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Was bedeuten
die neuen Gesetze über Teledienste/Mediendienste für private
AnbieterInnen eigener Seiten?
Fragen (F) und Antworten (A)
Stand: 31. 10. 1998 / Version
1.2
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Diese archivierte Fassung gibt nicht die aktuelle Gesetzeslage wider.
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Fragen & Antworten
F: Kann ich mich mit
der Veröffentlichung einer Web-Seite strafbar machen?
A: Ja. Die Inhalte, die auf Web-Seiten
veröffentlicht werden, unterliegen als Äußerungen strafrechtlich
grundsätzlich denselben Regelungen, wie wenn sie in gedruckter Form
veröffentlicht werden. Beleidigungen bleiben auch im Cyberspace Beleidigungen,
Aufrufe zu Straftaten können auch auf Web-Seiten veröffentlicht
werden. Allenfalls die Ermittlung und Verfolgung der Täter kann für
die Strafverfolgungsbehörden erschwert sein. In aller Regel spielt
die erschwerte Strafverfolgung vor allem bei Taten aus dem Ausland eine
Rolle. Inlandstäter können in der Regel über die Datenspuren
im Internet ermittelt werden.
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F: Sind Privatpersonen
"Anbieter" im Sinne der Gesetze?
A: Die Vorschriften in IuKDG und MStV
setzen voraus, daß es sich bei dem Betroffenen um einen "Anbieter"
handelt. Anbieter ist, wer eigene oder fremde Teledienste bzw. Mediendienste
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Tele-/ Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations-
und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden.
Diesen Definitionen kann weder der
Laie noch die Expertin eine hinreichend sichere Bestimmung entnehmen, welche
Angebotsformen den Vorschriften der MMG unterliegen. Es muß daher
versucht werden, den Anwendungsbereich aus dem Sinn der Vorschriften abzuleiten.
Danach wage ich folgende Thesen:
-
Anbieter von WWW-Seiten ist jeder,
ob Privatperson oder Institution, der WWW-Seiten bereitstellt in dem Sinn,
daß er die Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt, sofern
die Seiten ein Mindestmaß an Informationsgehalt haben.
Strittig!
Eine andere Meinung sagt, daß nur der Provider, der den dauerhaft
am Internet angeschlossenen Rechner betreibt, Anbieter ist (Pichler, MMR
2/1998, S. 79ff.).
-
Anbieter ist dagegen nicht, wer Äußerungen
macht, die ihrem Charakter nach kurzfristigen, schnellebigen, spontanen
Charakter haben, sei es über E-Mail, im IRC, in Chat-Foren
(auch WWW-gestützten). Für rein persönliche Äußerungen
gelten die MMG nicht, da es sich bei solchen Äußerungen nicht
um "Angebote" handelt. Derartige Äußerungen entsprechen Äußerungen
im persönlichen Umfeld (Gespräch, Stammtischrunde u. ä.).
Sie können nicht den relativ strengen Anforderungen der MMG unterworfen
werden, ohne daß ein Einschüchterungseffekt eintritt. Allerdings
haftet jeder zweifellos nach den allgemeinen Gesetzen für persönliche
Äußerungen: eine Beleidigung bleibt eine Beleidigung, auch wenn
sie über Email verbreitet wird.
-
Für Beiträge in Newsgroups
("Diskussionsforen") ist die Einordnung umstritten. Einerseits sind
diese Angebote für die Öffentlichkeit leicht abrufbar. Sie sind
aber nach meinem Empfinden vor allem an die Mit-Diskutanten gerichtet,
ähnlich einer Diskussion an der Straßenecke oder einer flammenden
Rede im Hyde Park. Darüber hinaus sind die Äußerungen (oft/meistens)
schnellebig und spontan. Diesen Äußerungen erhebliches Gewicht
beizumessen, könnte einen abschreckenden Effekt auf die Freiheit der
Meinungsäußerung haben. In der Gesetzesanwendung sollte daher
besonders auf den eigenständigen Charakter des Usenet geachtet werden.
Beiträge in Newsgroups werden bei weiter Auslegung des Wortlauts und
nach dem Verständnis der Gesetzgeber von beiden Gesetzen erfaßt;
unklar ist beispielsweise, inwieweit die "Impressumspflichten" (Anbieterkennzeichnung
nach § 6 MMG) dafür
gelten.
-
Problematisch ist, daß auch der
Vermittler von Seiten Dritter, in der Regel also der Internet Service
Provider oder Online-Dienst, als Anbieter dieser Seiten gilt (Angebot fremder
Seiten nach § 5 Abs. 2, 3
MMG). Juristisch ist fraglich, ob es rechtmläßig und zweckmäßig
ist, die Verantwortlichkeit danach zu beurteilen, ob ein Angebot mehr oder
weniger zufällig auf dem eigenen Server oder auf dem Web-Hosting-Server
eines Providers liegt. Für die Verantwortlichkeit des Providers in
polizeirechtlicher Hinsicht spricht allerdings, daß - insbesondere
bei anonym veröffentlichten Angeboten - ohne Mitwirkung des Providers
keine Möglichkeit zur Sperrung oder Löschung rechtswidriger Angebote
besteht. Insoweit haftet der Provider aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen sowieso. Sinnvoll wäre es meines Erachtens, individuelle
Web-Seiten, die nach ihrer Gestaltung nicht Teil eines größeren
Angebotes (bswp. Online-Dienst) sind, nur dem eigentlichen Urheber zuzurechnen
und den Provider nur hilfsweise für die Sperrung in die Haftung zu
nehmen, wenn er die Einstellung anonymer Web-Seiten ermöglicht.
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F: Für welche Fälle
gilt das TDG/IuKDG, für welche Fälle der MStV?
A: Der MStV gilt für Angebote,
die sich an die Allgemeinheit, also eine unbestimmte Zahl möglicher
NutzerInnen, richten. Das TDG/IuKDG gilt für Dienste, die der Individualkommunikation
nahestehen. Der Gesetzgeber regelt daher im TDG zum ersten Mal, daß
für individuelle Äußerungen ein anderer als der
Äußernde verantwortlich sein kann, und er gibt für die
Individualkommunikation erstmalig bestimmte inhaltliche Vorgaben. Gemeint
ist allerdings wohl nicht Individualkommunikation im eigentlichen Sinn,
sondern eher "wirtschaftsbezogene" Kommunikation, wie aus den in §
2 Abs. 2 TDG genannten Regelbeispielen hervorgeht.
Da diese Abgrenzung in der Praxis
kaum handhabbar sein wird und im TDG keine unmittelbar zuständigen
Behörden benannt sind, ist zu erwarten, daß die nach dem MStV
zuständigen Landesbehörden im Zweifelsfall ihre Maßnahmen
auf beide Gesetze stützen werden.
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F: Für welche Angebote
im WWW haftet eine Privatperson, die persönliche Web-Seiten anbietet?
A: Nach §§
5 Abs. 1 MMG haftet eine Privaperson für die abrufbaren Inhalte,
die sie selbst anbietet.
Unter "eigenen" Angeboten sind solche zu verstehen, für die die jeweilige
Person die Verantwortung trägt in dem Sinne, daß sie selbst
entscheidet, ob ein Inhalt erscheint oder nicht. In einer Firma ist daher
nicht der unmittelbare Ersteller Anbieter, sondern derjenige, der die Entscheidung
trifft über Inhalt und Form und über die Frage, ob die Seite
überhaupt veröffentlicht wird oder nicht. Im Zweifel sollten
daher die Entscheidungen dokumentiert werden (schriftliche Anordnung, einen
bestimmten Inhalt zu veröffentlichen).
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F: Gibt § 5 TDG der Staatsanwaltschaft,
einem Gericht oder einer anderen Behörde das Recht, die Sperrung von
Seiten zu verlangen?
A: Nein. Das gesamte TDG enthält
keine Vorschriften, die als sog. Ermächtigungsgrundlage Sperrungsanordnungen
erlauben. Wie § 5 Abs. 4 TDG
ausdrücklich klarstellt, können Sperrungen nur aufgrund anderer
Gesetze denkbar sein (vgl. dazu Stellungnahme der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage von Bündnis 90/ Die Grünen, Bundestags-Drucksache
13/7757/97, S.
14, Punkt 14. i). Auch Sperrungen nach anderen Gesetzen stehen stets
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und der technischen Möglichkeit,
da etwas Unzumutbares oder Unmögliches generell nicht verlangt werden
kann.
Allerdings ist zu beachten, daß
bei vorhandenen Ermächtigungen in anderen Gesetzen die Verantwortlichkeit
teilweise auf die Service Provider erweitert werden kann. Denkbar ist das
in Fällen, in denen bisher keine (eindeutige) Verantwortlichkeit
besteht. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Service
Provider durch einfache Mitteilung "bösgläubig" zu machen. Die
Konsequenzen dieser Bösgläubigkeit sind allerdings auch nach
den neuen Gesetzen völlig unklar, vor allem ist offen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten
gegen eine solche Information bzw. zu ihrer Überprüfung bestehen
und was geschieht, wenn keine Sperrung erfolgt. Unklar ist auch, ob eine
einfache Mitteilung - und wenn ja, von wem - ausreicht, um eine Strafbarkeit
wegen Beihilfe zu konstruieren. Klar ist aber, daß der Gesetzgeber
eine solche Haftungserweiterung nicht wollte; ihm ging es - aus
der Perspektive einer zu weit verstandenen Haftung nach den allgemeinen
Gesetzen - darum, die Haftung von ISP zu beschränken, nicht zu erweitern.
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F: Sind Sperrungsanordnungen
nach anderen Gesetzen rechtlich möglich?
A: Ja. §
18 Abs. 2 und 3 MStV enthalten Ermächtigungsgrundlagen für
die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde (Landesmedienanstalt,
Innenministerium, Landesverwaltungsamt oder andere Behörden). Danach
kann bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Vorschriften des MStV
sowohl der Provider zur Sperrung von Seiten auf seinem Server als auch
zur Sperrung fremder Angebote gezwungen werden, sofern diese Maßnahme
verhältnismäßig ist. Eine Untersagung von Angeboten darf
nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht anders erreichbar ist. Sie
hat den geringstmöglichen Umfang einzuhalten. Es ist also unzulässig,
ganze Sites zu untersagen, weil einzelne Seiten rechtswidrig sind. Der
MStV umfaßt allerdings nicht alle im Internet angebotenen Inhalte,
sondern nur solche, die sich "an die Allgemeinheit" richten. Dies wird
in der Regel aufgrund der Natur des Internets der Fall sein, sofern ein
Dienst nicht eindeutig den Regelbeispielen des §
2 Abs. 2 TDG zugeordnet werden kann.
Weitere Ermächtigungsgrundlagen
für Sperrungen könnten die Polizeigesetze der Länder
durch ihre "Generalklauseln" ergeben. Es ist jedoch juristisch umstritten,
ob das Bestehen einer Spezialermächtigung (wie in §
5 MStV) die Anwendung der Generalklauseln ausschließt. Jedenfalls
dürfte eine Anordnung, die nach §
5 MStV unzulässig ist, nicht aufgrund der Generalklauseln zu rechtfertigen
sein, weil der MStV eine abschließende Regelung der polizeirechtlichen
Verantwortung darstellt.
Schließlich gelten die allgemeinen
Gesetze, aus denen sich unter Umständen und gegebenenfalls unter
berücksichtigung der Haftungsvorschriften von TDG/MStV (§§
5) Einschränkungen für die Pflicht zur Sperrung/Löschung
von Seiten ergeben können. So kann ein Unterlassungsanspruch aus §
1004 BGB in Zusammenhang mit einer Norm ergeben, nach der das Angebot der
Seite rechtswidrig ist. Dieser Anspruch ist aber darauf zu prüfen,
ob gem. § 5 TDG/MStV eine Verantwortlichkeit des ISP für die
Seite besteht. Aus den allgemeinen Vorschriften können nur Sperrungen
von Seiten verlangt werden, die auf dem Rechner des jeweiligen ISP liegen.
Sperrungen fremder Seiten können darauf nicht gestützt werden,
da das Verlangen von etwas technisch Unmöglichem ausgeschlossen ist.
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F: Dürfen Staatsanwälte
Sperrungen oder Untersagungen anordnen?
A: Nein. Aus der Strafprozeßordnung
ergibt sich keinerlei Rechtsgrundlage für solche Anordnungen. Das
TDG enthält ebenfalls keine Ermächtigung für die Staatsanwaltschaft.
Nach dem MStV und den Polizeigesetzen sind nicht die Staatsanwaltschaften,
sondern andere Behörden mit der Durchführung der Aufsicht betraut.
Andere Ermächtigungsgrundlagen für derartige Eingriffe bestehen
nicht.
Auch aus grundsätzlichen Kompetenzüberlegungen
ist eine Anordnung vorbeugender Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden
unzulässig, da es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handelt, die
allein den Polizeibehörden, also den allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden,
obliegen. Staatsanwälte sind ausschließlich für die Verfolgung
von (bereits geschehenen) Straftaten zuständig. Sofern man einen Hinweis
von Strafverfolgungsbehörden auf eigene strafbare Angebote erhält,
sollte dies dennoch Grund für eine vertiefte Überlegung sein,
ob man dieses Angebot aufrechterhalten will. Im Zweifelsfall sollte man
hierzu kundigen Rechtsrat suchen, den ausschließlich ein im Bereich
Presse-, Medien- und insbesondere Internet-Recht erfahrener Anwalt erteilen
kann.
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F: Muß ich
meine Angebote mit Namen und Anschrift kennzeichnen?
A: Das kommt darauf an. Wenn
das Angebot ein Mediendienst ist, müssen nach §
6 MStV Name und Anschrift angegeben werden. Wenn es sich dagegen um
einen Teledienst handelt, sind diese Angaben nur bei "geschäftsmäßigen
Angeboten" von Diensteanbietern erforderlich. Eine private Homepage, die
keinen wesentlichen Erwerbszweck hat und nur gelegentlich gepflegt wird,
stellt kein geschäftsmäßiges Angebot dar. Für die
Abgrenzung zwischen Medien- und Telediensten sollten zunächst die
sog. "Regelbeispiele" im jeweiligen § 2 Abs. 2 MStV/TDG
zu Rate gezogen werden. Wenn sich daraus keine Einordnung ergibt, muß
man versuchen, aus der Abgrenzung in § 2 Abs. 1 MStV/TDG
klüger zu werden. Dabei ist meine Faustregel: je näher ein Angebot
der wirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen ist, desto eher
gilt das TDG (also für Telebanking, Online-Shopping u. ä.); je
mehr es sich um presse- bzw. rundfunkähnliche Betätigungen,
also primär um Meinungsäußerungen handelt, desto eher ist
der MStV anzuwenden. Dabei muß aber auch die Beschränkung des
TDG auf Angebote zur individuellen Nutzung ernst genommen werden; nach
dem MStV wäre praktisch jedes Angebot ein Mediendienst, weil sich
alle im Internet veröffentlichten inhalte "an die Allgemeinheit" richten
(§ 2 Abs. 1 MStV). Schließlich
ist noch darauf hinzuweisen, daß keineswegs alle Angebote im Internet
nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 TDG
("Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze") als Teledienste
anzusehen sind. Dafür spricht neben der Einbeziehung von Abrufdiensten
in den Geltungsbereich des MStV (§
2 Abs. 2 Nr. 4 MStV) auch, daß sowohl die Amtliche
Begründung zum IuKDG als auch die
zum MStV darunter nur das Angebot von "Navigationshilfen" verstehen,
also Linklisten in Online-Diensten oder anderen Angeboten. Dieses Beispiel
zeigt aber auch, daß den Gesetzgebern die Abgrenzung der Anwendungsbereiche
nicht gelungen ist.
Noch diffuser wird die Lage bei Beiträgen
in Newsgroups. Dort ist es (im deutschsprachigen Usenet, de.*-Hierarchie)
zwar üblich, sich mit vollem "Realnamen" vorzustellen. Die MMG sehen
aber ausdrücklich die Möglichkeit einer "anonymen oder
pseudonymen" Nutzung von Angeboten vor. Es fragt sich daher, ob die Nutzung
nur im "anonymen oder pseudonymen" Surfen im WWW bestehen soll, oder ob
darunter auch aktive Nutzungen fallen.
Ich selbst halte eine volle Preisgabe
der von § 6 MStV geforderten
Angaben auf privaten Seiten für unzumutbar. Ich bin der Meinung, daß
die widerstrebenden Interessen hier nur durch ein System vertrauenswürdiger
Dritter vereinbart werden können: Mein Provider muß also meine
Adresse wissen, ggf. muß er auch gesetzlich gezwungen werden, diese
Kenntnis irgendwie sicherzustellen. Er darf die Adresse aber nur unter
bestimmten Bedingungen an Dritte weitergeben. Im Netz selbst darf ich nirgendwo
zur Preisgabe persönlicher Daten gezwungen werden.
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F: Nach welchen Vorschriften
haftet eine Privatperson für die Bereitstellung (Posting) von
Artikeln oder Beiträgen in Newsgroups (Diskussionsforen)?
A: Jeder haftet für das, was
er äußert. Nach dem Willen des Gesetzgebers zählen
zu den Tele- bzw. Mediendiensten auch Newsgroups (Diskussionsgruppen).
Die Sperrung bzw. Löschung von Beiträgen kann also angeordnet
werden. Für die strafrechtliche Verantwortung des unmittelbaren Urhebers
(Autors) eines Beitrags ergibt sich aus den MMG nichts neues: Was strafbar
ist (bspw. Beleidigungen), bleibt auch strafbar, wenn es im Usenet geäußert
wird.
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F: Können Privatpersonen
für Links zu strafbaren Inhalten bestraft werden?
A: Grundsätzlich ja. Hyperlinks
werden zwar einerseits als (privilegierte) Zugangsvermittlung im Sinne
von § 5 Abs. 3 MStV bzw.
§ 5 Abs. 3 TDG angesehen.
Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, daß der Link selbst
eine Äußerung enthält. Ein Link auf strafbare Inhalte kann
(muß jedoch nicht) eine Identifikation des Autors mit dem strafbaren
Inhalt umfassen. Im einzigen bisher entschiedenen Fall hat ein Gericht
die Strafbarkeit abgelehnt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, daß
die Person, die den Link setzte, wußte, daß später strafbare
Inhalte auf der bezeichneten Seite zu finden waren.
"Fall Marquardt/radikal",
Urteil
vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96
Es kommt also auf die positive Kenntnis
von den strafbaren Inhalten an und zusätzlich darauf, daß der
Ersteller des Links darauf hinweist, weil er damit einverstanden ist und
sich den strafbaren Inhalt zu eigen macht. Hinweise aus wissenschaftlichem
oder journalistischem Interesse genügen dieser Anforderung nicht.
In zivilrechtlichen F&aum;llen wurde andererseits bereits eine Haftung
für die Inhalte von mit Hyperlinks eingebundenen Seiten Dritter angenommen.
"Fall Steinhoefel",
Urteil
des LG Hamburg, vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98
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F: Gibt es nach Verabschiedung
von TDG und MStV eine Pflicht zum Vorliegen einer behördlichen Zulassung
für bestimmte Angebote im Internet?
A: Ja. Grundsätzlich ist
denkbar, daß Angebote im Internet nicht der Zulassungsfreiheit nach
§§ 4 MMG unterfallen,
sondern nach § 20 Abs. 2
RStV einer Zulassung bedürfen, weil sie "dem Rundfunk zuzuordnen"
sind. Derartige Angebote finden sich beispielsweise unter http://www.dasding.de
im Internet. Dienste, die einen ununterbrochenen Datenstrom (RealAudio
o. ä.) anbieten, der sowohl vom Erscheinungsbild als auch nach dem
Inhalt "klassischem" Rundfunk entspricht, unterliegen den Zulassungserfordernissen
des Rundfunkstaatsvertrages. Die Abgrenzung ist nach den jetzt geltenden
Gesetzen nicht nach präzisen Kriterien möglich, weil schon die
Begriffsbestimmung von Tele-/ Mediendiensten kaum von der des Rundfunks
zu trennen ist. Die Aufsichtspraxis der Landesmedienanstalten ist zu dieser
Frage noch in der Entwicklung begriffen, zumal Dienste im Internet über
(derzeit noch) keine allzu hohe Meinungsrelevanz verfügen. Grundsätzlich
würde eine solche Zulassungspflicht allerdings jeden treffen, der
derartige Dienste anbietet, gleich, ob er dies in kommerzieller Form oder
"privat" tut.
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©
Patrick Mayer, 1998 / Alle Rechte vorbehalten / Stand: 1998-03-31 / URL:
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