IuKDGAmtliche Begründung zum IuKDG
Staatsvertrag über Mediendienste (MStV)
Amtliche Begründung zum MStV
FAQ: Rechtspflichten von Internet Service Providern
FAQ: Rechtspflichten von Nutzern
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Empfehlungen des Rates für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat), Vorschläge des "Petersberg Kreis" sowie Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und setzt die im Bericht der Bundesregierung "Info 2000 - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" aufgezeigten Handlungsoptionen um. Der Technologierat hat akuten Handlungsbedarf für einheitliche und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste gesehen und entsprechende Regelungen empfohlen.
- Artikel 1:
Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten durch Sicherstellung der Zugangsfreiheit sowie Schließung von Regelungslücken im Verbraucherschutz und Klarstellung von Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter.
- Artikel 2:
Bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz bei Telediensten im Hinblick auf die erweiterten Risiken der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
- Artikel 3:
Schaffung einer bundeseinheitlichen Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen.
- Artikel 4 und 5:
Klarstellungen des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs- und Verbreitungsmöglichkeiten von rechtswidrigen Inhalten.
- Artikel 6:
Kernbereich der spezifischen Jugendschutzregelungen des IuKDG mit dem Ziel einer effektiven Gewährleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen Anwendung des Schriftenbegriffs; außerdem Einführung technischer Sperrvorrichtungen im Zusammenhang mit der Verbreitung indizierter Angebote sowie die Bestellung von Jugendschutzbeauftragten als Anlaufstation für Nutzer und als Berater für die Diensteanbieter.
- Artikel 7:
Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (RL 96/9/EG) durch entsprechende Änderung des Urheberrechtes.
- Artikel 8 und 9:
Erstreckung des Verbraucherschutzes im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten durch die neuen Dienste.
- Artikel 10 und 11:
Gesetzestechnische Regelungen (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Inkrafttreten).
Kosten entstehen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Signaturgesetz (Regulierungsbehörde nach § 66 Telekommunikationsgesetz). Der Personalaufwand in der Regulierungsbehörde, die für die Aufgaben nach dem Signaturgesetz vorgesehen ist, wird bis zu vier Planstellen für Beamte des gehobenen Dienstes oder für vergleichbare Angestellte betragen. Der bei der Regulierungsbehörde für diese Aufgabe zu erwartende Sachaufwand wird DM 200 000 DM nicht übersteigen.
Für öffentliche Leistungen nach dem Signaturgesetz ist eine aufwandsbezogene Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) durch die Regulierungsbehörde vorgesehen.
Eine Kostenaufstellung für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes ist derzeit nicht möglich, da noch keine Festlegungen in bezug auf die Mittel für die zum 1. Januar 1998 zu errichtende Regulierungsbehörde getroffen worden sind.
Weitere Kosten der Ausführung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes sind nicht zu erwarten.
Länder und Gemeinden werden mit Kosten nicht belastet.
Die mit dem Gesetz verbundene Schaffung einheitlicher und verläßlicher
Rahmenbedingungen sowie die Beseitigung von Investitionshemmnissen für
die neuen Informations- und Kommunikationsdienste läßt erwarten,
daß hiervon Impulse für ein verstärktes Wachstum in diesem
Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer
Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Von der Förderung
des Wettbewerbes gehen tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise
aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind jedoch nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
031 (324) - 26200 - Mu5/97
Bonn, den 9. April 1997
An die
Präsidentin des Deutschen Bundestages
Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
Der Bundesrat hat in seiner 709. Sitzung am 21. Februar 1997 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Dr. Helmut Kohl
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