wählen. Die Maßnahme ist vorrangig gegen den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1
Mediendienste-Staatsvertrag zu richten, also denjenigen der eigene Informationen
bereithält, der sogenannte Content-Provider. Ist eine solche Maßnahme gegen den
Inhalteanbieter nicht erfolgversprechend oder aus technischen oder rechtlichen
Gründen nicht durchführbar, so kann auch der Anbieter fremder Inhalte nach den
§§ 7 bis 9 Mediendienste-Staatsvertrag Adressat z.B. einer Sperrungsverfügung
sein. Dieser sogenannter Access-Provider oder Zugangsmittler ist aber nur dann
zu einer Sperrung verpflichtet, wenn diese technisch möglich und zumutbar ist.
Insoweit bleibt es bei den im Mediendienste-Staatsvertrag verankerten Pflichten
für Diensteanbieter bei Nichtverantwortlichkeit für die Inhalte. Was bloße
Übermittlung ist und wann sich ein Diensteanbieter fremde Informationen zu eigen
macht, bemisst sich ebenfalls nach den §§ 7 bis 9 des
Mediendienste-Staatsvertrages.
Zu Absatz 5
Wegen der abweichenden Darbietungstechnik ist für Telemedien in Absatz 5 die
Privilegierung eigenständig geregelt. Ziel ist auch hier die Bereitschaft zu
belohnen, sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
anzuschließen und sich deren Entscheidungen und gegebenenfalls Sanktionen
uneingeschränkt zu unterwerfen. Zwei Fälle werden in Satz 1 geregelt: Der
Anbieter ist Mitglied einer Selbstkontrolleinrichtung oder er übernimmt deren
Entscheidungen, z.B. die Beurteilung bestimmter Seiten als jugendgefährdend. In
diesem Fall ist bei einem möglichen Verstoß zunächst eine Entscheidung der
Selbstkontrolleinrichtung herbeizuführen. Da die Angebote in der Regel bereits
im Netz stehen, wenn sie wahrgenommen werden, erfolgt die Bewertung im
Nachhinein. Sind die Angebote bereits auf Trägermedien vorhanden, kann sich eine
Prüfung eventuell erübrigen, wenn die Angebote bereits in der Liste nach § 18
des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder eine Kennzeichnung nach § 14 des
Jugendschutzgesetzes vorliegt. Das gilt insbesondere für sämtliche Angebote mit
absolutem Verbreitungsverbot; auf § 4 Abs. 1 wird entsprechend verwiesen. Satz 2
bestimmt, dass Maßnahmen der Aufsicht dann ausscheiden, wenn die Entscheidung
der Selbstkontrolle im Rahmen des Beurteilungsspielraumes bleibt. Dies gilt auch
für eine mögliche Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Entscheidung
kann sowohl ein Hinweis an den Anbieter sein, das Angebot zu entfernen, als auch
Unterlassen einer solchen oder ähnlichen Maßnahme.
Zu Absatz 6
Nach außen treten die Landesmedienanstalten als Aufsicht in Erscheinung. Welche
Landesmedienanstalt im Einzelfall für die verfahrenstechnische Abwicklung
örtlich zuständig sein soll, bestimmt Absatz 6 in Anlehnung an § 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes respektive die entsprechenden
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Im Regelfall ist es für
Rundfunkveranstalter die zulassende Landesmedienanstalt, die die Aufsicht über
den Anbieter ausübt. Beim zulassungsfreien Anbieten von Telemedien wird dagegen
regelmäßig an den Sitz des Unternehmens oder den Wohnsitz des Inhabers
angeknüpft. Für natürliche Personen, wie nicht in Deutschland niedergelassene
Unternehmer, kann deren ständiger Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit einer
Landesmedienanstalt begründen. Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt oder ist er
nicht feststellbar, so ist subsidiär der Ort entscheidend, an dem die Maßnahmen
der Landesmedienanstalt wirksam werden sollen., also z.B. dort, wo eine
Sperrungsverfügung auf einem Server umgesetzt werden kann.
Zu Absatz 7
Durch § 20 wird die Aufsicht über die Anbieter neu geregelt. Die Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle erhalten im Verhältnis zur staatsnahen Aufsicht
ein größeres Gewicht. Diese neue Struktur muss ihre Tauglichkeit im Lichte des
verfassungsrechtlichen Rangs, den der Jugendschutz in den Medien genießt, erst
noch erweisen. Daher sieht Absatz 7 eine eigenständige Überprüfung der in den
Absätzen 3 und 7 enthaltenen Privilegierung vor. Ergänzt wird diese Bestimmung
durch ein Sonderkündigungsrecht allein für diesen Vertragsteil in § 26. Diese
Überprüfung ist unabhängig von der Gesamtevaluierung des reformierten
Jugendschutzes, auf die sich Bund und Länder in den Eckpunkten zur Neuordnung
des Jugendmedienschutzes am 8. März 2002 verständigt haben. Die dreijährige
Überprüfung bezieht sich ausschließlich auf die Erfahrungen mit der Einhaltung
des Beurteilungsspielraums durch die Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Auswirkungen der eingeschränkten Ahndung durch die
Landesmedienanstalten. Die Länder wollen so vermeiden, dass Fehlentwicklungen
erst nach fünf Jahren abgestellt werden könnten. Eine eintretende Gefährdung der
Kinder und Jugendlichen rechtfertigt diese Sonderkündigung. Der übrige
Staatsvertrag kann auch ohne diese Bestimmung fortgeführt werden, da die
vereinheitlichte Aufsichtsstruktur unabhängig von der Privilegierung gewollt
ist. Basis ist der Bericht, den die KJM ohnehin erstellen wird. Als Betroffene
sind die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu hören.
Die obersten Landesjugendschutzbehörden sind ebenfalls gutachtlich zu
beteiligen.
Zu § 21
Voraussetzung jeder Aufsicht ist die umfassende Information über den Gegenstand
der Aufsicht. Die Sachverhaltsermittlung soll unbehindert durchgeführt werden.
§ 21 konkretisiert allgemeine Mitwirkungspflichten.
Zu Absatz 1
Rundfunk richtet sich an die Allgemeinheit und ist mit allgemein zugänglicher
Technik wahrnehmbar. Telemedien haben nicht selten einen abgeschlossenen
Nutzerkreis. § 21 Abs. 1 gibt deshalb der KJM und der für sie handelnden
Landesmedienanstalt ausdrücklich einen Anspruch gegenüber dem Anbieter auf
Information. Auf eigene Kosten hat der Anbieter ausreichendes Daten- und
Informationsmaterial nach konkreter Anforderung zu stellen. Vorausgegangen sein
muss ein Hinweis auf einen Kontrollfall ("zu Kontrollzwecken"). Die
Informationspflicht betrifft auch vom Anbieter getroffene Maßnahmen zur Wahrung
des Jugendmedienschutzes. Dies gilt für vorsorgende Maßnahmen, wie die in § 11
geregelten Jugendschutzprogramme, wie für nachsorgende Maßnahmen, etwa die
Entfernung eines Angebots nach Hinweis durch "jugendschutz.net". Der Anbieter
hat dazu auch Einblick in technische Vorgänge zu gewähren. Zugang meint hingegen
nicht den Zutritt zu Räumen und Produktionsstätten der Anbieter.
Zu Absatz 2
Nicht zuletzt zur Finanzierung und Abrechnung bestimmter Angebote wurden
verschiedene Verschlüsselungssysteme entwickelt. Die Digitaltechnik macht die
Verschlüsselung besonders einfach und effektiv. Ein beschränkter Nutzerkreis
erhält dann erst mittels vergütungspflichtiger Software oder Kode Zugriff auf
das Angebot. Aufsicht ist insoweit nur möglich, wenn die notwendigen Hilfsmittel
oder sonstigen Voraussetzungen vorhanden sind, um das Angebot zur Gänze
wahrzunehmen. Der Anspruch auf unentgeltlichen Abruf und Nutzung gilt hier
gleichermaßen für Rundfunk und Telemedien. Die Anbieter sind also verpflichtet,
der Aufsicht die notwendige Hard- oder Software zur Verfügung zu stellen und zu
aktualisieren. Das gilt auch für Abrufdienste dann, wenn die Angebote unkodiert
zugesandt waren, da die Aufsicht prüfen muss, ob keine Veränderungen nach
Abnahme vorgenommen wurden. Unzulässig ist auch schon eine teilweise Erschwerung
des Zugriffs, etwa in Form durch nur teilweise Störung alternativ des Bild- oder
Tonsignals. Jedoch sind technische Mittel erlaubt, die eine exklusive
Wahrnehmung durch die zuständige Stelle allein zulassen. Des weiteren hat der
Anbieter keinen Anspruch auf die übliche Vergütung für die Wahrnehmung des
Angebots, soweit sie allein der Überprüfung auf jugendschutzrelevante Inhalte
dient. Die üblichen Anschaffungs- und Betriebskosten für das Endgerät (TV oder
PC) tragen jedoch die Aufsichtsstellen.
Zu § 22
Auch hier wird - wie bereits in anderen Staatsverträgen, z.B. § 48 des
Rundfunkstaatsvertrages - eine Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht
eröffnet.
Zum VI. Abschnitt
Ahnung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Zu § 23
Mit § 23 wird eine Strafbestimmung eingefügt, die sich an § 49a des
Rundfunkstaatsvertrages orientiert. Mit dem Vierten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag war § 49a eingefügt worden, um mögliche
Strafbarkeitslücken zu schließen. Diese ergaben sich als Folge der Änderung von
Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870). Verstöße
mittels Verbreitung durch Rundfunk waren danach nicht mehr durch das Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) erfasst. Da § 16 im neuen
Jugendschutzgesetz des Bundes, das das GjS ablöst, nunmehr den gesamten Bereich
der Telemedien dem Landesrecht vorbehält, musste die Bestimmung entsprechend
erweitert werden. Die Länder haben damit von der eingeräumten Annexkompetenz zur
Regelung von Straftatbeständen Gebrauch gemacht. Eine Beschränkung auf den
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfolgte, weil davon auszugehen ist, dass bei den in § 4
Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (einfache Pornographie) aufgeführten
unzulässigen Angeboten die zum Teil ausdrücklich zitierten allgemeinen
Straftatbestände des Strafgesetzbuches greifen; die in den Listen A bis D
aufgenommenen Schriften erfüllen diese ebenso. Der Wortlaut wurde weiter der
neuen Formulierung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 angepasst. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des
Rundfunkstaatsvertrages erklärte Sendungen für unzulässig, die "offensichtlich
geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden". Der neue
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 schützt dagegen sowohl die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen als auch die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Erforderlich ist aber nach wie vor eine
offensichtliche Eignung des Angebots aufgrund des Inhalts oder der
Darstellung - unabhängig vom Verbreitungsmedium. Es genügt bereits eine
Gefährdung der Entwicklung oder Erziehung, nicht aber jede Art von Auswirkung auf die
Persönlichkeit. Die drohende Beeinträchtigung des Erziehungszieles muss als
schwerwiegend angesehen werden. Gleich geblieben ist die Strafandrohung mit
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand kann
auch fahrlässig erfüllt werden. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten
oder eine entsprechende Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Zu § 24
Der Komplex der Ordnungswidrigkeiten wird neu geregelt unter Zusammenfassung der
Jugendschutzbestimmungen umfassenden Ordnungswidrigkeiten des
Rundfunkstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages, korrigiert auf
die neuen Textfassungen und ergänzt um neue Tatbestände. Wie bisher folgt der
Aufbau der Abfolge der in Bezug genommenen Vorschriften des Hauptteils und gibt
den Inhalt der Norm wörtlich wieder.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Tatbestände, die vorsätzlich und fahrlässig erfüllt werden
können. Soweit durch die Tathandlung zugleich ein Straftatbestand erfüllt wird,
wird die Konkurrenz nach den allgemeinen Bestimmungen gelöst. Da die Tathandlung
nicht immer das Verbreiten oder Zugänglichmachen ist, wurden verschiedene
Nummern eingeführt.
Zu Nummer 1
Die Nummer 1 Buchstaben a) bis k), nehmen auf die Angebote Bezug, die einem
totalen Verbreitungsverbot unterliegen. Dies entspricht im Wesentlichen den
bisherigen § 49 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages und den bisherigen § 24
Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Mediendienste-Staatsvertrages. Zwischen den Buchstaben a)
bis j) und k) ist real eine Konkurrenz möglich, da es sich bei Verstößen nach
dem Katalog des § 4 Abs. 1 in der Regel um indizierte Angebote handelt.
Allerdings erleichtert der Verweis auf die Liste den Nachweis.
Zu Nummer 2 und 3
Gleiches gilt für das Verhältnis der Nummern 2 und 3. In Nummer 2 sind Angebote
in Rundfunk und Telemedien erfasst. Die Ausnahme von § 4 Abs. 2 Satz 2 für
geschlossene Benutzergruppen in Telemedien ist ausdrücklich zum Zwecke der
Klarstellung aufgenommen worden. Ist ein Angebot dem Titel nach in der Liste der
jugendgefährdenden Angebote nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen, so
unterliegt es einem begrenzten Verbreitungsverbot. Dieses Verbot erstreckt sich
auch auf wesentlich inhaltsgleiche Fassungen. Wesentlich gleich sind die
Fassungen insbesondere dann, wenn die zur Beanstandung und Einstufung führenden
Teile noch enthalten sind. Ob dies der Fall ist, muss die Bundesprüfstelle
entscheiden (vgl. § 4 Abs. 3).
Zu Nummer 4
Nummer 4 ist der allgemeine Auffangtatbestand. Ergänzt wird damit die
Strafbestimmung bei offensichtlicher Jugendgefährdung in § 23. In geänderter
Textfassung entspricht diese Norm dem alten § 49 Abs. 1 Nr. 5 des
Rundfunkstaatsvertrages. Erfasst werden jetzt aufgrund des Geltungsbereichs auch
Angebote von Telemedien entsprechend dem alten § 12 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages.
Zu Nummer 5 bis 7
Die Nummern 5 bis 7 betreffen Verstöße im Bereich Werbung. Für jugendgefährdende
Angebote ist Werbung verboten. Das gilt auch für Teleshoppingangebote (siehe
auch § 6 Abs. 6). Aufgrund der neuen Kompetenzverteilung finden sich diese
Regeln nicht mehr im Bundesrecht, §§ 21 und 21a GjS sind aufgehoben. Aufgrund
des eingeschränkten Geltungsbereichs des Jugendschutzgesetzes gelten die
Nachfolgebestimmungen nicht für Telemedien und Rundfunk. Nummer 6 verbietet, die
Liste der jugendgefährdenden Medien zugänglich zu machen. Im Hinblick auf die
Bußgeldhöhe in Absatz 3 haben die Länder auf die Ausformung eines
Straftatbestandes wie in § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendschutzgesetzes verzichtet.
Nummer 7 untersagt den Hinweis auf ein laufendes Indizierungsverfahren zu
Werbezwecken.
Zu Nummer 8
Wer keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, obwohl er dazu verpflichtet wäre,
weil er bundesweiten Rundfunk anbietet oder Telemedien mit Jugendschutz
relevanten Inhalten anbietet, wird gemäß Nummer 8 belangt. Dies entspricht dem
alten § 49 Abs. 1 Nr. 12. Gleiches gilt für die Fälle, in denen eine ersatzweise
Übertragung auf eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgesehen
ist, § 7 Abs. 2, und dies nicht geschieht. Dabei wird die Aufsicht dem Anbieter
eine bestimmte Frist zugestehen müssen, insbesondere bei Angebotswechsel oder
Neugründung. Erfasst ist auch der Fall, dass der bestellte
Jugendschutzbeauftragte nicht die notwendige Fachkunde hat oder mit den
Bestellungsumständen erkennbar gegen die Intentionen von § 7 Abs. 4 verstoßen
wird.
Zu Nummer 9
Nummer 9 ahndet den Verstoß gegen Zeitvorgaben für sonstige Formate,
vergleichbar dem alten § 49 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit 3 Abs. 7 Satz 2 des
Rundfunkstaatsvertrages. Bei der Festlegung einer Sendezeit für andere als
FSK-geprüfte Angebote wird somit auch die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle gegenüber den ihr angeschlossenen Anbietern gestärkt.
Zu Nummer 10
Nummer 10 entspricht dem alten § 49 Abs. 1 Nr. 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Nach der neuen Systematik gibt es zwar keine starren Sendezeitvorgaben mehr.
Dennoch liegt ein Verstoß vor, wenn bei einer Bewertung mit FSK 16 oder FSK 18
eine andere als die empfohlene Sendezeit gewählt wird, ohne dass es eine
Rechtfertigung, insbesondere durch eine freigebende Entscheidung der
Selbstkontrolle oder der KJM gäbe.
Zu Nummer 11
Nummer 11 entspricht dem alten § 49 Abs. 1 Nr. 10 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung ist in Bewegtbildern nur unter den Voraussetzungen zulässig, die auch
für das beworbene Angebot gelten. Diese Norm gilt auch für Telemedien.
Zu Nummer 12
Nummer 12 entspricht dem alten § 49 Abs. 1 Nr. 8 des Rundfunkstaatsvertrages.
Sendungen, die nur für Jugendliche ab 16 Jahren geeignet sind, dürfen nicht ohne
optische oder akustische Kennzeichnung gesendet werden. Diese Norm gilt nur für
"Sendungen", also Rundfunkangebote (vgl. die Definition in § 3 Abs. 2 Nr. 2).
Zu Nummer 13
Nummer 13 ist neu. Insbesondere im Internet vertriebene Spiele sollen so mit den
Offline-Angeboten gleichbehandelt werden. Nach § 12 müssen Kennzeichnungen aus
dem Bereich der Trägermedien bei Weiterverbreitung in Telemedien zutreffend
wieder- und weitergegeben werden. Damit soll die Einheitlichkeit der Bewertung
sichergestellt, Wertungswidersprüche vermieden und Wettbewerbsverzerrungen
ausgeschlossen werden. Da eine Werbung für indizierte Angebote unzulässig ist,
kann es sich nur um Kennzeichnungen bis Freigabe ab 16 Jahren handeln. Die Frage
der Inhaltsgleichheit kann nur von der zuständigen Aufsicht über Trägermedien
entschieden werden. Auch eine schlecht wahrnehmbare oder unverständliche
Kennzeichnung eröffnet das Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Zu Nummer 14
Nummer 14 sanktioniert Unterlassen der Anbieter. Die Bestimmung ist neu und
unterstützt die Arbeit der Aufsicht. Vor allem im Bereich der Telemedien sind
Maßnahmen denkbar, die den Anbieter zum Handeln auffordern, etwa zur Beseitigung
eines unrechtmäßigen Angebots. Hingegen ist der Verstoß im Bereich der
Rundfunkübertragung meist mit der Ausstrahlung abgeschlossen. Voraussetzung ist,
dass die Anordnung vollziehbar ist. Dies bemisst sich jeweils nach der
ermächtigenden Norm, also entweder Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 für
Rundfunk oder Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 für Telemedien. Die Frage der
aufschiebenden Wirkung oder des Sofortvollzug richtet sich also nach Landesrecht
oder Mediendienste-Staatsvertrag, jeweils in Verbindung mit dem einschlägigen
Verwaltungsverfahrensrecht.
Zu Nummer 15 und 16
Die Nummern 15 und 16 sanktionieren die Einhaltung der Auskunftspflichten nach
§ 21. Als Tathandlungen kommen damit die Verweigerung einer Auskunft ebenso wie
die Verschlüsselung eines Angebots in Betracht. Die Norm erfasst aber nur solche
Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Staatsvertrages
erforderlich sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Tatbestände, die nur vorsätzlich erfüllt werden können.
Diese Bestimmungen sind neu und sanktionieren Pflichten, die erstmals mit dem
Staatsvertrag eingeführt werden.
Zu Nummer 1
Nummer 1 verbietet die bewusste falsche Kennzeichnung von Seiten (Rating) als
geeignet für Kinder und Jugendliche. Geschützt wird das Vertrauen der Nutzer in
verwendete Kennzeichnungen. Verzichtet wurde auf die Ahndung eines unterlassenen
"Ratings", da eine Kennzeichnung aller Angebote einen gewissen zeitlichen
Vorlauf braucht und auch andere Schutzeinrichtungen den Anforderungen des
Jugendschutzes genügen können. Von einer Ahndung eines fahrlässigen Verstoßes
wurde abgesehen, da sonst die Anbieter womöglich auf die Kennzeichnung lieber
verzichten, als gegebenenfalls fahrlässig eine falsche Eignung anzugeben.
Zu Nummer 2
Nummer 2 sanktioniert bewusst falsche Angaben nach § 19 Abs. 4 Satz 3 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 zur Erlangung der Anerkennung als
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Die Anerkennung muss nicht erfolgt
sein. Die Angaben müssen sich aus den Unterlagen oder begleitenden Auskünften
ergeben und objektiv falsch sein. Objektiv falsch sind auch unzutreffende
Angaben zum Verfahrensstand, z.B. die Annahme von vereinsinternen Richtlinien.
Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Vorgelegt sind die Unterlagen
frühestens mit der Antragstellung und der Einreichung bei einer
Landesmedienanstalt. Angaben, die falsch, aber nicht für die Anerkennung
erforderlich sind, können die Sanktion nicht auslösen. Ob die Angaben inhaltlich
sachgerecht sind, ist insoweit ebenfalls ohne Bedeutung.
Zu Absatz 3
Der Bußgeldrahmen wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Damit wird an den mit dem
Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhöhten Bußgeldrahmen von einer
Million DM angeknüpft. Auf eine Staffelung nach Schwere der Ordnungswidrigkeiten wurde
erneut verzichtet.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt
wurde, als zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten. Hinzu kommt als weitere Anknüpfung für die Zuständigkeit
bei Anbietern von Telemedien der Sitz, Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt.
Dies ist erforderlich, weil die Telemedien zulassungsfrei und mit geringem
organisatorischen Aufwand auch von Privatleuten betrieben werden können.
Zu Absatz 5
Aufgrund der Konzentration der Aufsicht einerseits und der verbleibenden
Zuständigkeit der Landesmedienanstalten andererseits sollen Doppelverfahren
verhindert werden. Absatz 5 Satz 1 regelt die Informationspflicht. Unverzüglich
bedeutet hier, dass spätestens bei Einleitung eines förmlichen Verfahrens die
handelnde Landesmedienanstalt das Angebot und den Anbieter allen
Landesmedienanstalten mitteilt. Als förmliche Einleitung muss die Anhörung des
Anbieters angesehen werden. Aufgrund der vielfältigen Angebote im Internet und
der technischen Möglichkeit, Angebote zu spiegeln, ist eine gleichzeitige
Befassung nicht unwahrscheinlich. Daher sollen die Landesmedienanstalten
frühzeitig die Informationen austauschen. Stellt sich heraus, dass ein Verfahren
von verschiedenen Landesmedienanstalten bereits eingeleitet ist, müssen sich die
Beteiligten kurzfristig darüber verständigen, wer das Verfahren fortführt. Da es
sich in erster Linie um eine formelle Frage handelt, weil die KJM in jedem Fall
zuständiges Organ für die materielle Entscheidung ist, wurde auf die Regelung
einer Rangfolge - etwa frühere vor späterer Befassung, unmittelbare örtliche vor
hilfsweiser Zuständigkeit - verzichtet. Gemäß Satz 2 ist nur eine
"Verständigung" erforderlich.
Zu Absatz 6
Die Ermächtigung, einen Anbieter zur Veröffentlichung der Tatsache zu
verpflichten, dass eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wurde, wird fortgeschrieben.
Dazu zählt nicht die Aufnahme in die Liste der Jugendgefährdenden Medien nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes. Dies stünde sonst im Widerspruch zum Verbot der
Weiterverbreitung der Liste oder dem verbotenen Werben mit der Tatsache der
Indizierung. Der Zielsetzung und dem Anwendungsbereich des Staatsvertrages
entsprechend, wird die Verpflichtung auf Anbieter von Telemedien ausgedehnt.
Wegen der Vielzahl möglicher Maßnahmen wird im Wortlaut nicht mehr nur auf
Beanstandungen abgestellt, wie bisher im Rundfunkrecht. Bei der Auswahl des
Inhalts, des Umfangs und einer Zeitvorgabe müssen die Besonderheiten des
Verbreitungsmediums berücksichtigt werden
Zu Absatz 7
In Abweichung von § 31 Abs. 2 OWiG wird eine kürzere Verjährung geregelt.
Absatz 5 übernimmt die auch bisher geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten (vgl.
§ 49 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages). Auf den Hinweis, dass die
Verjährung mit jeder Sendung erneut beginnt, wurde verzichtet, da sich dies aus
den im Übrigen geltenden Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts ergibt.
§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Verjährung mit Beendung der
Tathandlung beginnt. Zum Ruhen und zur Unterbrechung der Verjährung siehe
ebenfalls §§ 32 und 33 OWiG.
Zum VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen enthalten in § 25 die notwendigen Anpassungen des
Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages.
Ebenfalls geregelt wird die Geltungsdauer des Staatsvertrages, die
Kündigungsmöglichkeiten und das In-Kraft-Treten. Hinzu kommt aufgrund EG-Rechts
die Notwendigkeit der Notifizierung.
Zu § 25
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fasst die derzeit in verschiedenen
Staatsverträgen geregelten Jugendschutzbestimmungen in einem Vertragswerk
zusammen. Dies ist aufgrund des gleichen Wortlauts unproblematisch. Im Gefolge
der Zusammenfassung und neuer Terminologie müssen verschieden Verweisungen
angepasst werden. Zusammen mit diesen Änderungen werden weitere notwendige
Anpassungen oder Korrekturen in den anderen Staatsverträgen vorgenommen.
Zu Absatz 1
Der Rundfunkstaatsvertrag, in der Fassung des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages, wird geändert.
Zu Nummer 1
Nummer 1 korrigiert das Inhaltsverzeichnis entsprechend der notwendigen
Änderungen im Text.
Zu Nummer 2
Nummer 2 macht aus dem bisherigen § 2a § 3 (neu). § 3 und § 4 konnten wegen des
Gesamtverweises zusammengefasst werden. Damit stand "§ 3" zur Auflösung des
"a"-Paragraphen zur Verfügung.
Zu Nummer 3
Nummer 3 regelt als § 4 unter der alten Überschrift des § 3 den Verweis auf den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Zu Nummer 4
Nummer 4 streicht den alten § 4, da die Bestimmung über den
Jugendschutzbeauftragten nunmehr im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthalten
ist.
Zu Nummer 5
Nummer 5 streicht die Bestimmungen zur Werbung und Teleshopping, die dem
Jugendschutz dienten. Sie sind jetzt inhaltsgleich im § 6 dieses Staatsvertrages
zusammengefasst.
Zu Nummer 6
Nummer 6 sieht die Streichung einer Verweisung auf den alten § 3 vor; die
Materie ist jetzt in § 14 dieses Staatsvertrages geregelt.
Zu Nummer 7
Nummer 7 die Möglichkeit vor, aus Mitteln der Rundfunkgebühr neben der
Zulassungs- und Aufsichtsfunktion der Landesmedienanstalten auch die hierfür
notwendigen planerische, insbesondere technische Förderung wie auch Offene
Kanäle weiter zu finanzieren. Diese Möglichkeit war befristet bis
31. Dezember 2004. Sie wird durch die Änderung um sechs Jahre verlängert.
Zu Nummer 8
Nummer 8 streicht die Verweisung im Zusammenhang mit dem Erlass von Richtlinien
(vgl. auch Nummer 6).
Zu Nummer 9
Nummer 9 streicht die Ordnungswidrigkeitentatbestände, die künftig im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Die Umnummerierung ist eine
Folgeänderung. Die Streichung des Absatzes 5, Sätze 2 und 3 ist möglich, weil
die Ordnungswidrigkeiten sich nicht mehr auf einzelne Sendungen beziehen und der
Regelungsgehalt ohnehin vom OWiG geregelt wird.
Zu Nummer 10
Nummer 10 streicht zwei Bestimmungen, die künftig im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Für § 49a des
Rundfunkstaatsvertrages wird § 23 dieses Staatsvertrages eingeführt. § 53a des
Rundfunkstaatsvertrages regelte die versuchsweise Einführung einer digitalen
Vorsperre. Diese Regelung wird nunmehr durch § 9 Abs. 2 dieses Staatsvertrages
als Regelmodell vorbehaltlich der Ergebnisse einer fünfjährigen
Evaluierungsphase übernommen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die im ZDF-Staatsvertrag erforderlichen Folgeänderungen
durchgeführt. Nummer 1 betrifft das Inhaltsverzeichnis. Die Überschrift
"Jugendschutzbeauftragter" kann dort gestrichen werden, vergleiche Nummer 3. Der
neue Text des § 8 in Nummer 2 verweist auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
und damit auf sämtliche Jugendschutzbestimmungen, auch die bisher im
ZDF-Staatsvertrag geregelten.
Zu Absatz 3
Die Änderungen im Deutschlandradio-Staatsvertrag entsprechen den Änderungen des
ZDF-Staatsvertrages. Der neue § 8 verweist lediglich auf den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, anstatt eigene Regeln festzulegen.
Zu Absatz 4
Der Mediendienste-Staatsvertrag wird ebenso wie der ZDF-Staatsvertrag geändert
und terminologisch angepasst. § 24a - die Bestimmung zur Strafbarkeit bei
offensichtlicher Eignung zur Jugendgefährdung - wird gemäß Nummern 1 und 7 im
Inhaltsverzeichnis und im Text gestrichen. Nunmehr ist sie in § 23 dieses
Staatsvertrages enthalten.
Zu Nummer 1
Nummer 1 nimmt die notwendige Änderung des Inhaltsverzeichnisses vor.
Zu Nummer 2
Durch Nummer 2 wird anstelle des Verweises auf den Rundfunkstaatsvertrag auf
diesen Staatsvertrag verwiesen.
Zu Nummer 3
Ebenso wird durch Nummer 3 § 12 neu gefasst und auf einen bloßen Verweis
anstelle eigener Vorschriften reduziert.
Zu Nummer 4
Nummer 4 streicht die Bestimmungen zum Jugendschutz bei Werbung, die jetzt in
§ 6 dieses Staatsvertrages zusammengefasst werden; die Folgesätze rücken vor.
Zu Nummer 5
Nummer 5 ist wegen der Regelung der Aufsichtsstruktur erforderlich; die
entsprechende Regelung in § 22 ist überflüssig in Folge des Verweises auf diesen
Staatsvertrag. Entsprechend rücken die nachfolgenden Sätze auf.
Zu Nummer 6
Nummer 6 streicht die Ordnungswidrigkeitentatbestände, die nunmehr in diesem
Staatsvertrag geregelt sind; entsprechend rücken die nachfolgenden Bestimmungen
vor und wird in Absatz 2 die Verweisung angepasst. Absatz 3 nimmt wieder die
bereits früher geregelte Verjährung im Regelungstext auf.
Zu Nummer 7
Nummer 7 enthält die Streichung des Straftatbestandes in § 24a, der nunmehr in
§ 23 dieses Staatsvertrages aufgegangen ist.
Zu Nummer 8
Nummer 8 passt die Kündigungsbestimmung in § 25 Satz 2 an die Laufzeit dieses
Staatsvertrages an - dies als speziellere Regelung zu § 26 Abs. 2 dieses
Staatsvertrages.
Zu § 26
Die Geltungsdauer des Vertrages entspricht den bestehenden Staatsverträgen zum
Rundfunk- und Medienrecht. Unabhängig von der Evaluierung sind die
Kündigungsfristen harmonisiert.
Zu Absatz 1
Die erste Kündigung ist zum 31. Dezember 2006 möglich. Die Erklärung muss im
Jahr zuvor dem amtierenden Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
zugehen. Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
erforderlich. Nach einer Kündigung können die anderen Länder das
Vertragsverhältnis ohne das kündigende Land fortsetzen. Mit der Kündigung
erwächst den anderen Vertragspartnern aber ein Sonderkündigungsrecht mit
kürzerer Frist. Diese Dreimonatsfrist läuft ab Erhalt der Kündigung und dauert
drei Monate. Das Beendigungsdatum bleibt gleich. Ermöglicht wird also nur ein
Ausscheiden eines weiteren Vertragspartners. Unabhängig von der jeweiligen
Kündigung sind zwei Überprüfungen geregelt. Zum einen behalten sich die Länder
vor, die Absätze 3 und 5 des § 20 gesondert zu kündigen, wenn sich nach
eingehender Prüfung, § 20 Abs. 7, zeigen sollte, dass die gewählte
Privilegierung den Jugendschutzinteressen nicht gerecht wird. Um das
Vertragsverhältnis als Ganzes nicht zu gefährden und keinen Vertragspartner zu
einer vorsorglichen Kündigung des Staatsvertrages zu veranlassen, wurde in
Absatz 1 Satz 4 ein Teilkündigungsrecht aufgenommen. Der Beendigungszeitpunkt
ist ebenfalls der 31. Dezember 2006. Ausgehend von einem Inkrafttreten zum
1. April 2003 liegen die Erfahrungsberichte frühestens zum 1. April 2006 vor. Eine
reguläre Kündigung zum Jahresende wäre nicht mehr möglich. Daher ist die
Kündigungsfrist hier auf sechs Monate verkürzt - bei gleichem Enddatum. Wegen
der Gesamtevaluierung zwei Jahre später konnte es bei dieser einmaligen
Teilkündigung verbleiben. Die nächste Kündigungsmöglichkeit für das gesamte
Vertragswerk besteht zum 31. Dezember 2008. Diese Kündigung muss spätestens zum
31. Dezember 2007 ausgesprochen sein.
Zu Absatz 2
Durch die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages durch
§ 25 dieses Staatsvertrages werden deren Kündigungsbestimmungen nicht geändert.
Es bleibt bei den dort festgelegten Fristen. Absatz 2 stellt dies nochmals klar.
Zu § 27
Aufgrund der Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages und der Auswirkungen auf
das Recht der Informationsdienste muss der Staatsvertrag gemäß der
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Juli 1998 zur Änderung
der Richtlinie 98/34/EG über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften von der Kommission auf die Vereinbarkeit mit dem
EU-Recht hin überprüft werden.
Zu § 28
Das In-Kraft-Treten wird in Anlehnung an bisherige Staatsverträge geregelt und
ist abhängig von der Ratifizierung durch die Landtage der vertragsschließenden
Länder.
Zu Absatz 1
Vorgesehen ist das In-Kraft-Treten zum 1. April 2003. Der Staatsvertrag wurde
vom ... bis ... 2002 durch die Ministerpräsidenten unterzeichnet. Es folgt die
Befassung der Landtage. Dafür sind nach bisherigen Erfahrungen vier bis sechs
Monate zu rechnen. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunden schließt sich an. Der
Vertragsschluss steht unter der Bedingung rechtzeitiger Hinterlegung der
Vertragsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzlandes der
Ministerpräsidentenkonferenz.
Zu Absatz 2
Die Tatsache der Hinterlegung teilt das Vorsitzland der
Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern mit. Zuständig ist die Staats- oder
Senatskanzlei des Vorsitzlandes.
Zu Absatz 3
Die Länder sind jeweils ermächtigt, den neuen Wortlaut der geänderten
Staatsverträge bekannt zu machen. Diese Bestimmung ist erforderlich, da sich die
letzte Ermächtigung zur Bekanntmachung auf die Fassung nach dem Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag bezogen hatte.
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