Übersicht über die Artikel
I. Die Grundrechte
Art. 1: Menschenwürde,
Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Art. 2: Freie
Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person,
Art. 3: Gleichheit
vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
Art. 4: Glaubens-,
Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Art. 5: Meinungsfreiheit,
Pressefreiheit, Zensurverbot; Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung
und Lehre
Art. 6: Ehe
und Familie, nichteheliche Kinder
Art. 7: Schulwesen
Art. 8: Versammlungsfreiheit
Art. 9: Vereinigungsfreiheit,
Tarifautonomie
Art. 10: Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 11: Freizügigkeit
Art. 12: Berufsfreiheit,
Verbot der Zwangsarbeit
Art. 12a:
Wehr- und Dienstpflicht
Art. 13: Unverletzlichkeit
der Wohnung
Art. 14: Eigentum,
Erbrecht, Enteignung
Art. 15: Sozialisierung
Art. 16: Staatsangehörigkeit,
Auslieferung
Art. 16a:
Asylrecht
Art. 17: Petitionsrecht
Art. 17a:
Einschränkung einzelner Grundrechte für Zwecke der Verteidigung
und beim Ersatzdienst
Art. 18: Verwirkung
von Grundrechten
Art. 19: Einschränkung
von Grundrechten
II. Der Bund und die Länder
Art. 20: Grundlagen
staatlicher Ordnung (Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip,
Bundesstaatsprinzip), Widerstandsrecht
Art. 20a:
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Art. 21: Parteien
Art. 22: Bundesflagge
Art. 23: Europäische
Union
Art. 24: Zwischenstaatliche
Einrichtungen, kollektives Sicherheitssystem
Art. 25: Völkerrecht
und Bundesrecht
Art. 26: Verbot
der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Art. 27: Handelsflotte
Art. 28: Mindestanforderungen
an die Landesverfassungen, Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung
Art. 29: Neugliederung
des Bundesgebietes
Art. 30: Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern
Art. 31: Vorrang
des Bundesrechtes vor Landesrecht
Art. 32: Auswärtige
Beziehungen
Art. 33: Staatsbürgerliche
Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum
Art. 34: Haftung
bei Amtspflichtverletzungen
Art. 35: Rechts-
und Amtshilfe, Katastrophenhilfe
Art. 36: Personal
der Bundesbehörden
Art. 37: Bundeszwang
III. Der Bundestag
Art. 38: Wahlgrundsätze;
allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl zum Bundestag;
Unabhängigkeit der Abgeordneten
Art. 39: Wahlperiode,
Zusammentritt, Einberufung
Art. 40: Präsident,
Geschäftsordnung
Art. 41: Wahlprüfung
Art. 42: Verhandlung,
Abstimmung
Art. 43: Anwesenheit
der Regierungs- und Bundesratsmitglieder
Art. 44: Untersuchungsausschuß
Art. 45: Ausschuß
für Angelegenheiten der Europäischen Union
Art. 45a:
Ausschüsse für Auswärtiges und Verteidigung
Art. 45b:
Wehrbeauftragter
Art. 45c:
Petitionsausschuß
Art. 46: Indemnität
und Immunität
Art. 47: Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 48: Ansprüche
der Abgeordneten
Art. 49: (aufgehoben)
IV. Der Bundesrat
Art. 50: Aufgaben
Art. 51: Zusammensetzung
Art. 52: Präsident,
Geschäftsordnung
Art. 53: Anwesenheit
der Regierungsmitglieder
IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Art. 53a: Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Informationsrecht
V. Der Bundespräsident
Art. 54: Wahl
Art. 55: Unvereinbarkeiten
Art. 56: Amtseid
Art. 57: Vertretung
Art. 58: Gegenzeichnung
Art. 59: Völkerrechtliche
Vertretung des Bundes
Art. 59a:
(aufgehoben)
Art. 60: Ernennung
und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht
Art. 61: Amtsenthebungsverfahren
VI. Die Bundesregierung
Art. 62: Zusammensetzung
Art. 63: Wahl
und Ernennung des Bundeskanzlers
Art. 64: Ernennung
und Entlassung der Bundesminister
Art. 65: Richtlinienkompetenz
des Bundeskanzlers, Ressortprinzip, Geschäftsordnung der Bundesregierung
Art. 65a:
Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
Art. 66: Unvereinbarkeiten
Art. 67: Konstruktives
Mißtrauensvotum
Art. 68: Vertrauensfrage,
Auflösung des Bundestages
Art. 69: Stellvertreter
des Bundeskanzlers, Ende der Amtszeit
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70: Verteilung
der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern
Art. 71: Ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 72: Konkurrierende
Gesetzgebung des Bundes, Begriff
Art. 73: Ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74: Konkurrierende
Gesetzgebung des Bundes, Katalog
Art. 74a:
Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und Versorgung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
Art. 75: Rahmengesetzgebung
des Bundes, Begriff und Katalog
Art. 76: Gesetzesinitiative
Art. 77: Gesetzgebungsverfahren
Art. 78: Zustandekommen
der Bundesgesetze
Art. 79: Änderung
des Grundgesetzes; "Ewigkeitsklausel"
Art. 80: Erlaß
von Rechtsverordnungen
Art. 80a:
Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall
Art. 81: Gesetzgebungsnotstand
Art. 82: Ausfertigung,
Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83: Grundsatz
der Landesexekutive
Art. 84: Ausführung
als eigene Angelegenheit der Länder, Bundesaufsicht
Art. 85: Ausführung
im Auftrage des Bundes
Art. 86: Bundeseigene
Verwaltung
Art. 87: Gegenstände
bundeseigener Verwaltung
Art. 87a:
Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte
Art. 87b:
Bundeswehrverwaltung
Art. 87c:
Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie
Art. 87d:
Luftverkehrsverwaltung
Art. 87e:
Verwaltung der Eisenbahnen des Bundes
Art. 87f:
Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation
Art. 88: Bundesbank
Art. 89: Bundeswasserstraßen
Art. 90: Bundesstraßen
und -autobahnen
Art. 91: Abwehr
von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Art. 91a: Mitwirkung
des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen
Art. 91b:
Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen
IX. Die Rechtsprechung
Art. 92: Gerichtsorganisation
Art. 93: Zuständigkeiten
des Bundesverfassungsgerichts
Art. 94: Zusammensetzung
des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Art. 95: Oberste
Gerichtshöfe des Bundes, Gemeinsamer Senat
Art. 96: Sonstige
Bundesgerichte; Ausübung der Bundesgerichtsbarkeit durch Landesgerichte
Art. 97: Richterliche
Unabhängigkeit
Art. 98: Rechtsstellung
der Richter
Art. 99: Entscheidung
über Landesrecht durch Gerichte des Bundes
Art. 100:
Normenkontrolle ausschließlich durch ein Verfassungsgericht
Art. 101:
Verbot von Ausnahmegerichten; Prinzip des gesetzlichen Richters
Art. 102:
Abschaffung der Todesstrafe
Art. 103:
Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze; Verbot
der Doppelbestrafung
Art. 104:
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
X. Das Finanzwesen
Art. 104a:
Verteilung der Ausgaben auf Bund und Länder
Art. 105:
Gesetzgebungszuständigkeit
Art. 106:
Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106a:
Finanzausgleich für den Personennahverkehr
Art. 107:
Finanzausgleich
Art. 108:
Finanzverwaltung
Art. 109:
Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern
Art. 110:
Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes
Art. 111:
Haushaltswirtschaft vor Etatgenehmigung
Art. 112:
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Art. 113:
Zustimmungsvorbehalt der Bundesregierung bei Gesetzen mit Ausgabeerhöhungen
oder Einnahmeminderungen
Art. 114:
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Bundesrechnungshof
Art. 115:
Kreditbeschaffung
Xa. Verteidigungsfall
Art. 115a:
Begriff und Feststellung
Art. 115b:
Befehls- und Kommandogewalt des Bundeskanzlers
Art. 115c:
Erweiterte Gesetzgebungsbefugnis des Bundes
Art. 115d:
Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren
Art. 115e:
Gemeinsamer Ausschuß
Art. 115f:
Befugnisse der Bundesregierung
Art. 115g:
Stellung des Bundesverfassungsgerichts
Art. 115h:
Wahlperioden und Amtszeiten von Verfassungsorganen
Art. 115i:
Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen
Art. 115k:
Rang und Geltungsdauer von außerordentlichen Rechtsvorschriften
Art. 115l:
Aufhebung von außerordentlichen Rechtsvorschriften und Maßnahmen,
Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschluß
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 116: Begriff
"Deutscher", Wiedereinbürgerung
Art. 117:
Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und 11
Art. 118:
Neugliederung der Länder Badens und Württembergs
Art. 118a:
Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
Art. 119:
Flüchtlinge und Vertriebene
Art. 120:
Kriegsfolgelasten
Art. 120a:
Lastenausgleich
Art. 121:
Begriff der "Mehrheit der Mitglieder"
Art. 122:
Überleitung alter Gesetzgebungszuständigkeiten
Art. 123:
Fortgeltung von altem Recht
Art. 124:
Altes Recht aus dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit
Art. 125:
Altes Recht aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit
Art. 125a:
Bestandswahrung von Bundesrecht, Ersetzungsbefugnis, Freigabeklausel
Art. 126:
Streit über Fortgeltung alten Rechts
Art. 127:
Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 128:
Weisungsrechte
Art. 129:
Verordnungsermächtigungen
Art. 130:
Bestehende Einrichtungen
Art. 131:
Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes
Art. 132:
Versetzung in den Ruhestand, Wartestand oder niedrigeres Amt
Art. 133:
Rechtsnachfolger des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Art. 134:
Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen
Art. 135:
Rechtsnachfolge in das Vermögen früherer Länder und Körperschaften
oder Anstalten
Art. 135a:
Alte Verbindlichkeiten
Art. 136:
Erster Zusammentritt des Bundesrates
Art. 137:
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Art. 138:
Süddeutsches Notariat
Art. 139:
Entnazifizierungsvorschriften
Art. 140:
Religionsgesellschaften, Geltung der Weimarer Reichsverfassung
Art. 141:
Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1
Art. 142:
Grundrechte in Landesverfassungen
Art. 142a:
(aufgehoben)
Art. 143:
Übergangsrecht für das Gebiet der ehemaligen DDR
Art. 143a:
Umwandlung der Bundeseisenbahnen, ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes
Art. 143b:
Umwandlung der Deutschen Bundespost, ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes
Art. 144:
Annahme des Grundgesetzes
Art. 145:
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Art. 146:
Geltungsdauer des Grundgesetzes
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Durchsuchungen dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen
den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders
schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung
von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen
mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann
sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen
4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,
umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(2) Zur Kriegführung bestimmte
Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt,
befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet,
daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine
Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder
für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2
und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise
sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete
der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen
Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine
Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten
umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag
bedarf der Zustimmung des Bundestages.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für
die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen
Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums zu regeln.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe
oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen
Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit
auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung
der Gefahr aufzuheben.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges
hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß
und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages
kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel
der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
(2) Der Präsident übt das
Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne
seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung
oder Beschlagnahme stattfinden.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über
die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates
und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit
gehört werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung
und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind
die Gerichte frei.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf
dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses
zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft
und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind
auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch
auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates
können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder
angehören.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen
Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall
zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils
für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die
Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des
Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung
des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann
es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung
kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser
Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,
in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt
der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen
nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht,
so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen
oder den Bundestag aufzulösen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister
leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56
vorgesehenen Eid.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten
ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit
im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden
kann.
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei,sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
11. die Statistik für Bundeszwecke.
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
5. (aufgehoben)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. (aufgehoben)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für
Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften,
so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz
bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind
dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten.
Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt
die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung
dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel
23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist
zu beraten und Beschluß zu fassen.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit
der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.
Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch
den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln
1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder
auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung
auch durch Gesetz befugt.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein
Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz
oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung
soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,
so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung
von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle
Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung
den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt
sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.
Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten
verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für
Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige
Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet
werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene
Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des
Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse
ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei
kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung
den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz
2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau
und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur
und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann
der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs,
soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr
droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die
Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat
sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben
zu unterrichten.
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden
die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen
und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten
Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den
Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder
Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig
endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur
kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen
festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in
den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte
oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt
oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen
Gehaltes.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für
Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht
bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht
dem Bundesverfassungsgericht zu.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines
Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete
können nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben
Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung
über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens
zu benachrichtigen.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder
tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und
haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige
Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern,
deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
1. die Zölle,(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
1. die Vermögensteuer,(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommenssteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt. Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem
1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird
von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen
Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer
und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe
der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist
das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer
im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden,
so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.
Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil
vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen
für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die
Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und
finanzielle Vorteile, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der
Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen,
daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für
die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
obliegt.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen
und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften
und Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und
Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung
erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das
Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen
nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die
Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die
Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt
außer Kraft treten.
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78
zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb
von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser
Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung
sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar
dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen
des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen
werden.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles
verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen,
so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen
über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages
abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des
Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen
1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt
des Verteidigungsfalles angewandt werden.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung
der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise
außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel
29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles
ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1
können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden
und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten
der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln
91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens
bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung
gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß
wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige,
denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen
worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945
ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten
Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit
mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken,
bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund
zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung
beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach
Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen
Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die
nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten,
unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft,
bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen
Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels
72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden
ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt
für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und
das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze
1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr
geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen
ist.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und
nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine
Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen,
das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach
Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder
in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden
war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten
werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner
Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1
und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum
auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben
im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für
die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere
wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt
ein Bundesgesetz.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes
in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem
Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das
Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter
in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat
zu entsenden.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte
zu veröffentlichen.
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