Haver
& Mailänder
Stuttgart - Frankfurt - Dresden
- Brüssel
I. Zensur im Wandel der Zeiten
- Historischer Zensurbegriff
- Zensurbegriff des BVerfG (E 33, 52 mit abweichender Meinung)
II. Zensurfälle - ZensurvorwürfeIII. Zensur durch Private
- Filmkontrolle - Jugendschutz
- Sendezeitvorschriften für Talkshows
- Sperrung von Internet-Seiten
IV. Änderungen durch neues Recht
- Sperrung von Internet-Seiten
- Rights Protection System - RPS
- Gerichtliche oder behördliche Sperrungsanordnungen
V. Zusammenfassung
- TDG/MStV
- E-Commerce-Richtlinie
- Zensur ist ein Begriff, der für viele Arten von Inhaltskontrolle verwendet wird und verwendbar ist. Er wird in seiner Pauschalität aber den modernen Erscheinungsformen von Kommunikationseingriffen letztlich nicht gerecht.
- Die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte kann Eingriffe in den freien Informationsfluß erfordern. Diese Eingriffe sollten möglichst verursachernah sein und sich auf gravierende Rechtsverletzungen beschränken. Insbesondere in Deutschland besteht
- Zensurähnliche Wirkung kann auch von nichtstaatlichen Eingriffen ausgehen. Nutzen und Schaden solcher Eingriffe muß sorgfältig abgewogen, ihre Voraussetzungen und ihre Zulässigkeit genau geprüft werden. Es sollte vermieden werden, Informationsmittler zu Eingriffen zu veranlassen, die für die Nutzer nicht erkennbar sind.
Rechtsprechung:Staatsvertrag über Mediendienste (MStV) Amtliche Begründung zum MStV Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz (IuKDG) Amtliche Begründung zum IuKDG E-Commerce-Richtlinie (Links zu Text und Materialien von artikel5.de)
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