Die ersten Entscheidungen des BGH zum Domain-Recht
25. April 2001 | Von Rechtsanwalt Otfried Krumpholz
(Dieser Beitrag wurde von Dr. Krumpholz für die Netzinitiative Freedom For Links verfasst und wird mit Gestattung des Autors nunmehr hier veröffentlicht)
Donnerstag, der 17.5. war ein interessanter Tag in Karlsruhe, das ist gewiss, auch wenn in einem der drei Verfahren zum Domain-Recht (es ging um "ufa.de") kurzfristig die Revision zurückgenommen wurde.
1) ambiente.de - Prüfungspflichten
der DENIC
Im ersten der beiden verhandelten Fälle ging es um die Frage, ob und wenn ja,
wie weit die DENIC als Vergabestelle für "de"-Domains Pflichten hat,
mögliche Ansprüche von Dritten gegenüber einem Domain-Anmelder oder -Inhaber
zu prüfen. Es ging konkret um einen Fall, in dem der Inhaber einer Marke eine
ähnlich lautende Domain von der DENIC übertragen bekommen haben wollte, weil
er der Ansicht war, der Inhaber verletze seine Rechte.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die DENIC treffen nach diesem Urteil nur sehr eingeschränkte Prüfungspflichten. Soweit das aus den kurzen mündlichen Ausführungen zur Verkündung und den Anmerkungen während der mündlichen Verhandlungen extrahierbar ist, lassen sich diese etwa wie folgt skizzieren:
Es wird unterschieden zwischen zwei Phasen.
An beidem hatte es im Fall ambiente.de gemangelt, insbesondere war wohl kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Der DENIC soll nicht auferlegt werden, solche schwierigen Rechtsfragen oder solche aus dem Marken- und Namensrecht auf eigene Gefahr zu entscheiden.
Die DENIC haftet daher nur unter sehr eingeschränkten Umständen als kennzeichenrechtlicher (Mit)störer. Der BGH prüfte auch mögliche Ansprüche aus dem Kartellrecht nach den §§ 20, 33 GWB, denn der Senat hält die DENIC für ein Unternehmen mit zumindest überragender Marktmacht. (Es ist allerdings fraglich, ob diese Ansicht auch noch bei Einführung der neuen gTLDs aufrecht erhalten werden kann.) Diese Tatbestände verbieten einem solchen marktstarken Unternehmen die "unbillige Behinderung" von anderen Marktteilnehmern. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmal muss aber eine Abwägung der relevanten Interessen und Faktoren geschehen, so dass es wieder auf die Frage ankommt, welche Prüfungspflichten man der DENIC vernünftigerweise auferlegen kann. Daher ist das Ergebnis dasselbe wie oben.
Der Senat, der sich übrigens als außerordentlich informiert über die Belange und Funktionsweise des World Wide Web präsentierte, stellte vor allem darauf ab, dass umfassendere Prüfungspflichten der DENIC schon deswegen nicht zugemutet werden können, weil sie als quasi neutrales Unternehmen im Interesse der Öffentlichkeit dafür sorgt, dass Domain-Registrierungen schnell und kostengünstig abgewickelt werden, und weil dies auch so bleiben soll. Wer einen Anspruch auf einen Domain-Namen zu haben glaubt, soll dies mit dem Inhaber ausmachen und nicht die DENIC damit belasten.
2) mitwohnzentrale.de -
Gattungsbegriffe als Domain-Namen
Für die Praxis ist es eine ungeheuer wichtige Frage, ob "beschreibende
Domain-Namen", auch als "Gattungsdomains" oder "generische
Domains" bezeichnet, zulässig sind. Denn nahezu jeder eingängige
Gattungs- oder Branchenbegriff dürfte mittlerweile kommerziell im WWW genutzt
werden. Kein Wunder, dass viele nach der Entscheidung des OLG Hamburg, dass
solche Domain-Namen prinzipiell in Frage stellte, mit Spannung nach Karlsruhe
schauten.
Zum entschiedenen Fall:
Das OLG Hamburg hatte in der Vorinstanz geurteilt, dass Gattungsdomains - hier
ging es um die Domain "mitwohnzentrale.de" - unzulässig seien,
insbesondere weil dadurch auf unlautere Weise Kundenströme umgelenkt werden. In
der Revision hob der BGH dieses Urteil jetzt auf. Das Gericht stellte fest, dass
es zwar eine gewisse Kanalisierungswirkung durch Gattungsdomains gebe, dass
diese aber nicht ohne weiteres unlauter sei, sondern vielmehr ein zulässiges
Ausnützen eines Wettbewerbsvorteils, vergleichbar einer günstigen Lage eines
Ladengeschäftes oder der Nutzung eines zugkräftigen Unternehmensnamens. Die
Internet-Nutzer würden auch nicht unsachlich beeinflusst. Denn wenn jemand auf
die Nutzung einer Suchmaschine verzichte und es auf gut Glück mit einer
Direkteingabe eines Gattungsbegriffes versuche, sei er sich bewusst, dass diese
Suchmethode zu zufälligen Ergebnissen führen kann. Ein Freihaltebedürfnis ähnlich
wie im Markenrecht wurde verneint, weil eine Gattungsdomain die Mitbewerber
nicht daran hindere, den jeweiligen Begriff in ihrer Werbung weiter zu
verwenden.
Der BGH schränkte die allgemeine Zulässigkeit von Gattungsdomains aber in zweierlei Hinsicht ein: Erstens dürfe der Inhaber einer Gattungsdomain nicht auch dieselbe Domain unter anderen Top Level Domains (z.B.".com", ".org" usw.) und alternativen Schreibweisen (z.b. "mitwohn-zentrale.de", "mitwohnzentralen.de" usw.) blockieren, damit den Mitbewerbern eine Chance auf einen ähnlich attraktiven Domain-Namen erhalten bliebe.
Zweitens dürfe die Verwendung der Gattungsdomain nicht zu einer Alleinstellungsbehauptung führen. Das heißt, beim Verbraucher darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Betreiber der Homepage die einzigen oder doch die maßgebenden Anbieter auf dem entsprechenden Markt sind. Schlagendes, wenn auch albernes Beispiel dafür wäre eine Domain "wir-sind-die-einzigen-schuhverkaeufer.de". Aber auch "schuhe.de" könnte problematisch sein, es kommt im Einzelfall vermutlich darauf an, ob durch die Gesamtsicht Domain-Name plus Homepage-Gestaltung eine Alleinstellungsbehauptung erzeugt wird. Da dies im konkreten Fall vom OLG Hamburg nicht überprüft worden war, verwies der Senat die Sache zurück. Als mögliches Ergebnis könnte den Beklagten aufgegeben werden, auf ihrer Seite einen Hinweis anzubringen, dass es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.
Was bedeutet dieses Urteil nun
für Inhaber von Gattungsdomains?
Zunächst müssen sie sich keine Sorge mehr machen, dass ihnen eine
Gattungsdomain durch einen missgünstigen Konkurrenten entzogen wird. Es wird
jedoch immer auf den Einzelfall und darauf ankommen, wann eine Gattungsdomain in
Zusammenspiel mit der Homepage problematisch hinsichtlich der Irreführung der
Nutzer (Alleinstellungsbehauptung) wird. Im Zweifelsfall wird jedoch eine
geschickte Gestaltung der Homepage die Seite wohl immer retten können, und wenn
es ein Hinweis ist, dass es in dieser Branche auch noch andere Anbieter außer
dem Betreiber gibt. Auf jeden Fall werden wir nun gespannt auf die schriftlichen
Urteilsgründe und auch auf den weiteren Gang des Verfahrens in Hamburg warten.
Otfried Krumpholz
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