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Satzung
über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag
Von der DLM am 26. Juni 2000
beschlossene Fassung
Erläuterungen
zur Satzung von Dr. Patrick Mayer
Inhaltsübersicht:
ERSTER ABSCHNITT:
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT:
Verfahrensgrundsätze
DRITTER ABSCHNITT:
Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste
VIERTER ABSCHNITT:
Übergangs- und Schlußvorschriften
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Satzung
über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag
Von der DLM am 26. Juni 2000
beschlossene Fassung
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gemäß
§
53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen
und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften
für Zugangsdienste.
(2) Zugangsdienste im Sinne dieser
Satzung sind Dienste und Systeme, die - unabhängig von deren Übertragungsmedium
- der Herstellung, dem Transport, der Vermarktung oder dem Empfang digitaler
Datenströme über dazu bestimmte Teilnehmerendgeräte (Decoder)
dienen, soweit die verbreiteten Daten Fernsehdienste sind oder mit ihnen
inhaltlich verbunden sind.
§ 2 Verpflichtete
(1) Durch diese Satzung wird verpflichtet,
wer Zugangsdienste anbietet.
(2) Verpflichtete nach §
53 RStV und nach dieser Satzung sind auch die Betreiber von Kabelanlagen,
soweit sie neben den im § 52 RStV beschriebenen
Dienstleistungen Zugangsdienste anbieten.
(3) Wer Programme bündelt (aus
mehreren eigenen oder fremden digitalen Programminhalten oder Diensten
ein Gesamtangebot oder Programmpaket zusammenstellt) und vermarktet, ist
Verpflichteter, sofern er eine marktbeherrschende Stellung innehat.
§ 3 Berechtigte
Durch diese Satzung wird berechtigt,
wer Zugangsdienste nachfragt, um eigene oder fremde Fernsehdienste oder
mit ihnen inhaltlich verbundene Dienste anzubieten oder zu vermarkten.
§ 4 Allgemeine
Anforderungen
(1) Verpflichtete müssen den Berechtigten
Zugangsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und chancengleichen
Bedingungen anbieten. Bietet ein Verpflichteter mehrere Zugangsdienste
an, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung für jeden Dienst einzeln.
(2) Bedingungen sind in der Regel
dann angemessen, wenn der Verpflichtete
-
ein Vertragsangebot macht, das alle
relevanten Punkte enthält,
-
Dienstleistungen soweit möglich
entbündelt anbietet,
-
Zugangsdienste zu Entgelten anbietet,
die das Verhältnis von Aufwand und Nutzen widerspiegeln, und
-
keinen Einfluß auf die inhaltliche
Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.
(3) Bedingungen sind dann nichtdiskriminierend,
wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst verschiedenen Berechtigten
so anbietet, daß Berechtigte weder unmittelbar noch mittelbar unbillig
behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Das
Fehlen eines sachlichen Grundes wird insbesondere dann vermutet, wenn ein
Verpflichteter denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach
Abs. 4 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen
Berechtigten.
(4) Einem Verpflichteten ist ein
Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung
oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung
des § 28 RStV zuzurechnen ist.
(5) Bedingungen sind in der Regel
dann chancengleich, wenn sie allen Berechtigten reale Chancen auf Zugang
zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Fernsehdienste,
die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach §
52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen
Übertragung zu berücksichtigen sind. Für die Chancengleichheit
ist es im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren
von Bedeutung, ob
-
auch unabhängige und regionale
Veranstalter tatsächlich an der Meinungsbildung mitwirken können,
und
-
der Verpflichtete Möglichkeiten
des teilweisen oder eingeschränkten Zugangs zu dem Zugangsdienst ausreichend
berücksichtigt hat.
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ZWEITER ABSCHNITT:
Verfahrensgrundsätze
§ 5 Anzeige-
und Offenlegungspflicht
(1) Die Aufnahme eines Zugangsdienstes
nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV ist der zuständigen Landesmedienanstalt
unverzüglich anzuzeigen (§ 53 Abs.
4 Satz 1 RStV). Die Anzeige muß den Verpflichteten und die Art
des Dienstes erkennen lassen.
(2) In der Anzeige müssen alle
technischen Parameter (§ 53 Abs. 4 Satz
2 RStV) offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um den
Zugang nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV
zu ermöglichen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen
Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen (§
53 Abs. 4 Satz 4 RStV).
(3) In der Anzeige sind die Vorkehrungen
darzulegen, mit denen die in Absatz 2 bezeichneten Informationen auch Dritten
gegenüber offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse geltend
machen (§ 7).
(4) Jede Änderung der nach den
Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Informationen ist ebenfalls unverzüglich
offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 3 RStV).
(5) Von der Anzeigepflicht ist befreit,
wer Dienste anbietet, die für weniger als 1000 Haushalte bestimmt
sind. Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Auf Verlangen der zuständigen
Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach §
53 Abs. 5 RStV erforderlich sind (§
53 Abs. 4 Satz 6 RStV).
(2) Insbesondere kann die zuständige
Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:
-
die für den Zugangsdienst geforderten
Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen,
aus denen hervorgeht, daß hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste
eine getrennte Rechnungsführung besteht (§
53 Abs. 4 Satz 4 RStV),
-
zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten
getroffene Vereinbarungen,
-
die zur Prüfung einer marktbeherrschenden
Stellung des Verpflichteten erforderlichen Informationen (§
53 Abs. 3 RStV), insbesondere solche, die zur Bestimmung von Unternehmen
erforderlich sind, die dem Verpflichteten nach §
4 Abs. 4 zuzurechnen sind.
(3) Angaben über persönliche
und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von
ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung
anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt
offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden
die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.
§ 7 Offenlegungspflicht
gegenüber Dritten
Ein berechtigtes Interesse (§
53 Abs. 4 S. 2 RStV) können Berechtigte im Sinne von §
3 in der Regel an der Offenlegung solcher technischer Parameter und
Entgelte geltend machen,
-
die sie zur Ausübung eines Zugangs
benötigen,
-
auf die sie eine Beschwerde nach §
9 stützen möchten oder
-
von deren Feststellung nach §
8 sie entsprechend der in § 54 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Weise betroffen würden.
§ 8 Feststellung
der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt
prüft, ob der angezeigte Dienst oder das System den Anforderungen
nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und den
Vorschriften dieser Satzung entspricht (§
53 Abs. 5 Satz 1 RStV). Sie stellt dies durch Bescheid fest (§
53 Abs. 5 Satz 2 RStV). Entspricht der angezeigte Dienst oder das System
diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt
-
zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit
geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen
zu ergänzen,
-
den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen
verbinden, die notwendig sind, damit der Dienst oder das System den Anforderungen
des § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser
Satzung entspricht (§ 53 Abs. 5 Satz 3
RStV).
(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen
nach Absatz 1 können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.
(3) Die zuständige Landesmedienanstalt
untersagt den Dienst oder das System, wenn
-
der Dienst oder das System auch durch
Auflagen nicht den Anforderungen des §
53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht,
-
der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung
nicht erfüllt oder
-
der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt
gegen die Bestimmungen des § 53 RStV
oder dieser Satzung verstößt.
In den Fällen des Abs. 2 ist bei
Vorliegen der in Abs. 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kündigung
des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt
macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.
§ 9 Beschwerderecht
von Veranstaltern
(1) Veranstalter können bei der
zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen,
ein Verpflichteter verletze ihnen gegenüber die Bestimmungen nach
§
53 RStV oder dieser Satzung (§ 53 Abs.
6 Satz 1 RStV).
(2) Bei der Einlegung der Beschwerde
hat der Veranstalter darzulegen, daß er auf eine einvernehmliche
Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken
versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen
schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu
erheben.
(3) Ist Beschwerde eingelegt, erörtert
die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem
Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. Kann das Einvernehmen
nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde
für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde
nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt
die erforderlichen Maßnahmen (§ 53
Abs. 6 RStV).
(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte
Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige
Landesmedienanstalt den Dienst (§ 53 Abs.
6 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 RStV) oder spricht die Kündigung
des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.
§ 10 Abstimmung
mit anderen Institutionen
(1) Zur Feststellung einer marktbeherrschenden
Stellung des Verpflichteten (§ 53 Abs.
3 RStV), zu technischen Parametern (§
53 Abs. 4 Satz 2 RStV), Entgelten und sonstigen Konditionen (§
53 Abs. 4 Satz 4 RStV) sind Entscheidungen des Bundeskartellamts
und der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post bei der Prüfung durch die
zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.
(2) Fehlen solche Entscheidungen
oder sind seitdem relevante Änderungen eingetreten, so holt die zuständige
Landesmedienanstalt die Stellungnahme des Bundeskartellamts oder der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zur kartell- bzw. telekommunikationsrechtlichen
Bewertung ein, die sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
§ 11 Örtlich
zuständige Landesmedienanstalt
(1) Für Amtshandlungen nach §
53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich
zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Zugangsdienst erbracht
wird.
(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten
zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" die Anstalt,
bei der das Verfahren geführt wird.
(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen
eine Stelle, die Anzeigen (§ 5), Beschwerden
(§ 9) und sonstige Zusendungen entgegennehmen
kann und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet.
§ 12 Gemeinsame
Stelle Digitaler Zugang
(1) Die Entscheidungen der zuständigen
Landesmedienanstalt werden entsprechend §
38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundsätzen für die Zusammenarbeit
der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik
Deutschland (ALM-Grundsätze)
und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame
Stelle "Digitaler Zugang" der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
vorbereitet.
(2) Die zuständige Landesmedienanstalt
legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes
oder eine Beschwerde der Gemeinsamen Stelle "Digitaler Zugang" unverzüglich
vor.
(3) Die Gemeinsame Stelle "Digitaler
Zugang" oder in den durch ihre Verfahrensordnung bestimmten Fällen
die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens
binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen
Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen
Landesmedienanstalt mit.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt
trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.
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DRITTER ABSCHNITT:
Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste
§ 13 Zugang
zu Technischen Plattformen (§ 53 Abs. 1 RStV)
(1) Wer Zugangsberechtigungsdienste
(Conditional Access Services - CAS) anbietet, muß neben den Anforderungen
des § 4 die notwendigen Vorkehrungen treffen,
daß die von ihm verwalteten Decoder über zugangsoffene Schnittstellen
verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen
erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere
einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen (§
53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [RStV, Anm. des Herausgebers]). Dies ist
jedenfalls dann erfüllt, wenn die Zugangsberechtigungsdienste über
ein Common-Interface-Modul verarbeitet werden können. Technische Dienstleistungen
müssen auch entbündelt vom Angebot von Kundenverwaltungssystemen
(Subscriber-Management-Services) angeboten werden.
(2) Verpflichtete nach Abs. 1 müssen
-
die einzusetzenden Decoder so ausstatten,
daß die angelieferten Datenströme in einer Weise empfangen und
verarbeitet werden, die Anwendungen von Berechtigten ermöglicht, und
-
nach den Grundsätzen des §
53 RStV und dieser Satzung allen Berechtigten, die für die Decoder
auf der Grundlage des Betriebssystems und der Programmierschnittstellen
(Application Programming Interfaces - API) Anwendungen betreiben oder daran
anpassen wollen, die dafür notwendigen Informationen zugänglich
machen und sie über alle dafür relevanten Veränderungen
informieren. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere
einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen, z. B. dem
Standard Multimedia-Home-Platform.
(3) Wer selbst oder durch ein ihm nach
§
4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine technische Plattform in der
Weise betreibt, daß er Decoder vermarktet und zugleich sowohl
-
Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten
(CAS) ist, als auch
-
die Programmierschnittstellen (API)
der Decoder bestimmt, die für die Herstellung und den Betrieb von
Anwendungen im Zusammenhang mit Fernsehdiensten erforderlich sind,
muß neben den Anforderungen des
§
4 die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen für eine Trennung
der für die Dienstleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2 notwendigen Funktionen
des Decoders treffen.
(4) Wer neben einer technischen Plattform
nach Absatz 3 selbst oder durch ein ihm nach § 4
Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine Programmplattform betreibt,
die Decoder im Zusammenhang mit der Bündelung und Vermarktung von
Programmen vertreibt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, muß
Zugangsberechtigungsdienste (CAS) so anbieten, daß die von ihm vermarkteten
Programme von zugangsberechtigten Zuschauern ohne Behinderung mit allen
Decodern empfangen werden können, die die Anforderungen nach dieser
Satzung erfüllen. Der Verpflichtete muß für die Zulassung
von Anwendungen auf seiner technischen Plattform (Zertifizierung) Verfahren
vorsehen, die unter Wahrung der Interessen an Wirtschaftlichkeit und Sicherheit
eine Unabhängigkeit von seinen Anbieterinteressen gewährleisten.
(5) Auf die Zuweisung von Datenraten
bei
der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing) finden die Grundsätze
des § 4 Anwendung.
§ 14 Zugang
zu Navigatoren (§ 53 Abs. 2 RStV)
(1) Die Verpflichtungen nach §
13 gelten auch für die Anbieter von Systemen nach §
53 Abs. 2 RStV, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern
und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über
das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Der Zugang
ist so zu gewähren, daß nicht das Auffinden und die Nutzung
bestimmter Inhalte im Verhältnis zu anderen erschwert wird. Insbesondere
müssen die im § 52 Abs. 3 Nr. 1 und
2 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Programme berücksichtigt werden.
Jeder Anbieter eines Navigators hat im Rahmen des technischen Möglichen
dem Empfänger durch Verknüpfung die Nutzung anderer Navigatoren
und elektronischer Programmführer zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen des technisch Möglichen
sind Navigatoren so auszustatten, daß der Nutzer jedes Programm unmittelbar
einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurückwechseln
kann. Der Nutzer soll die Möglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme
zu verändern.
(3) Auf das öffentlich-rechtliche
und private Programmangebot muß im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig
hingewiesen werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste
nicht aus.
(4) Service-Informationen im Datenstrom
sind so zu erstellen, daß sie von jedermann verwendet werden können,
der Anwendungen für Decoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist
jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich
normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard, genutzt
werden.
(5) Die Landesmedienanstalten erstellen
in Zusammenarbeit mit den Verpflichteten nach dieser Vorschrift Anforderungen
für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung
enthalten können.
§ 15 Zugang
zu Programmplattformen (Programmbündelung und -vermarktung - §
53 Abs. 3 RStV )
(1) Bei der Prüfung nach §
53 Abs. 5 S. 1 RStV, ob der Verpflichtete Berechtigte ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt
(§ 53 Abs. 3 RStV), berücksichtigt
die zuständige Landesmedienanstalt insbesondere, ob
-
der Verpflichtete in das Programmpaket,
zu dem der Berechtigte Zugang begehrt, bereits Angebote anderer Berechtigter
aufgenommen hat oder
-
der Berechtigte den Zugang für
sonst unentgeltlich angebotene digitale Programminhalte oder Dienste begehrt.
(2) Von einem Verpflichteten nach Absatz
1, der mehrere Programmpakete oder ein Programmpaket in verschiedenen Zusammenstellungen
vermarktet, wird vermutet, daß er Berechtigte nicht unbillig behindert
(§ 53 Abs. 3 RStV), wenn er seine Zugangsbedingungen
so ausgestaltet, daß Berechtigte mit ihren digitalen Programminhalten
oder Diensten jedenfalls als Zusatzangebot vermarktet werden können.
(3) Bei Verpflichteten, die selbst
oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes
Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung nicht nur bei der Bündelung
und Vermarktung von Programmen haben, sondern auch beim Betrieb einer Kabelanlage,
prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob sich daraus zusätzliche
Anforderungen ergeben.
(4) Verpflichtete, die selbst oder
durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes
Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung
ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern,
sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.
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3 ] [ Abschnitt 4 ] [ Seitenanfang
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VIERTER ABSCHNITT:
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits am Markt angebotene Zugangsdienste sind unverzüglich
nach § 5 anzuzeigen.
(2) Sie müssen im Rahmen des
technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren so schnell und
so weit wie möglich an die Anforderungen des §
53 RStV und dieser Satzung angepasst werden. Die zuständige Landesmedienanstalt
kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine angemessene Übergangsfrist
bestimmen. §§ 11 und 12
gelten entsprechend.
§ 17 Bericht
über die Entwicklung des digitalen Zugangs
Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang"
veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen
bei der Anwendung des § 53 RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen
die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar. Die Beteiligten
erhalten vor Abfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November
2000 in Kraft.
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©
Patrick Mayer, 2000 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 2000-11-12 / URL:
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