Übersicht:
Auch wenn diese Marketingform in
Frankreich noch nicht besonders stark genutzt wird, bestehen bereits mehrere
Initiativen
zur Ächtung des Spammings. Im Folgenden soll daher die Zulässigkeit
des Versendens von unangeforderten Werbemails nach französischem Recht
beurteilt (II.) und die rechtlichen Rahmenbedingungen begutachtet (III.)
werden.
Die unerwünschte Zusendung von Werbemails muss daher an dem französische Verbraucherrecht, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht gemessen werden.
Der Code de la Consommation enthält in den Art. L 121-22 bis L 121-33 Vorschriften über den Fernabsatz, der in Frankreich alle Verträge umfasst, die im Anschluss an Werbemassnahmen am Wohnort oder am Arbeitsplatz des Kunden geschlossen wurden. Diese auch auf das Spamming anzuwendenden Vorschriften regeln jedoch nicht die Frage der Lauterkeit solcher Praktiken, sondern lediglich die Rechte und Pflichten im Rahmen des Vertragsschlusses.
Nach der E-Commerce-Richtlinie wird wohl die Einrichtung und Beachtung sogenannter Robinson-Listen für E-Mail-Werbung für die Mitgliedsstaaten verpflichtend. In Frankreich bestehen heute solche Listen schon für Faxwerbung (Safran) und Telephonmarketing (liste orange). Die Wirkung solcher Listen ist aber vor allem bei grenzüberschreitenden Tatbeständen bekanntermassen äusserst gering.
Auch den
Leitlinien
der Internationalen Handelskammer zu Werbung und Marketing im Internet
ist wegen ihrer Unverbindlichkeit kein Verbot des Spammings zu entnehmen.
Artikel 5 Nr. 6 fordert zudem nur eine "opt-out"-Lösung, bei der es
dem Verbraucher ermöglicht wird, der Zusendung zu widersprechen und
damit künftige Sendungen auszuschliessen.
Auch wenn das Spamming oft als den "guten Sitten" des Netzes zuwider bezeichnet wird, so ist es in Frankreich heute als grundsätzlich zulässig anzusehen.
Allerdings muss die Bewerbung dann entweder verunglimpfend sein, das Markenrecht des Klagenden verletzen oder eine systematische Bewerbung der Kundschaft des Klagenden sein. Dies wird im Falle des Spammings nur sehr selten zutreffen.
Eine solche Klage muss aber als recht unwahrscheinlich angesehen werden. Der Schaden, der durch eine Werbemail entstehen kann, wird meistens nur sehr gering sein, sodass eine Klage wirtschaftlich wenig Sinn machen wird. Das französische Recht sieht zudem keine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei vor. Der Kläger trägt somit die Prozess- und Anwaltskosten selbst.
Der zivilrechtliche Schadensersatz stellt aber derzeit unserer Ansicht nach die einzige Handhabe gegen unverlangte Werbemails dar. Die Rechtsprechung hatte aus oben genannten Gründen jedoch bisher nicht über diese Frage zu entscheiden.
Da es sich bei E-Mails mit einem Werbeinhalt unbestritten um nicht-private Korrespondenz zu Werbezwecken handelt, ist das allgemeine französische Verbraucherrecht und hier vor allem die Regeln über den Fernabsatz und die französische Sprache anzuwenden.
Als Besonderheit des französischen Rechts ist hier vor allem zu erwähnen, dass unter die sehr strengen Regeln der Art. L 121-21 bis L 121-33 nach ständiger Rechtsprechung auch alle Verträge fallen, die aufgrund von schriftlichen Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen in die Räume des Verkäufers geschlossen werden, wenn durch die Ankündigung der Verbraucher in besonderem Masse angelockt wurde (Cass. Crim. 10. Januar 1996: Bull. crim. S. 27 nr. 12).
Sollte somit in einer Werbemail zum Besuch einer Homepage eingeladen werden, über die der Verbraucher Verträge abschliessen kann, so unterliegen auch diese Verträge dem Fernabsatzgesetz, auch wenn es die freie Entscheidung des Verbrauchers ist, die Internetseite zu besuchen.
Das französische Fernabsatzrecht
ist ansonsten bezüglich Widerrufsfrist, schriftlicher Bestätigung
und Vertragsinhalt in weiten Teilen mit den neuen
deutschen
Regeln zu vergleichen.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes muss Werbung an den Endverbraucher zwingend in französischer Sprache gefasst sein. Das schliesst zwar nicht aus, dass auch eine andere Sprache verwendet werden kann, doch muss dann eine Übersetzung in ähnlicher Schriftgrösse erfolgen.
Diese Vorschriften sind nach herrschender Meinung auch auf Werbung ausländischer Firmen anzuwenden, wenn diese an den französischen Endverbraucher gerichtet wird, egal in welchem Land sich der Absender befindet. Dieser Grundsatz ist auch auf das Spamming zu übertragen.
Einzig Werbung an Gewerbetreibende ist von dieser strikten Regelung auszunehmen.
So ist das Sammeln von Internetadressen in Chat-Foren, Newsgroups oder beim Besuch einer Homepage als Verstoss gegen das Datenschutzgesetz anzusehen. Hinterlässt jedoch ein Nutzer freiwillig seine Adresse bei einem Anbieter, kann dieser Anbieter die Adresse später zu Werbezwecken verwenden.
Darüber hinaus ist auch der Handel mit persönlichen Daten gestattet, wenn der Verwendung dieser Daten beim Sammeln von der betroffenen Person zugestimmt wurde.
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