Marke oder Meinungsfreiheit?
20. März 2001
Warum Greenpeace zu Recht die Domain "oil-of-elf" genutzt hat
von RA Dr. Patrick Mayer
(Dieser Beitrag wurde von Patrick Mayer für die Netzinitiative Freedom For Links verfasst und ist nunmehr hier veröffentlicht)
1.
Domain Names sind ein System leicht erinnerbarer Platzhalter für die
IP-Adressen, die im Internet einen Rechner oder eine andere
"Ressource" eindeutig identifizieren. Die vom Nutzer verlangte
Adressangabe nach dem Schema "http://194.98.187.22/" überfordert ihn
regelmäßig. Daher besteht die Möglichkeit der indirekten Eingabe über den
Domain Name, beispielsweise "http://www.freedomforlinks.de/".
Die dafür verwendeten Buchstaben- und Zahlenkombinationen sind aus technischer Sicht bei Beachtung bestimmter Konventionen frei wählbar. Die Vergabe durch die Registrierstellen und Internet Service Provider erfolgt ungeprüft und allein aufgrund der Bekundung des Nutzers, diese Domain nutzen zu wollen und zu dürfen. Daher ist auch die Nutzung von Zeichenfolgen (Strings) möglich, die einem fremden geschützten Kennzeichen (Firmenname, persönlicher Name, Marke, Werktitel) insoweit entspricht, als der hauptsächlich bedeutungstragende Teil, die Second Level Domain (zwischen "www." und ".de") mit diesem identisch oder verwechslungsfähig sein kann.
2.
Rechtlich stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Bedingungen in dieser
Ähnlichkeit oder Identität eine Verletzung des Namens- oder Kennzeichenrechts
des anderen Inhabers liegt. Die Gerichte in Deutschland nehmen eine solche
Verletzung an, wenn eine Namensleugnung oder Zuordnungsverwirrung vorliegt, wenn
also unklar ist, ob die Webseite von dem Inhaber des Namens oder Kennzeichens
stammt oder nicht. So wurde in den bis heute entschiedenen Fällen eine Namens-
oder Kennzeichenverletzung immer dann angenommen, wenn
| - | Name und Domain in ihrem unterscheidungskräftigen Bestandteil identisch oder doch verwechslungsfähig sind, |
| - | dem Nutzer der Domain kein eigenes Namensrecht zukommt und |
| - | die
Verwendung geeignet ist, einen Irrtum über die Herkunft der Webseite zu erregen. |
3.
Weitergehende Erwägungen spielten selten eine Rolle, weil auch die Verletzten
vielfach nur Rechte geltend machten, wenn eindeutige Fälle vorlagen. Dies war
insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer der Domain weder selbst eine
Berechtigung zur Führung der Domain geltend machen konnte (weil er selbst,
seine Firma oder sein Produkt ganz anders hießen oder der Inhalt der Webseite
nichts mit dem genutzten Namen zu tun hatte) noch sonst ein berechtigtes
Interesse an der Nutzung geltend machen konnte. Fälle, in denen die
Rechtsprechung bereits zu differenzierterer Betrachtung gezwungen ist, sind die
Fälle der Gleichnamigkeit (der Nutzer der Domain führt denselben Namen wie der
Anspruchsteller) und der Nutzung von Allgemeinbegriffen.
4.
Dagegen hat sich das Landgericht Berlin erstmalig mit einem Fall zu befassen
gehabt, in dem die Zulässigkeit einer Namensverwendung im Interesse einer
politischen Auseinandersetzung mit dem Namensträger in der Domain selbst im
Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht. Das Gericht hat sich völlig vordergründig
damit begnügt, festzustellen, die Domain "oil-of-elf.de" enthalte den
geschützten Namen "Elf" und verletze daher die Rechte des Ölkonzerns
TotalFinaElf - wobei schon offen blieb, ob an dem Begriff "Elf" nach
der Fusion überhaupt noch Rechte geltend gemacht werden können.
5.
Dem Namensrecht gegenüber steht jedoch das Recht von Greenpeace zur freien
Meinungsäußerung.
Artikel
5 des Grundgesetzes bestimmt:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten."
Nach Absatz 2 finden diese Rechte ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu
denen auch das vom Landgericht Berlin hoch geschätzte Namensrecht gemäß §12
BGB zählt:
§12 BGB
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen
bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat früh erkannt, dass sich
aus der Schrankenbestimmung des Absatz 2 von Artikel 5 Grundgesetz unzulässige
Einschränkungen des Grundrechts ergeben können, wenn Gesetzgebung oder
Rechtsprechung versuchen, das Grundrecht über die einfachen Gesetze auszuhöhlen.
Daher ist nach der Wechselwirkungs- oder "Schranken-Schranken-Theorie"
jedes die Meinungsfreiheit berührende Gesetz seinerseits im Lichte größtmöglicher
Schonung des Grundrechts auszulegen. Das Grundrecht darf also durch das einfache
Recht nicht zu einem "nudum ius", einem inhaltsleeren Recht, werden.
Der "besondere Wertgehalt" des Grundrechts muss vielmehr erhalten
bleiben (BVerfGE 7, 208 - "Lüth", st.Rspr., vgl. z.B. auch BVerfGE
50, 241). Zur Feststellung des jeweiligen Vorrangs ist daher eine Güterabwägung
im Einzelfall unerlässlich (BVerfGE 35, 224). Schon daran mangelt es in der
Entscheidung des LG Berlin, das zwar darauf verwiesen hat, Greenpeace bleibe es
unbenommen, seine Meinung über Elf auf den Webseiten selbst zu äußern, das
damit aber den Bereich der Streitfrage gerade verlassen und die entscheidende
Frage, ob für die Domain-Nutzung selbst eine Berufung auf die Meinungsfreiheit
möglich ist, einseitig zugunsten des Namensrechts des Unternehmens entschieden
hat, ohne in die gebotene Abwägung mit dem Interesse der Meinungsfreiheit
einzutreten.
6.
Im Rechtsstreit zwischen TotalFinaElf und Greenpeace wird daher die nächste
Instanz, das Kammergericht (KG) Berlin, zu klären haben, ob
| - | durch
den Domain Name "oil-of-elf.de" das Namensrecht von TotalFinaElf ¸berhaupt verletzt wird, |
| - | ob
dann nicht dennoch die Nutzung der Domain durch die Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt sein könnte, ob also die Freiheit der Meinungsäußerung verletzt ist, wenn aufgrund von Namens- oder Markenrechten die Nutzung einer firmenkritischen Domain untersagt werden soll, und schließlich |
| - | ob
in einem solchen Konfliktfall nicht das Grundrecht vor dem einfachen Marken- oder Namensrecht Vorrang hat. |
7.
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn durch eine
staatliche (somit auch gerichtliche) Maßnahme die Äußerung einer bestimmten
Meinung ver- oder zumindest behindert wird. Für die Meinungsäußerung im
Internet ist aber erste Voraussetzung, dass diese Meinung in der Flut anderer Äußerungen
auffindbar ist. Daher zählt die Domain-Adresse - neben anderen Möglichkeiten,
die Auffindbarkeit zu erhöhen, wie etwa der Verwendung geeigneter Meta-Tags -
zu den erstrangigen Hilfsmitteln, eine Meinung zu äußern. Die Domain kann
sogar selbst Teil der Meinungsäußerung sein. Vorliegend wurde damit mit dem
Verbot der Domain in die Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen.
8.
In der Abwägung, ob in einem Fall wie hier, in dem sich Marken- oder
Namensinteressen und das Interesse des Domain-Nutzers an der Auffindbarkeit
seiner Meinungsäußerung gegenüberstehen, wird jedenfalls beachtet werden müssen,
ob der durchschnittliche Nutzer durch die Domain über die Herkunft der Seiten
getäuscht wird. Dies ist bei "oil-of-elf" weder durch die Domain an
sich noch - erst recht - bei Berücksichtigung des Inhalts der Seiten der Fall.
Vielmehr wird die Stoßrichtung der Äußerungen von Greenpeace ohne weiteres
und sofort ersichtlich: es geht um Kritik an den Geschäftspraktiken von Elf,
nicht um die Bewerbung von deren Dienstleistungen oder Produkten. Eine
Herkunftstäuschung ist daher weder vom Namen selbst noch bei Berücksichtigung
des Inhalts der Seiten zu erwarten. Das Landgericht Berlin hat daher zu Unrecht
in die Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen und in einem besonders
sensiblen Fall ein viel zu weit gefasstes Markenrecht vor die Freiheit der
Meinungsäußerung gesetzt.
9.
Noch fehlt der Hinweis des Gerichtes oder von TotalFinaElf, an welcher Stelle im
Grundgesetz sich der Schutz von Marken oder Firmennamen findet. Die
Meinungsfreiheit ist jedoch eines der höchsten Güter in dieser Verfassung, was
das Bundesverfassungsgericht auch bei allen entsprechenden Entscheidungen betont
hat. Auch bei Berücksichtigung berechtigter Interessen von TotalFinaElf ist
daher die Untersagung zu weitgehend.
10.
Bei der Klage gegen Greenpeace handelt es sich dazuhin um die Verlagerung eines
politischen Konfliktes, in dem es um Fragen des Umweltschutzes und der
Verantwortung von deutschen Produzenten und Verbrauchern an Umweltskandalen in
(vermeintlich) fernen Ländern geht, in die Niederungen des bundesdeutschen
Marken- und Namensrechts. In der rechtswissenschaftlichen US-amerikanischen
Literatur wurde für solche Prozesse der Begriff "SLAPP" geprägt:
"Strategic Lawsuit Against Public Participation". Damit sind
Rechtsstreitigkeiten gemeint, in denen mächtige gesellschaftliche Einheiten
(Firmen, Gruppen oder Behörden) Meinungsäußerungen unterdrücken, indem sie
sich auf Marken-, Namens- oder auch Urheberrechtsverletzungen berufen, die
angeblich bei der Meinungsäußerung begangen wurden. Zielrichtung eines SLAPP
ist aber, die Kritiker selbst mundtot zu machen. Namhafte Beispiele solcher
Praktiken sind die Prozesse von Scientology gegen Menschen, die ihre internen
Unterlagen veröffentlichen. Die Gerichte müssen daher Methoden entwickeln,
solchen strategischen Prozessen vorzubeugen, indem sie die Meinungsfreiheit in
allen Fällen, in denen ihr der Vorrang zukommt, auch den Vorrang geben.
Dr. Patrick Mayer
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