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Änderungen
anderer Gesetze (Art. 4ff. IuKDG)
Weitere Informationen zum Thema:
Amtliche
Begründung zum IuKDG
Staatsvertrag
über Mediendienste
Amtliche Begründung
zum MStV
FAQ:
Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ:
Rechtspflichten von Nutzern
Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
vom 22.
Juli 1997
(Bundesgesetzblatt
1997, Teil I Nr. 52, Bonn, 28. Juli 1997, S. 1870)
Artikel
4
Änderung
des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften
stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen."
2. § 74 d
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz
3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
b) In Absatz
4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück" durch die Wörter
"wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
3. In § 86
Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht" eingefügt.
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
[ Art. 6 ] [ Art. 7 ]
[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
[ Art. 10 ] [ Art. 11 ]
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Artikel
5
Änderung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. In §
116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort "Datenspeichern"
eingefügt.
2. § 119
wird wie folgt geändert:
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
[ Art. 6 ] [ Art. 7 ]
[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
[ Art. 10 ] [ Art. 11 ]
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Artikel
6
Änderung
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel
16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift
wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz
über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".
2. § 1 Abs.
3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften
stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen
nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach
§ 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997."
3. § 3 wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz
1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
"4. durch elektronische
Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder
sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz
2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr.
4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist,
daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige
Nutzer beschränkt werden kann."
4. § 5 Abs.
3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz
2 gilt nicht,
-
wenn die Handlung
im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt oder
-
wenn durch technische
Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an Kinder oder
Jugendliche ausgeschlossen ist."
5. Nach §
7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§
7a
Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen
des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er
kann gegenüber dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis
4 verpflichtet."
6. Nach §
21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich
macht,".
7. § 18 wird
wie folgt gefaßt:
"§
18
(1) Eine Schrift
unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß
es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie
ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist
oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalt hat.
(2) Ist es
zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so
führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. §
12 gilt entsprechend.
(3) Wird die
Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
8. § 18a
wird gestrichen.
9. § 2
wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Text wird Absatz 1.
b) Es wird
folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt
eine Listenaufnahme offentsichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende
das Verfahren einstellen."
10. § 21a
Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. entgegen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen
hinweist oder
2. entgegen
§ 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben nicht verpflichtet."
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
[ Art. 6 ] [ Art. 7 ]
[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
[ Art. 10 ] [ Art. 11 ]
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Artikel
7
Änderung
des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. § 4
wird wie folgt gefaßt:
"§
4
Sammelwerke
und Datenbanken
(1) Sammlungen
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts,
wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes
oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
2. § 23 Satz
2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem
Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem
Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Datenbankwerkes" eingefügt.
3. § 53 wird
wie folgt geändert:
a) Nach Absatz
4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Absatz
1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen
Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
4. Nach §
55 wird folgender § 55a eingefügt:
"§
55a
Benutzung
eines Datenbankwerkes
Zulässig
ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes
durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung
in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes,
den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen,
dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung
für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen
übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur eine Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist
nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
5. § 63 Abs.
1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz
4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Absatz
1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen
Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
6. Nach §
87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster
Abschnitt
Schutz
des Datenbankherstellers
§
87a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank
im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine
nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt
nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue
Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller
im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des
Absatzes 1 vorgenommen hat.
§
87b
Rechte
des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller
hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) §
17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§
87c
Schranken
des Rechts
des Datenbankherstellers
(1) DieVervielfältigung
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1 . zum privaten
Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen
Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-
und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulkiasse
erforderlichen Anzahl.
In den Fällen
der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§
87d
Dauer
der Rechte
Die Rechte
des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung,
wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden
ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§
87e
Verträge
über die
Benutzung
einer Datenbank
Eine vertragliche
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund
eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit
einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber
dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen
Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
7. In § 108
Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank
entgegen § 87b Abs. 1 ver-
wertet,".
8. In § 119
Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach
§ 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken" eingefügt.
9. Nach §
127 wird folgender § 127a eingefügt:
"§
127a
Schutz
des Datenbankherstellers
(1) Den nach
§ 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach
deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz,
wenn
1 . ihre Hauptverwaltung
oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr.
2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmäßiger
Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit
eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft
eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz
im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
10. Nach §137f
wird folgender § 137g eingefügt:
"§137g
Übergangsregelung
bei
Umsetzung
der Richtlinie 96/9/EG
(1) §
23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2
sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden.
(2) Die Vorschriften
des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden,
die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden
sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar
1998.
(3) Die §§
55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1998 abgeschlossen worden sind."
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
[ Art. 6 ] [ Art. 7 ]
[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
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Artikel
8
Änderung
des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des
Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender
Satz angefügt:
"Bei Leistungen
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können
auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
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Artikel
9
Änderung
der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung
vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert:
1. Dem §
3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots
ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über
den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
2. § 8 Abs.
2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des §
3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit §
2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten
von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
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[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
[ Art. 10 ] [ Art. 11 ]
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Artikel
10
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel
8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
[
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Artikel
11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt,
am 1. August 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen
Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundespräsident
Roman
Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen
Rüttgers
Der Bundesminister
des Innern
Kanther
Der Bundesminister
der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister
der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Wirtschaft
Günter
Rexrodt
Die Bundesministerin
für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia
Nolte
Der Bundesminister
für
Post und Telekommunikation
Wolfgang
Bötsch
[
Art. 4 ] [ Art. 5 ]
[ Art. 6 ] [ Art. 7 ]
[ Art. 8 ] [ Art. 9 ]
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©
Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL: http://www.artikel5.de/gesetze/iukdg_4.html
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