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Zusendung unverlangter
Massen-eMails
Rechtslage und Rechtsschutzmöglichkeiten
von Dr.
Patrick Mayer
Übersicht:
LG Berlin:
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB)
durch Zusendung unverlangter Werbe-Emails
LG Traunstein:
Beschlüsse zur Wettbewerbswidrigkeit unverlangter Werbe-Emails
BGHZ 103,
203: Wettbewerbswidrige Belästigung durch Werbung im Btx-Mitteilungsdienst:
Sachverhalt
Gründe
Anmerkung
Weitere Informationen zum Thema:
Staatsvertrag
über Mediendienste (MStV)
Amtliche
Begründung zum MStV
Informations-
und Kommunikationsdienste- Gesetz (IuKDG)
Amtliche
Begründung zum IuKDG
Zusendung unverlangter
Massen-eMails
Die Rechtsprechung, die unverlangte
Werbe-Emails als Eingriff in die Privatsphäre bzw. in den Gewerbebetrieb
ablehnt, beginnt sich zu festigen. Erfreulich: es gibt keine Entscheidung,
die die Zulässigkeit von UCE (Unsolicited Commercial Email)
bejaht. Eine Anmerkung von Stefan Ernst, die eine Übersicht über
die bisherige Literatur zu der Frage enthält, findet sich in NJW-CoR
1997, 494.
Verletzung von
Persönlichkeitsrechten
Das Landgericht Berlin hat in zwei Beschlüssen
die Zusendung unverlangter Email an Selbständige und Privatpersonen
als Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (§ 823 BGB)
angesehen. Auch Selbständigen und Einzelpersonen wird mit dem Unterlassungsanspruch
nach § 1004 BGB eine Möglichkeit gegeben, sich gegen unverlangte
Werbesendungen zur Wehr zu setzen.
Eine ähnliche
Auffassung vertritt das LG Augsburg in seinem Beschluß vom 19. Oktober
1998, 2 O 34416/98 (Fundstelle: NJW-CoR 1999, 52 [nur Tenor]).
Der Text der Beschlüsse des
LG Berlin ist bei der
Akademie Online-Recht zu
finden:
LG Berlin,
Beschluß
vom 2. April 1998, 16 O 201/98, "E-Mail-Werbung"
LG Berlin,
Beschluß
vom 14. Mai 1998, 16 O 301/98, "E-Mail-Werbung"
Ebenso entscheidet das AG Brakel, Urteil
vom 11. 2. 1998, Az. 7 C 748/97 (rechtskräftig),
MMR 1998, 492. Das Amtsgericht
weist darauf hin, daß im Gegensatz zu Postwurfsendungen ein Einverständnis
mit Werbesendungen nicht angenommen werden kann, weil eine Mailbox nicht
mit einer Erklärung über die Ablehnung von Werbesendungen versehen
werden kann. Auch die Eintragung der Email-Adresse in ein Mail-Verzeichnis
stelle kein Einverständnis mit unverlangten Werbebotschaften dar.
Wettbewerbswidrigkeit
In einer einstweiligen Verfügung
hat das Landgericht Traunstein im Oktober 1997 einer Internet-Agentur verboten,
an private Kunden unverlangte Werbesendungen zu schicken, in denen auf
ihre Dienstleistungen hingewiesen wird. Der Beschluß erfolgte weitgehend
ohne Begründung.
In einem weiteren
Beschluß hinsichtlich
der von der Antragsgegnerin beantragten Prozeßkostenhilfe hat das
Landgericht seine Rechtsauffassung zu unerlaubten Werbe-Emails dargestellt
(Az: 2HK O 3755/97, vom 18. Dezember 1997). Darin argumentiert es weitgehend
ähnlich wie meine Anmerkung zu BGHZ 103, 203.
Wettbewerbswidrige
Belästigung durch Werbung im Btx-Mitteilungsdienst
Btx-Werbung I, BGHZ 103, 203 = NJW 1988,
1670
Zur Frage einer wettbewerbswidrigen
Belästigung durch Werbung im Btx-Mitteilungsdienst.
BGH, Urteil vom 3. 2. 1988 - I ZR
222/85
Zusammenfassung
des Sachverhalts:
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in der
Revision ein Urteil aufgehoben, das die Zusendung von Werbe-Mitteilungen
im "Mitteilungsdienst" des Btx-Systems für in Berlin zulässig
erklärt hatte. Damals gab es in Berlin keine Tarifeinheiten im Ortsbereich,
man konnte also beliebig lang ohne zusätzliche Kosten telefonieren.
Das Berliner Kammergericht (KG) hatte sich darauf berufen, die Zahl der
Werbe-Mitteilungen sei nicht sehr hoch, ein manuelles Aussortieren und
Löschen der Mitteilungen daher noch zumutbar. Eine Vergleichbarkeit
zu unerwünschter Telefon- bzw. Telexwerbung sei nicht gegeben, da
die Mitteilungen nicht in vergleichbarem Maß in die Privatsphäre
eindrangen (Telefon) bzw. den Empfänger mit unzumutbaren Kosten belasteten
(Telex). Eine derart hohe Verbreitung, daß die Funktion des Mitteilungssystems
beim Empfänger bedroht sei, sei derzeit nicht gegeben. Außerdem
sei zu berücksichtigen, daß die Teilnehmer am Btx-Dienst in
der Regel ein Interesse gerade an wirtschaftlich geprägten Informationen
hätten und sich bei Desinteresse vom Mitteilungsdienst abmelden könnten.
Der BGH verwarf diese Argumentation.
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]
Aus den Gründen:
(...)
II.
a) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt
ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn
es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber
widerspricht, sondern auch dann, wenn die in Frage stehende wettbewerbliche
Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemaßnahme
angesprochenen Verkehrskreisen, mißbilligt und als untragbar angesehen
wird; denn § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen
des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317, 319 = NJW 1973, 42 - Telexwerbung;
vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 = NJW 1970, 1738 - Fernsprechwerbung m. w.
N.). Den in diesen Entscheidungen dargelegten Maßstäben für
das, was der Allgemeinheit nicht mehr zumutbar ist, sind die bisherigen
Erwägungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend gerecht geworden.
b) Zwar weicht
nach den insoweit beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
die Werbung im Btx-Mitteilungsdienst in einigen nicht unwesentlichen Punkten
von den vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen geprüften
Sachverhalten ab. Der Btx-Teilnehmer kann - anders als der Telefonteilnehmer
- nicht zu jeder Zeit in seiner Privatsphäre angesprochen und gestört
und auch nicht in ein unter Umständen nur schwer und unter Verletzung
der Höflichkeit abzubrechendes Gespräch verwickelt werden; vielmehr
kann er selbst frei darüber entscheiden, wann und in welchem Umfang
er etwaige Mitteilungen überprüfen und gegebenenfalls abrufen
will. Desgleichen entstehen für ihn auch nicht die Kosten und der
sonstige Aufwand, wie sie der Bundesgerichtshof als wesentlich für
die von einer Telexwerbung ausgehende Belästigung angesehen hat (BGHZ
59, 317, 320 f = NJW 1973, 42 - Telexwerbung).
c) Ungeachtet
dessen ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, daß auch
für den Btx-Teilnehmer durch unverlangte Werbesendungen im Btx-Mitteilungsdienst
eine Belästigung entsteht. Es hat dazu verfahrensfehlerfrei festgestellt,
daß unerbetene Werbesendungen das bei der Überprüfung des
"elektronischen Briefkastens" zunächst zwangsläufig erscheinende
Inhaltsverzeichnis belasten, so daß der Teilnehmer längere Zeit
benötigt, dieses Verzeichnis zu überprüfen und die für
ihn wesentlichen und unwesentlichen Mitteilungen zu trennen; dies umso
mehr, als eine Löschung von Werbemitteilungen aktiv nur nach deren
vorherigem Abruf erfolgen kann und nicht abgerufene Mitteilungen unvermeidbar
bis zu ihrer Löschung durch die Deutsche Bundespost nach Ablauf von
15 Tagen jedes Mal wiederum - und zwar in der vom Teilnehmer unbeeinflußbaren
zeitlichen Reihenfolge, also vor später eingehenden Mitteilungen -
im Inhaltsverzeichnis erscheinen. Hinzu kommt, daß der Teilnehmer
manchmal im Zweifel über die Bedeutung einer Werbemitteilung sein
kann und sich daher gezwungen sieht, diese abzurufen, was je nach Darstellungsart
acht bis dreißig Sekunden in Anspruch nehmen kann. Während der
gesamten Dauer dieser notwendigen Prüfvorgänge ist - was unstreitig
ist und vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls hätte
berücksichtigt werden können - der Fernsprechanschluß des
Btx-Teilnehmers belegt und einer anderweiten Verwendung - insbesondere
der Entgegennahme von Anrufen - entzogen.
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]
d) Zum Umfang
dieses dem Teilnehmer durch Werbemitteilungen aufgezwungenen Aufwands an
Zeit und Mühe hat das Berufungsgericht zunächst unterstellt,
daß die unbestellte Werbung im Btx-Mitteilungsdienst schon jetzt
eine nicht unerhebliche Rolle spielt und daß sich deren Bedeutung
in Zukunft noch vergrößern kann. Auf dieser Grundlage begegnet
es Bedenken, daß das Berufungsgericht andererseits zu der Annahme
gelangt ist, es sei weder für die Gegenwart ersichtlich noch in absehbarer
Zukunft zu erwarten, daß die Btx-Teilnehmer mit unverlangten Werbemitteilungen
geradezu "überhäuft" würden. Dabei hat das Berufungsgericht
zunächst nicht beachtet, daß der Kläger gerade eine solche
Überhäufung bereits für das Jahr 1985 ausdrücklich
behauptet und in zulässiger Weise unter Beweis gestellt hatte. Schon
aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen
vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung ausgehen. Desweiteren
hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß
auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest seine weitergehende
Annahme fragwürdig erscheint, auch in Zukunft werde es nicht zu einer
"Überhäufung" kommen, die zu einer unzumutbaren Belastung für
die Teilnehmer am Btx-Mitteilungsdienst führen könnte. Wie die
Entwicklung bei der Briefwerbung ebenso wie - bis zu ihrem Verbot - die
Ansätze zur Fernsprech- und Telexwerbung erkennen lassen, hält
die Werbewirtschaft die - sei es auch nur scheinbar - individuelle Ansprache
eines Adressaten für ein besonders wirksames Werbemittel. Die eine
solche Ansprache ermöglichende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst weist
gegenüber der mittlerweile - wie allgemeinkundig ist - massenweise
verbreiteten Briefwerbung noch zusätzliche Vorteile auf, da sich ihr
der Empfänger - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend
festgestellt hat - weniger leicht entziehen kann, ohne wenigstens teilweise
ihren Wirkungen ausgesetzt zu sein. Es liegt daher nahe, daß jedenfalls
Teile der Werbewirtschaft sich ihrer bei zunehmender Btx-Verbreitung ebenso
zunehmend bedienen werden und daß dann auch solche Mitbewerber, die
selbst einer solchen Werbemethode nicht zuneigen, sich aus Wettbewerbsgründen
zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ 54, 188, 192
= NJW 1970, 1738 - Fernsprechwerbung m. w. N.). Tritt dies aber ein, so
muß im Hinblick auf die vielseitige Verwendbarkeit der Btx-Werbeform
- ebenso wie die Telefonwerbung (vgl. BGH aaO) kann sie für zahlreiche
Gewerbezweige und gleichermaßen für Waren- und Dienstleistungsangebote
in Betracht kommen - jedenfalls für die Zukunft mit einer nicht unerheblichen
Zahl von Werbemitteilungen im Btx-Mitteilungsdienst gerechnet werden. Hat
- wie zur Zeit - der Teilnehmer nicht die Möglichkeit, unerwünschte
Werbemitteilungen schon bei ihrem ersten Auftauchen im Inhaltsverzeichnis
sowohl als solche ohne weiteres zu identifizieren als auch ohne vorherigen
vollständigen Aufbau der Mitteilung auf dem Bildschirm zu löschen,
so kann bei einer Verweildauer der Mitteilung von derzeit 15 Tagen bis
zu ihrer automatischen Löschung durch die Deutsche Bundespost und
unter Zugrundelegung täglicher Erfahrungen mit Briefwerbungseingängen
selbst im privaten Bereich auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden,
daß die Zahl der gleichzeitig gespeicherten Mitteilungen eine Größenordnung
erreicht, die schon den jeweils nur seitenweise möglichen Aufbau des
Inhaltsverzeichnisses - nach den getroffenen Feststellungen jeweils neun
Absender und ca. acht Sekunden Aufbauzeit je Seite - sowie dessen jeweils
sorgfältige Prüfung als einen für den Teilnehmer nicht mehr
zumutbaren Aufwand erscheinen lassen könnten. Dies erscheint namentlich
bei solchen Adressaten nicht unwahrscheinlich, die aus bestimmten Gründen
für die Werbung besonders interessant erscheinen und gerade unter
Btx-Teilnehmern nicht selten sein dürften.
e) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbeart
aber auch schon dann als unlauter zu beurteilen, wenn sie den Keim zu einem
immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer
untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten
führt (BGHZ 43, 278, 282 = NJW 1965, 1325 - Kleenex; GRUR 1967, 430,
431 - Grabsteinaufträge m. w. N.). Die Hilfserwägung, mit der
das Berufungsgericht diesen Grundsatz für den vorliegenden Fall einzuschränken
sucht, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt. Seine Annahme,
bei einer noch in der Entwicklung befindlichen Einrichtung wie dem Btx-System
sei mit korrigierenden Maßnahmen der Deutschen Bundespost in gebührenrechtlicher
und in technischer Hinsicht zu rechnen, falls die Brauchbarkeit dieses
Mediums durch Mißstände bei der Benutzung gefährdet werde,
entbehrt nicht nur einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage,
sondern läßt auch die Interessenlage unberücksichtigt,
die sich für die privaten Teilnehmer am Btx-Mitteilungsdienst, um
die es vorliegend geht, wesentlich anders darstellen kann als für
die Deutsche Bundespost; denn deren "korrigierende Maßnahmen" können
unter Umständen - etwa im Interesse der Werbung treibenden Kunden
- auch in der Form einer Erweiterung der Speicherkapazität und nicht
zwangsläufig in einer im Interesse allein der Empfänger liegenden
Beschneidung oder Erschwerung der Werbung erfolgen.
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]
f) Als durch
die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt erweisen sich schließlich
auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Belastung
der Btx-Teilnehmer durch Werbung als systemimmanent, vorhersehbar und daher
nicht wirklich belästigend beurteilt hat. Schon der Ausgangspunkt
dieser Erwägungen - das Btx-System diene vor allem der wirtschaftlichen
Kommunikation - begegnet gewissen Bedenken, da er der in Art. 1 und 2 des
Btx-Staatsvertrags normierten Zielsetzung von Btx als eines jedermann offenstehenden
allgemeinen Kommunikationssystems nicht ganz gerecht wird. Selbst wenn
diese Feststellung des Berufungsgerichts aber die gegenwärtige Nutzungslage
trifft, rechtfertigt dies nicht die daraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts,
wer sich dem System - und hierbei insbesondere dem Btx-Mitteilungsdienst
- anschließe, müsse, weil er ohnehin vornehmlich mit Botschaften
und Informationen wirtschaftlicher Art rechne, auch auf Werbung eingerichtet
sein, so daß diese ihn weniger störe und von ihm in dieser Form
leichter in Kauf genommen werden könne als in anderen unerbetenen
Formen. Das Berufungsgericht vernachlässigt bei dieser Folgerung,
daß in Anbetracht der Trennung der Btx-Dienste in Angebote einerseits
und in die anderen Kommunikationsformen der Art. 1 und 3 des Staatsvertrages
andererseits sowie im Hinblick auf die funktionale Zugehörigkeit breiter
Werbung zur Kategorie der Angebote ein Teilnehmer am Btx-Mitteilungsdienst
nicht mit gehäufter, lediglich pseudoindividuell aufgemachter Breitenwerbung
rechnen wird und daß außerdem selbst derjenige, der mit der
Möglichkeit einer gelegentlichen Werbeansprache über den Btx-Mitteilungsdienst
rechnet, nicht die Belästigung in Kauf zu nehmen braucht, die dadurch
entsteht, daß er täglich längere Zeit darauf verwenden
muß, seitenweise Bildschirmtexte aufzubauen, um aus einer großen
Zahl unerbetener Werbemitteilungen - unter deren jeweiliger Prüfung
auf ihre Unerheblichkeit - die tatsächlich individuell für ihn
bestimmten Mitteilungen von wirklichem Interesse herauszusuchen. Soweit
das Berufungsgericht dem entgegenhält, daß jeder Btx-Teilnehmer
diese Belastung durch Sperrung des Btx-Mitteilungsdienstes vermeiden könne,
vernachlässigt es, daß es die Möglichkeit einer auf Werbemitteilungen
beschränkten Sperrung derzeit nicht gibt und auch in absehbarer Zeit
nicht geben kann, solange eine Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung im
Btx-Mitteilungsdienst nicht besteht. Dem Btx-Teilnehmer kann aber nicht
angesonnen werden, den Mitteilungsdienst, an dem ihm aus den verschiedensten
Gründen sehr gelegen sein kann, gänzlich sperren zu lassen, weil
er nur damit einer für ihn - in diesem Zusammenhang zu unterstellenden
- unerträglichen Belästigung durch unerwünschte Werbung
Dritter entgehen kann.
III. Das Berufungsurteil
kann somit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand
haben. Das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit daher zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - zurückzuverweisen
ist, wird zunächst Feststellungen darüber zu treffen haben, welchen
Umfang die Werbung im Btx-Mitteilungsdienst bereits erreicht hat, wobei
nicht allein auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern auch zu prüfen
sein wird, welches Ausmaß die Zahl der Werbemitteilungen bei solchen
Teilnehmern am Btx-Mitteilungsdienst erreicht, die aus verschiedenen denkbaren
Gründen als Werbeadressaten von besonderem Interesse für die
werbende Wirtschaft sein können. Auf der Grundlage dieser Feststellungen
wird das Berufungsgericht dann unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen
Weiterentwicklung und namentlich des unter II., 2 d) zur Nachahmungsgefahr
Ausgeführten zu beurteilen haben, welches Ausmaß die zeitliche
Inanspruchnahme von Teilnehmern am Btx-Mitteilungsdienst durch Werbung
in diesem Dienst erreichen kann und ob in dieser Inanspruchnahme eine unzumutbare
Belästigung zu sehen ist. Unter Umständen, nämlich, wenn
sich die Unzumutbarkeit bzw. das Gegenteil nicht schon aufgrund der objektiven
Gegebenheiten, insbesondere aus dem Ausmaß des Zeitaufwands, feststellen
läßt, wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen darüber
zu treffen haben, ob und bis zu welcher Grenze Teilnehmer am Btx-Mitteilungsdienst
bereit sind, Werbung in diesem Dienst und ihre zusätzliche zeitliche
Inanspruchnahme durch letztere hinzunehmen, ohne sich belästigt zu
fühlen. Hierfür könnte unter Umständen auch die Frage
bedeutsam werden, ob die Möglichkeit besteht, Werbung bereits im Inhaltsverzeichnis
als solche eindeutig zu kennzeichnen, und - bejahendenfalls - ob bei Vornahme
einer solchen Kennzeichnung der Aufwand an Zeit und Mühe auf Seiten
des Empfängers und/oder dessen Einstellung zur Werbung in einer Weise
geändert wird, die die Zulassung wenigstens einer dergestalt gekennzeichneten
Werbung wettbewerbsrechtlich unbedenklich erscheinen ließe. Klarzustellen
bleibt schließlich, daß alle gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts
geäußerten Bedenken hinfällig wären, wenn zwischenzeitlich
- anders als bisher - die Möglichkeit geschaffen wäre, Werbemitteilungen
im Btx-Mitteilungsdienst schon anhand des Inhaltsverzeichnisses nicht nur
ohne weiteres als solche zu identifizieren, sondern auch ebenso ohne weiteres
- das heißt ohne vorherigen Abruf und Bildaufbau auf dem Bildschirm
- zu löschen.
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]
Anmerkung:
Der BGH hat die bereits in der Einführungsphase
des Btx-Systems vom Kammergericht Berlin getroffene Entscheidung zu Recht
und mit inhaltlich weitsichtiger Begründung aufgehoben. Er hat die
technischen Besonderheiten des Systems Bildschirmtext treffend gewürdigt.
Die Entscheidung ist auf UCE (Unsolicited Commercial E-mail, unverlangte
Werbemitteilungen) im Internet allerdings nicht in allen Einzelheiten übertragbar,
da das heutige E-Mail-System kein geschlossenes technisches System mit
einem zentralen Betreiber darstellt, der in der Lage ist, bestimmte Verhaltensanforderungen
tatsächlich wirksam durchzusetzen.
Im Vordergrund muß weiterhin
die vom BGH getroffene Feststellung stehen, daß jede Werbeform unzulässig
und wettbewerbswidrig ist, "die den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen
in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung
und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt" (oben unter
e)). Dabei sind Rechtsprechung und
Gesetzgebung zu einer Prognose aufgerufen, welche technischen Systeme dafür
einerseits anfällig und andererseits bei Mißbrauch besonders
"gefährdet" im Sinne einer eintretenden Dysfunktionalität des
gesamten Systems sind.
Die geschilderte Auffassung ("Keim-Theorie")
hat der BGH in einem neueren Urteil zur Telefax-Werbung erneut bestätigt
(NJW 1996, S. 660, 661). Darin hat der BGH als Argumente für die Wettbewerbswidrigkeit
von unverlangten Telefaxen insbesondere auch den Arbeits- und Kostenaufwand
für die Prüfung eingegangener Faxe genannt und darauf hingewiesen,
daß bei einem automatisierten Fax-Versand und einer entsprechenden
Zunahme der Gesamtzahl von Werbesendungen per Fax eine unzulässige
Belästigung zu befürchten sei. Telefax-Werbung könne daher
grundsätzlich nicht gebilligt werden. Sie sei ausnahmsweise nur dann
zulässig, wenn der Angeschriebene ausdrücklich oder konkludent
einverstanden sei oder sein Einverständnis vom Absender anhand konkreter
Umstände vermutet werden könne. Dafür genüge es jedoch
nicht, die eigene Fax-Nummer - auch im Rahmen eigener Werbung - bekannt
zu geben, weil daraus noch keinerlei Interesse an Werbesendungen des Versenders
entnommen werden könne. Verlangt werden muß wohl vielmehr eine
bereits bestehende Geschäftsbeziehung, bei der aus irgendwelchen konkreten
Umständen entnommen werden kann, daß Interesse an weiteren "geschäftlichen
Informationen" besteht.
Hinsichtlich der Mißbrauchsanfälligkeit
ist das Internet-gestützte E-Mail-System aus verschiedenen Gründen
mindestens ebenso wie das Telefax-System betroffen: Der Massenversand von
E-Mail ist technisch besonders einfach und ausserdem äußerst
kostengünstig. Die Mißbrauchsgefahr ist daher besonders hoch.
Zum anderen gefährdet der massenhafte Versand von E-Mail in vielerlei
Hinsicht die Funktionalität des gesamten E-Mail-Systems. Der Versand
sorgt für ein hohes, weitgehend unnützes Verkehrsaufkommen; er
verursacht unkontrollierbare "Immunreaktionen" des Netzes und er sorgt
bei weiterer Verbreitung für ein Zusammenbrechen der Nutzbarkeit des
E-Mail-Systems beim Empfänger, da voll wirksame Filtermechanismen
der Natur der Sache nach nicht vorstellbar sind. Schließlich sorgt
er für eine erhebliche Belästigung der Empfänger, die zu
einem Aussortieren der Werbung gezwungen werden und dafür auch noch
die Kosten (UUCP-Verbindung, Volumenkosten) zu tragen haben.
Problematisch an der BGH-Entscheidung
ist bezogen auf dezentrale E-Mail-Systeme (im Gegensatz zum Btx-System)
vor allem deren letzter Absatz, in der es der Sache nach darum geht, ob
Werbemitteilungen dadurch zulässig sein bzw. werden könnten,
daß die (damalige) Deutsche Bundespost ein System einführt,
nach dem a) Werbemitteilungen im Betreff mit einem "W" gekennzeichnet sind
und b) noch vor der (zeitraubenden) Übertragung zur Anzeige auf dem
Bildschirm (= download) gelöscht werden können. Diese technischen
Modalitäten sind dann in der Folgezeit tatsächlich eingeführt
worden, so daß der Kläger des beschriebenen Verfahrens (Verbraucherschutzverein)
in der Folge die Klage zurückzunehmen versuchte. Dazu hat sich der
BGH in einem weiteren Urteil geäussert (Btx-Werbung II, NJW 1992,
2235), das aber rein prozeßrechtlich argumentiert und für die
Frage von UCE unergiebig ist.
Aus den oben dargelegten Gründen
bleibt UCE - Massen-E-Mail-Werbung - dennoch unzulässig und wettbewerbswidrig
(so jetzt auch das
LG Traunstein, 2 HK O 3755/97). Vor allem sprechen erhebliche Gründe
dafür, daß es im Internet eine erträgliche Lösung
für die rechtzeitige Identifizierung und Löschung unverlangter
Mails nicht geben kann. Ein "W" scheidet ebenso aus wie andere Kürzel,
die verwendet werden (z. B. <b> für "bulk-mail" [Massendrucksache]).
Angesichts der weltweiten Verbreitung von E-Mail und der uneinheitlichen
Sprachgebräuche gibt es hierfür keine vertretbare Lösung,
mangels zentralem Anbieter auch niemanden, der eine einheitliche Lösung
vorschlagen, geschweige denn durchsetzen könnte. Schließlich
ist jedes Argumentieren mit solchen halbtechnischen Möglichkeiten,
die Auswahlverantwortung der Nutzerin anzulasten, verkürzt und verfehlt.
Da UCE jetzt schon wettbewerbswidrig ist und dennoch eingesetzt wird und
da nach den Ausführungen des BGH der Reiz für den Werbetreibenden
gerade darin besteht, daß der Empfänger nicht vorher
merkt, daß keine individuelle Mail vorliegt, laufen Kennzeichnungssysteme
nach der Lebenserfahrung völlig leer. Die Mißbrauchsgefahr besteht
also weiterhin; sie ist geradezu systemimmanent.
Stand: 31. 12. 1997
Updates: 15. 5. 1998; 24. 10.
1998
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©
Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-10-24 / URL: http://www.artikel5.de/artikel/bgh-uce.html
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