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13 L 1848/02
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen
einer Sperrungsverfügung nach dem Mediendienste-Staatsvertrag; hier: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
am 6. Dezember 2002
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [...],
Richter am Verwaltungsgericht [...],
Richter [...]
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfügung
der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, denn die Antragsgegnerin hat
die sofortige Vollziehung ihrer Sperrungsverfügung besonders angeordnet.
In diesen Fällen kann das Gericht den zuvor nach § 80 Abs. 1 VwGO
eingetretenen Suspensiveffekt wiederherstellen.
In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg.
Zunächst unterliegt die Vollziehungsanordnung der Behörde
nicht der Aufhebung, weil sie formell oder materiell rechtswidrig wäre.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es keiner Anhörung
des Betroffenen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, bevor eine
Vollziehungsanordnung erlassen wird. Das gilt auch für den Fall, dass die
Anordnung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden wird. Die Anordnung stellt keinen
Verwaltungsakt dar, für den das Verfahrensrecht, namentlich § 28 VwVfG NRW,
formelle Regeln aufgestellt hat. Denn es fehlt an einer materiellen Regelung eines
Einzelfalls. Diese ist ausschließlich in dem Verwaltungsakt enthalten. Die
Vollziehungsanordnung hat keine weitere materielle Funktion sondern bestimmt als
bloßer Annex die Modalitäten der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Für
eine entsprechende Anwendung der Verfahrensregeln ist mangels Regelungslücke
kein Raum. Die Vollziehungsanordnung steht nicht, wie der Verwaltungsakt,
als Ergebnis am Ende des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG NRW). Dort,
wo es an einem Verfahren fehlt, bedarf es auch keiner Verfahrensregeln. Gründe
des rechtlichen Gehörs gebieten keine andere Entscheidung, denn spätestens
im gerichtlichen Verfahren hat der Betroffene Gelegenheit, erschöpfend vorzutragen.
Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, 69; OVG Berlin,
Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 198; Püttler in Sodan/Ziekow,
NOMOS-Komm. zur VwGO § 80 RdNr. 83 mwN; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Komm zur VwGO § 80 RdNr. 182; aA: Redeker/von Oertzen, Komm. zur VwGO § 80 RdNr. 27 mwN
für die dort vertretene Auffassung.
Allerdings ist vom Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der
sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes begründet hat (vgl. insoweit
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ob die Begründung aus gerichtlicher Sicht zutreffend ist,
hat das Gericht nicht zu prüfen, weil es eine eigenständige Interessenabwägung
im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO vornimmt. Die behördliche Begründung
hat nur den Sinn, dem Betroffenen mitzuteilen, welche Gründe für die Behörde
maßgeblich gewesen sind, die Vollziehung anzuordnen. Dem ist Genüge getan,
wenn die Begründung die Entscheidung zu tragen in der Lage ist. Das ist hier zweifelsfrei der Fall.
Die vom Gericht vorzunehmende (eigenständige) Interessenabwägung geht zu Lasten der
Antragstellerin aus. Sie beruht zunächst auf einer Erfolgsbewertung des Rechtsmittels: Ein
Antrag, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zum Ziel hat, ist
regelmäßig begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig
ist. Ist hingegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig,
hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg.
Im vorliegenden Falle läßt sich eine solche Aussage über offensichtliche
Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung nicht
treffen. Das belegt schon der umfangreiche Vortrag der Beteiligten im Hauptsacheverfahren und die
Vielzahl der zu entscheidenden Rechtsfragen. Der Charakter eines auf vorläufige Regelung
gerichteten Verfahrens mit der damit zusammen hängenden summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage verbietet aber eine umfangreiche, ins Detail gehende Würdigung der Rechtslage und
die Entscheidung grundlegender Rechtsfragen.
Maßgeblich für den Erfolg dieses Verfahrens ist mithin eine von den Erfolgsaussichten
des Verfahrens unabhängige Abwägung der gegenseitigen Interessen. Diese fällt zu
Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, als Access-Provider einstweilen die Schaltung
zu den umstrittenen zwei Internetseiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vermitteln
zu können, tritt hinter die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Sperrung der
Seiten bis zum Abschluss des Verfahrens zurück.
Das Interesse der Öffentlichkeit besteht hier greifbar darin, von Volksverhetzung im Internet
verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird im Übrigen von der Antragstellerin nicht ernsthaft
bestritten und bedarf auch keiner weiteren Darlegung. Außerdem kann insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem umstrittenen Bescheid und im
Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Diesen Interessen wird - wenn auch in geringem Umfange - durch
eine Sperrung der Seiten durch den Access-Provider Genüge getan. Es besteht keinerlei Anlass, den
strafbaren Umtrieben im Internet ihren Lauf zu lassen und angesichts der zahlreichen
Umgehungsmöglichkeiten sowie der Anonymität bzw. der Nichtgreifbarkeit der Urheber die
Hände in den Schoß zu legen.
Dem gegenüber sind schützenswerte Interessen der Antragstellerin, einstweilen von einer
Sperrung jener Seiten verschont zu bleiben, nicht erkennbar. Der dazu erforderliche tatsächliche
Aufwand ist unmaßgeblich, zumal die Antragstellerin die Sperrung nach den Informationen
des Gerichts bereits vorgenommen hat. Dieser Umstand beantwortet auch die Frage nach der
technischen Durchführbarkeit von selbst. Die Sperrung weiterer Seiten (mit einem dann
möglicherweise eintretenden maßgeblichem Aufwand) ist augenblicklich - vor Beendigung
der derzeit anhängigen Klageverfahren - nicht zu erwarten.
Allenfalls ist - wenn auch fernliegend - mit der vagen Möglichkeit zu rechnen, dass sich
Kunden der Antragstellerin einem anderen Provider anschließen, um die von der
Antragstellerin gesperrten volksverhetzenden Seiten schneller und problemloser aufrufen zu
können. Insoweit könnte mittelbar ein wirtschaftlicher Schaden zu besorgen sein. Unsere
Rechtsordnung schützt indessen keine wirtschaftlichen Interessen, die mittelbar betroffen
sind, wenn durch Volksverhetzung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - durch wen und
von welchem Ort aus auch immer - verstoßen wird. Solche Interessen sind nicht schützenswert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält angesichts
des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Festsetzung des Streitwerts auf die
Hälfte des Ersatzstreitwertes für angemessen (vgl. § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie
bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster;
Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern
oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen,
über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht
abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von
sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 50 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
[gez.]
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