Bundesminister der Justiz Bonn, den 1. Juli 1997
Geschäftszeichen: E B 1 - 6100/50 - II - 34 0785/97
An die
Präsidentin des Deutschen Bundestags
Parlamentssekretariat
Saemischstr. 5
53113 Bonn
Betr.: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuel Kiper, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/7757
Bezug: Schnellbrief des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 26. Mai 1997 - 031 - 112 04 - KA 13/7757/97 -
Anlg.: - 1 -
Anliegend übersende ich die Antwort der Bundesregierung auf die oben genannte Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuel Kiper u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache Nr. 13/7757 -.
Zwei Abdrucke der Antwort sind beigefügt. Die Antwort ist mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation abgestimmt.
(Prof. Dr. Schmidt-Jortzig)
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuel Kiper, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN - Drucksache Nr. 13/7757
Ermittlungsmaßnahmen gegen die Zeitschrift "radikal" im Internet; Auswirkungen des geplanten Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes für die Internet-Nutzung sowie auf die Meinungs- und Informationsfreiheit.
Im September 1996 hat die Bundesanwaltschaft (BAW) mehrere Anbieter von Internet-Zugängen aufgefordert, den Zugang ihrer Kunden zu den beim nieder1ändischen Internet-Anbieter xs4all - nach dortigem Recht legal - abrufbaren Inhalten der Zeitschrift "radikal" zu sperren. Wie von den aufgeforderten Anbietern von vornherein vermutet, gegenüber der BAW vertreten und nach kurzer Zeit auch belegt, wurden in der Folge der öffentlichkeitswirksamen Aktion der BAW die inkriminierten Inhalte auf weltweit über 40 Computersystemen zum Abruf bereitgehalten (gespiegelt). Die dieser Aufforderung Folge leistenden und in der Internet Content Task Force (ICTF) zusammengeschlossenen Anbieter hoben die Sperrung auf, nachdem der Anbieter der "radikal" diese in den Niederlanden vom Netz nahm, wo sie jedoch kurze Zeit später wieder verfügbar war. Bei gleicher materieller Ausgangslage erging im April 1997 eine weitere Sperrungsaufforderung an die Geschäftsführung des Deutschen Forschungsnetzes (DFN), die dieser für wenige Wochen nachkam. Das DFN hob die Sperrung sodann unter dem Hinweis auf die bestehenden alternativen Zugangswege wieder auf. Zusätzlich wurde in verschiedenen Fällen wegen eines Fundstellenverweises im Internet - eines sogenannten "Hyperlinks" - Anklage ebenfalls wegen Werbung für eine terroristische Vereinigung bzw. Beihilfe dazu erhoben. Dabei wurde argumentiert, allein mit dem Verweis werde der inkriminierte Inhalt beworben.
Die Bundesregierung hat erklärt, daß das von ihr eingebrachte Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG-E) die Rechtslage in derartigen Fällen klären würde. Diese Auffassung wird von der Mehrzahl der sich dazu äußernden Experten nicht geteilt. Insbesondere wird der mangelnde Konkretisierungsgrund der für zukünftige Sperrungen geplanten Regelungen bemängelt. Das IuKDG versucht, das für internationale Kommunikationsnetze typische Fehlen von Zugriffsmöglichkeiten auf Informationsanbieter in anderen Staaten dadurch zu 1ösen, daß in inländische Anbieter zu einer Zugangssperrung aufgefordert werden. Nicht nur bleibt unpräzise, welches Angebot in welcher Form von solchen Sperrungswünschen betroffen sein kann, sondern auch, welche Folgen dies für Anbieter haben kann. Derartige Regelungen werden zur weiteren Entfaltung des Internets und für die Meinungs- und Informationsfreiheit als abträglich erachtet.
Wie das Beispiel "radikal" deutlich macht, sind viele der auch in Zukunft zu erwartenden Sperrungsaufforderungen in unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen und kulturellen Wertvorstellungen begründet, die nun per Internet verkoppelt sind. Der von der Bundesregierung mit dem IuKDG verfolgte nationale Alleingang, bundesdeutsches Recht im weltweiten Internet anzuwenden, würde in letzter Konsequenz zu einer Renationalisierung dieses bislang globalen Netzes und damit möglicherweise zu einer Abkoppelung der Bundesrepublik führen. Dieser rein juristische Ansatz versagt vor der nur politisch zu findenen [sic] Antwort nach einer Differenzierbarkeit zwischen einerseits weltweit einheitlichen und andererseits kulturell unterschiedlichen moralisch und politisch basierten Rechtsauffassungen und den daraus möglichen Lösungsansätzen.
Wegen des Inhaltes der Ausgabe Nr. 154 der Zeitschrift "radikal" hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit Einleitungsverfügung vom 27. Juni 1996 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Einleitung dieses Verfahrens liegt die rechtliche Beurteilung zugrunde, daß vier Beiträge der genannten Druckschrift in strafrechtlicher Hinsicht relevant sind.
Nachdem der Generalbundesanwalt davon Kenntnis erhalten hatte, daß die vollsthndige Ausgabe der Nr. 154 der Zeitschrift "radikal" über zwei konkrete Internet-Adressen, von denen eine auf den in Amsterdam ansässigen Internet-Provider und Betreiber des Servers "xs4all" und die andere auf den US-amerikanischen Internet-Provider "serve.com" verwies, im Internet zugänglich war, wies er mit Schreiben vom 30. August 1996 bzw. 10. und 16. September 1996 die ihm bekannten inländischen Internet-Provider auf den strafbaren Inhalt der im Internet zugänglichen Texte der genannten Druckschrift hin.
Die Internet-Provider wurden darauf hingewiesen, daß sie sich möglicherweise wegen Beihilfe zu den in den Schreiben im einzelnen genannten Straftaten strafbar machten, soweit sie auch weiterhin den Abruf dieser Seiten über ihre Zugangs- und Netzknoten ermöglichen sollten. Zusätzlich zu den im übrigen inhaltsgleichen Schreiben an die inländischen Internet-Provider wurde auch ein inländischer Verein von Internet-Providern mit der Bitte angeschrieben, die Mitteilung umgehend den ihm ange-
schlossenen Providern zu übermitteln. Dies ist nach Kenntnis des Generalbundesanwalts geschehen.
Auf die Hinweise in den Schreiben des Generalbundesanwalts vom 30. August 1996 bzw. 10. und 16. September 1996 reagierten einige Internet-Provider damit, daß sie für ihre Kunden den Zugang zu dem niederländischen Server "xs4all" und dem US-amerikanischen Server "serve.com", auf denen die Texte der Zeitschrift "radikal" Nr. 154 gespeichert und zugänglich waren - jedenfalls vorübergehend - sperrten. Andere Internet-Provider sahen sich hingegen nicht veranlaßt, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den strafrechtlich relevanten Texten der Druckschrift zu unterbinden. Gegen diese Internet-Provider leitete der Generalbundesanwalt in der Folgezeit Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum Werben für eine terroristische Vereinigung u. a. ein.
Nach Kenntnis des Generalbundesanwalts trifft es zu, daß die inkriminierten Inhalte der genannten Druckschrift in der Folgezeit - unter maßgeblicher Mitwirkung der Verantwortlichen von "xs4all" - weltweit auf zahlreiche Server gespiegelt wurden. Nach Kenntnis des Generalbundesanwalts ist es ebenfalls zutreffend, daß die in der Internet-Content Task Force (ICTF) zusammengeschlossenen Anhieter die Sperrung aufhoben, nachdem die Einspeiser die "radikal" Nr. 154 in den Niederlanden vom Netz nahmen, daß sie diese gedoch kurze Zeit später wieder in das Internet einstellten.
Daß der Geschäftsführung des Deutschen Forschungsnetzes DFN im April 1997 eine weitere Sperrungsaufforderung zuging, trifft nicht zu. Dem DFN-Verein wurde lediglich im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens ein Fragenkatalog des Bundeskriminalamtes übermittelt. Zutreffend ist es nach Kenntnis des Generalbundesanwalts, daß der DFN-Verein den Eingang dieses Fragenkataloges zum Anlaß nahm, den Zugang zu dem niederländischen Server "xs4all" vorübergehend zu sperren.
Dem Generalbundesanwalt ist nur ein Fall bekannt, in dem die Einstellung eines Fundstellenverweises in das Internet - eines sog. "Hyperlinks" - Anlaß zur Prüfung des Anfangsverdachtes verfolgbarer Straftaten war. In jenem Fall hatte die Verdächtige über ihre Eingangs-Provider-Firma mittels ihrer "Homepage" den Zugang zur vollständigen Wiedergabe der Druckschrift "radikal" Nr. 154 eröffnet; die Schrift selbst ist letztlich von der niederländischen Gruppe SPG über den ebenfalls niederländischen Provider "digitale staad" (= xs4all) in das Internet eingestellt worden. Im Gegensatz zur Annahme in der Kleinen Anfrage ist jedoch in jenem Fall der Anfangsverdacht des strafbaren Werbens für terroristische Vereinigungen wegen einer nicht auszuschließenden wirksamen Distanzierung nicht angenommen und deshalb seitens der Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden. Vielmehr ist der Vorgang danach der gemäß § 7 Abs. 2 der Strafprozeßordnung örtlich und sachlich zuständigen Landesstaatsanwaltschaft zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgelegt worden.
Die im Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz enthaltene Regelung zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der bislang eine Reihe von Zweifelsfragen aufgeworfen hat. Die Regelung trägt damit auch zur Planungssicherheit der in Deutschland in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen bei. Die Mehrzahl der technischen und juristischen Experten hält die vorgeschlagene Regelung für erforderlich, geeignet und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Tatbestände der Regelung sind technikunabhängig und daher entwicklungsoffen ausgestaltet; dies ermöglicht sachgerechte Einzelfallentscheidungen. Die Auswirkungen der globalen Vernetzung ändert [sic] nichts an der Erforderlichkeit einer nationalen Regelung zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Rechtsprechung bei der Lösung der praktisch aufgeworfenen Rechtsfragen vom Gesetzgeber die nötigen Klarstellungen erwartet. Vergleichbare Regelungen bestätigen den eingeschlagenen Weg; die Diskussion zu diesem Thema auf der Ebene der Europaischen Union und darüber hinaus orientiert sich weit
gehend an dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungsmodell.
Wir fragen die Bundesregierung
1. Welche der in der Bundesrepublik tätigen Anbieter von Internet-Zugängen - insbesondere AOL, Compuserve, T-Online, Microsoft Network, die in der ICTF zusammengeschlossenen Provider, das DFN und andere -
Nach Kenntnis des Generalbundesanwalts war der niederländische Server "xs4all" über alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Anbieter von Internet-Zugängen erreichbar.
b) waren von der ersten Sperrungsaufforderung im September 1996 und
Die Schreiben des Generalbundesanwalts vom August bzw. September 1996, die keine Sperrungsaufforderung, sondern lediglich Hinweise tatsächlicher und rechtlicher Art enthielten, sind allen ihm bekannten inländischen Internet-Providern bzw. den im eco Electronic Commerce Forum e. V. für die darin zusammengeschlossenen Unternehmen zugegangen. Dabei handelte es sich nach Kenntnis des Generalbundesanwalts um die Provider, die in der ICTF zusammengeschlossen sind.
c) waren von der zweiten Sperraufforderung im April 1997 betroffen?
Eine Sperrungsaufforderung der Generalbundesanwaltschaft vom April 1997 existiert nicht. Konkrete Fragenkataloge wurden durch das Bundeskriminalamt an Beschuldigte in den bei der Generalbundesanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren versandt.
2. Aufgrund welcher Kriterien und rechtlichen Basis forderte die BAW jeweils einzelne Anbieter zur Sperrung auf, andere aber nicht?
Wie bereits ausgeführt, hat der Generalbundesanwalt im August bzw. September 1996 alle ihm bekannten inländischen Internet-Provider auf die strafrechtlich relevanten Inhalte der Zeitschrift "radikal" Nr. 154 und die aus der Verbreitung dieser Inhalte über das Internet resultierenden strafrechtlichen Folgen hingewiesen. Sofern einzelne Provider ein solches Hinweisschreiben nicht erhalten haben, so hat dies seinen Grund ausschließlich darin, daß dem Generalbundesanwalt diese Provider nicht bekannt waren.
3. Wodurch sind nach Ansicht der Bundesregierung eventuelle Ungleichbehandlungen einzelner Anbieter in beiden Fällen jeweils zu rechtfertigen?
Eine Beantwortung dieser Frage entfällt auf Grund der vorstehenden Ausführungen.
4. Sollten mit der Sperrungsaufforderung generalpräventive Ziele erreicht werden und falls ja, was ist die Ermächtigungsgrundlage dafür?
Durch die Hinweisschreiben des Generalbundesanwalts vom August bzw. September 1996 wurden die jeweiligen Adressaten darüber informiert, daß über die von ihnen angebotenen Internet-Zugänge der Zugriff auf strafbare Inhalte möglich war. Ihnen wurden dadurch die Informationen vermittelt, die sie in die Lage versetzten, ihrer nach Auffassung des Generalbundesanwalts bestehenden Verpflichtung zur Unterbindung der Zugangsmöglichkeit zu strafbaren Inhalten im Internet nachzukommen. Einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für derartige tatsächliche und rechtliche Hinweise ohne Regelungscharakter bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nicht.
5. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung - nachdem sie von den Ermittlungen Kenntnis erhielt (vgl. BT-Drs. 13/6042, Frage 26) - von der Bundesanwaltschaft über den Fortgang informieren lassen?
Über die beim Generalbundesanwalt anhängigen Ermittlungsverfahren ist das Bundesministerium der Justiz vom Generalbundesanwalt im Rahmen der allgemeinen Berichtspflicht unterrichtet worden. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt das Bundesministerium der Justiz im Oktober 1996 zu einzelnen Fragen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Bundesregierung (Drucksache 13/5783) ausführlich unterrichtet.
6. Welchen Einfluß haben diese Ermittlungsverfahren jeweils auf die Arbeiten am IuKDG-E genommen?
Die bestehenden Rechtsunsicherheiten gerade auch zur Frage der Verantwortlichkeit von Anbietern von Informations- und Kommunikationsdiensten waren Anlaß für die Bundesregierung, eine entsprechende Vorschrift in den IuKDG aufzunehmen. Die durch die bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren aufgeworfenen Zweifelsfragen haben die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung bestätigt. Die Bundesregierung hat die bekannt gewordenen Fallkonstellationen in ihre Überlegungen einbezogen.
7. In welchen weiteren Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung welche Behörden des Bundes oder der Bundesländer in der Vergangenheit welche Anbieter oder Anbieter-Verbände aufgefordert, den Zugang ihrer Kunden zu welchen Internet-Inhalten zu sperren? Wie lauten in diesen Fä1len die Antworten auf die vorstehenden Fragen 1 - 3?
Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle bekannt.
8. Welche Ermittlungserfolge gegen die Urheber und Verbreiter von "radikal" wurden durch die Sperrungsaufforderungen erzielt?
Wegen der Verbreitung der Ausgabe Nr. 154 der Druckschrift "radikal" uber das Internet wurden seitens der Bundesan-
waltschaft mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren, das sich gegen diejenigen unbekannten Personen richtete, die die strafrechtlich relevanten Inhalte in das Netz eingespeist hatten, ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil konkrete Täter nicht ermittelt werden konnten. In den übrigen Verfahren dauern die Ermittlungen an.
9. In welchem Umfang hat die Verbreitung von "radikal" durch die mit der Sperrung verbundene Publizität und die nachfolgende Spiegelung der Inhalte auf zahlreichen anderen Internet-Servern zugenommen?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
10. In welcher Weise wurde dieser mögliche Effekt bei der Entscheidung zur Sperrung berücksichtigt?
Wie bereits dargelegt, wurden von Seiten des Generalbundesanwalts lediglich Hinweise auf die Sach- und Rechtslage erteilt. Dabei haben Erwägungen zur Publizität der Druckschrift "radikal" keine Rolle gespielt. Die Entscheidung, den Zugang zu den inkriminierten Inhalten zu sperren oder dies nicht zu tun, wurde von den geweiligen Provider-Firmen getroffen.
11. Ist der Besitz oder die Lektüre der inkriminierten Ausgabe der Zeitschrift "radikal" - sei es in Papierform oder am Bildschirm - ungesetzlich?
Die Frage ist zu verneinen.
12. a) Welcher Teil
- d. h. wieviele Beiträge - der inkriminierten Ausgabe dieser Zeitschrift
sind nach Ansicht der Bundesregierung strafrechtlich relevant7?
Die Verbreitung strafrechtlich irrelevanter Teile einer Druckschrift stellt keine strafbare Handlung dar. Dies hat selbstverständlich auch für die selektive Verbreitung strafrechtlich unbedenklicher Teile einer Druckschrift über das Internet zu gelten.
13. In welchem Umfang setzt die Bundesregierung gerade auch nach Inkrafttreten des IuKDG-E voraus, daß die Anbieter von Internet-Zugängen - denen im Falle von "radikal" Beihilfetatbestände vorgeworfen werden - bei im Ausland angebotenen Inhalten den zur Beihilfe notwendigen Vorsatz einer Straftat besitzen, zumal, wenn diese Angebote im Ursprungsland nicht strafbar sind?
Ob die Anbieter von Internet-Zugängen, denen im Falle von "radikal" Beihilfetatbestände vorgeworfen werden, hinsichtlich der auf ausländischen Servern belegenen Inhalte den zur Beihilfe notwendigen Vorsatz einer Straftat besessen haben, ist Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts. Im Hinblick auf die noch laufenden Ermittlungen kommt eine Mitteilung der einen Tatverdacht begründenden tatsächlichen Umstände nicht in Betracht. Soweit die betroffenen Anbieter von Internet-Zugängen zu den fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt haben, wird nach dem Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes einschlägig sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß derjenige, der Inhalte ohne auf sie Einfluß nehmen zu können zum Abrufer durchleitet, nur eine Transportfunktion innehat, die insoweit gleich oder ähnlich dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen zu beurteilen ist.
14. Wie versteht die Bundesregierung, da dies weder in der Begründung des IuKDG-E noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats hinreichend präzise beschrieben wird, die vorgeschlagenen Regelungen des Teledienstegesetz-Entwurfs (TDG-E) über die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verantwortlichkeiten?
Die Bundesregierung verweist zu dieser Frage auf die Begründung ihres Gesetzentwurfs (BT-Drs. 13/7385, S. 19 ff.), in der folgende Ziele der Regelung des § 5 des Teledienstegesetzes näher dargelegt werden:
a) Soll die in § 5 TDG-E umschriebene
"Verantwortlichkeit" auch eine straf- und ordnungswidrigkeits-rechtliche
Verantwortlichkeit - womöglich abschließend - umschreiben?
Bei der Regelung des § 5 des Teledienstegesetzes handelt es sich um eine zum Zivil-, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht akzessorische Regelung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Anbieter von Telediensten für die von ihnen zur Nutzung bereitgehaltenen Inhalte einstehen müssen. Die in § 5 des Teledienstegesetzes getroffene Regelung zur Verantwortlichkeit stellt daher grundsätzlich keine selbständige Regelung dar. Soweit sie die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter beschränkt, handelt es sich um eine abschließende Regelung.
b) Nimmt die Bundesregierung ein "Bereithalten" eigener Inhalte und damit eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TDG-E auch bei solchen Anbietern an, die im Ausland ihren Sitz haben oder - wie der Bundesrat in Anmerkung 4 c zu dem Entwurf meint - deren Speichermedium sich im Ausland befindet?
In § 5 des Teledienstegesetzes wird nicht geregelt, ob und in welchen Fällen im Ausland begangene Straftaten
§ 138 StGB wird durch das Teledienstegesetz nicht geändert oder in seiner Auslegung beeinflußt. Die Ausnahmen von der Anzeigepflicht des § 138 StGB sind in § 139 StGB abschließend aufgeführt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 des Teledienstegesetzes beschränkt eine nach § 138 StGB bestehende Verpflichtung zur Strafanzeige bestimmter Inhalte nicht.
d) Wäre eine Strafanzeige durch Anbieter von Internet-Zugängen nicht als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 20 der TDSV und § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG zu sehen, der vorsieht, daß personenbezogene Daten zur Verfolgung von Straftaten nur auf Anforderung nur an die zuständigen Stellen übermittel werden dürfen?
Die Frage ist zu verneinen. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 3 TKG hat die Anzeigepflicht nach § 138 StGB Vorrang vor dem Verbot, Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, an andere weiterzugeben. Gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 TKG erlaubt die Verpflichtung nach § 138 StGB dem Diensteanbieter eine Durchbrechung der Zweckbindung auch für die Nachrichteninhalte, von denen er beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten Kenntnis erhalten hat.
Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wer fahrlässig unwissend ist, hat keine Kenntnis, so daß eine Verantwortlichkeit nicht in Betracht kommt. Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Handelnde mit dem Eintreten des tatbestandlichen Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt. Dies setzt positive Kenntnis der Umstände voraus, die dem Täter die Voraussicht des Ablaufs der Tathandlung ermöglichen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 4 des Teledienstegesetzes bezieht sich hingegen nicht auf schuldhaftes Handeln, sondern die objektive, verschuldensunabhängige Verpflichtung des Diensteanbieters zur Sperrung.
f) Teilt die Bundesregierung die Annahme des Bundesrats (in Anmerkung Nr. 4 zum IuKDG-E), daß sie unter "Kenntnis" gemäß vorstehenden Normen auch den bedingten Vorsatz im strafrechtlichen Sinne habe verstehen wollen oder daß dies jedenfalls so interpretiert werden solle?
Auf die Antwort zu Frage 14. e) wird verwiesen.
g) Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Begründung zu § 5 Abs. 4 TDG-E genannten "zuständigen Behörden", durch die Anbieter auf inkriminierte nichtöffentliche Inhalte hingewiesen und deren Verpflichtung zur Sperrung dieser Inhalte "angestoßen werden müsse"?
Die zuständigen Behörden sind diejenigen Behörden, zu deren Aufgaben es gehört, gegen die Verletzung von Rechtsvorschriften einzuschreiten. Dies sind die Strafverfolgungsbehörden, die Polizei- und Ordnungsbehörden.
Ein Hinweis auf eine mögliche Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen kann, je nach den Aufgaben und Befugnissen der handelnden Behörde, sowohl in einem Unterrichten über die Sach- und Rechtslage als auch in der Anordnung der Sperrung bestehen. § 5 Abs. 4 des Teledienstegesetzes begründet nicht selbst die dort angesprochene Sperrungsverpflichtung, sondern regelt die zu anderen gesetzlichen Tatbeständen hinzutretenden Voraussetzungen, unter denen sie eintritt. Zu diesen Voraussetzungen zählt es, daß der Diensteanbieter von den inkriminierten Inhalten Kenntnis erlangt hat.
i) Wenn die Bundesregierung in § 5 Abs. 4 IuKDG ausweislich ihrer Entwurfsbegründung einen Verweis "auf die allgemeinen Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" sieht:
Die Vorschrift des Art. 1 § 5 Absatz 4 IuKDG enthält weder eine eigene Verpflichtung der Dienstanbieter zur Sperrung von Inhalten, noch wird eine Garantenpflicht des Dienstanbieters begründet. Die Vorschrift stellt klar, daß eine Sperrung nach den bestehenden, nicht auf ein Verschulden abstellenden allgemeinen Gesetzen nur unter den in Art. 1 § 5 Absatz 4 IuKDG genannten Voraussetzungen erfolgen kann.
Wenn Diensteanbieter nach den Vorschriften des landesrechtlich geregelten Polizei- und Ordnungsrechts Störer sind, konnen sie unter den Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Abs. 4 IuKDG auch zur Sperrung herangezogen werden. Bei der Festlegung
bb) Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich demnach bei Anbietern in Kenntnis inkriminierter Inhalte nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich um "Störer" im polizeirechtlichen Sinn oder nur um sogen. Zweckveranlasser?
Die Frage, ob jemand als "Störer" oder "Zweckveranlasser" im polizeirechtlichen Sinn anzusehen ist, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften; dabei kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des Einzelfalls an.
cc) Welche Maßnahmen des Verwaltungszwangs könnten auf welcher Rechtsgrunllage gegen solche in- oder ausländischen Anbieter zur Durchsetzung einer Sperrung ergriffen werden?
Die möglichen Maßnahmen des Verwaltungszwangs werden durch die Regelungen des IuKDG zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nicht berührt, diese ergeben sich vielmehr aus den hierfür einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, wie etwa den landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.
dd) Unter welchen Voraussetzungen käme insbesondere die Festsetzung von Zwangsgeld, Beugehaft, Ersatzvornahme oder ein Sofortvollzug in Frage?
Zu dieser Frage wird auf die Antwort zu 14. i) cc) verwiesen.
Welche Rechtsfolgen die Nichtbeachtung einer behördlichen Anordnung nach sich zieht, ergibt sich aus der Rechtsordnung insgesamt; nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder können behördliche An-
k) Welche - nach der Entwurfsabgründung [sic] zu § 4 TDG-E "unberührt" bleibenden - gewerberechtlichen Konsequenzen könnten in dem vorstehenden Fall ergriffen werden?
Das Teledienstegesetz sieht für den Fall der Verletzung der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte keine Sanktionsregelungen vor. Die Rechtsfolgen einer solchen Verletzung ergeben sich aus den bestehenden Tatbeständen der allgemeinen Gesetze, auf die § 5 Abs. 4 des Teledienstegesetzes hinweist. Zu den allgemeinen Gesetzen ist auch § 35 der Gewerbeordnung zu zählen; er regelt, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde untersagt werden kann. Für die Anbieter von Telediensten gilt insoweit nichts anderes als für andere Gewerbetreibende in der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Wäre bei Teledienste-Anbietern, die zugleich einer Lizenz nach § 8 TKG bedürfen, ein Widerruf dieser Lizenz gemäß §§ 14 Abs. 1, 84 ff TKG möglich?
Die Voraussetzungen des Widerrufs einer Lizenz nach Maßgabe des Telekommunikations-Gesetzes werden in § 15 TKG abschließend geregelt. Unter den dort genannten, engen Voraussetzungen könnte auch eine Lizenz nach § 6 Abs. 1 TKG eines Unternehmens, das zugleich Teledienste anbietet, widerrufen werden. Es gilt insoweit das bereits zu Frage 14. k) aa) Ausgeführte.
Der Rechtsschutz gegen Anstöße der zuständigen Behörden zur Umsetzung einer Verpflichtung zur Sperrung rechtswidriger Inhalte richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen, auf die § 5 Abs. 4 des Teledienstegesetzes verweist. Wird z. B. gegenüber einem Diensteanbieter ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1, ggf. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht, ist der Zivilrechtsweg gegeben. Ordnet eine Ordnungs- oder Polizeibehörde auf der Grundlage des Ordnungs- bzw. Polizeirechts die Sperrung der Nutzung der rechtswidrigen Inhalte an, so bestimmt sich der Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung. In jedem Fall ist in der Bundesrepublik Deutschland gegen hoheitliche Einwirkungen auf die Anbieter von Telediensten effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
m) Unter welchen Voraussetzungen wäre nach Auffassung der Bundesregierung ein deutscher Nutzer, der lediglich durch ein "Hyperlink" auf seiner Internet-Homepage den Zugang zur Nutzung eines fremden ausländischen Anbieters vermittelt und dadurch zum Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG-E wird, strafrechtlich verantwortlich für die durch jenen ausländischen Anbieter möglicherweise zeitweise zugänglich gemachten - nach deutschem Recht - strafrechtlich relevanten Inhalte?
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Frage nicht abstrakt ohne nähere Prüfung des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Handelt es sich, wie in der Frage angenommen, im Einzelfall um einen deutschen Nutzer, der lediglich durch ein "Hyperlink" auf seiner World Wide Web-Homepage auf die bei einem fremden, ausländischen Anbieter bereitgehaltenen Inhalte hinweist, so bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Vermittlung des Zugangs zu den fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes. Der "Hyperlink" stellt allerdings selbst einen bestimmten In-
n) Würde dies nach Ansicht der Bundesregierung auch Anbieter von Internet-Suchmaschinen beinhalten?
Die auf Anfrage durch sog. "Internet-Suchmaschinen" erzeugten Verweise beruhen auf einem rein technischen Vorgang, der automatisch abläuft; es fehlt daher grundsätzlich an einer strafrechtlichen relevanten Beteiligung an der Tat eines anderen.
o) Unter welchen Voraussetzungen des Einzelfalls hält die Bundesregierung an ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme Nr. 5 des Bundesrats zum IuKDG-E fest, wonach in einem solchen Fall dann nicht "lediglich" eine Zugangsvermittlung mit der folgender fehlender Verantwortlichkeit [sic] gemäß § 5 Abs. 3 TDG-E vorliege, wenn der inländische mit dem ausländischen Anbieter zusammenwirkte?
Wenn ein Diensteanbieter über die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von Inhalten hinaus tätig wird, beispielsweise in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Hersteller eines strafbaren Angebots, ist Art und Umfang seiner Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen unter Beachtung der Regelung des Art. 1 § 5 Abs. 1 und 2 IuKDG zu beurteilen.
p) Hält die Bundesregierung in dieser Konstellation für eine auch strafrechtliche Verantwortlichkeit als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe insbesondere einen nur bedingten Vorsatz des inländischen Anbieters für ausreichend, wenn dieser es also nur billigend und ohne weitere Nachprüfung für nicht ausgeschlossen hält, daß
Die Beantwortung der Frage ist aus Sicht der Bundesregierung ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalles nicht möglich. Grundsätzlich ist, wie bereits ausgeführt, der Autor des "Hyperlinks" für den Inhalt desselben gemäß § 5 Abs. 1 des Teledienstegesetzes voll verantwortlich. Je nach dem Kontext, in dem der "Hyperlink" in der Homepage steht, kann auch die bedingt vorsätzliche Verweisung auf fremde, strafbare Inhalte von dem Autor des "Hyperlinks" zu verantworten sein; eine sogenannte bewußte Fahrlässigkeit begründet hingegen keine Verantwortlichkeit.
Es wird auf die oben stehenden Ausfuhrungen der allgemeinen Einleitung zu der Kleinen Anfrage verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es bisher in einem Bundesland im Hinblick auf einen "Hyperlink" zu einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der nach § 140 Nr. 2 i.V.m. §§ 126 Abs. 1 Nr. 6 und 7, 311 Abs. 1, 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren öffentlichen Billigung von Straftaten zu einem Ermittlungsverfahren gekommen. Der Bundesregierung ist bekannt, daß ein solcher Verdacht in diesem Fall bejaht wurde und zur Erhebung einer Anklage vor dem Amtsgericht - Einzelrichter - geführt hat; die Hauptverhandlung steht noch aus. Im Hinblick auf das laufende Strafverfahren kommt eine rechtliche Bewertung durch die Bundesregierung nicht in Betracht.
16. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die Rechtslage für Anbieter von Internet-Zugängen nach Inkrafttreten von IuKDG-E und Mediendienste-Staatsvertrag für klarer als zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
Art. 1 § 5 Abs. 3 IuKDG stellt eindeutig klar, daß Diensteanbieter, die - wie in aller Regel die Anbieter von Internet-Zugängen - lediglich den Zugang zur Nutzung von fremden Inhalten vermitteln, hierfür nicht verantwortlich sind. Diese Rechtsfrage war nach bislang geltender Rechtslage für Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten nicht zweifelsfrei geklärt. Die Bundesregierung sieht insbesondere in der in § 5 Abs. 2 und 3 TDG vorgesehenen Grenzziehung gegenüber einer unangemessen weiten Haftung der Diensteanbieter einen Gewinn an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
17. Ist sie insbesondere der Ansicht, daß durch die genannten Regelungen derartige Ermittlungen gegen solche Anbieter in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind - wenn ja, warum?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß Art. 1 § 5 IuKDG nichts an dem in Deutschland geltenden Legalitatsprinzip ändert. Danach müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Verstöße gegen das geltende Strafrecht tätig werden. Die genannten Regelungen sind vielmehr bei der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen; sie stellen klar, unter welchen Voraussetzungen eine Verantwortlichkeit möglich ist.
18. Inwiefern läßt sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Schaffung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und Sperrungspflichten sinnvoll zwischen den verschiedenen funktional gleichwertigen Zugangsmöglichkeiten zu multimedialer Information - z. B. per Satellit, per Digital-TV, per Telefon oder Kombination davon [sic] - differenzieren?
Die Regelung der Verantwortlichkeit für telekommunikativ übertragene Informationsinhalte hängt grundsätzlich nicht von der technischen Ausgestaltung des Übertragungswegs oder einer Kombination funktional unterschiedlicher Über-
tragungswege ab. Demzufolge sind die Regelungen des IuKDG technikunabhängig ausgestaltet worden; es ist bei Nutzung der verschiedenen Kommunikationswege jeweils gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 IuKDG vorliegen.
19. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Behörden die rechtliche Möglichkeit und tatsächliche Absicht, in Zukunft auch Telekommunikationsanbieter zur Sperrung des Telefonzugangs zum xs4all-Server und damit zu möglicherweise illegalen Angeboten aufzufordern? Wenn nein, wie ist dies mit dem Gebot eines einheitlichen Rechtsrahmens vereinbar?
Die Rechtslage zur Verantwortlichkeit der Telefondienstanbieter nach dem TKG wird durch das IuKDG nicht berührt; das IuKDG nimmt Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des TKG vom Geltungsbereich des Artikels 1 IuKDG aus. Die hierzu bislang bestehende Rechtslage bleibt damit unverändert bestehen.
20. Inwieweit ist die Kenntnisgabe strafrechtlich relevanter Inhalte durch Telekommunikationsnetze - etwa bei sogenannten nationalen Infotelefonen - an Telekommunikationsanbieter rechtlich anders zu bewerten als die Kenntnis über die Verbreitung derselben Inhalte per Internet?
Für die Frage, ob der Autor oder Verbreiter einer veröffentlichten Information gegen Normen des materiellen Strafrechts verstößt, ist das benutzte Verbreitungsmedium grundsätzlich ohne Bedeutung.
Unterschiede ergeben sich jedoch für andere Personen, die von strafbaren Inhalten Kenntnis erlangen: Wer den Verpflichtungen des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 TKG unterliegt, darf derartige Kenntnisse an Dritte nur weitergeben, soweit dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Telekommunikationsvorgänge gesetzlich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahme besteht gemäß § 85 Abs. 3 Satz 3 TKG in bezug auf anzeigepflichtige geplante Straftaten, die in § 138 StGB aufgeführt sind.
21. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung einerseits - im Sinne des IuKDG-E - "technisch möglich und zumutbar" und andererseits verhältnismäßig, den gesamten Zugang zu einem Anbieter aufgrund eines einzigen inkriminierten Angebots zu unterbinden?
Die Bestimmung des Art. 1 § 5 Abs. 2 IuKDG zur Verantwortlichkeit für Inhalte setzt zunächst voraus, daß es technisch möglich sowie zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Die Bestimmung beinhaltet mit dieser Formulierung auch das Gebot für die zuständigen Behörden zu prüfen, ob bei einzelnen inkriminierten Inhalten die Forderung nach der Sperrung des gesamten Zugangs zu einem Anbieter verhältnismäßig ist. Diese Prüfung muß jeweils im Einzelfall geschehen. Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte sind nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere unzumutbar, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote im Ausland oder über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann.
22. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung von Systemen gediehen, mit denen eine generelle Zugangsunterdrückung zu einem Anbieter durch eine selektive Unterdrückung des Zugangs zu diesen Einzelangeboten ersetzt werden kann?
Art und Einsatzmöglichkeiten von technischen Systemen zur selektiven Unterdrückung des Zugangs zu Einzelangeboten hängen von der Art des jeweiligen Informations- und Kommunikationsdienstes ab. Bei proprietären Systemen oder Inhalten, die über Verteildienste angeboten werden, bestehen andere Möglichkeiten zu einer solchen selektiven Sperrung als bei offenen Systemen, die den Abruf gespeicherten Daten ermöglichen. So kann jedenfalls bei Internet-Diensten der Zugang zu Informationsangeboten durch das Unterbinden des Routings zu bestimmten InternetAdressen (sog. IP-Adressen) gesperrt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist nach heutigen technischen Gegebenheiten ist [sic] eine selektive Sperrung von Teilinhalten unterhalb einer
IP-Adresse - z. B. eine einzelne Webseite - auf dem Transportweg nicht möglich.
23. Inwieweit treffen Aussagen aus der BAW zu, derartige Systeme seien noch innerhalb dieses Jahres einsatzfähig und könnten Internet-Providern zur Verfügung gestellt werden? In welcher Art und Weise hat sich die Bundesregierung bei der Entwicklung derartiger Systeme beteiligt?
Es ist nicht ersichtlich, auf welche Aussagen der Bundesanwaltschaft die Frage Bezug nimmt; offizielle Äußerungen der Bundesanwaltschaft zum Stand der Entwicklung von Systemen zur selektiven Unterbindung des Zuganges zu einzelnen Angeboten im Internet existieren nicht.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, daß ein solches System entwickelt wird. Vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 22 sind solche Systeme möglich, die am Beginn oder am Ende des Übertragungswegs ansetzen, nicht aber solche, die in die Datenströme innerhalb der Netze der Service Provider eingreifen. In der Entwicklung befinden sich daher Systeme für den Nutzer, damit er ggf. anhand von Suchworten bestimmte Informationen herausfiltern kann; dem Internet Service Provider hilft diese Software zur Sperrung einzelner Inhalte nicht.
24. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung dafür, daß die im IuKDG-E entworfenen Regelung [sic] zur Sperrung des Zugangs zu Internet-Angeboten im Einklang mit den von ihr in der BT-Drs. 13/4800 (Frage 13) als einschlägig bezeichneten internationalen Abkommen und völkerrechtlich bindenden Verträge stehen?
Die Bundesregierung sieht keine Grunde, die dafür sprechen könnten, daß die im IuKDG getroffenen Regelungen zur Sperrung des Zugangs zu Internet-Angeboten nicht der europäischen.Menschenrechtskonvention und im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Einklang stehen. [sic]
Für die Vereinbarkeit von Regelungen zur Sperrung des Zugangs zu Internetangeboten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ist
maßgebend, daß die dort verankerten Rechtsgarantien nicht schrankenlos gewährleistet sind. Soweit Artikel 10 EMRK (Informations- und Meinungsfreiheit, Freiheit von Radio und Fernsehen) einschlägig ist, ist zu beachten, daß die Ausübung dieser Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sind [sic] bringt und daher bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse unter anderem der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind (Artikel 10 Abs. 2). Auch Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht einschränkenden Regelungen grundsätzlich nicht entgegen. Artikel 19 Abs. 3 bestimmt vielmehr, daß die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden ist und daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden kann, die erforderlich sind für die Achtung der Rechte und des Rufs anderer sowie für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit.
25. In welcher Weise lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung diese Abkommen und Verträge auf die Medienangebote und Individualkommunikation vereinenden Internet-Angebote übertragen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß Artikel 8 und Artikel 10 EMRK und die korrespondierenden Rechtsgarantien des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 auch die Individualkommunikation und die Massenkommunikation im Internet schützen.
Für die Medienangebote kann auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen werden. Für die Individualkommunikation gelten Artikel 8 Abs. 1 EMRK, der ebenfalls nicht schrankenlos gewährleistet ist, sowie Artikel 17 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Freiheit der Kommunikation).
26. Inwieweit wird diese Ansicht von welcher anderen Regierung sowie der EU-Kommission geteilt?
Die Kommission hat in ihrem am 16. Oktober 1996 verabschiedeten Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten zu den Grundgesätzen [sic] der Meinungsfreiheit und Achtung der Privatsphäre folgendes festgestellt:
"Der Grundsatz der Meinungsfreiheit ist in verschiedenen internationalen Konventionen verankert, wobei die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend "Konvention" genannt), die auch ein wichtiges Bezugsdokument für die Europäische Union ist, dies am deutlichsten formuliert. Alle Mitgliedstaaten sind Mitglied dieser Konvention und haben - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs -, die Meinungsfreiheit zu einem Verfassungsprinzip erhoben.
Obwohl die Europäische Gemeinschaft nicht direkt durch.diese Konvention gebunden ist, hat sie ihren Inhalt in ihre eigene Rechtsordnung übernommen, zum einen in Gestalt von Artikel F Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union und zum anderen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Der Grundsatz gilt jedoch nirgendwo absolut. Die Meinungsfreiheit kann durch den Staat beschränkt werden, jedoch unterliegen diese Beschränkungen einem sehr präzisen Rahmen.
Der Grundsatz der Achtung der privaten Sphäre nimmt den gleichen Rang ein wie der der Meinungsfreiheit. Er wird insbesondere durch Artikel 8 der Konvention gewährleistet und läßt Beschränkungen unter ähnlichen Voraussetzungen,
wie sie vorstehend für die Meinungsfreiheit genannt wurden, zu.
Im Rahmen der Anwendung von einzelstaatlichen Verbotsregeln für bestimmte Inhalte können Beschränkungen dieses Grundsatzes erforderlich sein (vor allem was die Identifizierung und Bestrafung privater Mitteilungen mit kriminellem Charakter betrifft), auch hier jedoch unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit."
Dieser Auffassung hat bei einer Anhörung der EU-Kommission am 27. Februar 1997 kein EU-Mitglied widersprochen.
27. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen bundesdeutsche Anbieter von Internet-Inhaltsangeboten aus dem Ausland - aufgrund eines Verstoßes gegen dortige Regelungen - entweder aufgefordert wurden, diese vom Netz zu nehmen, oder dort der Zugang zu ihnen gesperrt wurde?
Derartige Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt.
28. Wo sieht die Bundesregierung Grenzen in einer derartigen Kooperation mit ausländischen Behörden?
Die Grenzen einer Kooperation mit ausländischen Behorden ergeben sich aus den entsprechenden Rechts- und Amtshilfeabkommen mit einzelnen Staaten.
29. In welchem Umfang und aus welchen Gründen darf nach Ansicht der Bundesregierung in die im Vertrag von Maastricht garantierte Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU eingegriffen werden? Inwieweit deckt dies nach ihrer Ansicht eine Verpflichtung ausländischer Anbieter zur Sperrung von Internet-Angeboten?
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Maßnahmen von EU-Mitgliedstaaten, die die Ausübung des in den Art. 30 und 59 EG-Vertrag gewährleisteten freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft beschränken oder behindern, nur zulässig, soweit sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Die Maßnahmen müssen ferner geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu
gewährleisten, und dürfen nicht uber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Solche Maßnahmen sind auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt und können nicht unmittelbar auf Vorgänge und Personen in anderen Mitgliedstaaten einwirken. Jedoch können Personen, die von anderen (Mitglied) - Staaten aus in Deutschland Straftaten begehen, nach deutschen Strafrecht belangt werden.
30. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der im Ausland durch die Sperrungsaufforderung gegen xs4all entstandene Schaden durch die von ihr in BT-Drs. 13/7371 (Frage 9) angegebenen Ermittlungserfolge aufgewogen wird?
Die Frage einer Strafverfolgung richtet sich nach dem Legalitätsprinzip
und nicht nach Kosten/Nutzen-Analysen; unabhängig davon ist der Bundesregierung
hierzu kein konkreter bzw. bezifferbarer Schaden bekannt.
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