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Bundesgesetzblatt 1997, Teil 1, 24.
November 1997, S. 2710
Gesetz
über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen
(Fernsehsignalübertragungs-Gesetz - FÜG)
vom 14. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Förderung
und der Entwicklung fortgeschrittener Fernsehdienste sowie dem chancengleichen
Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie. Es dient zugleich der Umsetzung
der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für
die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. EG Nr. L 281 S. 51).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
-
fortgeschrittener Fernsehdienst
a) ein mit PAL oder SECAM kompatibler
nicht voll digitaler Fernsehdienst im Breitbildschirmformat,
b) ein nicht voll digitaler Fernsehdienst
im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen (D2-MAC) oder hochauflösend
mit 1 250 Zeilen (HD-MAC) und
c) ein voll digitaler Fernsehdienst;
-
Breitbildschirmformat ein Fernsehformat
mit Bildschirmseitenverhältnis 16:9 (Bildbreite zu Bildhöhe);
-
ein Übertragungssystem ein System
zur Übertragung von Fernsehbild-, Fernsehton- und. Fersehdatensignalen
zwischen Signalquellen und -senken. Ein digitales Übertragungssystem
umfaßt folgende Bestandteile: Erzeugung von Programmsignalen (Quellenkodierung
der Audio- und der Video-Signale, Multiplexen der Signale) sowie Anpassung
an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation- und gegebenenfalls
Verteilung der Energie);
-
ein Zugangsberechtigungssystem ein System
zur Verschlüsselung von Fernsehsignalen und zur Realisierung des Zugangs
zu diesen Signalen;
-
Programmverteiler jeder, der auf vertraglicher
Grundlage den Zugang zu Fernsehprogrammen für Fernsehzuschauer anbietet.
§ 3
Übertragungssysteme von Fernsehdiensten
(1) Anbieter von fortgeschrittenen Fernsehdiensten,
die zu Fernsehzuschauern übertragen werden, müssen
-
für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat
mit 625 Zeilen, die nicht voll digital sind, das 16:9-D2-MAC-Übertragungssystem
oder ein 16:9-Übertragungssystem, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel
ist, verwenden,
-
für hochauflösende Fernsehdienste,
die nicht voll digital sind, das HD-MAC-Übertragungssystem verwenden
und
-
für voll digitale Fernsehdienste
ein Übertragungssystem verwenden, das von einer anerkannten europäischen
Normungsorganisation genormt worden ist.
Das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation legt durch Rechtsverordnung
fest, welche Normen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 3 erfüllen.
Es übernimmt dabei die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
geschaffenen Normen.
(2) Anbieter von Fernsehdiensten
und Betreiber von Fernseh-Verteilsystemen müssen bei der Benutzung
voll digitaler Übertragungssysteme, die für die Verteilung von
Fernsehdiensten für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
Systeme verwenden, die für die Verteilung von Diensten im Breitbildschirmformat
16:9 geeignet sind.
§ 4
Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten
Betreiber von Kabel-Fernsehsystemen
müssen Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16:9, die zur Weiterverteilung
empfangen werden, zumindest im Breitbildschirmformat 16:9 weiterverteilen.
§ 5
Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und Geräte, die verwürfelte
digitale Signale dekodieren können
(1) Alle zum Verkauf oder zur Miete
angebotenen Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen
sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens
mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation
genormten Anschlußbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet
sein, die den einfachen Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere
von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängem, ermöglicht.
(2) Fernsehempfänger mit einem
integrierten digitalen Dekoder müssen den Einbau von mindestens einer
von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten
Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von Zugangsberechtigungssystemen
und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen
Dekoder ermöglichen.
(3) Alte Geräte der Unterhaltungselektronik,
die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt
werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale dekodieren können,
müssen in der Lage sein,
-
solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-Algorithmus
zu dekodieren, der innerhalb des gemein-
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samen [gemeinsamen] europäischen
Marktes allgemein verwendbar ist und dem Stand der Technik entspricht,
und
-
Signale, die unverschlüsselt übertragen
worden sind, wiederzugeben. Bei vermieteten Geräten muß
dies nur gegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält.
Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten
als erfüllt, wenn das Gerät einen Verwürfelungs-Algorithmus
enthält, der von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
verwaltet wird.
§ 6
Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernsehdienste
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen
müssen diese unabhängig vom Übertragungsweg so ausgestalten,
daß die Systeme die erforderlichen technischen Möglichkeiten
für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen
an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibem
auf lokaler und regionaler Ebene eine vollständige Kontrolle der Dienste
zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden.
(2) Die Ausübung der Kontrollfunktion
nach Absatz 1 darf keine Unterbrechung von Programmen für berechtigte
Kunden nach sich ziehen. Sie berechtigt nicht zur Erhebung oder Verarbeitung
personenbezogener Daten der Kunden des Kabelfernsehbetreibers.
§ 7
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen,
die, unabhängig vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen
Fernsehdiensten herstellen und vermerkten, müssen
-
allen Rundfunkveranstaltem zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste
anbieten, die es gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von
zugangsberechtigten Fernsehzuschauem mit Hilfe von Dekodem, die von den
Anbietem von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können,
-
in bezug auf ihre Tätigkeit als
Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung
haben.
(2) Die Verpflichtung der Anbieter zur
Einhaltung des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechtes sowie
der landesrechtlichen Rundfunkregelungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Anbieter von digitalen Fernsehdiensten
können Ansprüche gegen Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung,
gestützt auf Absatz 1 oder § 6, gegen die Anbieter und Verwender
von Zugangsberechtigungssystemen nur dann geltend machen, wenn die von
ihnen angebotenen Dienste mit diesem Gesetz und mit den für diese
Anbieter unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften übereinstimmen.
§ 8
Tarifliste
Jeder für das Abrechnungssystem
mit den Abonnenten Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich
nach Aufnahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu veröffentlichen,
in der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereitgestellt
werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.
Vor Abschluß des Vertrages über den Empfang von Fernsehprogrammen
gegen Entgelt ist dem Fernsehzuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen.
§ 9
Vorgabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung
(1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen
Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten Lizenzen an
Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu chancengleichen, angemessenen
und nichtdiskriminiereriden Bedingungen geschehen.
(2) Bei der Vergabe von Lizenzen
dürfen technische und kommerzielle Faktoren berücksichtigt werden.
(3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe
nicht an Bedingungen knüpfen, mit denen der Einbau
-
einer gemeinsamen Schnittstelle, die
den Anschluß auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,
oder
-
von anderen Elementen, die einem anderen
Zugangssystem eigen sind,
in ein Gerät untersagt, verhindert
oder erschwert werden soll. Der Lizenznehmer muß angemessene
Bedingungen des Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der Transaktionen
der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird, hinnehmen.
§ 10
Schadensersatz
(1) Anbieter von Waren, Rechten oder
Dienstleistungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes verstoßen, sind ihren Vertragspartnern zum Schadensersatz
verpflichtet, sofern diese Bestimmungen den Schutz des Vertragspartners
bezwecken.
(2) Der Schadensersatzanspruch umfaßt
pauschal 15 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Entgeltes. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens und ein Anspruch auf eine den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Leistung bleiben unberührt.
§ 11
Schlichtungsverfahren
(1) Jeder, der durch die Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 berechtigt oder verpflichtet wird, kann zur Beilegung
ungelöster Streitfragen in bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
die Schlichtungsstelle anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich.
(2) Die Schlichtungsstelle wird beim
Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder einer seiner
nachgeordneten Behörden errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
regelt die Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erläßt
eine Verfahrensordnung. Die Errichtungsanordnung, die Besetzungsanordnung
und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt
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(3) Die Schlichtungsstelle hat die
am Streitfalle Beteiligten zu hören. Sie bestimmt das Verfahren
im Rahmen der Verfahrensordnung nach billigem Ermessen. Das Verfahren
ist transparent, zügig und kostengünstig zu gestalten.
(4) Die Schlichtungsstelle kann
im Rahmen des Erforderlichen Sachverständige und Zeugen hören.
Sie kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auffordern,
eine Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft abzugeben. Sie kann diese Maßnahmen
von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen.
(5) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
ist schriftlich festzuhalten. Sofern dies zur Vermeidung eines gerichtlichen
Rechtsstreites geeignet erscheint, kann die Schlichtungsstelle den Beteiligten
einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Erklären sich alle Beteiligten
schriftlich mit dem Schlichtungsspruch einverstanden, so hat dieser die
Wirkung eines Gütevergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1
der Zivilprozeßordnung. Die §§ 795 und 797a Abs.
1 bis 3 der Zivilprozeßordnung finden auf den Schlichtungsspruch
entsprechende Anwendung.
(6) Für das Schlichtungsverfahren
werden Kosten (Gebühren und Ausgaben) von dem oder den Anrufenden
erhoben. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 300 Deutsche
Mark. Auf die Bestimmungen des Wertes der Streitfrage finden die
§§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Über die Pflicht zur Erstattung von Auslagen der Beteiligten entscheidet
die Schlichtungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist in den Schlichtungsvorschlag
nach Absatz 5 Satz 2 aufzunehmen. Im übrigen finden die §§
8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes Anwendung.
(7) Das Schlichtungsverfahren schließt
die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg nicht aus.
Die Befugnis des Absatzes 4 Satz 2 steht auch den Gerichten zu.
§ 12
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
-
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 2 oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Übertragungssystem
nicht oder nicht richtig verwendet,
-
entgegen § 4 einen Breitbildschirm-Fernsehdienst
nicht oder nicht richtig weiterverteilt oder
-
entgegen § 8 Satz 1 eine Tarifliste
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. § 36
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechen.
§ 13
Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits angebotenen fortgeschrittenen Fernsehdienste müssen die Anforderungen
des § 3 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfüllen.
(2) Erstmals in den Verkehr gebrachte
Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und sonstige Geräte der
Unterhaltungselektronik im Sinne des § 5 müssen die dort genannten
Anforderungen spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfüllen.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen
Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post
und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
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Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL:
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